- Urteil vom 29. Januar 1903 in Sachen
Elektrizitätswerke Wynau gegen Regierungsrat Bern.
Auslegung einer Konzession für ein Elektrizitätswerk durch den
Regierungsrat. Verletzung von Art. 23 lit. a des bernischen Gesetzes
über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, vom
- März 1854; Verletzung des Verfassungsgrundsatzes, dass nie
mand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe (Art. 75
bern. Kant. - Verf.). Uebergriff in das Gebiet der richterlichen
Gewalt. Art. 10 eod.
A. Durch Konzessionsakt vom 30. Oktober 1891/11. Novem
ber 1893 erteilte der Regierungsrat des Kantons Bern dem
Fabrikanten Müller Landsmann in Lotzwyl die Bewilligung zur
Anlage eines (den vorgelegten Plänen entsprechenden) Wasserwerks
an der Aare in den Schrämmen bei Wynau. Diese Bewilligung
wurde u. a. an folgende Bedingung geknüpft
.... 18. Von den durch die Wasserwerkanlage gewonnenen
Kräften hat der Konzessionär an die beteiligten umliegenden
bernischen Gemeinden zu öffentlichen Zwecken mindestens
600 Pferdestärken, an der Turbine gemessen, zum Selbstkosten
preis abzugeben. Sollten sich die Parteien über die Höhe des
Selbstkostenpreises einer Pferdekraft nicht einigen können, so
entscheidet darüber endgültig der Regierungsrat. Machen die
Gemeinden, oder an ihrer Stelle der Staat, von dieser Befug
nis innert zehn Jahren nach Erstellung der Anlage keinen Ge
brauch, so fällt dieselbe dahin.
Das Wasserwerk wurde von der heutigen Rekurrentin, Aktien
gesellschaft Elektrizitätswerke Wynau, als Rechtsnachfolgerin des
Konzessionärs, erstellt und in Betrieb gesetzt. Nun erhoben sich
wegen der praktischen Durchführung der vorerwähnten Konzes
sionsbestimmung Differenzen zwischen der Rekurrentin und den
interessierten Gemeinden. In deren Folge setzte der Regierungsrat
durch Beschluß vom 19. Januar 1901, gemäß der ihm ausdrück
lich vorbehaltenen Kompetenz, den Selbstkostenpreis der Pferdekraft
auf 100 Fr. fest; sodann stellten die Gemeinden Wynau, Aar
wangen, Schwarzhäusern und Bannwyl mit Eingabe vom
- April 1901 an den Regierungsrat das Gesuch, er möchte
den Begriff öffentliche Zwecke in der streitigen Konzessions
klausel näher interpretieren, eventuell die Rekurrentin pflichtig
erklären, die reservierten 600 Pferdekräfte um den festgesetzten
Preis zu den dem öffentlichen Wohl der Gemeinden und ihrer
Bewohner dienenden Zwecken abzugeben, wobei selbstredend die
Abgabe elektrischer Energie für Licht und Krafterzeugung an
und durch die Gemeinden für die sogenannte Privatbeleuchtung,
sowie für die in den Gemeinden bereits bestehenden oder neu
entstehenden Industrien inbegriffen sein solle, da auch nur mit
deren Mitwirkung die Straßenbeleuchtung und die Beleuchtung
öffentlicher Gebäude in den Gemeinden ermöglicht werden können.
Die Rekurrentin, welcher dieses Gesuch zur Vernehmlassung
zugestellt wurde, bestritt vorab die Kompetenz des Regierungs
rates, die in Frage stehende Bestimmung der Konzession rechts
verbindlich zu interpretieren, da er dabei, zufolge des rechtlichen
Charakters der Konzession als eines zweiseitigen Vertrages, als
Richter in eigener Sache funktionieren und den Grundsatz der
Gewaltentrennung verletzen würde; eventuell wies sie die von den
Gemeinden angestrebte Interpretation als unzutreffend zurück. In
einer weiteren Eingabe vom Juni 1902 präzisierten die genann
ten Gemeinden ihren Rechtsstandpunkt nochmals dahin, daß sie
berechtigt seien, über die reservierten 600 Pferdekräfte zu dispo
nieren, wie es ihnen am besten diene, insbesondere die Energie
nicht nur innerhalb des Gemeindebannes, sondern auch außerhalb
desselben, als Kraft oder Licht zu verwenden, z. B. für Eisen
bahn , Fabrik oder gewerblichen Motorenbetrieb, vorausgesetzt
nur, daß dabei keine Spekulationszwecke verfolgt würden.
