- Urtheil vom 12. Mai 1877 in Sachen
Bachmann.
A. Rekurrent, welcher in Stettfurt, Kanton Thurgau, wohnt
und Thurgauerbürger ist, wurde gemäß Art. 19 des st. gallischen
Gemeindssteuergesetzes, wonach das Grundeigenthum von außer
dem Kanton befindlichen Korporationen und Privaten an die
Kirch- und Schulgenossenschaften ihrer Konfession in der Orts
gemeinde, wo das Grundeigenthum sich befindet, steuerpflichtig ist,
von der evangelischen Pfrundpflegschaft Kirchberg für sein dort
gelegenes, in Waldungen bestehendes Grundeigenthum, in Be
steuerung gezogen. Mit Rücksicht darauf, daß die im Kanton
St. Gallen wohnenden Personen ihre außer der Wohngemeinde
liegenden Grundstücke nur zur Hälfte in der Gemeinde, wo sie
sich befinden, zur andern Hälfte aber am Wohnorte des Eigen
thümers versteuern müssen, verlangte Joh. J. Bachmann vom
Regierungsrathe des Kantons St. Gallen, daß die Steuerfor
derung der Pfrundpflegschaft Kirchberg, gestützt auf Art. 60 der
Bundesverfassung, als unstatthaft erklärt werde; allein sein Be
gehren wurde vom Regierungsrathe am 9. Februar d. J. ver
worfen, indem der Art. 19 des dortigen Steuergesetzes, wie das
Bundesgericht in einem ähnlichen Falle entschieden, mit Art. 60
der Bundesverfassung deßhalb nicht im Widerspruch stehe, weil
der Kanton St. Gallen die Schweizerbürger den Kantonsbür
ge
gern gleichhalte, indem auch diese ihr im Kanton St. Gallen
sie
legenes Grundeigenthum dahin zu versteuern haben, wenn
außerhalb des Kantons wohnen.
B. Hierüber beschwerte sich J. J. Bachmann beim Bundes
gerichte und verlangte, daß erkannt werde, es sei die Gemeinde
Kirchberg nicht berechtigt, sein dort gelegenes Grundeigenthum
der Besteuerung zu unterwerfen. Er beharrte darauf, daß
das
des
st. gallische Steuergesetz, indem es je nach dem Wohnorte
Steuerpflichtigen derselben Steuer einen ganz verschiedenen, bald
dinglichen, bald persönlichen Charakter beilege und auf diese
Weise einen Unterschied in der Behandlung der Schweizerbürger
mache, gegen Art. 60 der Bundesverfassung verstoße. Denn das
dem Art. 60 zu Grunde liegende Prinzip sei offenbar das der
Gleichhaltung aller Schweizerbürger unter Beseitigung jeder kan
tonalen Privilegien zu Gunsten der betreffenden Kantonsange
hörigen, seien dieselben Kantonsbürger oder Niedergelassene.
Eventuell machte derselbe geltend, daß die von ihm verlangte
Steuer als Kirchensteuer offenbar einzig durch die Zugehörigkeit
zu der betreffenden Kirchgemeinde bedingt sei und sich daher als
eine Personalsteuer qualifizire, die nie auf den Grundbesitz als
solchen gelegt werden dürfe.
C. Der Regierungsrath von St. Gallen erwiederte in seiner
Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde
antrug, es sei nicht möglich, die Schweizerbürger im Kanton und
diejenigen außer dem Kanton gleich zu halten. Der Bürger im
Kanton steuere am Wohnorte; wenn aber der Bürger außer dem
Kanton auch nur am Wohnorte steuern müßte, so ginge das
Steuerrecht des Kantons, in dem die Liegenschaften von auswärts
Wohnenden sich befinden, verloren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ueber das Recht des Kantons St. Gallen zur Besteuerung
der in seinem Territorium liegenden Grundstücke kann ein be
gründeter Zweifel nicht obwalten. Dagegen ist derselbe gemäß
Art. 60 der Bundesverfassung verpflichtet, die Schweizerbürger in
dieser Hinsicht den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.
- Nun besteht, nach dem st. gallischen Gemeindssteuergesetz
allerdings insoweit eine Ungleichheit, als die Einwohner des Kan
tons St. Gallen ihr außer der Wohngemeinde befindliches Grund
eigenthum zur Hälfte in der Gemeinde, wo dasselbe liegt, und
zur Hälfte in ihrer Wohngemeinde versteuern müssen, während
die Liegenschaften außerhalb des Kantons wohnender Eigenthü
mer in derjenigen Gemeinde steuerpflichtig sind, wo sie sich be
finden. Allein diese Ungleichheit enthält keine Benachtheiligung
der Schweizerbürger gegenüber den Kantonsbürgern; sie trifft
vielmehr den st. gallischen Kantonsbürger ganz gleich wie den
Schweizerbürger und kann daher nicht gesagt werden, daß das
st. gallische Gesetz gegen den Art. 60 der Bundesverfassung, wel
cher nur die Gleichstellung der Bürger anderer Kantone mit den
eigenen Kantonsbürgern verlangt, verstoße.
- Was den eventuellen Standpunkt des Rekurrenten betrifft,
eine
so enthält weder die Bundes- noch die Kantonsverfassung
Vorschrift, wonach Kirchensteuern nicht auf den Grundbesitz ge
legt werden dürften. Ist dieß aber nicht der Fall, so kann von
einer Intervention der Bundesbehörden gemäß Art. 113 der Bun
desverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.