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Arteil vom 7. Februar 1903
in Sachen Coate frères, Kl. u. I. Ber. Kl.,
gegen Dreßler, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Unredliche Konkurrenz, Art. 50 ff. O.-R, begangen durch Usurpation
einer Geschäftsbezeichnung ( Old England ). Voraussetzungen für
den Erwerb eines Individualrechts an Geschäftsbezeichnungen und
für die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Usurpa
tion einer solchen.
A. Durch Urteil vom 11. September 1902 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechts
begehren:
A. Der Vorklage:
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Beklagter sei schuldig und zu verurteilen, die von ihm ge
führte Bezeichnung seines Geschäftes in Bern Old England
im Handelsregister von Bern, in seinen Geschäftsaffischen und
sonstigen geschäftlichen Publikationen (Inseraten, Geschäftspapie
ren u. s. w.) zu unterlassen, und da wo sich diese Bezeichnung
vorfindet, so auch insbesondere im Handelsregister von Bern,
dieselbe streichen zu lassen.
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Beklagter sei wegen widerrechtlicher Schädigung und ernst
licher Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin schul
dig und zu verurteilen, derselben eine angemessene, gerichtlich zu
bestimmende Entschädigung zu bezahlen.
B. Der Widerklage:
ad Vorklagebegehren:
Die Klägerin sei mit ihren Rechtsbegehren abzuweisen.
Widerklagebegehren:
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Die Klägerin und Widerbeklagte sei schuldig und zu ver
ihres
urteilen, die von ihr geführte Bezeichnung Old England
Geschäftes soweit den Amtsbezirk Bern betreffend
zu un
terlassen.
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Es sei diese von ihr unterm 30. Juni 1899 ins Handels
register von Bern eingetragene Geschäftsbezeichnung Old Eng
land zu streichen.
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Die Klägerin und Widerbeklagte sei schuldig und zu ver
urteilen, dem Beklagten und Widerkläger eine angemessene Ent
schädigung zu bezahlen.
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Eventuell: die Klägerin und Widerbeklagte sei dem Beklag
ten und Widerkläger gegenüber dem Grundsatz nach zur Entschä
digung zu verurteilen,
erkannt:
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Die Klägerin ist mit den Rechtsbegehren ihrer Vorklage
abgewiesen.
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Der Beklagte ist mit den Rechtsbegehren seiner Widerklage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Die Klägerin nimmt ihren Antrag auf Gutheißung der Vor
klage auf.
Der Beklagte stellt den Antrag: Das angefochtene Urteil sei in der
Weise abzuändern, daß die Klägerin verurteilt werde, die von ihr
geführte Bezeichnung Old England , soweit den Ort Bern be
treffend, zu unterlassen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuern die Parteien ihre
Berufungsanträge und tragen wechselseitig auf Abweisung der
gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Klägerin, die in Genf unter der seit 15. Juni 1894
angenommenen Firma Coate frères (Coate Brothers) Old
England British Tailors ein Handelsgeschäft mit Waren ver
schiedener Art betreibt, errichtete laut Eintragung im Handels
register von Bern vom 21. Januar 1896, publiziert im schwei
zerischen Handelsamtsblatt vom 24. gl. Mts., am 1. Januar
1896 in Bern eine Zweigniederlassung, unter der Firma Coate
frères (Coate Brothers) . Zur Vertretung der Zweignieder
lassung waren in der Eintragung befugt erklärt die beiden Gesell
schafter Edwin Randolf Coate und Thomas William Coate,
sowie Clotilde Chaffard in Bern. Durch Eintragung im Handels
register von Bern vom 30. Juni 1899, publiziert 4. Juli gl. Is.,
wurde die Firmabezeichnung, in Übereinstimmung mit derjenigen
im Handelsregister uon Genf durch den Beisatz Old England
British Tailors erweitert. Schon vorher, laut Eintragung
im Handelsregister Bern d. d. 8. Mai 1899, publiziert 10.
gl. Mts., hatte der Beklagte, der in St. Gallen unter der Firma
L. Dreßler zur großen Warenhalle und Old England
einen Bazar betreibt, in Bern eine Zweigniederlassung errichtet
und hiefür die Firma Old England L. Dreßler eintragen
lassen. Als Natur des Geschäftes ist angegeben: Herren
Knaben und Damenkonfektion, Manufaktur und Schuhwaa
ren 2c. Die Klägerin hat daraufhin Klage mit den aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren wegen Verletzung ihres Fir
menrechtes und illoyaler Konkurrenz erhoben, worauf der Be
klagte mit der ebenfalls dort reproduzierten Widerklage geant
wortet hat.