Durch Entscheid vom 13. August 1902 verwarf der Regie
rungsrat die Inkompetenzeinrede der Rekurrentin mit wesentlich
folgender Begründung: Da die Konzession, welche die vorliegend
streitige Klausel enthalte, ihren Entstehungsgrund nicht in einem
Vertragsverhältnis, sondern in einem einseitigen Akt der Staats
gewalt habe, beruhen die dadurch geschaffenen Rechtsverhältnisse,
also auch die in Frage stehenden Privilegien der Gemeinden auf
öffentlich rechtlichem Titel und können nicht in die Kategorie der
Privatrechte eingereiht werden. Hieraus folge ohne weiteres, daß
Anstände über Sinn und Tragweite der Konzession und ihrer
Bedingungen nicht durch die Civilgerichte, sondern durch die Ad
ministrativbehörden, bezw. den Regierungsrat zu erledigen seien.
Gleichwie dieser eine erteilte Konzession aus wichtigen Gründen
zurückziehen dürfe, stehe ihm auch das Recht zu, dieselbe in ihren
Wirkungen gegenüber dem Konzessionär und allfällig privilegier
ten Dritten authentisch zu interpretieren. Dies ergebe sich, abge
sehen vom rechtlichen Charakter der Konzession, auch aus der
Natur der Sache, da die Behörde, welche die Konzession erteilt
habe, am besten in der Lage sei, den beabsichtigten Sinn ihrer
Bestimmungen klarzustellen. In der Sache selbst pflichtete der
Regierungsrat der Rechtsauffassung der Gemeinden bei, und ent
schied demgemäß, der streitige Art. 18 der Konzession werde dahin
erläutert, daß
- unter dem Ausdruck zu öffentlichen Zwecken nicht nur
die Verwendung elektrischer Kraft zur Beleuchtung und zum
Betrieb öffentlicher Anlagen, wie Straßen, Plätze, Eisenbahnen,
Etablissemente 2c., sondern auch die Abgabe elektrischer Energie
an Private zu Industrie und Beleuchtungszwecken in den be
treffenden Gemeinden verstanden fein soll;
- für eine Eisenbahn Aarwangen Langenthal, bezw. Nieder
bipp Oensingen, die Kraftlieferung ebenfalls aus den vorbehal
tenen 600 Pferdekräften und zwar für das ganze Unternehmen,
also über das Gebiet der vier Konzessionsgemeinden hinaus,
erfolgen kann."
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Aktiengesellschaft Elektri
zitätswerke Wynau rechtzeitig und in richtiger Form den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, derselbe
sei als verfassungswidrig aufzuheben. Sie führt wesentlich aus:
Da sie die Kompetenz des Regierungsrates zur materiellen Ent
scheidung des Begehrens der Gemeinden ausdrücklich bestritten
habe, in der Meinung, daß die Gerichte hiefür zuständig seien,
hätte jener, gemäß Art. 23 litt. a des kantonalen Gesetzes über
das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vom
- März 1854, die Kompetenzfrage dem Obergericht vorlegen
sollen, wobei eventuell, nach Art. 27 Ziff. 2 litt. e der früheren,
resp. Art. 26 Ziff. 16 der neuen Kantonsverfassung, der Große
Rat in letzter Linie hätte entscheiden müssen. Das tatsächliche
Vorgehen des Regierungsrates, welcher sich ohne weiteres selbst
für zuständig erklärt habe, involviere demnach schon an sich eine
Verletzung gesetzlicher und verfassungsmäßiger Rechte. Hievon
abgesehen aber verstoße der angefochtene Entscheid als solcher
gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 10 K. V.), wie
die Rekurrentin in ihrer Eingabe an den Regierungsrat dargetan
habe, sowie auch gegen Art. 75 K. V., wonach niemand seinem
ordentlichen Richter entzogen werden dürfe. Die Kompetenz des
Regierungsrates zur Erteilung von Wasserwerkskonzessionen be
ruhe nicht auf einem absoluten, ihm zugewiesenen Attribut der
Staatsgewalt, sondern sei lediglich der Ausfluß des gesetzlich nor
mierten Aufsichtsrechts des Staates über die öffentlichen Gewässer.
