- Arteil vom 26. Mai 1903 in Sachen Bürgerspital Basel
gegen Schweiz. Bundesbahnen.
Rekurs im Expropriationsverfahren; Stellung der Parteien und des
Bundesgerichts. Befugnis des Bundesgerichts zur Abänderung
einzelner nicht speziell angefochtener Posten, wenn nur im Ge
samtresultate nicht unter das anerkannte oder über das beantragte
gegangen wird. Schadensberechnung, Art. 3 Abs. 1 u. 2 Expr.-
Ges., insbesondere sogenannte Anrechnung der Vorteile auf die
Nachteile
Das Bundesgericht hat,
in Erwägung:
- Der Expropriat ist Eigentümer der Expropriationspar
zellen 44 (Grundbuchparzelle 547 in Sektion II), 46 (Grund
buchparzelle 544 in Sektion II) und 48 a und b (Grundbuch
parzelle 14522 in Sektion III) im Stadtgebiete von Basel. Alle
drei Parzellen sind landwirtschaftlicher Natur. Auf Parzelle 48
befindet sich das sogenannte Holeelettengut. Vor der Expro
priation waren die betreffenden Grundstücke durch die Elsässer
linie der S. C. B. vollständig von der Stadt getrennt. Die Ex
propriantin nimmt nun für die Verlegung der Bahnlinie von
den Grundstücken gewisse Teile in Anspruch. Durch die Verlegung
werden die Grundstücke in der Weise durchschnitten, daß nunmehr
ein Teil zwischen Bahndamm und die Stadt, ein Teil hinter den
Bahndamm zu liegen kommt. Dabei kommen die Gebäulichkeiten
auf Parzelle 48 alle diesseits des Bahndammes zu liegen; ein
Schopf muß abgebrochen und versetzt werden. Für den dem Expro
priaten aus dieser Expropriation erwachsenden Schaden hat die
Instruktionskommission einen Betrag von zusammen 186,351 Fr.
10 Cts. gesprochen, worunter an Inkonvenienzen 800 Fr. für
Versetzen eines Schopfes, wogegen der Expropriat die Begehren
stellt, es seien für den Landwert 214,941 Fr. und für Inkon
venienz 42,800 Fr. zu sprechen, nämlich:
Störung der Kommunikationen für das Restgrundstück von
Fr. 30,000
Parz. 48 a
2,000
Erschwerung des Verkehrs der Restparzellen
c) Versetzen des Schopfes
10,000-
d) Belastung durch Rauch und Ruß
Fr. 42,800
2. Die Forderungen des Expropriaten sind von den bundes
gerichtlichen Experten mit Recht in zwei Teile zerlegt worden:
die volle Entschädigung für den Wert des abzutretenden Landes
einerseits, die Vergütung für die auf den Restgrundstücken ver
bleibenden sogenannten Inkonvenienzen anderseits. Auch vom
Bundesgericht sind diese beiden Faktoren der Entschädigung geson
dert zu prüfen.
3. Was nun zunächst den Landwert betrifft, so ist als solcher,
wie im Urteilsantrag des nähern ausgeführt ist, zu vergüten der
volle reichlich bemessene Verkehrswert der abzutretenden Grund
stücke bezw. Grundstückteile. Heute ist nur noch streitig, ob zur
estsetzung dieses Wertes das erste Gutachten der Experten, oder
aber das zweite, nachträglich erstattete, welches die Ansätze des
ersten Gutachtens etwas modifiziert im Sinne der Herabsetzung,
maßgebend sein soll.
(Ausführung, daß das zweite Gutachten maßgebend ist.)
4. Aus dem Gesagten folgt, daß die Ansätze des zweiten Gut
achtens der bundesgerichtlichen Experten auch beim Titel der In
konvenienzen zu Grunde zu legen sind, soweit es sich hier um
Sachverständigenfragen handelt und Rechtsfragen nicht im Spiele
sind. Dagegen erheben sich bei der Behandlung dieser Entschädi
gungsforderungen eine Reihe von Fragen rechtlicher Natur, die
nunmehr einzeln zu behandeln sind.
