- Entscheid vom 3. Oktober 1903
in Sachen Käsereigesellschaft Brügg Agerten Studen,
in Liquidation.
Zulässigkeit der Kompensation der Konkursdividende mit einer Gegen
forderung der Masse. Ausscheidung der Kompetenzen der Gerichte
und der Aufsichtsbehörden.
A. Am 14. März 1901 wurde über die Kollektivgesellschaft
Indermühle Bertschi, Molkerei in Madretsch, der Konkurs er
öffnet. Damals war der Privatkonkurs über den Gesellschafter
Bertschi bereits anhängig. In beiden Konkursen besorgte das
Konkursamt Nidau die Konkursverwaltung. Bei der Aufstellung
der Verlustliste im Konkurse Bertschi wurde nun, wie es scheint,
übersehen, daß ein Betrag von 1000 Fr., herrührend aus dem
Erlös von verkauften Schweinen, nicht zu den Aktiven des Kon
kurses Bertschi, sondern zu denjenigen der Gesellschaft gehörte. Es
kamen infolgedessen 10,22% statt nur 8,36 % Dividende an die
Gläubiger zur Verteilung, und die Rekurrentin erhielt für ihre
Forderung in V. Klasse 238 Fr. 50 Cts. zuviel ausbezahlt. Die
Rekurrentin war auch Gläubigerin im Gesellschaftskonkurse und
hatte daselbst nach der Verteilungsliste Anspruch auf eine Dividende
von 171 Fr. 40 Cts. zuzüglich 350 Fr. Ersatz für Prozeßkosten,
zusammen 521 Fr. 40 Cts. Von dieser Summe wollte nun die
Konkursverwaltung laut Mitteilung an die Rekurrentin vom
8. April 1903 die im Konkurs Bertschi zu viel ausbezahlten
238 Fr. 50 Cts. in Abzug bringen. Dazu sollten noch weitere
95 Fr. 40 Cts. abgezogen werden, die der Vertreter der Rekur
rentin, Notar Straßer, persönlich aus dem Konkurse Bertschi zu
viel erhalten hatte; doch hat die Konkursverwaltung nachträglich
in ihrer Vernehmlassung vor der kantonalen Aufsichtsbehörde auf
den letzteren Abzug verzichtet.
B. Über dieses Vorgehen der Konkursverwaltung beschwerte sich
die Rekurrentin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wobei sie be
antragte, es sei die beabsichtigte Verrechnung als unzulässig zu
erklären und die Konkursverwaltung anzuhalten, der Rekurrentin
den Betrag von 521 Fr. 40 Cts. in bar auszubezahlen; eventuell,
d. h. wenn tatsächlich der aus dem Verkauf der Schweine her
rührende Erlös von 1000 Fr. im Konkurse Bertschi bereits ver
teilt worden sei, so sei die Konkursverwaltung anzuhalten, die
Verteilungsliste und Schlußrechnung im Gesellschaftskonkurse dem
entsprechend abzuändern. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß
die Konkursgläubiger unter allen Umständen darauf Anspruch
hätten, daß ihnen die Konkursdividende in bar ausbezahlt werde;
eine Verrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung sei aus
geschlossen. Die fraglichen 1000 Fr. könnten natürlich nicht noch
mals im Gesellschaftskonkurse verteilt werden, falls dies schon im
Konkurse Bertschi geschehen sei. Dann sei eben im erstern Kon
kurse eine unrichtige Verteilungsliste aufgestellt worden, die nach
träglich berichtigt werden müsse.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unterm 30. Mai 1903
die Beschwerde abgewiesen, mit der Begründung, daß die Ver
rechnung der Konkursdividende mit einer Gegenforderung der
Masse an den betreffenden Gläubiger nach der Praxis grundsätz
lich nicht ausgeschlossen sei und daß die Frage, ob eine solche
Gegenforderung wirklich bestehe und ob sie an sich zur Verrechnung
geeignet sei, vom Civilrichter und nicht von der Aufsichtsbehörde
zu entscheiden sei.
D. Gegen diesen Entscheid hat die Käsereigesellschaft Brügg
Agerten Studen rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert und hiebei
ihre vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Anträge er
neuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das Schicksal des Rekurses hängt von der doppelten Frage
ab, ob die Konkursmasse Indermühle Bertschi eine an sich
kompensable Gegenforderung gegen die Rekurrentin hat und ob
überhaupt eine Kompensation der Konkursdividende mit einer
Gegenforderung der Masse an den betreffenden Gläubiger gesetzlich
zulässig ist.
Die erstere Frage ist, wie die kantonale Aufsichtsbehörde zu
treffend ausgeführt hat, materiellrechtlicher Natur und fällt daher
nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, sondern ausschließ
lich in diejenige des Civilrichters.
Dagegen betrifft die zweite Frage, ob die Konkursgläubiger
stets und unter allen Umständen darauf Anspruch haben, daß die
Konkursdividende in bar bezahlt werde, nicht das materielle Rechts
verhältnis, sondern einen angeblichen besondern betreibungsrecht
lichen Grundsatz über den Zahlungsmodus bei der Konkurs
dividende und ist daher zweifellos von den Aufsichtsbehörden zu
entscheiden. Nun hat das Bundesgericht diese Frage bereits früher im
Falle der Solothurner Hülfskasse (Sep. Ausg., Bd. IV, Nr. 28 )
verneint und hiebei ausgeführt, daß sich die Masse gegenüber dem
Begehren des Gläubigers auf Auszahlung seiner Konkursdividende
wie jeder Dritte auf eine ihr zustehende Gegenforderung berufen
und unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die Ver
rechnung geltend machen kann. An dieser Auffassung, die zweifel
los richtig ist, muß auch vorliegend festgehalten werden, und es
ist daher der Rekurs in seinem Hauptbegehren abzuweisen.
2. Desgleichen muß das eventuelle Begehren des Rekurses ver
worfen werden, nach welchem, falls die fraglichen 1000 Fr. wirk
lich bereits im Konkurse Bertschi verteilt worden sind, die Kon
kursverwaltung angewiesen werden soll, diesen Betrag im Gesell
schaftskonkurse als Aktivum nicht zu berücksichtigen und demgemäß
die Verteilungsliste zu berichtigen. Eine solche Berichtigung wäre
nur dann zulässig, wenn feststände, daß die 1000 Fr. in Wirk
lichkeit ein Aktivum der Masse Bertschi und nicht der Gesellschafts
masse waren. Allein dies steht in keiner Weise fest. Die Konkurs
verwaltung behauptet vielmehr das Gegenteil, und es ist nun
klar, daß dieser Bestreitung gegenüber die Rekurrentin die Frage
vor dem Civilrichter zum Austrag zu bringen hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.