- Arteil vom 23. Dezember 1903
in Sachen Konkursmasse Moser, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Sutter, Kl. u. Ber. Bekl.
Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70 f. O.-R. Verkehr mit Ge
fälligkeitswechseln.
A. Der Kläger und Cäsar Moser standen seit längerer Zeit in
einem aus Warenlieferungen des Klägers resultierenden Geschäfts
verkehr. Als am 6. März 1901 über Moser der Konkurs er
öffnet wurde, war der Kläger im Besitze einer Anzahl von Akzeplen
Mosers, welche den Warenlieferungen des Klägers entsprachen.
Außerdem befand sich ein von Sutter am 15. Februar auf den
- Mai an eigene Ordre ausgestellter, von Moser akzeptierter
Wechsel im Betrage von 9600 Fr. in Zirkulation. Dahingegen
befaß Moser einen von Sutter am 15. Februar auf den 15. Mai
an die Ordre Mosers ausgestellten Eigenwechsel im Betrage von
9650 Fr. Die Vorinstanz erklärt, es sei gestützt auf die Aussage
des Zeugen Cäsar Moser als bewiesen anzunehmen, daß es sich
bei den letztgenannten zwei Wechseln um Gefälligkeitswechsel han
delte; das nämliche habe Moser übrigens schon in der I. Gläubiger
versammlung erklärt, nachdem er vorher dem Konkursverwalter
etwas anderes angegeben habe.
Die I. Gläubigerversammlung beschloß die Admassierung des im
Besitze Mosers befindlichen von Sutter ausgestellten Eigenwechsels.
Am 15. April 1901 schrieb der Kläger an das Konkursamt
Bern: Ich war seit 14 Tagen auf Geschäftsreisen 2c. und teile
Ihnen mit, daß meine Bank Tit. Wiesenthaler Bankverein in
Lörrach folgende Akzepte von C. Moser diskontiert und noch in
Besitz hat:
per 31. März, welche durch diese wieder einge
Fr. 5150
löst wurden;
per 5. Mai für fernere Restforderung an Ofen
n
waren;
Übertrag. Fr. 6,105 -
Fr. 6,105
Übertrag.
per 15. Mai, wogegen Moser ein Akzept von
mir besitzt;
9700
per 15. Mai sein Akzept für das am 15. Fe
bruar für ihn eingelöste.
9600
Mein Akzept per 15. Mai wie oben bemerkt,
sodaß ich
Fr. 10,775
bei Cäsar Moser zu gut habe;
5150 mit Zins à 6 % vom 31. März 1901 an;
- Mai 1901 an;
9700
- Mai 1901 an;
für welche Sie mich in die Passiven einstellen wollen.
Dieser Brief wurde als Konkurseingabe behandelt und vorläufig
unbeantwortet gelassen.
Durch Beschluß des Gläubigerausschusses vom 18. April 1901
wurde der hievor erwähnte Eigenwechsel Sutters von 9650 Fr.
der Schweiz. Volksbank zum Inkasso übergeben. Das Indossament
lautet: Der Verwalter im Konkurse des Cäsar Moser: E. v.
Siebenthal, Notar.
Am 15. Mai wurde der mehrerwähnte Eigenwechsel von der
Schweiz. Volksbank dem Kläger zur Zahlung präsentiert. Dieser
schrieb hierauf gleichen Tages an den Konkursverwalter, Notar
von Siebenthal, was folgt:
Wie ich sub 15. April an das
Konkursamt Bern berichtet habe, ist ein Akzept auf C. Moser
von 9700 Fr. heute fällig, wogegen Moser mein Akzept von
9650 Fr. der Konkursmasse übergeben hat. Dieses Akzept wurde
mir nun heute zur Zahlung vorgewiesen und frage ich nun bei
Ihnen an, ob Sie das auf Moser fällige Akzept einlösen für
die mir präsentierten 9650 Fr. Wollen Sie mir bis Freitag
morgen gegen 8 und 9 Uhr telephonieren oder morgen Donners
tag nach Erhalt der Post, dann werde ich mein Akzept einlösen,
andernfalls muß es wettgeschlagen werden, da ich mit dieser
Summe nicht in die Konkursmasse kommen darf. Ihren geehrten
Nachrichten entgegensehend sig. B. Sutter. Eventuell wollen Sie
mir morgen telephonieren auf meine Kosten.