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Das in Fakt. A wiedergegebene, Klage und Widerklage ab
weisende Urteil der Vorinstanz stützt sich auf folgende tatsächliche
Feststellungen und rechtliche Erwägungen: Auf die Bestimmungen
über Firmenschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da ihre
Firma in Bern den streitigen Beisatz Old England erst nach der
Eintragung derselben Bezeichnung durch den Beklagten aufgenom
men habe. Dagegen frage sich, ob nicht die Klägerin vor der
Eintragung durch den Beklagten ein Individualrecht an der Be
zeichnung Old England erworben habe. Zunächst stellt nun die
Vorinstanz fest, daß die Klägerin durch Vermittlung der Clotilde
Chaffard in Bern ein ihrem Hauptgeschäft in Genf analoges
Geschäft betreiben ließ, und daß es sich dabei um eine wirkliche
Zweigniederlassung, mit der Befugniß zum selbständigen Abschlusse
von nicht nur in den Rahmen des Hauptgeschäftes fallenden,
sondern mit Bezug auf den Zweck desselben wesentlichen Rechts
geschäften gehandelt habe. Dagegen stellt sie weiterhin über die
Art und Weise des Geschäftsbetriebes der Klägerin in Bern und
darüber, ob diese Zweigniederlassung in Bern allgemein oder doch
in weitern Kreisen bekannt gewesen sei, auf Grund des Beweis
verfahrens folgendes fest: Das Geschäft hat sich anfänglich an
der Marktgasse 30 im zweiten Stock, dann an der Spitalgasse 24
im ersten Stock befunden. Die Klägerin hat nur einen kleinen
emaillierten Schild mit der Aufschrift Old England in der
Laube neben der Haustüre angebracht; ferner je eine Karton
Affische mit derselben Aufschrift je im Hauskorridor und an der
Eingangstüre zum Geschäftslokale. In den Zeitungen hat sie wäh
rend etwa drei oder vier Perioden im Jahr inseriert, also in sehr
bescheidenem Maße; aus den Inseraten ist nicht ersichtlich, daß es
sich um eine Filiale der klägerischen Firma und um ein demjeni
gen der Gebrüder Coate in Genf gleichartiges Geschäft handelte.
Bei der Eröffnung des Geschäftes im Februar 1895 hat die Klä
gerin durch Clotilde Chaffard an etwa 100 Personen ein Cirku
lar erlassen, um denselben ihre Zweigniederlassung in Bern zu
empfehlen; es handelte sich dabei aber größtenteils um bisherige
Kunden der Klägerin. Der jährliche Umsatz des Geschäftes be
wegte sich zwischen 3000 und 4000 Fr. Das Geschäft war in
Bern nicht nur nicht allgemein bekannt, sondern sogar ziemlich
unbekannt; es wurde auch nicht zur Besteuerung herangezogen.
