- Entscheid vom 19. November 1903
in Sachen Deuber.
Betreibung auf Pfandverwertung; Rechtsvorschlag mit der Bemerkung
Bestritten . Obsiegen des Gläubigers im darauffolgenden Civilpro
zess; Fortsetzung der Betreibung auf Pfandverwertung. Art. 151,
37,74 Sch.- u. K.-Ges.
I. Mit Zahlungsbefehl vom 2. September 1902 leitete Max
Keller in Basel gegen den Rekurrenten Deuber beim Betreibungs
amt Baselstadt für eine Forderung von 9316 Fr. 20 Cts. Be
treibung auf Grundpfandverwertung ein. Der Zahlungsbefehl
nennt als Forderungsgrund eine Kautionshypothekarobligation vom
20. Juli 1901 und als Pfandgegenstand: Sect. VII, Parz. 615
und 928 im langen Lohn Der Betriebene Deuber erhob
Rechtsvorschlag mit der Erklärung: Bestritten . Darauf betrat
der Gläubiger den Prozeßweg und es wurde die betriebene Forde
rung im Betrage von 6119 Fr. 53 Cts. nebst Zins gerichtlich
geschützt, in letzter Instanz durch Bundesgerichtsentscheid vom
12. September 1903. Als das Betreibungsamt am 12. Oktober
dem Rekurrenten vom Verwertungsbegehren des Gläubigers in
der fraglichen Betreibung Mitteilung machte, beschwerte sich der
Rekurrent, indem er ausführte: Eine Sicherungshypothek gebe
dem Gläubiger kein Recht zur Grundpfandbetreibung. Der er
hobene Rechtsvorschlag sei generell nach jeder Richtung hin er
folgt, währenddem Keller nur das Bestehen einer Forderung, nicht
aber eines Pfandrechtes habe feststellen lassen. Rekurrent ersuche
deshalb um Aufhebung der Betreibung, eventuell darum, deren
Fortsetzung nur auf dem Wege der ordentlichen Betreibung (auf
Pfändung) zuzulassen.
II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuert
Deuber nunmehr seine Beschwerde vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zu entscheiden ist, welche Tragweite dem Ausdruck Bestritten
womit der Rekurrent seinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, beizu
messen sei: ob darin eine Willenserklärung des Inhaltes liege,
daß der Rekurrent lediglich die betriebene Forderung bestreite
bezw. gegen die Zulässigkeit ihrer betreibungsweisen Geltendmachung
Einsprache erhebe, oder ob sich seine Bestreitung darüber hinaus
auch auf das beanspruchte Grundpfandrecht bezw. die Zulässig
keit der Inanspruchnahme der fraglichen Liegenschaft als Exekutions
objekt erstrecke. Von diesen beiden Möglichkeiten erscheint die erstere
als die zutreffende, wenn man erwägt, daß es dem betriebenen
Schuldner obliegt, bei der Erhebung des Rechtsvorschlages seinen
Willen mit der gehörigen Sorgfalt zum Ausdruck zu bringen
und Amt und Gläubiger mit der nötigen Klarheit wissen zu
lassen, wie weit und in welcher Beziehung er sich der Betreibung
widersetze. Danach darf verlangt werden, daß, wenn der Schuldner,
unabhängig von der Bestreitung der Forderung, die Betreibung
daneben auch noch wegen Nichtexistenz des vom Gläubiger bean
spruchten Pfandrechts für unzulässig erklären will, er dies bei
Erhebung des Rechtsvorschlages ausdrücklich bemerken muß. Die
bloße Erklärung Bestritten kann also, sofern wenigstens nicht
sonstige Umstände einen gegenteiligen Standpunkt rechtfertigen, als
Rechtsvorschlagserklärung lediglich in Hinsicht auf die betriebene
Forderung gelten, nicht aber gleichzeitig auch in Hinsicht auf das
beanspruchte Pfandrecht.
Auch abgesehen von dem Gesagten ist zu bemerken, daß für die
Annahme, wonach der Rechtsvorschlagserklärung des Rekurrenten
jene engere Auslegung zu geben ist bezw. sie nur in jenem engern
Umfange als gültig erfolgt anerkannt werden kann, auch das
spätere Verhalten des Rekurrenten einen gewichtigen Rückschluß
gestattet: Der Rekurrent hat nämlich im nachherigen Prozesse,
soweit ersichtlich, nie geltend gemacht, daß er nicht nur die For
derung des betreibenden Gläubigers bestreite, sondern, unabhängig
von der Frage ihrer Existenz, auch die Existenz eines Pfandrechtes
an der fraglichen Liegenschaft. Und doch hätte in diesem Prozesse
die Abgabe einer dahingehenden Erklärung nahe gelegen und hätte
sie loyaler Weise der Rekurrent seinem Prozeßgegner geschuldet.
Vor allem aber wäre vom Rekurrenten im nunmehrigen Be
schwerdeverfahren eine Bezeichnung des Grundes zu erwarten ge
wesen, der ihn seinerzeit, bei Erhebung des Rechtsvorschlages,
bestimmt haben mochte, neben der Forderung auch das Pfandrecht
als solches zu bestreiten. Von einem solchen Nachweis seiner
Willensrichtung bei der Rechtsvorschlagserklärung hat er aber des
gänzlichen abgesehen.
Wenn er statt dessen darauf abstellt, daß die fragliche Kautions
hypothek kein auf dem Wege der Pfandverwertung realisierbares
Grundpfand nach Art. 151 des Betreibungsgesetzes darstelle, so
hält dies vor Art. 37 des Betreibungsgesetzes nicht Stand, der
von Hypothek schlechthin spricht, welcher Ausdruck auch die
Sicherungshypothek umfaßt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.