- Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen
Konkursverwaltung Albin Adam.
Verteilungsliste im Konkurse; Verhältnis zum Kollokationsplan.
Verzicht auf eine im Kollakationsplan zugelassene und anerkannte
Forderung; Wirkung auf die Verteilung.
Ein Zurückkommen
auf die Kollokation ist im Verteilungsverfahren nicht mehr zulässig.
Art. 261 ff. Schuldb.-G.
I. Laut dem in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplan im
Konkurse des Albin Adam in Allschwil wurde in V. Klasse eine
Forderung des Wiesentäler Bankvereins in Lörrach von 12,495 Fr.
60 Cts. zugelassen. Nach der am 12. Dezember 1902 von der
Konkursverwaltung (Konkursamt Binningen) aufgelegten Vertei
lungsliste betrug die Dividende der Gläubiger V. Klasse 8,735 0
ihrer Forderungen. Am 22. Dezember erhob Benjamin Hauser,
der für 2834 Fr. 05 Cts. in V. Klasse kolloziert war, Be
schwerde gegen die Verteilungsliste, die aber von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Beschluß vom 27. Dezember mit Rücksicht
auf die im Handelsamtsblatt vom 25. Dezember 1902 erschienene
Publikation betreffend Abänderung der Verteilungsliste im Kon
kurse des Albin Adam in Allschwil einstweilen für erledigt er
klärt wurde. Die hier erwähnte Abänderung war dadurch hervor
gerufen worden, daß der Wiesentäler Bankverein am 18. Dezem
ber 1902 erklärt hatte, daß er seine kollozierte Ansprache um
10,000 Fr. ermäßige, und sie ging dahin, daß diese 10,000 Fr.
bei der Verteilung außer Betracht gelassen wurden, was zur Folge
hatte, daß die Dividende der Gläubiger V. Klasse sich auf 9,565 %
erhöhte.
II. Gegen die so abgeänderte Verteilungsliste erhob Benjamin
Hauser mit Eingaben vom 29. Dezember 1902 und 2. Januar
1903 wiederum Beschwerde, die darauf abzielte, daß die auf den
Wiesentäler Bankverein entfallende Dividende statt sämtlichen
Gläubigern nur dem Beschwerdeführer, der allein die Verteilungs
liste angefochten habe, zugewiesen werde. Die Konkursverwaltung
widersetzte sich diesem Ansinnen, wobei sie hervorhob, daß der
Wiesentäler Bankverein seine Ansprache am 18. Dezember von
sich aus und nicht erst auf die Beschwerde Hausers hin reduziert
habe. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Landschaft beschloß
hierauf unterm 21. Januar 1903: Die berichtigte Verteilungs
liste wird, soweit sie sich auf den in Frage stehenden Kolloka
tionsgelang bezieht, annuliert. Das Konkursamt Binningen wird
angewiesen, über das frei gewordene Betreffnis des Wiesentäler
Bankvereins eine Nachtragskollokation anzufertigen. In den
Erwägungen wird ausgeführt: Die Aufsichtsbehörde sei nicht
kompetent, darüber zu entscheiden, wem der durch Rückzug einer
in den Kollokationsplan eingestellten Konkurseingabe freiwerdende
Kollokationsgelang gehöre, ob den sämtlichen Gläubigern der
betreffenden Klasse pro rata ihrer Forderungen, oder ob einem
einzigen Gläubiger, welcher die Verteilungsliste angefochten hat.
Um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, diese Frage zum ge
richtlichen Entscheide zu bringen, hätte nun aber die Konkurs
verwaltung nicht eine berichtigte Verteilungsliste, sondern eine
Nachtragskollokation auflegen sollen, mit Einräumung der üblichen
Anfechtunsfrist. Damit die Sache in die richtige Bahn komme,
müsse deshalb die abgeänderte Verteilungsliste aufgehoben und die
Konkursverwaltung zu einer nachträglichen Kollokation betreffend
den freigewordenen Betrag angehalten werden.
III. Gegen diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung im
Konkurse Adam, mit Genehmigung des Gläubigerausschusses,
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei derselbe aufzuheben und die Beschwerde des B. Hau
ser abzuweisen. Der Kollokationsplan, wird angebracht, sei rechts
kräftig geworden, und es gehe nicht an, nachträglich eine Kollo
kationsstreitigkeit zu entfachen, wie dies die Folge des Entscheides
wäre. Ein Privileg des anfechtenden Gläubigers auf den Prozeß
gewinn sei im Betreibungsgesetze bei Kollokationsstreitigkeiten
vorgesehen, nicht aber bei Beschwerden gegen die Verteilungsliste.
