- Arteil vom 4. März 1903 in Sachen Blaser, Kl., W. Bekl.
u. Ber. Kl., gegen Fueter, Bekl., W. Kl. u. Ber. Bekl.
Unzulässigkeit der Berufung gegen ein auf Grund kantonalen Rechtes
erlassenes Civilurteil, gegenüber dem einzig Verletzung des Bundes
gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter behauptet wird. Art. 38 B.-Ges. betr. civilrechtl.
Verh.; Art. 56 u. 57 Org.-Ges.
A. Das Klagebegehren, das die Berufungsklägerin vor kanto
naler Instanz stellte, ging dahin:
- Es seien aus dem Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns,
Paul Fueter, eine Anzahl (von der Klägerin einzeln bezeichneter
und als eingekehrtes Weibergut beanspruchter) Gegenstände, sowie
ein Betrag von 546 Fr. zu erheben und der Klägerin zuzustellen;
eventuell sei aus diesem Nachlaß der Wert der erwähnten Gegen
stände mit 2095 Fr. zu erheben und der Klägerin als ihr ge
hörig zuzustellen.
- Der übrigbleibende Nachlaß Fueters sei unter Parteien zu
verteilen in der Weise, daß das reine Vermögen nach Abzug des
der Klägerin legatweise auszurichtenden Drittels zu gleichen Teilen
drittelsweise unter die Klägerin und jeden der Beklagten verteilt
werde.
Widerklagsweise beantragten die Beklagten Lea und Theodor
Fueter: Der gesamte Nachlaß
Paul Fueters sel. sei nach Aus
scheidung (näher bezeichneter) der Klägerin überlassener Gegen
stände und nach Abzug des der Klägerin legatweise auszurichten
den Drittels Eigentum der beiden Beklagten und unter diese zu
gleichen Teilen zu verteilen.
B. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
erkannte unterm 21. Oktober 1902 in der Sache:
- Der Klägerin sei ihr erstes Klagsbegehren, soweit dasselbe
noch streitig ist, für die unter den Ziffern 26, 27 und 28 aufge
zählten Gegenstände, sowie für einen Betrag von 328 Fr. 50
zugesprochen, soweit weitergehend sei das Begehren abgewiesen.
- Die Klägerin sei mit ihrem zweiten Klagsbegehren abge
wiesen.
- Der Beklagtschaft sei ihr Widerklagsbegehren zugesprochen.
C. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin, Frau Blaser,
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht mit folgenden Anträgen:
- Es sei die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung
des vorliegenden Rechtsstreites als eines solchen anzuerkennen,
bei dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, und
besonders Art. 22, Abs. 2 dieses Gesetzes, gemäß Art. 6 desselben
Gesetzes nicht als kantonales Recht, sondern als eidgenössisches
Recht zur Anwendung gelangen.
- Es sei demgemäß in Abänderung des angefochtenen Urteils
zu erkennen, der Erblasser habe seinen letzten Wohnsitz in Bern
gehabt, eventuell, er habe, wenn mit Wohnsitz in Laufen ver
storben, die Erbfolge in seinem Nachlaß dem Rechte, das in der
Gemeinde in Kraft besteht, deren Bürger er war, als seinem
Heimatrechte (l. c. Art. 6) unterstellt, es sei demgemäß nach bun
desgesetzlicher Vorschrift altbernisches Recht auf die Erbfolge in den
Nachlaß des verstorbenen Großrats Fueter anzuwenden und also
das zweite Klagsbegehren der Berufungsklägerin zuzusprechen, da
hin gehend: der nach Ausfolgung der eingebrachten Gegenstände
und Auszahlung der Wertdifferenz übrigbleibende Nachlaß sei unter
Parteien zu verteilen in der Weise, daß das reine Vermögen nach
Abzug des der Klägerin legatweise auszurichtenden Drittels zu
gleichen Teilen drittelsweise unter die Klägerin und jeden der Be
klagten verteilt werde. Dispositiv Nr. 1 des angefochtenen Urteils,
erklärt die Berufungsklägerin, werde der Berufung nicht unter
worfen. Den Streitwert berechnet sie auf 3920 Fr. 70 Cts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter hat das Bundes
gericht die Streitigkeiten, zu denen die Anwendung dieses Gesetzes
Anlaß geben kann, nach dem für die staatsrechtlichen Entschei
dungen vorgeschriebenen Verfahren zu beurteilen. Da hienach der
staatsrechtliche Rekurs allgemein und vorbehaltlos als dasjenige
Rechtsmittel bezeichnet wird, vermittelst dessen das Bundesgericht
gegen Verletzungen des genannten Gesetzes angerufen werden kann,
ist grundsätzlich davon auszugehen, daß speziell auch die Anfech
tung kantonaler Civilurteile in dieser Beziehung nur durch
staatsrechtliche Beschwerde, nicht aber auf dem Wege der civilrecht
lichen Berufung zulässig ist. (Amtl. Slg. XXIII, Nr. 10, S. 46.)
Allerdings hat die bundesgerichtliche Praxis zur Vermeidung
einer unzweckmäßigen Doppelspurigkeit des Verfahrens von diesem
Grundsatze eine Ausnahme in den Fällen gemacht, wo das be
treffende Civilurteil aus andern Gründen der Berufung fähig
ist und von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde. (Vgl.
Amtl. Slg., Bd. XXI, Nr. 18, S. 115/116 und die noch weiter
gehenden Ausführungen in Bd. XX, Nr. 103, S. 651.) Allein
mit einem solchen Fall hat man es hier nicht zu tun. Denn der
vorliegende Prozeß ist nach dem Inhalt der Klag und Wider
klagsbegehren rein erbrechtlicher Natur; eine Verletzung von Bun
desrecht steht (abgesehen von den als verletzt behaupteten Bestim
mungen des Gesetzes vom 25. Juni 1891) nicht in Frage; das
Rechtsmittel der Berufung ist somit nach Art. 57 des Organi
sationsgesetzes unzulässig.
Demnach hat das Bundesgerich
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.