- Arteil vom 13. Juni 1903 in Sachen Arbaine
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Klingler Merkle, Kl. u. Ber. Bekl.
Chômageversicherung. Dakinfallen der Versicherung für die Zeit
einer Betriebseinstellung und Liquidation des Geschäftes. Sum
menversicherung, nicht Schadenversicherung (taxierte Police).
Anfechtbarkeit wegen lœsio enormis.
A. Durch Urteil vom 4./5. März 1903 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheißen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage auf gänzliche Abweisung, eventuell auf Reduktion der
klägerischen Forderung
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Beklagten diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Kläger trägt auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Police vom 11. Dezember 1900 schlossen die Kläger,
die im Hilpert bei Oberriet (Kt. St. Gallen) eine mechanische
Ziegelei betrieben, und deren Gebäulichkeiten bei der kantonalen
Brandassekuranz Anstalt, deren Mobiliar bei der Schweizerischen
Mobiliarversicherungs Gesellschaft versichert waren, mit der Be
klagten einen Versicherungsvertrag ab gegen die durch Feuers
brunst oder Explosion entstandenen Betriebsverluste, auf die Dauer
von fünf Jahren (ab 12. Dezember 1900), für eine Versiche
rungssumme von 14,770 Fr., gleich 10 % der Feuerversiche
rungs Summe von 147,700 Fr., gegen eine jährliche Prämie
von 70 Fr. 35 Cts. Aus den allgemeinen Bedingungen der
Betriebseinstellungs Police sind folgende hervorzuheben: Art. 1
Abs. 2: Unter Betriebseinstellungs Verlusten ist derjenige Schaden
zu verstehen, welcher mittelbar durch Feuersbrunst oder Explo
sion verursacht wird und durch die Feuerversicherung nicht ge
deckt ist, wie: die Betriebseinstellung selbst, Mietzinsverluste, Ver
lust der Kundschaft, Ersetzungs und Wiedereinsetzungs Kosten,
Benutzungsverhinderung, Kosten von Expertisen. Art. 3: Die
Versicherungssumme gegen Betriebseinstellung darf den zehnten
Teil der Feuerversicherungssumme nicht übersteigen. Art. 5:
Im Brandfalle vergütet die Gesellschaft den Versicherten für
Betriebseinstellungs oder Mietverlust ohne weitere Prüfung,
gleichviel wie lange dieser Verlustzustand dauert, eine Summe
gleich einem Zehntel der für den Brandschaden bezahlten Ent
schädigung. Art. 6: Die Parteien unterwerfen sich den Klau
seln und Bedingungen der Feuerversicherung, welche für die
Betriebseinstellungs Versicherung in vollem Umfange maßgebend
sind. Art. 8: Es wird keine Entschädigung für Betriebsein
stellung gewährt, wenn die Feuersbrunst oder Explosion während
einer Betriebsunterbrechung oder Geschäftseinstellung unbestimm
ter Zeit, während einer gütlichen oder gerichtlichen Liquidation
oder während des Konkurses des Versicherten sich ereignet.