Aus diesen Feststellungen zieht die Vorinstanz den Schluß: es
erscheine als ausgeschlossen, daß die Klägerin für ein so unbe
deutendes, so wenig bekanntes Nebengeschäft in Bern ein Indivi
dualrecht auf dessen Bezeichnung als Old England habe erwer
ben können, daß dasselbe als Träger eines solchen Rechtes
figurieren könne; die Klage müsse daher schon aus diesem Gesichts
punkte wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen
werden. Überdies rechtfertige sich die Abweisung der Klage, weil
dem Beklagten weder Arglist noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden könne. Nach dieser Richtung stellt die Vorinstanz fest, daß
der Beklagte sich vor der Eintragung beim Handelsregisterbureau
Bern erkundigt hat, ob bereits eine Firma Old England dort
eingetragen sei, sowie, daß das Geschäft des Beklagten nur in
beschränktem Maße ein Konkurrenzgeschäft zu dem der Klägerin
ist. Endlich führt die Vorinstanz aus, es fehle nach der Exper
tise auch am Nachweis eines Schadens. Zur Widerklage bemerkt
die Vorinstanz: ein firmenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung
der Bezeichnung Old England stehe dem Beklagten der Kläge
rin gegenüber nicht zu, da kein firmenrechtlicher Anspruch auf
Schutz einzelner Firmenbestandteile bestehe und sich die beiden
Firmen als ganzes genügend unterscheiden. Inwiefern sich die
Klägerin gegenüber dem Beklagten durch die Bezeichnung Old
England einer illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht haben
solle, sei unerfindlich, zumal diese Bezeichnung von ihr schon
lange vor der Eintragung der Firma des Beklagten verwendet
worden sei. Zudem fehle es auch hier an jeglichem Nachweis
eines Schadens.
3. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die Hauptklage
einzig vom Standpunkte der unerlaubten Handlung, Art. 50 ff.
O. R., aus zu prüfen, nicht dagegen vom firmenrechtlichen
Standpunkt aus; es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob
Old England einen gültigen Firmazusatz bilden könne oder
nicht. Von jenem Standpunkte aus nun ist die fragliche Bezeich
nung zu betrachten als Geschäftsbezeichnung, und genießt als
solche unter gewissen Voraussetzungen einen Rechtsschutz. Diese
Voraussetzungen sind dahin zu präzisieren, daß die Bezeichnung
an sich vermöge ihrer Originalität geeignet sein muß, als indi
viduelle Geschäftsbezeichnung zu dienen, und daß der Benützer
dieser Bezeichnung sich mittelst derselben eine gewisse Stellung im
geschäftlichen Leben und Verkehr erworben hat, so daß also diese
Bezeichnung die Beziehung zur Kundschaft herstellt und damit
einen Vermögenswert in sich schließt. Nur unter dieser Voraus
setzung wird durch die Benutzung der Bezeichnung ein schutzfähiges
Individualrecht an derselben erworben, während andernfalls die
erste Benutzung allein noch nicht das Individualrecht an der
Bezeichnung schafft. Der Rechtsschutz aber, der unter diesen Vor
aussetzungen einer Geschäftsbezeichnung zu teil wird, besteht darin,
daß der betreffende Geschäftsinhaber berechtigt wird, sie im Kon
kurrenzkampfe ausschließlich zu benutzen und zu verwenden, daß
er also die Benutzung und Verwendung dem Inhaber eines Kon
kurrenzgeschäftes auf demselben Platze (unter Umständen auch
anderswo) untersagen und ihn gegebenenfalls auf Schadenersatz
belangen kann. Durch diesen Rechtsschutz wird einmal dem recht
lichen Interesse des Geschäftsinhabers, in den erworbenen Ge
schäftsbeziehungen zu seiner Kundschaft nicht durch widerrechtliche
Eingriffe gestört zu werden, und sodann dem Bedürfnisse des
Publikums auf Abwendung von Täuschungen und Verwechslun
gen Genüge geleistet, so daß jener Rechtsschutz vom individual
rechtlichen wie vom sozialrechtlichen Gesichtspunkt aus sich rechtfer
tigt, dieser Schutz aber auch von diesen beiden Gesichtspunkten
aus genügend erscheint. Wird nun am Maßstabe dieser Grund
sätze geprüft, ob die Klägerin im angegebenen Sinne zur Zeit
