- Arteil vom 26. März 1903 in Sachen
Häring, Kl. u. Ber. Kl., gegen Tschan, Bekl. u. Ber. Bekl.
Selbstverschulden. Kausalzusammenhang mit Verletzung. Zufal
als Mitursache. Bemessung der Entschädigung. (Verletzung der
rechten Hand bei einem 24jährigen Maschinenschreiner.)
A. Durch Urteil vom 10. Februar 1903 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn die Klage in ihrem vollen Umfange ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Häring rechtzeitig und
formgemäß die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen: es seien ihm die in der Klage aufgestellten Rechts
begehren a, b und c (siehe unten sub 1) in vollem Umfange
zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge. Der Vertreter des Be
rufungsbeklagten schließt auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im April 1878 geborne Kläger war seit dem 26. Mai
1902 in der der Haftpflichtgesetzgebung unterstehenden Maschinen
schreinerei des Beklagten in Solothurn als Maschinenschreiner bei
einem Taglohn von 4 Fr. 20 Cts. angestellt. Am 7. Juli 1902
erlitt er bei seiner Arbeit an der sogenannten Kehlmaschine einen
Unfall, über dessen von dritten Personen nicht näher beob
achteten Hergang er bei seiner Einvernahme durch das Ober
amt Solothurn Lebern vom 8. Juli 1902 folgende Darstellung
gab: Er habe Fensterstücke an der Kehlmaschine falzen und vorerst
mit einem tannenen Holzstück einen Versuch machen wollen, um zu
erproben, ob die Maschine gut gerichtet sei und der Falz richtig
werde. Nachdem er das Probestück bereits durchgelassen und das
selbe mit der linken Hand habe wegheben wollen, sei es, weil der
Anschlag etwas zurückgegangen sei, wieder in die Maschine ge
kommen und alsdann gegen ihn zurückgeworfen worden unter der
rechten Hand durch, bei welchem Anlaß er mit der Hand vor
wärts und zum Teil in die Maschine geraten sei. Nach dem Un
falle konstatierten mehrere Mitarbeiter des Verunglückten, daß die
beiden Anschläge der Maschine lotterten und keine der Schrau
ben angezogen gewesen sei. Bis zum 12. August 1902 war der
Kläger vollständig arbeitsunfähig. Der kleine Finger der rechten
Hand mußte ihm bis auf das unterste Glied weggenommen wer
den, während die ebenfalls verletzten drei Mittelfinger der Hand
zwar erhalten blieben, aber eine gesteigerte Druckempfindlichkeit
an den Narben und eine geringe Verminderung der Beuge und
Streckfähigkeit der äußersten Glieder aufweisen. Die hiedurch be
wirkte dauernde Einbuße an Erwerbsfähigkeit wird von den beiden
gerichtlichen Experten, Dr. Bott und Dr. Pfähler, übereinstimmend
auf 12 15% veranschlagt.
Mit Klage vom 10. September 1902 stellte der Kläger gegen
den Beklagten die Begehren, es habe ihm dieser aus Haftpflicht
zu bezahlen: a. den entgangenen Arbeitslohn für 32 Tage gänz
licher Erwerbsunfähigkeit mit 134 Fr. 40 Cts., wovon das bereits
Bezahlte in Abrechnung gebracht werden könne. b. Für bleibenden
Verlust an Erwerbsfähigkeit 5500 Fr. samt Zins à 5% seit
dem Unfallstage. c. Sämtliche Heilungs und Verpflegungskosten.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage wegen Selbstver
schuldens des Klägers an; eventuell bestritt er die Schadens
berechnung, speziell hinsichtlich der dieser Berechnung zu Grunde
liegenden Annahme, daß die dauernde Minderung der Erwerbs
fähigkeit 30 % betrage.
Nach Aufnahme der (später näher zu erörternden) Beweise,
Zeugeneinvernahme, Augenschein, technische und medizinische
Expertise ) fällte die erste Instanz (Amtsgericht Solothurn
Lebern) am 12. Januar 1903 ihren Entscheid dahin aus, daß
sie dem Kläger die Begehren a und c unbeschränkt und das Be
gehren b im reduzierten Betrage von 2000 Fr. zusprach. Dieses
Urteil änderte das solothurnische Obergericht als Appellationsinstanz
in der eingangs erwähnten Weise ab.