Mit Pachtvertrag vom 9. September 1901 verpachteten die
Kläger ihre Dampfziegelei für die Dauer von 10 Jahren, vom
- Januar 1902 an, an die Firmen Gebrüder Zäch und Luchin
ger Kühnis in Oberriet, sowie I. Schmidheiny in Heerbrugg,
mit der Vertragsbestimmung, daß die Kläger ihre Maschinen noch
bis zum 30. September 1901 laufen lassen durften, nachher nicht
mehr, dagegen ihre Ware fertig brennen und verkaufen, wann
und wie es ihnen beliebe; daß sie ferner die Dampfmaschinen
und Gebäulichkeiten zu einem andern Gewerbe benutzen durften,
ihnen hingegen untersagt war, Ziegel oder Ziegelware oder Kon
kurrenzprodukte derselben während der Dauer des Vertrages zu
fabrizieren. In der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 1901
brach in der Ziegelei der Kläger Feuer aus, das einen beträcht
lichen Teil der Gebäulichkeiten und des Mobiliars zerstörte. Die
kantonale Brandassekuranz zahlte den Klägern 47,325 Fr. aus,
nachdem eine gegen den Kläger Merkle angehobene Strafunter
suchung eingestellt worden war. Die Mobiliarversicherungs
Gesellschaft ihrerseits vergütete den Klägern 13,000 Fr., so daß
also der Gesammtbetrag der ausbezahlten Feuerversicherungs
Summen 60,325 Fr. ausmacht. Als nun die Kläger von der
Beklagten Bezahlung der Betriebseinstellungs Versicherungssumme
mit 10 % hievon, also mit 6032 Fr. 50 Ets. verlangten, ver
weigerte diese die Auszahlung, indem sie geltend machte, die Klä
ger haben ihren Betrieb schon vor dem Brandausbruch völlig
eingestellt. Infolgedessen haben die Kläger mit der vorliegenden
Klage Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung jener Summe
verlangt. Die Beklagte hat auf Abweisung, eventuell Reduktion
der klägerischen Forderung angetragen, und hiefür vor den kan
tonalen Instanzen folgende Standpunkte eingenommen: Das klä
gerische Etablissement sei als Ziegelei und nur als solche gegen
Betriebseinstellung versichert gewesen; nun haben aber die Kläger
auch Kalk, Cement und feuerfeste Steine gebrannt, ohne Anzeige
an die Versicherungsgesellschaft, und hiedurch die Gefahr erhöht.
Sodann haben die Kläger der Beklagten die fehlerhafte Konstruk
tion des Ringofens verheimlicht. Weiterhin sei das klägerische
Etablissement zur Zeit des Brandausbruches schon eingestellt und
infolge des Vertrages vom 9. September 1901 im Zustand einer
gütlichen Liquidation begriffen gewesen. Endlich sei auch bei der
Chömage Versicherung nur der wirkliche Schaden zu vergüten.
Falls ein ausschließlich durch die Feuersbrunst verursachter und
durch die Feuerversicherung nicht gedeckter Schaden konstatiert
werden sollte, so müsse die Entschädigung auf diesen nach freiem
richterlichen Ermessen festzustellenden Betrag reduziert werden.
Beide kantonalen Instanzen haben alle diese Standpunkte der
Beklagten verworfen und die Klage gutgeheißen, auf Grund tat
sächlicher Feststellungen und rechtlicher Ausführungen, die, soweit
notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sind.
2. u. 3. (Erledigung der beiden ersten Einwendungen der Be
klagten an Hand tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz.)
4. Dagegen ist nunmehr die aus Art. 8 der Police hergeleitete
Einwendung das Geschäft der Kläger habe sich zur Zeit des
Brandausbruches im Zustande der Geschäftseinstellung und einer
gütlichen Liquidation befunden eingehend zu prüfen. Der
Grund und Zweck der bezüglichen Policenbestimmung ist klar:
Der Chömage Versicherer will nicht eine Betriebseinstellung
decken, die auf den freien Willen des Versicherten und jedenfalls
auf ein anderes oder weiteres kausales Moment zurückzuführen
ist, als auf eine Feuersbrunst oder Explosion, und er will sich
schützen gegen allfällig im Zustande der Aufgabe des Geschäftes
leicht mögliche unlautere Machenschaften des Versicherten. Die
Bestimmung ist an sich zweifellos gültig, und es ist nur zu un
tersuchen, ob tatsächlich die Voraussetzungen, unter denen sie an
gerufen werden kann, vorliegen. Nun hat die erste Instanz über
die Frage, ob eine Geschäftseinstellung oder Betriebsunterbrechung
stattgefunden habe, eine Expertise aufgenommen, und das Ergeb
nis dieser Expertise ist, daß die Einstellung des Ofenbetriebes bei
den Klägern zusammenfällt mit der gewohnten periodischen Ein
stellung des Winterbrennens, und daß die Fabrikation und der