Auf dieses Schreiben erhielt Sutter keine Antwort. Er löste
dann seinen Eigenwechsel ein und es wurde der betreffende Betrag
am 21. Mai der Konkursverwaltung abgeliefert. Der von Moser
akzeptierte Wechsel von 9600 Fr. wurde dagegen am 17. Mai
mangels Zahlung protestiert.
In dem am 4. Juni 1901 aufgestellten Kollokationsplan wurde
unter anderm der Betrag von 9600 Fr. als aus dem hievor
erwähnten Akzepte Mosers resultierende Forderung Sutters an
erkannt und in fünfter Klasse kolloziert. In der Folge erhielt
Sutter von obigen 9600 Fr. die der Konkursdividende von 55 %
entsprechende Summe, 5280 Fr.
B. Mit Klage vom 21./24. Juni 1902 stellte Sutter folgendes
Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger einen
Betrag von 9650 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu 5% vom
24. Januar 1902 an.
Aus der Begründung dieses Rechtsbegehrens ist ersichtlich, daß
er Kläger in Wirklichkeit nur Zusprechung von 4370 Fr. nebst
Zins wie hievor verlangt. Das wesentliche der vom Kläger gel
tend gemachten Rechtsgründe ist in Erwägung 3 hienach wieder
gegeben, ebenso das wesentliche der von der Beklagten zur Unter
stützung ihres Antrages auf Abweisung der Klage vorgebrachten
Rechtsgründe.
Das der klägerischen Zinsforderung zu Grunde liegende Datum
ist dasjenige der Ladung zum amtlichen Sühneversuch.
C. Mit Urteil vom 19. Mai 1903 hat der Appellations und
Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger ist sein Klagsbegehren für einen Betrag von
4330 Fr. nebst Zins zu 5% seit 24. Januar 1902 zugesprochen.
D. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Beklagten recht
zeitig und formrichtig die Berufung ans Bundesgericht erklärt.
Der Berufungsantrag geht auf gänzliche Abweisung der Klage.
E. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter der Berufungspartei den Berufungsantrag mündlich
begründet.
Der Vertreter des Klägers hat Verwerfung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz, rc.)
- Die Vorinstanz hat auf Grund der Zeugenaussage des
Konkursiten Moser, der sie aus hierorts nicht zu überprüfenden,
weil dem kantonalen Prozeßrecht entnommenen Gründen Beweis
kraft beimißt, sowie gestützt auf die von dem Genannten in der
I. Gläubigerversammlung abgegebenen Erklärung angenommen,
daß es sich bei dem von Sutter auf Moser gezogenen, von Moser
akzeptierten Wechsel von 9600 Fr. und dem von Sutter an die
Ordre Mosers ausgestellten Eigenwechsel von 9650 Fr. um sog.
Gefälligkeitswechsel handelte. Dieser Auffassung des Ver
hältnisses ist umso eher beizupflichten, als dieselbe vor Bundes
gericht nicht mehr angefochten wurde. Es ist deshalb davon aus
zugehen, daß den beiden hievor gekennzeichneten Wechseln lediglich
das aus deren gleichzeitiger Kreierung resultierende materielle
Schuldverhältnis zu Grunde lag, daß also sowohl Moser die
Tratte von 9600 Fr. nur deshalb akzeptierte, weil er dagegen
einen Eigenwechsel Sutters von 9650 Fr. erhielt, als auch, daß
umgekehrt Sutter den Eigenwechsel nur in Erwartung der Hono
rierung des von ihm auf Moser gezogenen Wechsels ausstellte:
jeder von beiden machte dem andern in Form einer wechselrecht
lichen Verpflichtung eine Zuwendung, deren Rechtsgrund in der
von dem Gegenkontrahenten seinerseits gemachten Zuwendung lag.
