- Entscheid vom 19. November 1903 in Sachen
Erben Maier Meier.
Kollokationsverfahren. Art. 247 ff. Sch.- u. K.-Ges. Stadien desselben.
Die Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 249 l. c.) ist eine Ver
fügung im Sinne des Art. 17 Sch.- u. Konk.-Ges. Möglichkeit des
Widerrufes.
I. Im Konkurfe des Wilhelm Zeller in Basel hatte die Mutter
des Gemeinschuldners, Witwe Marie Zeller Grauwiler, eine For
derung von 64,068 Fr. 60 Cts. angemeldet. Am 26. August
1903 wurde der Kollokationsplan unter Festsetzung einer Anfech
tungsfrist bis 5. September aufgelegt. In demselben siguriert
die fragliche Forderung als abgewiesen. Nach erfolgter Auflegung
des Planes wurde der Vertreter der Witwe Zeller bei der Kon
kursverwaltung wegen dieser Abweisung vorstellig und stellte die
Anhebung einer Kollokationsklage gegen die Masse in Aussicht.
Auf erneute Prüfung der Sache schrieb ihm dann die Konkurs
verwaltung am 1. September, daß sie nunmehr zur Aufnahme
der Forderung bereit sei, welches Anerbieten der genannte Ver
treter unterm 2. September annahm. Die Konkursverwaltung
stellte darauf einen vom 19. September datierten Nachtrag zum
Kollokationsplan auf, laut welchem die fragliche Forderung zur
Kollokation zugelassen wird, und ließ diesen Nachtrag öffentlich
bekannt machen und auflegen.
Am 29. September reichte Elias Maier Meier in Basel, Gläu
biger im Konkurse Zeller, Beschwerde ein mit dem Antrage, die
Streichung der durch den Nachtrag zum Plane zugelassenen For
derung anzuordnen. Der Beschwerdeführer machte geltend, daß,
nachdem einmal der Kollokationsplan vom 26. August 1903
rechtskräftig geworden sei und Frau Zeller durch Nichtanfechtung
desselben ihre Anmeldung im Konkurse fallen gelassen habe, die
Konkursverwaltung nicht zum Schaden anderer Gläubiger die
gleiche Forderung in einem Nachtrage zum Kollokationsplane habe
aufnehmen dürfen.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde mit
folgender Begründung abschlägig:
Die Konkursverwaltung habe den Entschluß, die anfänglich
beanstandete Forderung doch zuzulassen, gefaßt, bevor der Haupt
kollokationsplan rechtskräftig geworden sei. Damit habe sie ihre
Befugnisse nicht überschritten, da eine nachträgliche Anerkennung
einer anfänglich bestrittenen Forderung gestattet sei. Auch könne
von einer Schädigung der übrigen Gläubiger nicht die Rede sein,
da diese ja die Möglichkeit gehabt hätten, während der Ein
pruchsfrist den Nachtrag des Kollokationsplanes anzufechten.
III. Innert nützlicher Frist haben die Erben des seither ver
storbenen Beschwerdeführers den gestellten Beschwerdeantrag vor
Bundesgericht erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Kollokationsverfahren zerfällt in zwei von einander
schiedene Stadien seiner Durchführung: Das erste umfaßt
Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Aufstellung des
Kollokationsplanes durch die Konkursverwaltung, deren Tätigkeit
dabei im wesentlichen interner Natur ist, sich rechtlich gegenüber
den Konkursgläubigern nicht äußert. Das zweite Stadium be
greift die definitive Feststellung des Planes in sich, wobei nun
mehr die beteiligten Gläubiger Gelegenheit erhalten, durch das
Mittel gerichtlicher Klage in ihrem Interesse auf die endgültige
Gestaltung des Planes einzuwirken. Letzteres Stadtum wird ein
geleitet durch die Auflegung des von der Konkursverwaltung ent
worfenen Planes und die bezügliche öffentliche Bekanntmachung.
Mit dieser Amtstätigkeit tritt die Konkursverwaltung nach außen
auf: Sie trifft eine Verfügung im Sinne des Art. 17 des
Betreibungsgesetzes den beteiligten Gläubigern gegenüber, indem
sie diesen kundgibt, welche und in welcher Weise sie die angemel
deten Konkursforderungen zur Kollokation zugelassen habe, und
indem sie damit die Gläubiger in die Lage setzt, den Plan an
fechten zu können und ihn anfechten zu müssen, sofern sie sein
Inkrafttreten in seiner gegenwärtigen Gestalt hindern wollen.