2. Die vom Beklagten erhobene Einrede des Selbstverschuldens
gründet sich in tatsächlicher Beziehung darauf, daß der Kläger es
unterlassen habe, bei Vornahme der fraglichen Arbeit den soge
nannten Anschlag auf die Kehlmaschine festzuschrauben. Der
Kläger stellt dieses übrigens durch Zeugen (Isler, Zingg) er
härtete Faktum nicht in Abrede. Streitig ist dagegen, ob dasselbe
dem Kläger zum Verschulden anzurechnen sei. Sofern dies zu
bejahen wäre, würde es sich im weitern fragen, ob jenes Ver
schulden als Ursache des Unfalles zu gelten habe und eventuell,
sofern auch das zutreffen sollte, ob es die einzige rechtlich rele
vante Unfallsursache sei oder ob nicht noch ein Zufall als selb
ständige Ursache den Unfall mit habe herbeiführen helfen und
von diesem Gesichtspunkte aus die Ersatzpflicht des Beklagten nach
den im bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Flury gegen
schweizerische Industriegesellschaft in Neuhausen (Amtl. Samml.
Bd. XXIV, Nr. 58 S. 451 ff.) entwickelten Grundsätzen in
reduziertem Maße bestehen bleibe.
3. Wenn es auch schwer halten mag, aus den Akten ein ganz
klares und vollständiges Bild von der Beschaffenheit und Funktion
der in Frage stehenden Maschine und speziell von der Bedeutung
des sogenannten Anschlages zu gewinnen, so darf immerhin nach
dem vorhandenen Beweismateriale zunächst unbedenklich ange
nommen werden, daß die Unterlassung des Klägers, bei der be
treffenden Arbeit den Anschlag gehörig festzuschrauben, sich als ein
ihm zuzurechnendes Verschulden qualifiziert, und nicht etwa ledig
lich als ein bloßes entschuldbares Versehen. So bezeichnen die
Experten sein Benehmen in dieser Beziehung ausdrücklich als ein
unvorsichtiges. Wenn sie dabei dem Anschlag nicht die Eigenschaft
einer eigentlichen Schutzvorrichtung beilegen, so tut dies nichts
zur Sache. Denn damit wird blos gesagt, daß er nicht seinem
wesentlichen Zwecke nach Schutzvorrichtung sei, da er eben in
erster Linie die Bestimmung hat, die Arbeit zu erleichtern, und
weil er nicht bei allen Arbeiten sich verwenden läßt. Daß ihm aber
die Experten in concreto, für die hier in Frage stehende Arbeit,
eine Funktion auch als Schutzvorrichtung zuerkennen, geht gerade
daraus deutlich hervor, daß sie die Unterlassung, ihn vermittelst
richtigen Anschraubens gehörig zu verwenden, als Unvorsichtigkeit
taxieren. Dem entsprechend erklären denn auch die Mitarbeiter
des Klägers in ihren Zeugendepositionen übereinstimmend, daß
das genügende Anschrauben des Anschlages für den richtigen Ge
brauch der Maschine bei der betreffenden Arbeit durchaus erfor
derlich gewesen wäre. Der Kläger mußte dies als gelernter, mit
der Funktion der Maschine vertrauter Arbeiter, ohne Zweifel eben
falls gewußt und die Gefährlichkeit seines Beginnens eingesehen
haben, um so mehr, als er festgestelltermaßen schon früher wegen
seines zu verwegenen Vorgehens bei der Ausführung der ihm
übertragenen Arbeiten an der Kehlmaschine ermahnt worden war.
Übrigens scheint er dem Zeugen Isler gegenüber ausdrücklich ein
gestanden zu haben, daß ihn am Unfalle ein Fehler treffe. Nach
all dem kann die Auffassung der ersten Instanz, es sei kein dem
Kläger imputierbares Selbstverschulden nachgewiesen, nicht als rich
tig anerkannt werden.