- Im weitern ist zu untersuchen, welches die rechtlichen Folgen
der Tatsache sind, daß die von Moser akzeptierte, an die Ordre
Sutters ausgestellte Tratte am 17. Mai 1901 protestiert und
seither, wie die Vorinstanz auf Grund des gesamten Aktenmaterials
feststellt, von Sutter auf dem Retourwege eingelöst worden ist,
während anderseits der ebenfalls von Sutter gezahlte Betrag des
Eigenwechsels den Konkursgläubigern Mosers zu gute gekommen ist.
Die Klagpartei stellt sich grundsätzlich auf den Standpunkt der
Erfüllungsklage, und zwar in dem Sinne, daß die Beklagte
schuldig sei, ihrerseits die ihr obliegende Leistung gegenüber dem
Kläger zu erfüllen, bezw. dem Kläger Schadenersatz zu leisten.
Eventuell macht der Kläger geltend, die Konkursmasse des Cäsar
Moser sei dadurch bereichert worden, daß der Betrag des Eigen
wechsels ihr zugekommen sei, während sie ihrerseits die den Gegen
wert derselben darstellende Tratte habe protestieren lassen; diese
Bereicherung entbehre jeden rechtlichen Grundes. Sutter habe
zwar freiwillig gezahlt, aber er habe sich über seine Schuldpflicht
im Irrtum befunden, bezw. er habe unter einer Voraussetzung
gezahlt, die sich nicht verwirklichte. Schließlich sei die Klage auch
vom Standpunkt der Art. 50 ff. O. R. gutzuheißen.
Die Beklagte beruft sich gegenüber der Bereicherungsklage dar
auf, daß Sutter durch seine Unterschrift rechtlich verpflichtet ge
wesen sei, seinen Eigenwechsel einzulösen; da somit die Einlösung
desselben nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sei, so liege keine
grundlose Bereicherung vor.
Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß beide Parteien das Rechts
verhältnis zwischen Sutter und Moser bezw. der Konkursmasse
des letztern mit demjenigen zwischen Sutter und der Schweizerischen
Volksbank als Indossatarin der Konkursverwaltung und Präsen
tantin des Eigenwechsels verwechseln. Der Bank gegenüber war
Sutter unzweifelhaft zur Einlösung des Wechsels verpflichtet, denn
er stand zu derselben in keinem andern als dem aus dem Wechsel
ersichtlichen Rechtsverhältnis. Hiemit ist es aber durchaus nicht
unvereinbar, daß in einem Rechtsstreite zwischen dem Aussteller
Sutter und dem Remittenten Moser bezw. dessen Konkursmasse
auf das der Ausstellung des Wechsels zu Grunde liegende mate
rielle Schuldverhältnis zurückgegriffen werde. Insbesondere wird
durch den Umstand, daß Sutter zur Einlösung seines Eigen
wechsels gezwungen werden konnte, der Frage nicht präjudiziert,
ob nicht mit Rücksicht auf die Protestierung der von Moser
akzeptierten Tratte der Rechtsgrund für die in der Ausstellung
des Eigenwechsels liegende Zuwendung als nicht verwirklicht oder
nachträglich weggefallen zu betrachten sei. Bei Prüfung dieser
Frage ist davon auszugehen, daß, wie in Erwägung 2 hievor
entwickelt wurde, der Rechtsgrund für die in der Ausstellung des
Eigenwechsels liegende Zuwendung Sutters an Moser nichts
anderes war, als die in der Akzeptierung der Tratte liegende Zu
wendung Mosers an Sutter. Daß nun aber diese letztere Zu
wendung sich nachträglich als illusorisch herausgestellt hat, indem
nämlich die Tratte protestiert wurde, bedarf keiner weitern Aus
führung. Ist somit der Rechtsgrund für die in der Ausstellung
des Eigenwechsels liegende Zuwendung Sutters an Moser in der
Tat als nachträglich weggefallen zu bezeichnen, so folgt daraus
nach Art. 70 und speziell Art. 71 O. R. ein Rückforderungsrecht
Sutters bezüglich desjenigen Betrages, den die Konkursverwaltung
infolge dieser Zuwendung erhalten hat, um welchen somit die
Konkursmasse bereichert ist.
