- Entscheid vom 10. November 1903
in Sachen Frey Cie.
Pfandverwertung: Anfechtung des Kollokationsplanes und Anfechtung
der Verteilungsliste; Unterschied zwischen beiden. Kompetenzen der
Gerichte und der Aufsichtsbehörden. Art. 148, 17 Sch.- u. K.-Ges.
Legitimation zur Anfechtung des Kollokationsplanes,
I. Unterm 27. September 1902 fertigte das Konkursamt Kriens
und Malters Kollokationsplan und Verteilungsliste im Pfandver
wertungsverfahren gegen Kaspar Bachmann von Knutwil auf
Kehrhof zu Kriens aus, unter Ansetzung einer vom 1. 10. Ok
tober laufenden Auflage und Anfechtungsfrist. In genannter Ur
kunde wird der für die Pfändungsgläubiger verbleibende Reinerlös
der Mobiliarverwertung auf 4490 Fr. 20 Cts. angegeben ( die
Verwertung der Immobilien hatte nicht zur vollen Deckung der
Hypothekarschulden geführt ) und sodann folgende Verteilung
dieses Reinerlöses vorgenommen: In der ersten Gruppe (Nr. 181
erhält der Gläubiger M. Träubler den vollen Betrag seiner
(restanzlichen) Forderung mit Zins, zusammen 3258 Fr. 15 Cts.,
zugeschieden. Dabei wird bemerkt, daß genanntem Gläubiger in
dieser Gruppe ein Vorzugsrecht auf den Fahrhabeerlös zustehe
da er die vom Bruder des Schuldners, Johann Bachmann, an
r gepfändeten Fahrhabe erhobene Drittansprache durch obsiegendes
Gerichtsurteil beseitigt habe. Der nach Deckung der Forderung
Träublers verbleibende Rest von 1232 Fr. 05 Cts. wird der
andern Forderung der nämlichen Gruppe, nämlich derjenigen von
2980 Fr. 55 Cts. der heutigen Rekurrenten Frey Cie. zugeteilt
und darauf erklärt: Da diese Gläubiger mit 1748 Fr. 50 Cts.
in Verlust kommen, so sei letzteres des gänzlichen der Fall bezüg
lich aller Gläubiger der nachfolgenden Gruppen.
II. Unter diesen Gläubigern befindet sich in Gruppe II (Nr. 241)
die Bank in Wädenswil mit einer Forderung von 6071 Fr. 05 Cts.
Sie reichte unterm 10./11. Oktober 1902 gegen Frey Cie. als
Beklagte beim Bezirksgericht von Kriens und Malters eine An
fechtungsklage ein mit dem Begehren: Den Kollokationsplan und
die Verteilungsliste in dem Sinne abzuändern, daß der Betrag
von 1232 Fr. 05 Cts. der Klägerin zuzuerkennen sei und die
Beklagten Frey Cie. also keinerlei Ansprüche auf das verzeichnete
Guthaben besitzen. Zur Begründung führte die Klägerin aus:
Frey Cie. hätten den Eigentumsanspruch Johann Bachmanns
nicht bestritten und deshalb auch keinerlei Anspruch auf den Erlös
der vindizierten Objekte, trotzdem sie in der ersten Gruppe figu
rieren. Dieser Erlös komme nur den prozessierenden Gläubigern,
also für die fraglichen 1232 Fr. 05 Cts. der Klägerin zu, welche,
wie Träubler, den Drittanspruch seinerzeit bestritten und der gegen
über Bachmann in der Folge den Prozeßabstand erklärt habe.
Daneben machte die Klägerin noch geltend, daß der Erlös nach
der Sachlage eigentlich größer sein sollte, als er angegeben werde,
daß das Konkursamt daraus unzulässige Verwendungen (Zahlung
einer Versicherungsprämie, rc.) gemacht habe und daß noch nicht
alle Pfändungsobjekte verwertet seien.