4. In zweiter Linie ist auch der Kausalzusammenhang zwischen
dem Selbstverschulden des Klägers und der erlittenen Verletzung
als vorhanden anzusehen. Allerdings läßt sich auch über den ge
nauen Hergang des Unfalles aus dem vorhandenen Aktenmateriale
eine nach allen Beziehungen vollständige und deutliche Vorstellung
nicht gewinnen: An prozessualischen Feststellungen hierüber, auf
welche das Bundesgericht seinen Entscheid gründen könnte, fehlt
es in beiden kantonalen Urteilen. Augenzeugen scheinen beim
Infalle selbst nicht zugegen gewesen zu sein. Als positives Beweis
ergebnis hierüber figuriert in den Akten einzig die Deposition,
welche der Kläger selbst über den Unfall am darauffolgenden Tage
vor Oberamt Solothurn Lebern abgegeben hat. Da die Richtigkeit
dieser Deposition im Prozesse von keiner Partei und ebensowenig
von den Vorinstanzen in Zweifel gezogen worden ist, so kann
das Bundesgericht ohne weiteres darauf abstellen. Die klägerische
Darstellung des Unfallereignisses lautet nun aber dahin: es sei
das bereits durch die Maschine gelassene Probestück deshalb, weil
der Anschlag etwas zurückgegangen sei, wieder in die Maschine
gekommen und alsdann gegen den Kläger und unter dessen rechter
Hand durch zurückgeworfen worden, bei welchem Anlaß der Klä
ger mit der Hand vorwärts und zum Teil in die Maschine ge
raten sei. Da das Zurückgehen des Anschlages, wie schon er
wähnt, ermöglicht und bewirkt wurde durch die Unterlassung des
Klägers, den Anschlag gehörig zu befestigen, so folgt daraus,
daß diese (nach dem Gesagten vom Kläger als schuldhaft zu
verantwortende) Unterlassung für den Unfall kausal ist. Damit
will freilich nicht gesagt sein, daß der Kläger selbst bei gehöriger
Befestigung des Anschlages sich nicht vielleicht trotzdem die er
littene Verletzung hätte zuziehen können. Aber derartige bloße
Möglichkeiten genügen nicht, um dem klägerischen Verschulden die
Bedeutung einer rechtlich erheblichen Unfallsursache zu nehmen.
Vielmehr müßten hiefür positive Tatumstände dargetan sein, aus
denen sich mit Sicherheit ergäbe, daß das schuldhafte Benehmen
des Klägers ein für den Eintritt des Unfallschadens entbehrliches
Moment beim Hergange des Unfallereignisses gewesen ist. (Vgl.
Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2, Nr. 107, S. 914 ff.) An akten
mäßigen Anhaltspunkten in diesem Sinne fehlt es aber des gänz
lichen. Zu Unrecht macht insbesondere das Amtsgericht geltend,
es seien im beklagtischen Betriebe auf der Kehlmaschine auch
schon Unfälle zu verzeichnen gewesen, trotz Vorhandenseins der
Anschläge (beziehungsweise richtiger Befestigung derselben). Denn
aus den hiefür angerufenen Zeugenaussagen, speziell derjenigen
des Zeugen Isler, geht hervor, daß die betreffenden Verletzungen
sich anläßlich von Arbeiten anderer Art ereigneten, als die vor
liegende, namentlich wenn gefährlichere Fraisen zu benützen waren.
5. Nach dem Gesagten kann somit von einer Haftpflicht des
Beklagten nur noch die Rede sein, wenn die schuldhafte Unter
lassung des Klägers nicht als die alleinige Ursache des Unfalles
zu gelten hat, sondern ein vom Kläger nicht zu verantwortender
zufälliger Umstand, dem rechtlich die Bedeutung einer selbständigen
Unfallsursache zukommt, die Verletzung mit hat herbeiführen helfen.
Auf Grund der Akten muß nun in der Tat der Unfall des Klä
ers in einer derartigen Ursachenkonkurrenz seine Erklärung fin
den. Von ausschlaggebender Bedeutung für diesen Punkt ist nämlich
das Gutachten der technischen Experten: In bewußtem Gegensatze
zum Standpunkte des Beklagten, welcher die Behauptung zum
Expertenbeweis erstellt hatte, daß das Nichtanschrauben des An
schlages einzig die Verletzung veranlaßt habe, erklären die
nannten Sachverständigen bloß, es habe das Nichtanschrauben zum
Unfall beigetragen. Nach ihrer Ansicht ist also in der von
ihnen als Unvorsichtigkeit qualifizierten Unterlassung des Rekur
renten zwar eine, aber nicht die alleinige Ursache des Unfalles
zu erblicken, sondern muß noch ein anderer Umstand zu dessen
Auswirkung mitgeholfen haben. Bei dieser Meinungsäußerung der
Experten handelt es sich nicht etwa um eine rechtliche, sondern
um eine rein tatsächliche Würdigung des Falles, nämlich um die
Tatfrage, ob nach der Funktion der Maschine und allen sonstigen
faktischen Verhältnissen die Unterlassung des Anschraubens für
sich genügt habe, um die Verletzung herbeizuführen, oder ob sich
deren Eintritt nur durch das Hinzukommen eines weitern Um
standes erklären lasse. Demnach hat aber das Bundesgericht die
Auffassung der zur Beurteilung dieser Frage in erster Linie kom
petenten Sachkundigen zu der seinigen zu machen, da irgend welche
besondere im gegenteiligen Sinne sprechende Gründe nicht vorliegen.