4. Es erübrigt nun noch zu ermitteln, in welchem Umfange
die Konkursmasse bereichert worden sei. In dieser Beziehung steht
nun einerseits fest, daß die von Sutter bezahlten 9650 Fr. der
Konkursverwaltung am 21. Mai 1901 abgeliefert worden sind,
und anderseits, daß Sutter an die von ihm im Konkurse ange
meldete Forderung 5280 Fr. erhalten hat. Es sind mithin der
Konkursmasse 4370 Fr. verblieben. Hievon erscheinen indessen
nur 4320 Fr. als ungerechtfertigte Bereicherung, denn aus dem
Umstande, daß der von Sutter ausgestellte Eigenwechsel auf 50 Fr.
mehr lautet, als die von Moser akzeptierte Tratte, ist die Schluß
folgerung zu ziehen, daß ein Opfer von 50 Fr. seitens des
Klägers zwischen Sutter und Moser vereinbart war, die Zuwen
dung dieser 50 Fr. also nicht grundlos erfolgte. Übrigens könnten
mehr als 4320 Fr. vom Bundesgerichte schon aus prozessualen
Gründen nicht zugesprochen werden, indem nämlich die Klagpartei
das auf diesen Betrag lautende Urteil der Vorinstanz nicht ansicht,
sondern im Gegenteil dessen Bestätigung beantragt.
5. Da sich die Gutheißung der Klage im Betrage von 4320 Fr.
nebst Prozeßzinsen, d. h. in dem Umfange, wie dieselbe vor Bundes
gericht aufrecht erhalten wird, auf Grund der Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts über ungerechtfertigte Bereicherung
ergibt, so braucht auf die andern von der Klagpartei eingenom
menen rechtlichen Standpunkte, auf Grund deren allerdings ein
Betrag von 4370 Fr. verlangt worden war, nicht eingetreten zu
werden.
Was schließlich die von der Vorinstanz und den Parteien ein
gehend erörterten Fragen der Kompensierbarkeit der beiden Wechsel
forderungen und der Geltendmachung des Kompensationswillens
in den Briefen Sutters an das Konkursamt und die Konkurs
verwaltung betrifft, so ist deren Entscheidung für den vorliegenden
Rechtsstreit schon deshalb nicht notwendig, weil der Eigenwechsel
Sutters nicht von der Konkursverwaltung, sondern von der
Schweiz. Volksbank als Indossatarin der Konkursverwaltung
präsentiert wurde; dem dritten Wechselinhaber gegenüber war aber
selbstverständlich die Möglichkeit der Verrechnung ausgeschlossen.
Aus demselben Grunde kann der Vorinstanz auch darin nicht bei
gepflichtet werden, daß Sutter durch Einlösung des Eigenwechsels
freiwillig eine Wechselschuld bezahlt habe, weshalb er beweisen
müsse, daß er sich über seine Zahlungspflicht im Irrtum befunden
habe, ein Beweis, der dann von der Vorinstanz als geleistet er
achtet wird. Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß Sutter, in
dem er den Eigenwechsel einlöste, eine zu recht bestehende Wechsel
schuld tilgte, daß aber der Rechtsgrund der in der Ausstellung
des Wechsels liegenden Zuwendung Sutters an Moser in dem
Momente weggefallen ist, in welchem die den Gegenwert des
Eigenwechsels darstellende Tratie protestiert wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern vom 19. Mai 1903 in
seinem Dispositiv bestätigt.