5. Der Vertreter des Expropriaten macht vorab geltend, die
von der Schätzungskommission mit Bezug auf Parzelle 48 ge
sprochene Inkonvenienzentschädigung von 2000 Fr. dürfe nicht
(wie die bundesgerichtlichen Experten es tun) auf 1000 Fr. er
niedrigt, oder (mit dem Instruktionsantrage) ganz gestrichen
werden, nachdem die Expropriantin gegen das Urteil der
Schätzungskommission nicht rekurriert habe; denn dadurch sei
jener Punkt der in einem besondern Dispositiv des Entschei
des der Schätzungskommission seine Erledigung gefunden defi
nitiv geregelt, der Entscheid der Schätzungskommission mit Bezug
auf diesen Punkt also in Rechtskraft erwachsen. Diese Auffassung
muß als irrtümlich und mit der Praxis des Bundesgerichts im
Widerspruch stehend zurückgewiesen werden. Die Schätzungskom
mission hatte, gegenüber den viel höher gehenden ursprünglichen
Forderungen des Expropriaten, die Landentschädigung für Par
zelle 48 auf 123,076 Fr., die Entschädigung für Versetzung des
Schopfes auf 500 Fr., endlich diejenige für Inkonvenienzen auf
2000 Fr. festgesetzt, dem Expropriaten also insgesamt (für Par
zelle 48) eine Expropriationsentschädigung von 125,576 Fr.
zugesprochen, und diesen Betrag hat die Expropriantin anerkannt;
unter diesen Betrag darf daher allerdings nicht gegangen werden.
Dagegen übersteigt nun die dem Expropriaten nach dem Urteils
vorschlage der Instruktionskommission zuzusprechende Summe
jenen von der Expropriantin anerkannten Betrag bedeutend und
es kann daher jedenfalls dann nicht gesagt werden, daß auf der
Grundlage des Urteilsantrages dem Expropriaten weniger zuge
sprochen werde, als die Expropriantin anerkannt habe, wenn die
betreffenden Gesamtbeträge mit einander verglichen werden und auf
diese abzustellen ist. Daß aber so vorzugehen ist, ist vom Bun
desgericht stets speziell auch gegenüber dem Expropriaten -
ausgesprochen worden und ergibt sich auch als das den Verhält
nissen angemessene: bei der Enteignung kommt es beiden Par
teien, wenigstens aller Regel nach, wesentlich darauf an, wie viel
im ganzen vom Exproprianten zu bezahlen ist, wie hoch sich die
Gesamtentschädigung beläuft, nicht aber darauf, wie hoch die ein
zelnen Faktoren der Entschädigung gewertet werden; diese letztern
bilden eben in der Regel bloße Faktoren für die Bemessung der
Entschädigung, nicht aber einzelne bestimmte, fest umgrenzte An
sprüche, über die ein der Rechtskraft fähiges Urteil ergehen soll.
In Streit gesetzt wird vielmehr die Gesamtforderung, und über
diese ergeht das der Rechtskraft fähige Urteil. Ist dem aber so,
darf also unter die von der Schätzungskommission gesprochene
Summe von 2000 Fr. herabgegangen werden, so kann das Be
gehren des Expropriaten nicht aus jenem formellen Grunde gut
geheißen werden, sondern ist mit dem Urteilsantrage auf die recht
liche und tatsächliche Prüfung dieses Punktes in Verbindung mit
den übrigen Forderungen aus Inkonvenienz einzutreten.
6. Die nach dem Vorschlage der Instruktionskommission nicht
zuzusprechenden Entschädigungsansprüche des Expropriaten (Re
kursantrag 2a, b und d) gründen sich sämtlich darauf, durch
die Expropriation bezw. durch das Unternehmen, dem die Expro
priation dient, finde eine (in den Rekursbegehren näher bezeich
nete) Entwertung der dem Expropriaten verbleibenden Restgrund
stücke (bei Parzelle 48) statt; es wird also eine Forderung aus
dem Titel eines Minderwertes der verbleibenden Restgrundstücke
geltend gemacht. Nun steht zunächst in der bundesgerichtlichen
Praxis durchaus fest, daß nach eidgenössischem Expropriationsge
setz der Expropriat befugt ist, vom Exproprianten Ersatz auch des
durch das Unternehmen, dem die Expropriation dient, entstehenden
Schadens zu beanspruchen, daß also der nach Art. 3 Abs. 1 des
eidg. Expr. Ges. zu sprechende Schadenersatz den (vollen) Ersatz
allen Vermögensschadens umfaßt, der erwächst durch die Expro
priation und durch die Ausführung des Unternehmens, zu dem
jene erfolgt. Die Forderungen des Expropriaten für Minderwert
der verbleibenden Restgrundstücke: Erschwerung der Kommunika
tion und der Bewirtschaftung, Belästigung durch Rauch und Ruß,
können also allerdings auf Art. 3 Abs. 1 leg. cit. gestützt wer