Brennbetrieb im Frühjahr in gewohnter Weise hätte fortgesetzt
werden können. Dieses Ergebnis der Expertise ist auch für das
Bundesgericht, weil es sich hiebei um die Entscheidung einer we
sentlich technischen Frage handelt, verbindlich. Danach darf von
einer Betriebsunterbrechung oder Geschäftseinstellung unbe
stimmter Zeit nicht gesprochen werden; es handelt sich vielmehr
um die normale verminderte Betriebstätigkeit während der Winter
saison, um den normalen Winterbetrieb, für den diese Versiche
rung nicht ausgeschlossen ist. Es fragt sich daher nur noch, ob
was die Beklagte weiterhin geltend macht der Fall einer
gütlichen Liquidation vorgelegen habe. Die Beklagte beruft sich
hiefür auf den Pachtvertrag der Kläger vom 9. September
1901 und behauptet, auf Grund dieses Vertrages haben die Klä
ger ihre Ziegelfabrikation überhaupt aufgeben, also in das Sta
dium der Liquidation treten müssen. Die Vorinstanz hat diese
Auffassung zurückgewiesen, indem sie einmal ausführt, unter güt
licher Liquidation könne nur eine Auseinandersetzung mit den
Gläubigern verstanden werden, eine solche sei aber nicht erfolgt,
und weiter, die Kläger haben nur Vorbereitungen getroffen, um
einen neuen Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können, für den die
Chömage Versicherung eventuell wiederum würde gegolten haben;
denn versichert sei nicht ein bestimmter Betrieb, sondern die Ma
schinen und Gebäulichkeiten für einen bestimmten Prozentsatz ihres,
durch die Feuerversicherung nicht gedeckten, Wertes. Mag nun
auch diese letztere Auffassung kaum richtig sein, so ist der Vor
instanz doch darin durchaus beizustimmen, daß vom Zustand
einer gütlichen Liquidation ( liquidation amiable , wie der
französische Text der Police sagt) keine Rede sein kann. Die güt
liche Liquidation steht im Gegensatze zur gerichtlichen Liquidation,
und erfordert wie diese schon begrifflich eine Verständigung und
somit einen Kontrahenten, mit dem sich der Liquidierende verstän
digen kann; das kann aber niemand anders sein als die Gläubi
ger des Liquidierenden. Aber auch eine freiwillige Liquidation
infolge Geschäftsaufgabe wurde von den Klägern nicht vorge
nommen; eine Geschäftsaufgabe fand überhaupt nicht statt. End
lich müßte juristisch die Liquidation in den Formen des eidg.
Obligationenrechts über die Auflösung der Gesellschaften (Art.
548 ff., 580 ff. O. R.) erfolgen; eine derartige Liquidation im
Sinne des Obligationenrechts hat nun zweifellos nicht stattge
funden. Übrigens müßte die bezügliche Vertragsbestimmung, wenn
irgend ein Zweifel darüber bestehen sollte, was unter gütlicher
Liquidation zu verstehen sei, im Zweifel gegen den Versicherer,
der die Policebestimmungen abgefaßt hat, entschieden werden.
5. In letzter Linie macht die Beklagte in grundsätzlicher Hin
sicht geltend, es handle sich auch bei der Chömage Versicherung
um eine Schadenversicherung, und nun haben die Kläger das
Vorhandensein eines durch die Feuerversicherung nicht gedeckten
Schadens nicht erwiesen. Die Kläger berufen sich dem gegenüber
auf Art. 5 der Police, wonach ein für allemal eine feste, bestimmt
begrenzte Versicherungssumme vereinbart seiz sie legen diese Ver
tragsbestimmung in diesem Sinne aus, während ihr die Beklagte
jene andere Deutung gibt und heute den Standpunkt vertritt,
beim Zutreffen der von den Klägern vertretenen Auslegung
wäre die betreffende Vertragsbestimmung unsittlich und deshalb,
gemäß Art. 17 O. R., ungültig. Nun muß zunächst nach dem
Wortlaute der Police ganz offenbar der Auffassung der Kläger
beigetreten werden. In Art. 5 des Vertrages wird die von der
Chömage Versicherung zu vergütende Versicherungssumme abhän
gig gemacht von der von der Feuerversicherung bezahlten Ent
schädigung, und ein für allemal, ohne weitere Prüfung , in
Prozenten dieser Entschädigung festgesetzt (wie auch der Versiche
rungswert und die Prämien in Prozenten der für die Feuerver
sicherung geltenden bezüglichen Ansätze festgesetzt sind). Es liegt
also eine taxierte Police mit im Einzelfalle zum voraus genau
festgesetzter Versicherungssumme vor; die Beklagte hat danach auf
die Prüfung des im Einzelfalle wirklich eingetretenen Schadens
verzichtet. Die Auslegung der Beklagten widerspricht dem Wort
laut und Sinn dieser Vertragsbestimmung ganz augenscheinlich.
