- Urtheil vom 27. Januar 1877 in Sachen
Eheleute F.
A. Das Bezirksgericht A. erkannte unterm 8. November v. J.:
Kläger wird mit seiner Klage auf gänzliche Scheidung des Ehe
bandes abgewiesen, hat sämmtliche gerichtliche Kosten zu tragen
und überdieß der beklagten Partei für außergerichtliche Kosten
a Fr. zu vergüten.
B. Dieses Urtheil zog J. F. an das Bundesgericht und stellte
heute das Begehren, daß die gänzliche Scheidung ausgesprochen
werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beklagte.
Der Vertreter der Beklagten erklärte, daß dieselbe kein
C.
Petitum stelle, sondern sich nur dagegen verwahre, daß die
Scheidung wegen Impotenz ihrerseits ausgesprochen und ihr die
Kosten auferlegt werden. Mit dem Kläger werde sich die Be
klagte nie mehr vereinigen; allein sie beruhige sich bei den Ur
theile des bischöflichen Konsistorialgerichtes vom 11. März 1875,
durch welches die Scheidung auf unbestimmte Zeit zu Tisch und
Bett ausgesprochen worden sei, indem sie als gute Katholikin vor
dem Tode des Klägers sich nicht wieder verehelichen werde.
D. Die Vermögensausscheidung zwischen den Litiganten wurde
unterm 18. April 1876 durch gütliche Uebereinkunft geregelt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das bischöfliche Konsistorialgericht hat durch Urtheil vom
11. März 1875 die Scheidung der Litiganten zu Tisch und Bett
auf unbestimmte Zeit ausgesprochen und die in Folge dieser
Scheidung nothwendig gewordene Regulirung der Vermögens
verhältnisse beider Ehegatten der zuständigen weltlichen Behörde
zugewiesen, und zwar in Anbetracht: daß die Ehefrau F.
eine gerichtliche Scheidung zu Tisch und Bett ausdrücklich verlangt
habe; daß der Ehemann F. anfänglich sogar die Klage auf Nul
lität der Ehe, wegen angeblicher ehelicher Impotenz der Frau, ge
stellt, später aber, nachdem bereits eine ärztliche Untersuchung bei
der Ehegatten angeordnet gewesen, erklärt habe, daß er auf die
ärztliche Untersuchung verzichte und auch seinerseits sich mit einer
bloßen Scheidung von Tisch und Bett zufrieden stelle, und daß
endlich zu einer bloßen Scheidung von Tisch und Bett aus den
stattgehabten mehrfachen Verhören der Eheleute (einzeln und per
confrontationem) hinreichende Gründe sich ergeben haben.
2. Dieses Urtheil ist nun zwar nach Inkrafttreten der neuen
Bundesverfassung, welche die geistliche Gerichtsbarkeit abgeschafft
hat (Art. 58, Lemma 2), erlassen worden; allein da dasselbe von
keiner Partei als verfassungswidrig angefochten, sondern durch
thatsächliche Vollziehung anerkannt worden ist, so muß dasselbe,
aus den in dem bundesgerichtlichen Urtheile vom 2. Juni 1876
in Sachen Eheleute Bühler angeführten Gründen (Offizielle Samm
lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II, S. 198 ff.),
als in Rechtskraft erwachsen betrachtet und geschützt werden.
3. Nun bestimmt Art. 63 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe vom 24. Christmonat 1874, daß wenn vor dem, mit
- Januar 1876 erfolgten, Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
dauernde oder zeitliche Scheidung von Tisch und Bett stattgefun
den habe, die gänzliche Scheidung verlangt werden könne, wenn
der Grund, gestützt auf welchen die Scheidung von Tisch und
Bett erfolgte, nach Mitgabe dieses Gesetzes zur gänzlichen Schei
dung berechtigte. Hienach kann also in allen Fällen, da vor In
krafttreten des erwähnten Bundesgesetzes eine dauernde oder zeit
liche Scheidung von Tisch und Bett ausgesprochen worden ist,
von jedem Ehegatten die Umwandlung dieser Scheidung in eine
gänzliche Scheidung
dem Bande nach
begehrt werden, so
fern der Grund, gestützt auf welchen die Theilung von Tisch und
Bett erkannt worden ist, nach den Bestimmungen des Bundesge
setzes zur gänzlichen Scheidung berechtigte, und haben sich somit
die Gerichte in Fällen, wie der vorliegende, auf die Prüfung zu
beschränken, ob bei Anwendung der bundesgesetzlichen Vorschriften
auf den in dem frühern, die Scheidung zu Tisch und Bett aus
sprechenden, Urtheil festgestellten Thatbestand auf gänzliche Schei
dung hätte erkannt werden müssen oder nicht. Muß diese Frage
bejaht werden, so erscheint auch das Begehren um gänzliche Schei
dung begründet und steht derselben z. B. in Fällen, wo die Schei
dung zu Tisch und Bett früher auf ein gemeinsames Begehren
der Ehegatten hin erfolgt ist, die Weigerung des andern Ehe
gatten durchaus nicht entgegen, vorausgesetzt immerhin, daß nicht
inzwischen eine Wiedervereinigung der Eheleute stattgefunden hat
oder, wenn die Temporalscheidung auf einseitiges Begehren hin
ausgesprochen werden, vom unschuldigen Theile ausdrücklich ver
langt wird.