Zudem habe der Wiesentäler Bankverein seine Eingabe von sich
aus reduziert, und nicht auf Beschwerde des B. Hauser hin.
Auch deshalb stehe letzterem kein Recht auf die freiwerdende Divi
dende zu.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist richtig, daß es nicht in die Kompetenz der Aufsichts
behörden fallen kann, über den Anspruch zu entscheiden, den
B. Hauser mit seiner Beschwerde erhoben hat und der auf
Zu
teilung der Konkursdividende geht, welche infolge der Reduktion
der Ansprache des Wiesentäler Bankvereins frei geworden ist. In
der Tat handelt es sich hiebei um eine materiellrechtliche Frage,
die Frage nach dem Umfang des Konkursanspruchs des B. Hau
ser, speziell im Verhältnis zu den Ansprüchen der übrigen Chiro
graphargläubiger, für deren Beurteilung der Natur der Sache
nach im Streitfalle die Gerichte zuständig sind. Dies rechtfertigt
aber in keiner Weise den Schluß, den die kantonale Aufsichts
behörde gezogen hat, daß die abgeänderte Verteilungsliste aufzu
heben sei und eine nachträgliche Kollokation vorgenommen werden
müsse. Der Kollokationsplan, der das Verzeichnis der zugelasse
nen Konkursgläubiger mit dem Betrag der zugelassenen Forde
rungen und ihrem Range enthält, ist in Rechtskraft erwachsen.
Damit ist das Stadium der Kollokation geschlossen und die Stel
lung der Konkursgläubiger in Hinsicht auf ihre Ansprüche an
die Masse und unter sich von dem Falle der Unvollständigkeit
des Kollokationsplanes abgesehen endgültig und unabänderlich
festgestellt. Die Verteilung hat lediglich den Zweck, das Liquida
tionsergebnis nach Maßgabe des Kollokationsplanes den Gläubi
gern zuzuweisen; und die Verteilungsliste bringt nur die arith
metische Ausrechnung des Anteils der Gläubiger an dem Erlös
aus den Aktiven nach ihrer im Kollokationsplan festgesetzten Be
rechnung zur Darstellung. Auf die Kollokation selbst kann daher
in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr zurückgekommen
werden, und für einen Prozeß betreffend Anfechtung des Kollo
kationsplanes ist bei Bereinigung der Verteilungsliste kein Raum
mehr. Daß aber die Verteilung selbst eine ungesetzliche sei, hat
der Beschwerdeführer B. Hauser gar nicht behauptet. Wenn trotz
dem die kantonale Aufsichtsbehörde die Verteilungsliste aufgehoben
hat, so geschah dies einzig, um demselben die Möglichkeit zu ver
schaffen, durch einen neuen Kollokationsprozeß sich die frei ge
wordene Dividende des Wiesentäler Bankvereins vom Richter zu
teilen zu lassen. Abgesehen jedoch von der Frage, ob dieses Ziel
durch einen Kollokationsprozeß wirklich erreicht werden könnte,
findet ein solches Vorgehen im Gesetze durchaus keine Stütze. Die
Erklärung des Wiesentäler Bankvereins, daß er seine Forderung
um 10,000 Fr. ermäßige, hatte, als zulässiger, einseitiger Ver
zicht auf bestimmte, durch die Kollokation anerkannte Rechte, ein
fach zur Folge, daß nur noch der reduzierte Betrag in die Kol
lokationsliste und die Verteilungsliste einzusetzen war. Dabei ist
es völlig gleichgültig, ob der Verzicht durch Beschwerde des
B. Hauser veranlaßt worden sei oder nicht. Denn wenn auch
ersteres anzunehmen wäre, so erhöhte sich dadurch einfach um so
viel der zur kollokationsmäßigen Verteilung bestimmte Betrag der
Aktiven, und für eine Zuteilung der daherigen Dividende an den
Beschwerdeführer fehlt im Gesetze jeglicher Anhaltspunkt. Glaubt
der Beschwerdeführer Hauser, daß ihm aus irgend einem Grunde
ein Vorzugsrecht auf jene Dividende zustehe, so mag er dies auf
gutscheinende Weise gerichtlich geltend machen. Einen Grund zur
Aufhebung der Verteilungsliste aber gibt die Erhebung eines sol
chen Anspruchs nicht ab, und ebensowenig nötigt diese die Kon
kursverwaltung, eine nachträgliche Kollokation vorzunehmen oder
auch nur bei der Verteilung darauf Rücksicht zu nehmen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet er
klärt und der angefochtene Entscheid der Vorinstanzen aufgehoben.