den, und sie sind gutzuheißen, sofern dem Expropriaten durch den
entstandenen Minderwert auch ein Vermögensschaden wirklich ent
steht. Ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung zutreffe, so ist
vorab in tatsächlicher Beziehung folgendes festzustellen: Vor der
Expropriation lag die ganze Parzelle 48 jenseits -
stadtaus-
wärts der Bahnlinie; nach derselben, infolge der Verlegung
der Eisenbahnlinie, kommt ein Teil stadtwärts zwischen die
neue Linie und die Stadt zu liegen. Die bundesgerichtlichen
Experten haben nun in ihrem ersten Gutachten einerseits festge
stellt: a) Daß der neue Bahneinschnitt für das hinterliegende
Land eine erhebliche Schädigung bedeute, die sie auf 80,000 Fr.,
nach Erstellung von Brücken über den Einschnitt jedoch nur auf
30,000 Fr. schätzen; b) daß für erschwerten Verkehr zwischen
den Abschnitten rechts der Parzellen 48 a und 48 b mit den an
der Neubadstraße links liegenden Wirtschaftsgebäulichkeiten eine
Entschädigung von 1000 Fr. gerechtfertigt erscheine; e) daß eine
Zurückstellung der baulichen Entwicklung nicht stattfinde, sofern
die auf den Einschnitt ausmündenden Straßen mittels Brücken
überführt werden; d) daß dagegen für eine Zone von ungefähr
10 Meter Breite, von der Kante der Einschnittsböschung an ge
rechnet, eine Entwertung durch Rauch und Rußbelästigung statt
finde, die auf rund 10,000 Fr. festgesetzt wird. Anderseits haben
sie schon im ersten Gutachten bei Berücksichtigung der Landpreise
hervorgehoben, daß infolge der Bahnverlegung eine bedeutende
Wertvermehrung für die nunmehr stadtwärts zu liegen kommen
den Grundstücke entsteht. In ihrem zweiten Gutachten haben
an ihren grundsätzlichen Anbringen festgehalten und sind nur zu
einer Herabsetzung der Landpreise gelangt, was hinwiederum eine
Reduktion der Inkonvenienzen die sie überall in Prozenten
des Landwertes ausrechneten zur Folge haben mußte. Sie
sind so zu folgender Wertverminderung gelangt:
Für Abschnitt rechts:
Parzelle 48 a: 550 Fr. für Beschädigung durch Rauch und
Ruß, plus ein Bruchteil von 1000 Fr. für Er
schwerung des Verkehrs mit den Wirtschafts
gebäulichkeiten.
Parzelle 48 b: 25,920 Fr. für Störung der Kommunikation
mit der Stadt.
3425 Fr. für Schädigung durch Lärm, Ruß und
Rauch.
Für Abschnitt links:
4625 Fr. für Schädigung durch Lärm, Ruß und Rauch.
Dieser Wertverminderung stellen sie im zweiten Gutachten
gegenüber folgende Wertvermehrung:
Fr. 62,965
Abschnitt rechts: Parzelle 48 a.
114,950-
48 b
431,613
links.
Die Methode auf Grund deren die Experten diese Ziffern er
mittelt haben, kann nicht angefochten werden; im einzelnen ent
ziehen sich diese Ziffern, abgesehen von der rein rechnungsmäßi
gen Richtigkeit welche vorliegt der Überprüfung des Rich
ters, wie sie denn auch vom Expropriaten im einzelnen nicht
haben beanstandet werden können. Demgemäß steht fest: daß
allerdings einerseits durch die Expropriation bezw. das Unter
nehmen, dem diese dient, für den Expropriaten die von ihm be
haupteten Inkonvenienzen entstehen; daß aber anderseits durch
dieselbe Expropriation dem Expropriaten Vorteile eine Wert
vermehrung seines Landes erwachsen, die jene Nachteile weit
übersteigen. Die Instruktionskommission hat nun diese Vorteile
den Nachteilen gegenübergestellt und ausgeführt, unter diesen
Umständen könne von einem Vermögensschaden, den der Expro
priat erleide, überhaupt keine Rede sein; aus diesem Grunde ist
sie zur Abweisung der sämtlichen Inkonvenienz Entschädigungs
begehren des Expropriaten gelangt. Der Expropriat sicht diese
Auffassung als rechtsirrtümlich und dem Wortlaute, Sinn und
Geist des eidgenössischen Expropriationsgesetzes widersprechend, an.
Diese, in Literatur und Rechtsprechung bekanntlich streitige und
von verschiedenen Gesetzgebungen verschieden gelöste Frage der
Anrechnung der durch die Expropriation kentstehenden Vorteile
auf die dadurch erwachsenen Nachteile (vgl. hierüber statt alles
weitern nur Eger, Das spreuß. Gesetz über die Enteignung
von Grundeigentum, 2. Aufl., Bd. I, S. 251 ff. und die dorti
gen zahlreichen Citate) ist jedoch mit der Instruktionskommission
dahin zu beantworten, daß eine solche Anrechnung stattzufinden hat.