Allerdings sprechen sich nun die Erperten darüber nicht aus,
worin sie jenes weitere Moment erblicken, welches neben der Unter
lassung des Anschraubens noch zum Unfall beigetragen hat.
Indessen bieten in dieser Hinsicht die Akten anderweitig genügende
Auskunft, um die Angaben des Expertengutachtens zu ergänzen
und dessen Standpunkt näher zu erklären und als richtig erschei
nen zu lassen: Wie sich nämlich aus dem Unfallsprotokolle er
gibt, war die unmittelbare Folge des Nichtfestschraubens des An
schlages nur die, daß das fertige Arbeitsstück beim Wegnehmen
mit der linken Hand von der Maschine wieder erfaßt und gegen
den Kläger zurückgeschlagen wurde. Dieses Zurückschlagen allein
hat den Unfall aber noch nicht veranlaßt, sondern die Verletzung
ist erfolgt, weil bei diesem Anlaß der Kläger mit der
rechten Hand in die Maschine kam. Weshalb er mit dieser
Hand, die er ja zum Wegnehmen des Stückes gar nicht benützt
hatte, und trotzdem das Stück gegen ihn zurückgeschlagen wurde,
vorwärts in die Maschine geriet, ist nicht aufgeklärt. Daß das
eine notwendige Folge des Zurückwerfens des Arbeitsstückes
war, ist nicht behauptet und ist auch nach Lage der Umstände
gar nicht wahrscheinlich. Erklärt ja doch der Beklagte selbst, die
Gefährlichkeit des Nichtfestschraubens des Anschlages bestehe darin,
daß dann, beim Vorwärtsbewegen des Arbeitsstückes die
Hand in die Maschine geraten , während in casu die Arbeit
vom Kläger vollendet war, als die Verletzung erfolgte. Es ist
daher nur die Alternative möglich, daß der Kläger entweder
durch eine neue unvorsichtige Handlung seine Hand mit der Fraise
in Berührung gebracht hat, oder daß ein Ausglitschen oder sonst
ein zufälliges Moment eine Rolle gespielt hat. Da nun aber
eine solche neue Unvorsichtigkeit nicht einmal behauptet ist und
jedenfalls auch durch die Akten nicht erwiesen werden könnte, so
bleibt nur noch die Möglichkeit der Annahme eines Zufalles und
es frägt sich nur noch, ob ein solcher Zufall vom Kläger, als
er das Festschrauben des Anschlages unterließ, vorausgesehen
werden mußte, in welchem Falle er auf Rechnung des klägerischen
Verschuldens zu setzen und ihm als notwendige Folge derselben
zuzurechnen ist, oder ob eine solche Voraussicht nicht möglich war
und der Zufall somit als selbständige neue Ursache des Unfalles
zu betrachten ist.