Der Regierungsrat handle somit bei Vornahme eines Konzessions
aktes nur als polizeiliche Aufsichtsbehörde und könne dabei keines
wegs über die materiell rechtlichen Verhältnisse der Gewässer
benutzung bestimmen, indem jene durch die Satzung 335 des
Civilgesetzbuches, über die öffentlichen Sachen, geregelt seien.
Demnach aber gehören nur die wasserbaupolizeilichen Vorschriften
einer Konzession dem öffentlichen Rechte an, während Bestimmun
gen über den Gebrauch der vorbeifließenden Wasserwelle als der
öffentlichen Sache und über die Verwendung der daraus gewon
nenen Kraft, sofern solche infolge gegenseitigen Einverständnisses,
in eine Konzession aufgenommen würden, rein privatrechtlicher
Natur seien. Dies letztere treffe nun unzweifelhaft für die vorlie
gend streitige Bestimmung zu. Dieselbe statuiere einen privaten
Anspruch der bezeichneten Gemeinden auf die Abgabe elektrischer
Energie und auferlege der Rekurrentin die entsprechende eivilrecht
liche Verpflichtung, über deren Sinn und Tragweite demgemäß
nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden
habe. Dieser Rechtslage sei sich übrigens der Regierungsrat selbst
bei Erstellung der Konzession wohl bewußt gewesen, indem er sich
die Kompetenz zur Feststellung des Selbstkostenpreises ausdrücklich
vorbehalten und damit implicite, durch Unterlassung eines gleichen
Vorbehalts, für die Beurteilung der Frage, was unter öffent
lichen Zwecken zu verstehen sei, die Zuständigkeit der Gerichte
anerkannt habe. Endlich sei der angefochtene Entscheid seinem In
halte nach ein willkürlicher und verletze in dieser Hinsicht sowohl
den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 72 K. V.)
als auch denjenigen der Unverletzlichkeit allen Eigentums (Art. 89
K. V.); denn die Auslegung des Begriffes öffentliche Zwecke
durch den Regierungsrat stehe mit dem klaren Wortlaut der frag
lichen Konzessionsbestimmung in direktem Widerspruch; die Rekur
rentin werde dadurch in dem Verfügungsrecht über ihr Eigentum,
die von ihr produzierte Kraft, in verfassungswidriger Weise be
einträchtigt.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt in seiner
Vernehmlassung, der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen. Mit
Bezug auf die Kompetenzfrage wiederholt er die Ausführungen
des angefochtenen Entscheides und macht ferner wesentlich geltend,
die Berufung der Rekurrentin auf Art. 23 litt. a des Gesetzes
von 1854 sei verfehlt, da ein Kompetenzkonflikt im Sinne jener
Bestimmung gar nicht vorliege. Dieselbe komme nämlich nur zur
Anwendung, wenn die beklagte Partei einer Administrativklage
gemäß Art. 1 bezw. 8 ibidem die Kompetenzeinrede erhebe; sie
setze also notwendig voraus, daß ein Staats oder Gemeinde
beamter, bezw. eine Staats oder Gemeindebehörde gegenüber einem
vermeintlich oder tatsächlich Pflichtigen einen Anspruch auf eine
öffentliche Leistung erhebe, d. h. einen förmlichen Administrativ
entscheid provoziere. Keines dieser Requisite aber sei vorliegend
gegeben; es stehe weder eine öffentliche Leistung im Sinne des
citierten Gesetzes in Frage, noch sei eine Behörde oder ein Be
amter als Kläger aufgetreten; auch handle es sich nicht um die
Auswirkung eines förmlichen Entscheides, sondern lediglich um die
einseitig anbegehrte Herbeiführung einer authentischen Interpreta
tion einer streitigen Konzessionsbedingung. Diese letztere enthalte
keineswegs, wie die Rekurrentin behaupte, eine civilrechtliche Ver
einbarung zwischen Regierungsrat und Konzessionär, da hiefür
eine beidseitige Willensbetätigung erforderlich wäre, während die
fragliche Bedingung tatsächlich auf einer durchaus einseitigen Wil
lensäußerung der Konzessionsbehörde beruhe. Daher habe sich der
Regierungsrat durch die Auslegung dieser Bedingung keiner Kom
petenzüberschreitung und Verletzung der angerufenen Verfassungs
bestimmungen schuldig gemacht. Wenn er sich das Entscheidungs
recht für die streitige Frage nicht ausdrücklich vorbehalten habe,
so sei er eben von der Auffassung ausgegangen, es verstehe sich
von selbst, daß jene durch einseitige Verfügung der Konzessions
behörde, bezw. durch authentische Interpretation zu lösen sei. In
materieller Hinsicht könne der angefochtene Entscheid nicht als
willkürlich bezeichnet werden, da sich der Regierungsrat, wie aus
seinen Erwägungen hervorgehe, bei der streitigen Auslegung aus
schließlich von Grundsätzen des Rechtes und der Billigkeit habe
leiten lassen und lediglich bemüht gewesen sei, die ursprünglichen
Intentionen der Konzessionsbehörde über den Sinn der fraglichen
Klausel zum Ausdruck zu bringen.