Hiefür spricht zunächst der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß dann,
wenn aus einer und derselben Rechtshandlung Vorteile und Nachteile
entstehen, eine compensatio lucri cum damno stattzufinden hat.
Nun sind aber entgegen der z. B. von v. Rohland u. a. gel
tend gemachten Ansicht Vorteile und Nachteile aus der Expro
priation, soweit sie sich einerseits in der Wertvermehrung, anderseits
in der Wertminderung von Restgrundstücken äußern, in der Tat auf
eine und dieselbe Quelle zurückzuführen, nämlich auf die Expro
priation mit ihren unmittelbaren und mittelbaren Folgen. Daß
sodann gegen die Anrechnung nicht damit argumentiert werden
kann, der Expropriat werde dadurch in eine ungünstigere Stel
lung versetzt, als andere nicht expropriierte Anstößer, denen die
Wertvermehrung ebenfalls zu gute komme, ist von der Instruk
tionskommission in ihrem Urteilsantrag eingehend ausgeführt
worden, indem sie auf die verschiedene rechtliche Stellung des
Expropriaten und der Nichtexpropriaten gegenüber der Expropria
tion hingewiesen hat; beigefügt mag nur noch werden, daß ja
anderseits den Anstößern, die keine Rechte abzutreten haben, keinen
Eingriff in ihre Rechte erleiden, nach feststehender Praxis des
Bundesgerichts (vergl. Entsch., Bd. XX, S. 66 Erw. 5; XXI
S. 1031 Erw. 4; XXII, S. 1044 Erw. 6; XXIII, S. 116
Erw. 4) auch kein Anspruch auf Entschädigung für die tatsäch
lichen Nachteile, die sie infolge der Expropriation erleiden, zu
steht. Sprechen so diese allgemeinen Gründe für die Anrechnung
der Vorteile auf die Nachteile, so kann endlich auch nicht aus
dem eidgenössischen Expropriationsgesetz gefolgert werden, es wolle
eine solche Anrechnung ausgeschlossen wissen. Freilich beruft sich
r Expropriat auf Art. 3 Abs. 2 eidg. Expr. Ges., der lautet:
Vorteile, welche sich für ihn (den Abtretenden) infolge des Un
ternehmens ergeben, dürfen bei der Ausmittelung der Entschädi
gung nur insoweit in Abrechnung gebracht werden, als der Ab
tretungspflichtige durch dasselbe von besonderen Lasten, die ihm
vorher oblagen, befreit wird"; und allerdings scheint diese Be
stimmung auf den ersten Blick zu gunsten der Auffassung des
Expropriaten zu sprechen. (Vergl. auch Sieber, Art. Enteig
nung im Handwörterbuch der Schweiz. Volkswirtsch. 2c., Bd. I,
S. 898.) Allein einmal scheidet diese Gesetzesbestimmung, wie der
Instruktionsantrag ausführt, nur die Folgen des Unternehmens
aus. Sodann ist sie im Zusammenhange mit dem den allgemeinen
Entschädigungsgrundsatz aufstellenden Abs. 1 des Art. 3 auszule
gen, wonach der Enteigner zum Ersatz aller aus der Abtretung
erwachsenden Vermögensnachteile verpflichtet ist, und nicht zu
mehr. Von einem Vermögensnachteil mit Bezug auf das verblei
bende Land aber kann dann, wenn gerade aus der die Abtretung
erfordernden Anlage selbst eine Wertvermehrung desselben hervor
geht, keine Rede sein. Mit dem Urteilsantrag ist daher die An
rechnung der Vorteile auf die Nachteile vorzunehmen und ist
somit, da erstere die letztern weit übersteigen, für diese keine Ent
schädigung zu sprechen, ohne daß die tatsächliche Begründetheit
der Inkonvenienzforderungen weiter im einzelnen zu prüfen wäre.
(Vergl. hiezu auch Entsch. des Bundesgerichts vom 10. März
1897 i. S. Bühlmann gegen S. C. B., Amtl. Samml., Bd. XXIII,
S. 119 f. Erw. 5.) Dagegen ist die weitere Frage: ob die Vor
teile nicht nur auf die Nachteile angerechnet, sondern auch von
der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht werden dürfen (die
z. B. von Eger a. a. O., S. 263 ff. bejaht wird), hier nicht zu
entscheiden, da die Expropriantin selber einen so weit gehenden
Antrag nicht stellt, den Urteilsantrag vielmehr anerkennt;
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 21. März
1903 wird zum Urteil erhoben.