Laut bundesgerichtlicher Praxis (Amtl. Samml., Bd. XXII,
Nr. 116, XXIII, 1, Nr. 266 und dem heutigen Entscheid der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer i. S. Oberhäusli) sind
nun Verfügungen der Betreibungs bezw. Konkursbehörden nicht
schlechthin unwiderruflich, sondern steht einer solchen Behörde,
falls sie sich nachträglich von der Ungesetzlichkeit oder Unange
messenheit einer von ihr erlassenen Verfügung überzeugt, die
Möglichkeit offen, sie rückgängig zu machen oder in der erforder
lichen Weise zu modifizieren, so lange die Beschwerdefrist für An
fechtung der Verfügung noch nicht ausgelaufen ist. Somit findet
sich auch die Konkursverwaltung mit der erfolgten Auflage des
Kollokationsplanes als einer von ihr getroffenen Verfügung nicht
endgültig gebunden, sondern muß ihr noch während zehn Tagen
von der Bekanntgabe der Auflage an, d. h. während der den
Gläubigern gesetzten Anfechtungsfrist des Art. 250 Abs. 1 des
Betreibungs und Konkursgesetzes, die Befugnis zustehen, am
aufgelegten Kollokationsplan Anderungen vorzunehmen, wenn
und soweit sie sich nachträglich von der Unrichtigkeit der vorge
nommenen Kollokation überzeugt. Dies kann aber gültig nur in
der Weise geschehen, daß die Konkursverwaltung die durch die
Auflegung des Planes getroffene Verfügung, soweit sie sich als
fehlerhaft erweist, als solche wieder aufhebt und damit die durch
sie geschaffene Rechtslage rückgängig macht. Zu diesem Behufe
muß die Auskündigung der Planauflegung widerrufen und der
Plan zurückgezogen werden und hat darauf die Konkursverwaltung
die neue, der Sachlage entsprechende Kollokation vorzunehmen
und den Plan neuerdings nach Vorschrift des Gesetzes zur Auflegung
zu bringen. Wenn dagegen die Konkursverwaltung, von einem
derartigen Vorgehen absehend, die Auflage des unveränderten
Planes bis zum Ablaufe der Anfechtungsfrist fortdauern läß
so erwächst der Plan (abgesehen vom Falle gerichtlicher Anfech
tung desselben) notwendig in Kraft, dies eben zufolge der mit
der öffentlichen Auflegung eingetretenen und ungehemmt geblie
benen Rechtswirkungen. Die Gläubiger, denen gegenüber die Auf
legung erfolgt ist, können verlangen, daß eine Forderung als
definitiv aus dem Plane beseitigt gelten müsse, welche, wie hier
der Fall, die Konkursverwaltung weggewiesen hatte, ohne daß
diese Maßnahme von der Verwaltung innert nützlicher Frist ab
geändert oder vom betreffenden Gläubiger gerichtlich angefochten
worden wäre.
Dem gesagten tut auch der Umstand keinen Eintrag, daß hier
die Konkursverwaltung noch während des Laufes der Anfechtungs
frist nach erneuter Prüfung der Sache schlüssig geworden ist
von ihr bisher bestrittene Forderung der Rekursgegnerin als
Konkursforderung zuzulassen. Dieser Umstand vermochte nach
Maßgabe der gemachten Ausführungen nicht zu verhindern, daß
der Kollokationsplan, so wie er am 26. August 1903 aufgelegt
wurde und von da an aufgelegt blieb, d. h. unter Eliminierung
der streitigen Forderung, in Rechtskraft erwuchs. Die Rechtskraft
des Planes konnte sodann, einmal eingetreten, auch nicht meh
dadurch beeinträchtigt werden, daß die Konkursverwaltung für die
nunmehr von ihr anerkannte Forderung ein neues Kollokations
verfahren in Form einer Nachtragskollokation eröffnete. Ein
derartiges gesondertes Nachverfahren ist gesetzlich nur bezüglich
verspäteter Konkursforderungen statthaft, während über die Kollo
kation aller Forderungen, die der Konkursverwaltung bereits bei
Aufstellung des Kollokationsplanes zur Prüfung unterbreitet
waren, in dem durch die Art. 249/250 des Betreibungs und
Konkursgesetzes vorgesehenen allgemeinen Verfahren zu befinden
ist, und es nicht angeht, über die Frage der Kollokation einer
Forderung, nachdem sie im Laufe dieses Verfahrens bereits ihre
endgültige Lösung gefunden hat, durch eine Nachtragskollokation
wie die hier vorgenommene, von neuem den Streit zu eröffnen.
Diese Nachtragskollokation ist somit als gesetzlich ungültig und
damit die fragliche Konkursforderung nach Maßgabe des rechts
kräftigen Kollokationsplanes vom 26. August 1903 als von der
Kollokation weggewiesen zu erklären.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die fragliche For
derung der Rekursopponentin, Witwe Zeller, als von der Kollo
kation weggewiesen erklärt.