Die Beklagten Frey Cie. bestritten zunächst einredeweise ihre
Einlassungspflicht mit der Begründung, die Klage bezwecke nicht
eine Anfechtung der Kollokation, sondern eine Abänderung der
Verteilungsliste, wofür das Beschwerdeverfahren einzuschlagen sei,
und sie sei zudem wegen Nichtbeachtung der für die Anfechtung
des Kollokationsplanes gesetzten Frist verwirkt.
Mit dieser Prozeßeinrede wiesen beide kantonalen Gerichtsstellen.
zweitinstanzlich die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes
mit Entscheid vom 12. Januar 1903, die Beklagten ab und ver
hielten sie zur Einlassung auf die Klage.
III. Daraufhin stellten Frey Cie, beim Konkursamt von
Kriens und Malters das Gesuch, es möchte ihnen das zuge
schiedene Verteilungsbetreffnis von 1232 Fr. 05 Cts. ausgehändigt
werden, da der Kollokationsplan als rechtskräftig zu gelten habe,
indem der von der Bank in Wädenswil angehobene Prozeß sich
als kein Kollokationsstreit qualifiziere, sondern als ein Streit
über die Verteilung, der auf dem Beschwerdewege hätte ausge
tragen werden sollen.
Das Konkursamt beschied dieses Begehren mit Verfügung vom
27. Januar 1903 abschlägig in Hinsicht auf die erwähnten Ge
richtsentscheide, laut welchen nunmehr auf dem Civilprozeßwege
über die Frage zu befinden sei, ob das streitige Guthaben in Ab
änderung des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste der
Bank in Wädenswil zuzuteilen sei oder nicht.
Frey Cie. erneuerten nunmehr ihr Begehren vor den Auf
sichtsbehörden, wurden aber von beiden Instanzen damit abge
wiesen, von der Erwägung aus, daß die Klage der Bank in
Wädenswil als Kollokationsklage im Sinne von Art. 148 des
Betreibungsgesetzes zu betrachten und demnach der Kollokationsplan
noch nicht rechtskräftig sei.
IV. Gegen das unterm 11. Mai 1903 ergangene Erkenntnis
der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich der vorliegende recht
zeitig eingereichte Rekurs, worin Frey Cie. neuerdings darum
nachsuchen, die Herausgabe der fraglichen Summe von 1232 Fr.
05 Ets. anzuordnen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Klage, welche die Rekursgegnerin, Bank in Wädenswil,
gegen die Rekurrenten Frey Cie. beim Bezirksgericht Kriens
und Malters hängig gemacht hat, bezweckt eine Abänderung des
Kollokationsplanes und der Verteilungsliste in dem Sinne, daß
der darin den Rekurrenten zugeschiedene Betrag von 1232 Fr.
05 Cts. der Klägerin zugesprochen werde. Zur Begründung dieses
Klagebegehrens wird darauf abgestellt, daß das streitige Verteilungs
betreffnis aus der Verwertung von Pfändungsobjekten herrühre,
deren Vindikation durch den Drittansprecher Bachmann sich seiner
zeit außer dem Gläubiger Träubler einzig die Rekursgegnerin
widersetzt habe, weshalb nunmehr, nach gerichtlicher Beseitigung
dieser Drittansprache, auch nur der Rekursgegnerin (neben dem
Gläubiger Träubler) ein Anspruch auf Zuteilung des bezüglichen
Erlöses zustehe.
Sachlich ist diese Argumentation in der Tat zutreffend: Denn
in der Betreibung auf Pfändung kommt der Unterlassung eines
betreibenden Gläubigers, den Eigentumsanspruch des Dritten auf
die gepfändete Sache zu bestreiten, rechtlich die Bedeutung einer
Anerkennung dieses Anspruches zu (Art. 106 Al. 3 des Betreibungs
gesetzes) und fällt damit für ihn die Pfändung in Hinsicht auf
das betreffende Pfändungsobjekt dahin. Wenn also mehrere be
treibende Gläubiger an der Pfändung teilnehmen und nur einige
von ihnen den erhobenen Drittanspruch bestreiten und eventuell
zur gerichtlichen Aberkennung bringen, so besteht die Pfändung
des vindizierten Objektes auch nur zu Gunsten dieser weiter fort,
können nur sie die Verwertung des Objektes verlangen und haben
nur sie einen Anspruch auf den Erlös desselben (vergl. bundes
gerichtliche Entscheidungen, Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 88, i. S.