Diese Frage ist in letzterem Sinne zu lösen mit Rücksicht auf
folgende Erwägungen:
Sowohl aus den Zeugenaussagen wie dem Gutachten der Ex
perten resultiert, daß es viele Arbeiten gibt, welche an der Kehl
maschine ohne Anschlag vorgenommen werden müssen, und auch
der Kläger wird natürlich solche Arbeiten schon wiederholt ver
richtet haben. Die Gefahr, daß ein Arbeitsstück, das schon be
arbeitet ist, beim Zurücknehmen von der Maschine erfaßt und
zurückgeschlagen wird, muß also bei diesen Arbeiten in gleichem
wenn nicht noch in erhöhtem Maße bestehen. Daß dem Kläger
hiebei früher schon einmal die Hand in die Maschine ge
kommen sei, ist nun aber nicht festgestellt; allerdings hat er
früher einmal einen leichten Unfall an der Fraise erlitten, dessen
Ursache ist aber nicht aufgeklärt. Somit kann nicht gesagt werden,
daß er das Ereignis, welches im vorliegenden Fall dazu führte,
daß seine rechte Hand, mit welcher er im Moment an der Ma
schine ja gar nicht manipulierte, in die Fraise kam, habe voraus
sehen müssen oder nur können. Die nächste, jedem offensichtige
Gefahr, welche derjenige auf sich nimmt, der den Anschlag nicht
festschraubt, ist, wie erwähnt, nur die, daß beim Anschieben des
Arbeitsstückes an die Fraise die dabei beschäftigten Hände in die
Fraise geraten; auch hier kann der Zufall eine Rolle spielen,
da ja, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Verletzung nicht die
notwendige Folge hievon ist. Während aber in diesem Falle die
Gefahr so immanent und so offenkundig ist, daß sie Jedem vor
Augen stehen muß, und daher mit Recht, wenn ein Unfall vor
kommt, dem dabei mitwirkenden Zufall keine selbständige Rolle
in der Kausalitätskette beigemessen wird, kann das Gleiche nicht
gesagt werden da, wo eine gar nicht beschäftigte Hand nach
Fertigstellung der Arbeitsstücke noch verletzt wird.
Hat nach all dem beim vorliegenden Unfalle neben dem kläge
rischen Verschulden ein Zufall mitgewirkt und muß in Rücksicht
auf denselben die Haftpflicht bestehen bleiben, so darf ihm doch
nach den obwaltenden Umständen keine dem Verschulden des Klä
gers gleichwertige Bedeutung als Unfallsursache beigelegt werden.
Vielmehr rechtfertigt es sich, dieses zufällige Moment beim Un
fallshergange nur mit einem Drittel in Anschlag zu bringen
und dementsprechend die Ersatzpflicht des Beklagten zu reduzieren.
6. Für die Bemessung der Entschädigung fällt in Betracht:
Der bisherige Taglohn des Klägers belief sich auf 4 Fr. 20 Cts.,
was einen Jahresverdienst von 1260 Fr. ergibt. Wenn die erste
Instanz gestützt auf die technischen und medizinischen Expertisen
die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, welche Kläger durch
den Unfall erlitten hat, auf 15 % veranschlagte, so liegt kein
Grund vor, hievon abzugehen. Hienach beträgt der jährliche Er
werbsausfall 189 Fr., wovon zwei Drittel in Hinsicht auf das
Verschulden des Klägers in Wegfall kommen. Der verbleibende
Betrag von 63 Fr. ist ferner, um der Abnahme der klägerischen
Arbeitsfähigkeit in spätern Jahren Rechnung zu tragen, auf
50 Fr. herabzusetzen. Der Wert einer lebenslänglichen Rente, zum
Zinsfuß von 3½ % berechnet und auf das Alter von 24 Jahren,
in welchem der Kläger steht, gestellt, beläuft sich auf 980 Fr.
40 Cts., welcher Betrag somit, auf 1000 Fr. aufgerundet, und
vom Unfallstage hinweg zu 5% verzinsbar, dem Kläger als
Entschädigung für dauernde, teilweise Erwerbseinbuße zuzusprechen
ist. Sodann scheint es angemessen, den für die vorübergehende
gänzliche Arbeitsunfähigkeit eingeklagten Betrag von 134 Fr.
40 Cts., unter Anrechnung natürlich des bereits daraufhin Em
pfangenen, mit der ersten Instanz in voller Höhe gutzuheißen
und von einer Reduktion wegen Verschuldens Umgang zu neh
men. Das nämliche hat für das zweite accessorische Begehren auf
Ersatz der Heilungs und Verpflegungskosten zu gelten. Dem
Zuspruche desselben steht speziell auch nicht entgegen, daß es
hier der Kläger an einer ziffermäßigen Angabe und Spezifikation
des Geforderten hat fehlen lassen, da seitens des Beklagten hie
gegen nichts eingewendet worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß der Be
rufungsbeklagte dem Berufungskläger zu bezahlen hat:
a. Als Ersatz für dauernde Einbuße an Erwerbsfähigkeit
1000 Fr. samt Zins à 5% seit 7. Juli 1902
b. Als Ersatz für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit 134 Fr.
40 Cts., unter Anrechnung des allfällig bereits daraufhin Em
pfangenen;
c. Den Betrag der durch den Unfall entstandenen Heilungs
und Verpflegungskosten.