D. Die beteiligten Gemeinden Wynau, Aarwangen, Schwarz
häusern und Bannwyl, welchen der Rekurs ebenfalls zur Ver
nehmlassung zugestellt wurde, schließen sich in allen Punkten den
Ausführungen des Regierungsrates an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin macht in erster Linie geltend, das vom
Regierungsrat in casu eingeschlagene Verfahren sei ungesetzlich
und verfassungswidrig; der angefochtene Entscheid verstoße in
formeller Hinsicht sowohl gegen Art. 10 K. V. (Grundsatz der
Gewaltentrennung), als auch gegen Art. 79 ibidem, wonach
niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe. Sie
führt zur Begründung aus, der Regierungsrat hätte über die
Frage seiner Kompetenz, nach erfolgter Bestreitung derselben, nicht
selbst entscheiden, sondern gemäß Art. 23 litt. a des kantonalen
Gesetzes über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche
Leistungen vorgehen sollen. Der angerusene Artikel lautet dahin:
Art. 23: Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Verwaltungs
und den Gerichtsbehörden insbesondere wird verfahren wie folgt:
a) Wird auf eine von den Verwaltungsbehörden erhobene For
derung vorgeschützt, die Sache gehöre vor die Gerichte, so nimmt
der Regierungsstatthalter diese Einwendung zu Protokoll und er
stattet darüber Bericht an den Regierungsrat, welcher, wenn er
die Einwendung gegründet findet, die Sache an die Gerichte ver
weist, im entgegengesetzten Falle aber davon Mitteilung an das
Obergericht macht, und diese Behörde anfrägt, ob sie die Kompe
tenz der Verwaltungsbehörden anerkenne oder nicht. Spricht sich
hierauf das Obergericht für die Kompetenz der Verwaltungsbehör
den aus, so ist die Einwendung erledigt; vindiziert hingegen das
Obergericht die Kompetenz zu Handen der Gerichtsbehörden, so
fällt die Frage nach 27 Ziff. 2 litt. e der Staatsverfassung
der Entscheidung des Großen Rates anheim. Der Regierungsrat
bestreitet, daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall an
wendbar sei, indem er vorab ausführt, es handle sich hier gar
nicht um einen förmlichen Administrativentscheid im Sinne der
selben, sondern lediglich um eine einseitig herbeigeführte, authen
tische Interpretation der streitigen Konzessionsbedingung. Allein
dieser Einwand ist durchaus haltlos. Eine authentische Interpre
tation im technischen Sinne liegt nicht vor; denn dieser Ausdruck
bezeichnet die Auslegung einer Norm des objektiven Rechts,
welche durch den Gesetzgeber, in den Formen eines gesetzlichen
Erlasses, als für die Zukunft allgemein verbindlich ausgesprochen
wird. In concreto dagegen steht nicht ein allgemeiner Rechtssatz
in Frage, sondern eine für die streitenden Parteien speziell gel
tende Konzessionsklausel, deren Interpretation, gleich der Aus
legung eines privatrechtlichen Vertrages, lediglich für diese Par
teien Recht schafft, ihnen gegenüber aber allerdings als verbindlich
und in diesem Sinne authentisch erscheint, sofern sie von der
kompetenten Stelle ausgeht. In der Tat hat die vom Regierungs
rat gegebene Erläuterung unzweifelhaft die Bedeutung eines förm
lichen , d. h. rechtsverbindlichen Entscheides; denn sie bezweckt,
wie aus ihren Motiven zur Evidenz hervorgeht, den vorliegenden
Streit über den Umfang des den beteiligten Gemeinden gegenüber
der Rekurrentin zustehenden Anspruchs endgültig zu erledigen und
ist demnach analog dem Feststellungsurteil des Richters
über die Tragweite einer Vertragsbestimmung im Verhältnis zum
Entscheid der Leistungsklage praktisch gleichbedeutend mit der
direkt ausgesprochenen Verpflichtung der Rekurrentin, auf welche
das eventuelle Begehren der Gemeinden an den Regierungsrat
gerichtet ist, da in beiden Fällen nur noch die Exekution des fest
gestellten Anspruchs in Frage kommen kann. Wieso ihre einsei
tige Herbeiführung (nach dem Ausdruck des Regierungsrates)
für die angebliche authentische Interpretation als solche charakte
ristisch sein soll, ist unverständlich, da Streitsachen zwischen zwe
Parteien normalerweise auf Veranlassung einer derselben, die
klagend auftritt, zum Austrag durch die Behörden gelangen.
