- Urteil vom 16. Oktober 1903 in Sachen
Caisse générale des Familles gegen Regierungsrat Bern.
Nichtanwendbarkeit des cit. Gerichtsstandsvertrages auf das Verhältnis
einer Versicherungsgesellschaft zu einer Kantonsregierung bezüglich
der von jener hinterlegten Kaution.
A. Die Lebensversicherungsgesellschaft La Caisse générale des
Familles in Paris hat im Jahre 1877 vom Regierungsrat des
Kantons Bern die Konzession zum Geschäftsbetrieb im Kanton
Bern erhalten und gemäß dem Gesetze vom 31. März 1847 über
fremde Versicherungsgesellschaften rc. und den Bestimmungen des
Formulars zur Konzessionierung von Versicherungsgesellschaften
als Sicherheit für die Erfüllung ihrer im Kanton eingegangenen
Verbindlichkeiten bei der Hypothekarkasse des Kantons Bern eine
Kaution geleistet, deren Betrag bei der Erneuerung der Konzession
im Jahre 1883 auf 25,000 Fr. (in französischen Staatsrenten
titeln) festgesetzt wurde. Diese Kaution blieb bei der Hypothekar
kasse deponiert, auch nachdem die Gesellschaft im Jahre 1885 nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung der
Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens darauf
verzichtet hatte, in der Schweiz weiter Geschäfte abzuschließen.
Bei diesem Anlaß richtete sie an die in der Schweiz wohnenden
Versicherten ein Zirkular, worin es u. a. heißt, daß die in
mehreren Kantonen geleisteten Kautionen bis zum gänzlichen
Erlöschen der dort eingegangenen Verbindlichkeiten hinterlegt blei
ben würden.
Im Juli 1902 wurde über die Caisse générale des Familles
in Paris der Konkurs eröffnet. Am 30. September 1902 faßte
der Regierungsrat des Kantons Bern auf das Gesuch eines
Syndikats schweizerischer Versicherter den Beschluß, es sei die
Kaution von 25,000 Fr. dem Konkursverwalter in Paris bis
auf weiteres nicht herauszugeben, sondern sie bleibe zur Wahrung
der Interessen der bernischen Versicherten reserviert.
Mit Erkenntnis vom 5. Februar 1903 erklärte der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern auf Begehren des
Konkursverwalters der Caisse générale des Familles in An
wendung von Art. 6 und 16 des Gerichtsstandsvertrages mit
Frankreich das Konkurserkenntnis als für das Gebiet des Kan
tons Bern vollstreckbar, mit dem Vorbehalt jedoch, daß damit die
Frage, wie die Interessen der bernischen Versicherten an die hinter
legte Kaution zu wahren sind, nicht präjudiziert sei. Der Kon
kursverwalter suchte hierauf beim Regierungsrat die Herausgabe
der Kaution an die Konkursmasse nach, behufs Liquidierung der
selben nach Maßgabe der für den Konkurs geltenden gesetzlichen
Vorschriften. Der Regierungsrat lehnte dieses Gesuch am 14. März
1903 unter Berufung auf seinen Beschluß vom 30. September
1902 ab.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung der
Caisse générale des Familles rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der
Entscheid, weil den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich verletzend,
aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, die fragliche Kau
tion in die Masse einzuwerfen, behufs Verteilung unter die Gläu
biger nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Es wird unter
Berufung auf Art. 6 und 16 des Gerichtsstandsvertrages mit
Frankreich des längern ausgeführt, daß, nachdem das Konkurs
erkenntnis als im Kanton Bern vollstreckbar erklärt worden sei,
und nach den Grundsätzen der Einheit des Konkurses in den
beiden Vertragsstaaten der Konkursverwalter das Recht habe,
auch die in Bern liegende Kaution, die unstreitig Eigentum der
Gemeinschuldnerin sei, zur Masse zu ziehen. In der Weigerung
des Regierungsrates, die Kaution an die Masse abzuliefern, liege
daher dieser gegenüber eine flagrante Verletzung des Staatsver
trages, die den Konkursverwalter nach Art. 175 Ziff. 3 zur
staatsrechtlichen Beschwerdeführung beim Bundesgericht berechtige.
Es wird sodann hervorgehoben, daß es allen denjenigen Personen
oder Behörden, die spezielle Ansprüche an die Kaution und damit
ein Vorzugsrecht auf deren Erlös geltend machen wollen, frei
stehe, diese Rechte nach Maßgabe der in Frankreich geltenden ge
setzlichen Vorschriften im Konkurse geltend zu machen und daß
im Bestreitungsfalle der zuständige Richter in Paris hierüber ent
scheiden werde.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat seinen Antrag
auf Abweisung des Rekurses unter anderm wie folgt begründet:
Die besondere rechtliche Natur der Kaution schließe das Recht der
Konkursverwaltung, sie gemäß den Bestimmungen des Gerichts
standsvertrages mit Frankreich zur Masse zu ziehen, aus. Der
Regierungsrat habe bei Bestellung der Kaution nicht etwa als
Vertreter von einzelnen Versicherten gehandelt, sondern in seiner
Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über das Versicherungswesen im
Kanton Bern, allerdings mit zum Zwecke des Schutzes seiner
mit der Gesellschaft in Geschäftsverkehr stehenden oder in Ver
kehr tretenden Bürger. Die Kaution bilde nicht bloß eine Sicher
heit für die zivilrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft im
Kanton Bern, sondern auch für allfällige öffentlich rechtliche An
sprüche des Staates oder der Gemeinden an die Gesellschaft, z. B.