Haupt ). Dabei ist zu bemerken, daß ihnen dieses ausschließliche
Anrecht auf den Erlös nicht etwa kraft eines materiellen Rechts
anspruches zusteht, sondern daß sie damit lediglich eine betreibungs
prozessualische Befugnis ausüben, nämlich die Befugnis, sich aus
dem Erlös der Sache, die trotz des Drittanspruches ihnen, aber
auch nur noch ihnen, als Exekutionsobjekt verhaftet geblieben ist,
befriedigt zu machen.
Aus letzterem ergibt sich nun aber, daß, wenn der Rechtsstand
punkt, auf welchen die Rekursgegnerin ihr Begehren um Zuer
kennung der streitigen Summe gründet, sachlich ein richtiger ist,
sie dagegen einen unrichtigen Weg eingeschlagen hat, um ihn zur
Geltung zu bringen. Denn handelt es sich nach dem Gesagten
lediglich um die betreibungsrechtliche Frage, ob die Objekte, von
denen das streitige Verteilungsbetreffnis herrührt, den Rekurrenten
gegenüber aus der Pfändung gefallen und sie deshalb des An
rechtes auf den bezüglichen Erlös verlustig gegangen seien oder
nicht, so ist klar, daß die Rekursgegnerin das genannte Begehren
nicht vor dem Richter in Form einer Anfechtung des Kollokations
planes hätte stellen sollen, sondern vor den Aufsichtsbehörden in
Form einer Anfechtung der Verteilungsliste: Sie hätte auf dem
Beschwerdewege geltend machen sollen, daß den Rekurrenten wegen
ihrer Unterlassung, den Drittanspruch Bachmanns zu bestreiten,
kein Anspruch auf die Zuteilung der streitigen Summe zustehe
weil der zu verteilende Erlös aus Objekten herrühre, auf welche
Frey Cie. ihre Exekutionsrechte verloren haben, während um
gekehrt sie zufolge der gegen Bachmann unternommenen gericht
lichen Schritte einen solchen Anspruch besitze.
2. Nun fragt es sich aber noch, welche Bedeutung für den
Entscheid des Rekurses dem Umstande als solchem zukomme, daß
die Rekursgegnerin gegen die Rekurrenten eine Anfechtungs
klage bei den luzernischen Gerichten eingereicht und daß dieselben
die Klage als Anfechtungsklage im Sinne von Art. 148 des
Betreibungsgesetzes qualifiziert und sich zu deren Beurteilung
sachlich zuständig erklärt haben. Man könnte nämlich davon aus
gehen, daß, wenn einmal ein im Betreibungsverfahren beteiligter
Gläubiger eine angeblich auf Anfechtung des Kollokationsplanes
gerichtete Klage eingereicht hat, das Amt dem ohne weitere Prü
fung Rechnung tragen, den Kollokationsplan diesbezüglich bis zur
gerichtlichen Erledigung der Sache als noch nicht rechtskräftig
geworden ansehen und die Verteilung somit suspendieren müsse,
und daß ausschließlich der angerufene Richter darüber zu erkennen
habe, ob auf die betreffende Klage als eine solche im Sinne von
Art. 148 des Betreibungsgesetzes einzutreten und ob sie materiell
begründet sei oder nicht. Indessen hält diese Auffassung bei näherem
Zusehen nicht Stand: Die Kompetenzen der gerichtlichen Behörden
in Hinsicht auf die Abänderung des Kollokationsplanes im Be
treibungsverfahren werden vom Gesetze genau dahin bestimmt, daß
die genannten Behörden lediglich über die Rangordnung der
Gläubiger und den materiellen Bestand ihrer Forderungen
entscheiden haben. Hievon ausgegangen, kann den Gerichten eine
die Aufsichtsbehörden bindende Entscheidungsbefugnis dann nicht
zustehen, wenn die vom betreffenden Gläubiger eingereichte Klage,
trotzdem sie ihrem Begehren nach auf Abänderung des Kollokations
planes lautet, doch in Wirklichkeit keine solche Klage im Sinne
von Art. 148 ist, indem sie offensichtlich laut ihrer Begründung
die Rangordnung bezw. den materiellen Bestand der angefochtenen
Forderung ganz unbestritten läßt und nur den Anspruch eines
Gläubigers, für seine, an sich nicht bestrittene Forderung aus
einem bestimmten Erlös befriedigt zu werden, aus rein betreibungs
prozessualischen Gründen anficht. In derartigen Fällen muß die
Kognition der Aufsichtsbehörden, welche ja gegenüber derjenigen
der Gerichte die Regel bildet (Art. 17 des Betreibungsgesetzes),
Platz greifen und kann es nicht angehen, daß ein gegenteiliger,
in Mißachtung ihrer gesetzlichen Kompetenz gefällter Gerichtsent
scheid die Aufsichtsbehörden zu binden und so das Inkrafttreten
des Kollokationsplanes zu hemmen vermöchte.