Auch der weitere Einwand des Regierungsrates, es sei vorlie
gend kein Kläger im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung
vorhanden, entbehrt jeder Begründung; denn die beteiligten Ge
meinden, resp. die Gemeinderäte als deren Organe, denen der
Regierungsrat die Behördenqualität offenbar nicht absprechen will,
haben durch die Einreichung des Begehrens beim Regierungsrat,
er möchte die streitige Konzessionsklausel im verlangten Sinne
auslegen, eventuell die Rekurrentin zur entsprechenden Abgabe
elektrischer Kraft zu öffentlichen Zwecken verhalten, schon rein
formell betrachtet, eine Klage auf eine angeblich öffentliche Lei
stung gegen die Rekurrentin erhoben, wie diese letztere denn auch
vom Regierungsrat zur Vernehmlassung aufgefordert, d. h. als
beteiligte Partei behandelt wurde. Vollends aber trifft diese Auf
fassung in sachlicher Hinsicht zu, da ja das Begehren auf
einen endgültigen, verbindlichen Entscheid gerichtet ist und da der
Regierungsrat, wie bereits dargetan wurde, die erlassene Inter
pretation in diesem Sinne auffaßt, dieselbe somit implicite als
Administrativentscheid charakterisiert.
Wenn der Regierungsrat die Anwendbarkeit des citierten
Art. 23 endlich mit der Behauptung zu widerlegen sucht, daß ein
Anspruch auf eine öffentliche Leistung im Sinne von Art. 19
desselben Gesetzes nicht in Frage stehe, so kann auch dieses Ar
gument nicht gutgeheißen werden. Einmal gerät der Regierungs
rat in diesem Punkt mit seinen eigenen Ausführungen über die
Kompetenzfrage, wonach die vorliegend streitige Leistung auf einem
öffentlich rechtlichen Titel, einer verwaltungsbehördlichen Verfügung,
beruhe, in Widerspruch; denn bei jener Annahme müßte der citierte
Artikel 19, welcher das Kriterium der öffentlichen Leistung davon
abhängig macht, daß ihr Rechtsgrund, in einem Verwaltungsgesetz
oder in einer andern Verwaltungsvorschrift liege, unzwei
felhaft zutreffen. Überdies aber ist dieser Standpunkt grundsätzlich
verfehlt, da jener Art. 23 ja keineswegs in denjenigen Fällen
Platz greift, in welchen tatsächlich und unbestrittenermaßen eine
öffentliche Leistung zur Beurteilung steht, sondern vielmehr dann,
wenn das Vorhandensein einer solchen Leistung zwar behauptet,
aber vom Rechtsgegner bestritten wird. Dies ergibt sich nicht nur
aus dem Wortlaut des genannten Artikels, sondern namentlich
auch aus seiner Stellung im Zusammenhang des Gesetzes, da
dieses nach Regelung des Verfahrens zur Beurteilung öffentlicher
Leistungen (Art. 1 18), nach Feststellung des Begriffs dieser
Leistungen (Art. 19) und der Erwähnung abweichender Spezial
fälle (Art. 20 und 21) die Entscheidung von Kompetenzkonflikten
zwischen den staatlichen Behörden normiert und in Art. 23 litt. a
peziell das Verfahren ordnet, nach welchem die tatsächliche Exi
stenz einer öffentlichen Leistung als der Voraussetzung des vor
gehend geregelten Administrativ Prozesses festgestellt werden soll,
sofern die Kompetenz der Verwaltungsbehörden streitig ist. Nun
haben allerdings die Gemeinden in casu nicht den im genannten
Gesetz vorgeschriebenen Rechtsweg eingeschlagen, indem sie die
Rekurrentin nicht unmittelbar auf Erfüllung ihres Anspruches
belangten und die Streitsache vor den Regierungsstatthalter brach
ten, weshalb die Rekurrentin auch nicht Gelegenheit hatte, ihre
Inkompetenzeinrede an dieser Stelle zu erheben, sondern sich
direkt an den Regierungsrat um Feststellung des streitigen Rechts
verhältnisses wandten; allein dieser Umstand vermag keineswegs
den Anspruch der Rekurrentin, daß die rechtzeitig vorgebrachte
Einrede nach Vorschrift des Gesetzes behandelt werde, zu alterie
ren und verleiht dem Regierungsrat nicht das Recht, die Kom
petenzfrage in ungesetzlicher Weise zu erledigen.