der Klage ein Individualrecht an der Bezeichnung Old England
ür ihr Geschäft in Bern erworben habe, so muß das nach den
in Erwägung 2 wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die größtenteils das Ergebnis des Beweisverfahrens
bilden, verneint werden. Aus jenen Feststellungen, die nicht akten
widrig sind und an welche das Bundesgericht daher gebunden ist,
geht hervor, daß es sich beim ganzen Geschäftsbetriebe der kläge
rischen Filiale in Bern um ein Geschäft handelt, das weniger für
das große Publikum bestimmt ist, als für eine gewisse mehr oder
weniger begrenzte Klasse von Kunden. Es erhellt daraus ferner,
daß die Klägerin sich zwar der fraglichen Bezeichnung Old
England bedient, daß sie jedoch nichts dafür getan hat, sich unter
derselben bei einem weiteren Publikum einzuführen, und daß sie
sich insbesondere nicht mittelst dieser Bezeichnung ihre Stellung
im Geschäftsleben auf dem Platze Bern erworben hat. Wo sie
überhaupt bekannt war, war sie es unter dem Namen der In
haber; jedenfalls hat sie sich nicht im Geschäftsleben der Stadt
Bern unter der Bezeichnung Old England zur allgemeinen
Kenntnis gebracht und so ein Individualrecht im Konkurrenz
kampf an dieser Bezeichnung erworben. Damit ermangelt die
Hauptklage eines notwendigen Fundamentes, so daß sie schon aus
diesem Grunde abzuweisen ist, ohne daß zu untersuchen wäre, ob
dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle und ob ein solches
zur bloßen Klage auf Unterlassung überhaupt gefordert werden
müsse.
4. Auch die Widerklage ist einzig vom Standpunkte der uner
laubten Handlung aus auf ihre Begründetheit zu untersuchen,
aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen. Im Gegen
satze zur Klägerin hat nun der Beklagte ein Individualrecht an
der Bezeichnung Old England in dem in Erwägung 3 ent
wickelten Sinne allerdings erworben; es steht fest, daß das Ge
schäft des Beklagten ein großer Bazar an einer verkehrs
reichen Straße rasch allgemein unter der streitigen Bezeichnung
bekannt geworden ist. Ein solcher Erwerb wäre nur ausgeschlos
sen, wenn ihm der böse Glauben des Beklagten oder wenigstens
Fahrlässigkeit entgegenstünde. Das trifft nun aber, wie die Vor
instanz mit Recht feststellt und ausführt, nicht zu. Es muß als
tatsächlich festgestellt erachtet werden, daß der Beklagte bei Errich
tung und Eintragung seines Geschäftes in Bern von der Exi
stenz der Zweigniederlassung der Klägerin keine Kenntnis hatte;
und richtig ist auch, daß er mit der Erkundigung auf dem Han
delsregisterbureau alles getan hat, was einem sorgsamen Geschäfts
manne zuzumuten war. Hat so der Beklagte ein Individualrecht
auf die Bezeichnung Old England für sein Geschäft in Bern
erworben, so kann die Widerklage trotzdem nicht gutgeheißen wer
den. Denn dazu würde gehören eine im Zeitpunkte der Wider
klage schon vorhandene, gegenwärtige Verletzung seines Rechtes.
Der Nachweis einer solchen gegenwärtigen Verletzung kann nun
nicht als erbracht gelten. Der Satz, das Geschäft des Beklagten
sei nur in beschränktem Maße Konkurrenzgeschäft der Klägerin,
gilt natürlich auch im umgekehrten Sinne, so daß es fraglich
erscheint, ob und inwieweit eine Verletzung des Individualrechtes
des Beklagten im Konkurrenzkampfe durch die Klägerin überhaupt
möglich ist. Sodann aber hat durch die Art und Weise des Ge
schäftsbetriebes der Klägerin eine Verletzung des Rechtes des
Beklagten, die zugleich eine Verletzung, Erschütterung, Störung
seiner geschäftlichen Position bedeuten würde, nicht stattgefunden.
Die Widerklage ist daher aus diesem Grunde abzuweisen, wobei
immerhin dem Beklagten gewahrt bleibt, im Falle einer künftigen
Verletzung seines Rechtes durch die Klägerin neuerdings Klage
zu erheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird abgewiesen und somit das
Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 11. September 1902 in allen Teilen bestätigt.