F.,
Hievon ausgehend muß dem Begehren des Ehemannes
4.
cit.
welches auf gänzliche Scheidung gerichtet ist, gestützt auf den
Art. 63 in Verbindung mit Art. 45 ibidem entsprochen werden,
indem diese letztere Gesetzesstelle vorschreibt, daß, wenn beide Ehe
gatten die Scheidung verlangen, das Gericht dieselbe aussprechen
werde, sofern sich aus den Verhältnissen ergebe, daß ein ferneres
Zusammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unver
und nun diese beiden Voraussetzungen, gemein
träglich sei,
sames Scheidungsbegehren und Unverträglichkeit des fernern Zu
sammenlebens der Ehegatten, bei Erlaß des konsistorialgericht
lichen Urtheils zusammentrafen; denn
a. geht sowohl aus diesem Urtheile als den übereinstimmenden
Angaben der Litiganten zur Evidenz hervor, daß damals nicht
bloß der gegenwärtige Kläger, sondern auch die Beklagte ausdrück
lich die Scheidung verlangt hat und dieselbe denn auch nicht,
etwa bloß auf das einseitige Begehren des Mannes oder der
Frau, sondern gestützt auf den Antrag beider Theile ausgesprochen
worden ist. Allerdings spricht das Urtheil nur von einem Be
gehren der Scheidung zu Tisch und Bett; allein es kann hierauf
um so weniger Gewicht gelegt werden, als ja einerseits vor dem
geistlichen Gerichte, welches nach kanonischem Rechte zu urtheilen
hatte, ein anderes Begehren gar nicht gestellt werden konnte und
anderseits die Beklagte heute ausdrücklich hat erklären lassen,
daß sie sich nie mehr mit dem Kläger vereinigen werde, so daß
die Annahme unbedenklich ist, daß wenn der Beklagten, wie es
nach dem gegenwärtigen Gesetze der Fall ist, bloß die Wahl
zwischen gänzlicher Scheidung und weiterem Zusammenleben mit
dem Kläger geblieben wäre, sie offenbar die gänzliche Scheidung
verlangt hätte;
b. kann ein begründeter Zweifel darüber nicht obwalten, daß
ein ferneres Zusammenleben der Litiganten mit dem Wesen der
Ehe unverträglich ist. Denn wenn auch in dem konsistorialgericht
lichen Urtheile die Gründe, welche jenes Gericht veranlaßt haben,
die Scheidung zu Tisch und Bett auszusprechen, nicht näher an
gegeben, sondern nur als hinreichende bezeichnet sind, so ergibt
sich dagegen aus den heutigen übereinstimmenden und durchaus
glaubwürdigen Erklärungen beider Parteien, welche dieselben of
fenbar auch schon vor erster Instanz gemacht haben, daß jene
Gründe darin bestanden, daß zwischen den Litiganten eine Ge
schlechtsgemeinschaft bisher nicht stattgefunden hat und wegen
relativer oder absoluter Unfähigkeit des einen Theils nicht mög
lich ist, wobei die Litiganten nur darüber nicht einig gehen,
welcher Theil der unvermögende sei. Hienach fehlt es im vorlie
genden Falle an einem wesentlichen Erfordernisse der ehelichen
Gemeinschaft und erscheint in der That ein ferneres Zusammen
leben der Litiganten mit dem Wesen der Ehe unverträglich.
5. Demnach hat das Bezirksgericht A., indem es, unter ein
facher Bestätigung des konsistorialgerichtlichen Urtheils, die Schei
dungsklage des Ehemannes F. abwies, die Art. 63 und 45 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe durch Nichtanwendung
verletzt und muß sein Urtheil gemäß Art. 43 ibidem, resp. Art.
29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege, zu Gunsten des Klägers abgeändert werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Eheleute F. sind, gestützt auf Art. 63 resp. 45 des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe, gänzlich geschieden.