für Bußen und Kosten. Die Kaution sei daher kein Faustpfand,
das im Konkurs mit den übrigen Aktiven des Gemeinschuldners
zu liquidieren sei, sondern eine Kaution im weitern Sinne, die
bis zur Tilgung sämtlicher Verpflichtungen der Gesellschaft im
Kanton Bern in den Händen des Regierungsrates zu verbleiben
habe. Durch ein Einwerfen der Kaution in die Konkursmasse
würde deren klarer und unbestreitbarer Zweck völlig illusorisch
gemacht; denn es könne den Berechtigten doch nicht zugemutet
werden, zur Wahrung ihrer Ansprüche an die Kaution in Paris
einen wahrscheinlich aussichtslosen Prozeß zu führen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die Rekurrentin sich wegen einer Verletzung des Gerichts
standsvertrages mit Frankreich vom Jahre 1869 beschwert, ist
die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 175 Ziff. 3 O. G.
gegeben. Dagegen erscheint die Beschwerde ohne weiteres als un
begründet, denn eine Verletzung des erwähnten Staatsvertrages
kann schon wegen der besonderen Natur des zwischen der Regie
rung von Bern und der Caisse générale des Familles in Be
zug auf die von der letzteren geleistete Kaution bestehenden Rechts
verhältnisses nicht in Frage kommen.
Das Konkurserkenntnis ist für das Gebiet des Kantons Bern
von der kompetenten Gerichtsbehörde gemäß Art. 6 und 16 des
Staatsvertrages vollziehbar erklärt worden. Damit ergreift aller
dings der Konkurs auch das im Kanton Bern gelegene Vermögen
der Gesellschaft, wozu zweifellos an sich auch die Wertpapiere
gehören, aus welchen die Kaution besteht. Der Gerichtsstandsver
trag regelt aber nur Fragen der Privatrechtspflege im Verhältnis
der beiden Vertragsstaaten (Gerichtsstand und Vollziehung von
Urteilen in Civilsachen); seine Wirkungen beschränken sich auf
Rechtsverhältnisse des Privatrechts und erstrecken sich nicht auf
solche öffentlich rechtlicher Natur, und es fehlt nun der Rekurren
tin ein privatrechtlicher Titel, um die Wertschriften, welche die
Kaution bilden, zur Masse zu ziehen und deren Herausgabe vom
Regierungsrat zum Zweck ihrer Verwertung gemäß Art. 6 Abs. 3
des Staatsvertrages zu verlangen.
Der Regierungsrat macht mit Recht geltend, daß er bei der
Bestellung der Kaution nicht als Vertreter der Versicherten, son
dern in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über das Ver
sicherungswesen im Kanton Bern gehandelt hat. Nach dem Gesetze
über fremde Versicherungsgesellschaften 2c. vom Jahre 1847 und
dem in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgestellten Formular zur Kon
zessionierung von Versicherungsgesellschaften war im Kanton Bern
der Betrieb des Versicherungsgeschäftes aus allgemeinen öffentlichen
Interessen an eine behördliche Ermächtigung (Konzession) ge
knüpft, die nur beim Vorhandensein bestimmter durch das Gesetz
aufgestellter Garantien erteilt wurde. Hiezu gehörte die Bestellung
einer Kaution seitens des Versicherers als Sicherheil für die Er
füllung aller im Kanton Bern eingegangenen Verbindlichkeiten.
In Bezug auf diese Kaution hat die Behörde der Gesellschaft nicht
privatwirtschaftlich gegenübergestanden auf dem Boden der Gleich
heit der Rechtssubjekte, sondern sie ist hiebei als der Träger der
öffentlichen Gewalt aufgetreten und hat kraft staatlicher Autorität
der Gesellschaft die Kautionspflicht einseitig aufgelegt. Und wenn
nun auch die Kaution in erster Linie den Ansprüchen der berni
schen Versicherten eine gewisse Sicherheit verschaffen sollte, so hat
der Regierungsrat doch nicht etwa bloß als gesetzlicher Vertreter
der einzelnen Versicherten sich die Kaution leisten lassen; jene
Sicherstellung wurde als im allgemeinen Staatsinteresse liegend
betrachtet und daher in erster Linie um dieses Interesses willen
und nicht wegen der einzelnen Versicherten den auswärtigen Ver
sicherern die Kautionspflicht auferlegt. Hieraus folgt aber, daß
das Rechtsverhältnis, das in Bezug auf die Kaution zwischen
dem Regierungsrat und der Gefellschaft besteht, dem öffentlichen
Recht angehört und daß der erstere aus publizistischen Gründen
sich zur Zeit im Besitz der Kaution befindet. Auf dieses öffentlich
rechtliche Verhältnis kann der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich
nicht wirken, und der Regierungsrat kann die Herausgabe der
Kaution verweigern, ohne gegen den Staatsvertrag zu verstoßen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.