Solcher Art ist aber die Sachlage hier: Die Rekursgegnerin
hat allerdings in ihrem Klagebegehren auf Abänderung des Kol
lokationsplanes und der Verteilungsliste angetragen. In Wirk
lichkeit aber bezweckte sie, wie schon erörtert, mit ihrer Klage
ausschließlich eine Abänderung der vorgenommenen Verteilung:
Gegen die Rangordnung der Rekurrenten und den materiellen
Bestand ihrer Forderung macht sie nichts geltend, sondern ledig
lich dagegen, daß ihnen das fragliche Verteilungsbetreffnis trotz
ihres Verhaltens bei der frühern Vindikation Bachmanns zuge
schieden worden ist. Eine wirkliche Klage auf Anfechtung des
Kollokationsplanes im Sinne von Art. 148 des Betreibungs
gesetzes hat sie also in Tat und Wahrheit nie eingereicht.
Dazu kommt im fernern, daß die Rekursgegnerin zur An
fechtung des Kollokationsplanes auch gar nicht legitimiert gewesen
wäre. Denn nach bundesrechtlicher Praxis steht das Anfechtungs
recht nur den Gläubigern der nämlichen Gruppe, in welcher die
angefochtene Forderung kolloziert ist, nicht aber auch den Gläubi
gern nachfolgender Gruppen zu (bundesgerichtliche Entscheidungen,
Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 63, S. 367 ; XXVIII, 1. Teil, Nr. 67,
277 ff. ). Es handelt sich bei diesem Satze um eine Ab
grenzung der betreibungsrechtlichen Befugnisse der Gläubiger ver
schiedener Gruppen zu einander (vergl. bundesgerichtliche Ent
scheidungen, Bd. XXII, Nr. 62, S. 341), um einen Punkt, der
mit der Frage der Kollokation jedes einzelnen Gruppengläubigers
in feiner Gruppe nichts zu tun hat. Soweit also die Anwendung
des genannten Satzes in Betracht kommt, müssen auch die Be
treibungsbehörden selbständig darüber erkennen können, ob eine
gültige Anfechtungsklage, d. h. diesfalls eine von einem hiezu
legitimierten Kläger eingereichte, vorliege oder nicht. Da dies hier
nicht zutrifft, so ist auch aus diesem Grunde die Kollokation
der Rekurrenten als rechtskräftig geworden anzusehen.
3. Unbestrittenermaßen hat endlich nicht nur die Rekurrentin
von einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste innert nützlicher
Frist abgesehen, sondern ist die letztere in vorwürfigem Punkte
auch von keiner andern hiezu berechtigten Partei angefochten
worden. Sie ist deshalb zur Zeit ebenfalls definitiv. Damit sind
die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zulässigkeit der Aus
zahlung des beanspruchten Verteilungsbetreffnisses abhängt und
erscheint somit das Rekursbegehren als begründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkursamt Kriens
und Malters verhalten, den Rekurrenten das streitige Verteilungs
betreffnis von 1232 Fr. 05 Cts. auszuhändigen.