Aber auch die Berufung der Beklagten auf Art. 17 O. R. hält
nicht Stich. Abgesehen davon, daß es bedenklich erscheint, wenn
eine Versicherungsgesellschaft einer Bestimmung der von ihr selbst
entworfenen und verfaßten Statuten die Einrede der Unsittlichkeit
entgegensetzt, ist diese Einrede auch an sich unbegründet. Verboten
und in diesem Sinne unerlaubt war die Versicherung im Zeit
punkte ihres Eingehens nicht, da der die Chömageversicherung
verbietende Bundesratsbeschluß vom 9. Mai 1902 datiert, also
nach dem Abschlusse der Versicherung und nach dem Eintritte des
Schadensfalles eingetreten ist und keine rückwirkende Kraft auf
schon abgeschlossene Verträge hat, und übrigens der betreffende
Beschluß nur administrative Bedeutung hat. Aber auch von einer
Unsittlichkeit der Vertragsbestimmung kann keinenfalls die Rede
sein. Vorab liegt keine reine Wettversicherung vor; der Versicherte
hat ein rechtliches Interesse an der Versicherung gegen Betriebs
einstellung nicht nur, sondern auch daran, daß die Versicherungs
summe ein für allemal in einem festen Prozentsatze der Feuer
versicherung festgesetzt wird. Und wenn auch jenes der Fall wäre,
wäre die betreffende Klausel deshalb noch nicht ohne weiteres un
sittlich; dazu würde sie erst dann, wean durch derartige Bestim
mungen die Lust zum Abschlusse leichtsinniger Versicherungsver
träge in einer das Gemeinwohl gefährdenden Weise geweckt würde.
Endlich könnte die Konsequenz der Ungültigkeit auch nicht die
sein, die die Beklagte (im Anschlusse an das von ihr eingelegte
Gutachten von Professor Rölli) zieht: indem sie aus der taxier
ten Police eine Schadenspolice macht und eventuell Herabsetzung
der Versicherungssumme beantragt, setzt sie eine ganz andere Ver
tragsbestimmung an Stelle der im Vertrage befindlichen. Daß
das nicht angeht, ist klar; bei Ungültigkeit dieser Klausel müßte
vielmehr der Vertrag in seiner Totalität da es sich bei jener
Klausel um einen wesentlichen Punkt des Vertrages handelt-
aufgehoben werden. Aus dem Gesagten folgt, daß auch die An
fechtung der Taxierung des Versicherungswertes wegen erheblicher
Übersetzung (læsio enormis) nicht gehört werden kann und da
mit auch der Eventualantrag der Beklagten auf Reduktion abzu
weisen ist. Wird übrigens die herrschende Lehre (vgl. u. a. Ehren
berg, Handb., Bd. I, S. 449 u. D. H. G. B., Art. 797, Abs. 1
u. 2), daß dem Versicherer bei Taxierung des Versicherungswertes
eine Anfechtung wegen læsio enormis zusteht, auf den vorliegen
den Fall angewandt, so muß immerhin dem Versicherer die Be
weislast für das Vorhandensein einer solchen læsio überbunden
werden. Zwar handelt es sich bei der Geltendmachung der læsio
enormis im Grunde um eine Bestreitung des Klagefundamentes
gegenüber dem Versicherer. Allein trotzdem ist die Beweislast in
der gedachten Weise zu regeln; denn Zweck der taxierten Police
ist, dem Versicherten den Nachweis eines bestimmten Schadens zu
ersparen, ihm die Gewißheit zu geben, daß er später zu einem
Nachweis der Höhe des Versicherungswertes nicht genötigt sein
soll (Ehrenberg, a. a. O., S. 480; Goldschmidts Zeitschr.,
Bd. XXIV, S. 584); und nun ist dieser Beweis hier keineswegs
geleistet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Kan
tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4./5. März 1903 in
allen Teilen bestätigt.