2. Trifft nach dem Gesagten der erwähnte Art. 23 litt. a des
Gesetzes von 1854, gemäß der Behauptung der Rekurrentin, für
den vorliegenden Fall zu, so ist zur Entscheidung des Rekurses
weiterhin zu untersuchen, ob in der unbestrittenen Mißachtung
dieser Bestimmung durch den angefochtenen Entscheid des Regie
rungsrates eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekur
rentin gefunden werden kann. Dies ist nun unzweifelhaft zu
bejahen und zwar zunächst mit Bezug auf den im Rekurse ange
rufenen Art. 75 K. V.; denn der ordentliche Richter im Sinne
dieses Artikels für die vorliegende Kompetenzfrage ist gemäß jener
Gesetzesvorschrift in erster Linie nicht der Regierungsrat allein,
welcher tatsächlich entschieden hat, sondern er in Verbindung mit
dem Obergericht, so daß ohne die Zustimmung dieses letztern ein
rechtsgültiger Entscheid nicht zustande kommen konnte. Allein die
Rekurrentin hat kein ordentliches Rechtsmittel, um den formell
unzulässigen Entscheid zu beseitigen und den gesetzlichen Instan
zenzug auszunützen, indem die Überweisung der Streitsache an
das Obergericht und eventuell an den Großen Rat nach der
gleichen Bestimmung nicht durch die hieran interessierte Partei
selbst bewirkt werden kann, sondern durch den Regierungsrat von
Amtes wegen zu erfolgen hat. Demnach aber entzieht das unge
setzliche Vorgehen des Regierungsrates die Rekurrentin der Be
urteilung durch die kompetente ordentliche Instanz. Ferner
involviert der angefochtene Entscheid auch einen Übergriff des
Regierungsrates in das Gebiet der richterlichen Gewalt und damit
eine Verletzung des ebenfalls angerufenen Art. 10 K. V. Nur
das Obergericht konnte die Frage der Kompetenz endgültig erledi
gen (mit Vorbehalt der eventuellen Weiterziehung an den Großen
Rat); der Regierungsrat aber hat diese Befugnis für sich in
Anspruch genommen und dadurch in den Geschäftskreis jener Ge
richtsbehörde eingegriffen. Somit ist der Rekurs schon aus den
beiden vorstehenden Erwägungen gutzuheißen, ohne daß heute
materiell untersucht werden müßte, ob für die Beurteilung der
Hauptsache die Kompetenz des Gerichtes oder der Administrativ
behörde begründet sei eine Frage, die an Hand des bundes
gerichtlichen Entscheides i. S. Nordostbahn gegen Fiskus des
Kantons Zürich, Amtl. Samml., Bd. VIII, Nr. 54 Erw. 4 übri
gens offenbar nur im Sinne der Verneinung der Zuständigkeit
des Regierungsrates gelöst werden könnte. Damit ist natürlich
auf eine Prüfung der gegen den angefochtenen Entscheid in mate
rieller Hinsicht vorgebrachten Rekursargumente nicht mehr einzu
treten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß die angefochtene
Verfügung des bernischen Regierungsrates vom 13. August 1902
im Sinne der vorstehenden Motive aufgehoben.