- Entscheid vom 2. Oktober 1903 in Sachen
Egger Bösch.
Art. 18 Sch.- u. K.-Ges.: Erfordernisse der Rekurserklärung und der
Rekursschrift.
A. Der Rekurrent Egger Bösch in St. Gallen hatte gegen eine
bei ihm vorgenommene Pfändung, unter Berufung auf die Un
pfändbarkeit der betreffenden Gegenstände, Beschwerde geführt und
wurde damit mit Entscheid vom 27. Juli 1903 von der untern
Aufsichtsbehörde (Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen) abgewiesen.
Daraufhin wandte er sich mit einem undatierten Schreiben, dessen
Couvert den Poststempel des 6. August 1903 trägt, in folgender
Weise an die kantonale Aufsichtsbehörde:
Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums St. Gallen
in Sachen der von mir als gesetzwidrig angefochtenen Pfändung
seitens des Jos. Stocker in St. Gallen (Betr. Nr. 2140 u. 2423)
wird hiemit innert der erteilten Frist der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde angerufen.
Die Akteneinlage und nähere Begründung folgt nach. Mit
der höflichen Bitte, von dieser Erklärung an richtiger Stelle Akt
zu nehmen, zeichnet mit Hochachtung sig. M. Egger Bösch alt
Red.
Eine begründende, mit Aktenbeilage versehene Rekurseingabe
wurde erst am 7. August der Post übergeben.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied unterm 15. August
1903: Es sei die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung ab
gewiesen. Dabei nahm sie an, daß der Rekurrent, wie er auch
nicht bestreite, den erstinstanzlichen Entscheid am 27. Juli 1903
erhalten habe. Somit, führt die Vorinstanz im weitern aus, habe
Rekurrent innert der am 6. August 1903 abgelaufenen Rekurs
frist nur sein oben in extenso erwähntes Schreiben der Post
übergeben, das sich nicht als Rekursbeschwerde im Sinne des
Art. 18 B. G. qualisiziere. Der angefochtene Entscheid sei diesem
Schreiben nicht beigelegt worden; auch trage es kein Datum und
fehle eine Begründung absolut. Die nachher eingereichte Begrün
dung sodann dürfe als verspätet nicht berücksichtigt werden.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem
Bundesgerichte innert Frist eingereichte Rekurs des M. Egger
Bösch, der im Sinne materieller Prüfung und Gutheißung der
Beschwerde schließt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn auch das Betreibungsgesetz nichts näheres über Form
und Inhalt der Rekursschrift bestimmt, durch welche ein unter
instanzlicher Beschwerdeentscheid angefochten werden will, so darf
doch aus allgemeinen prozessualischen Gründen und im Interesse
eines geordneten Verfahrens von gewissen unumgänglichen Requi
siten nicht abgesehen werden. So muß auf alle Fälle gefordert
werden, daß sich aus der Rekurserklärung entnehmen läßt, in
welchem Sinne der Rekurrent eine Abänderung des angefochtenen
Entscheides verlangt und warum er denselben glaubt anfechten zu
können, d. h. es muß die Rekurserklärung, ihrem materiellen In
halte nach, ein Rekursbegehren und eine wenigstens summa
rische Rekursbegründung enthalten. Keinem dieser beiden Er
fordernisse genügt aber, wie die kantonale Aufsichtsbehörde zu
treffend annimmt, die Eingabe, welche der Rekurrent am 6. Au
gust 1903 zum Zwecke der Weiterziehung des erstinstanzlichen
Entscheides an die zweite Instanz gerichtet hat.
Mit Recht hat die Vorinstanz ferner die nachträglich, nach
Ablauf der Rekursfrist eingereichte Eingabe, welche der zuerst ein
gereichten als Begründung dienen sollte, außer Berücksichtigung
gelassen. Denn ist das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Re
kurses nach dem gesagten ( und wie der Rekurrent laut seinem
Vorgehen selbst anerkennt ) nur dann gültig ergriffen, wenn
der angerufenen Aufsichtsbehörde die Rekursgründe unterbreitet
worden sind, so muß letztere Vorkehr, als integrierender Bestand
teil der Weiterziehung, notwendig auch innert der für diese vor
gesehenen gesetzlichen Frist geschehen. Und zudem ist mit der Vor
instanz darauf hinzuweisen, daß eine gegenteilige Praxis zu Un
zukömmlichkeiten, namentlich unzulässiger Verschleppung des Ver
fahrens Anlaß geben müßte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.