- Urteil vom 1. Oktober 1903 in Sachen
Bundesbahnen gegen Regierungsrat Thurgau.
Steuerfreiheit der Bundesbahnen, Art. 10 Abs. 2 Rückkaufsgeset
Lagerhausbetrieb. Dampfbootbetrieb auf dem Bodensee.
A. Durch Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau
vom 6. März 1903 wurden die Bundesbahnen
steuerpflichtig er
klärt für ihre Lagerhäuser in Romanshorn und für den Dampf
bootbetrieb auf dem Bodensee, und es wurde das Steuerkapital
wie folgt festgesetzt:
Fr. 255,000
a. Lagerhäuser: Immobilien
Gewerbefonds
100,000
Fr. 355,000
Total
b. Dampfbootbetrieb: Immobilien und Mobilien Fr. 476,708
B. Die Kreisdirektion IV der Bundesbahnen hat diesen Ent
scheid gemäß Art. 179 Org. Ges. ans Bundesgericht weitergezogen
und dessen Aufhebung beantragt, soweit ein Gewerbefonds von
100,000 Fr. für den Lagerhausbetrieb und der Dampfbootbetrieb
steuerpflichtig erklärt werden. In Bezug auf die Immobilien des
Lagerhausbetriebes ist also die Steuerpflicht nicht bestritten. Zur
Begründung des Rekurses wird unter Berufung auf Art. 10 des
Bundesgesetzes betreffend Erwerb und Betrieb der Eisenbahnen
ausgeführt, daß eine Ausnahme von der allgemeinen Steuerfrei
heit der Bundesbahnen nur für Immobilien bestehe, die mit dem
Bahnbetrieb in keinem notwendigen Zusammenhang stünden. Die
Bundesbahnen seien daher namentlich von jeder Erwerbssteuer
und folglich auch von der Besteuerung des in Nebengeschäften
steckenden Betriebskapitals befreit. Aus dieser Bestimmung ergebe
sich sodann ohne weiteres schon, daß die dem Dampfbootbetrieb
dienenden Mobilien nicht besteuert werden dürften. Es folge aber
auch die Steuerfreiheit der Immobilien aus Art. 1 Abs. 2 und
Art. 10 Abs. 2 leg. cit., da der Dampfbootbetrieb auf dem Boden
see ein integrierender Bestandteil der Bundesbahnen sei und auch
durchaus in notwendiger Beziehung zum übrigen Bahnbetrieb stehe,
was des nähern ausgeführt wird.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Abweisung
der Beschwerde beantragt. Die streitige Steuerpflicht wird in der
Vernehmlassung und im angefochtenen Entscheid selber im wesent
lichen damit begründet, daß sie von der frühern Nordostbahn im
beanspruchten Umfang anerkannt worden sei und auch nach dem
Bundesgesetz betreffend Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen zu
Recht bestehe. Die Steuerfreiheit des Art. 10 beziehe sich nur auf
die eigentlichen Bundesbahnen, d. h. die Eisenbahnen, und nicht
auf Nebengeschäfte, wie Dampfbootunternehmungen und Lager
häuser. Dazu komme, daß die Dampfbootunternehmung auf dem
Bodensee in keinem notwendigen Zusammenhang zum Bahnbetrieb
stehe und daher auch nach Art. 10 Abs. 2 nicht steuerfrei sei. Sie
könnte gerade so gut von einem Dritten statt den Bundesbahnen
betrieben werden, und die letztern würden hierdurch an der Er
füllung ihrer eigentlichen Aufgabe nicht gehindert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 179 Org. Ges. find vom Bundesgericht als
Staatsgerichtshof Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen
zu beurteilen, wenn von dem einen oder andern Teil seine Ent
scheidung angerufen wird. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist
daher vorliegend gegeben, da, wie in Sachen der schweizerischen
Bundesbahnen gegen den Regierungsrat des Kantons Luzern
(Urteil vom 3. Juni 1903 ) ausgeführt worden ist, die Bundes
bahnen keine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete
öffentliche Anstalt, sondern ein Zweig der Bundesverwaltung und
somit mit dem Bund rechtlich identisch sind.
- Indem die Rekurrentin die Steuerpflicht für die zum Lager
hausbetrieb gehörenden Immobilien in Romanshorn anerkannt
hat, geht sie selber davon aus, daß dieser Betrieb ein Nebengeschäft
ist, das mit dem eigentlichen Bahnbetrieb in keinem notwendigen
Zusammenhang steht. Über diesen Punkt kann in der Tat ein
Zweifel nicht bestehen, zumal gerade der Betrieb von Lagerhäusern
durch die Bundesbahnen bei der Beratung des Rückkaufsgesetzes
in der Bundesversammlung das Hauptbeispiel für die Ausnahme
von der den Bundesbahnen einzuräumenden Steuerfreiheit war.
Die Rekurrentin hat auch nicht bestritten, daß in jenem Betrieb
ein Betriebskapital von 100,000 Fr. arbeitet und daß ein solches
Betriebskapital nach thurgauischem Steuerrecht an sich der Be
steuerung unterliegt. Sie verneint ihre Steuerpflicht in Bezug
auf diesen Gewerbefonds lediglich aus dem Grund, weil die in
Art. 10 Abs. 2 leg. cit. normierte Einschränkung der Steuerfrei
heit der Bundesbahnen sich ausschließlich auf Immobilien beziehe.
Nun hat das Bundesgericht bereits im Rekursfall der Bundes
bahnen gegen den Kanton Solothurn (Urteil vom 17. September
1903 ) ausgesprochen, daß diese Auslegung des Art. 10 nicht
richtig ist. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt vielmehr,
daß man in bewußter Weise an dem durch die hauptsächlichsten
kantonalen Eisenbahnkonzessionen und die Auslegung, die sie ge
funden, bereits geschaffenen Rechtszustand auch für die Bundes
bahnen festhalten und demgemäß die Steuerfreiheit entsprechend
ihrer Zweckbestimmung auf die Einrichtungen beschränken wollte,
die dem Betrieb wirklich dienen. In jenem Urteil wurde ausge
führt, daß nach dem wirklichen, der gesetzgeberischen Absicht ent
sprechenden Sinne des Gesetzes das richtige Verhältnis der beiden
ersten Sätze des Art. 10 anders ist, als wie es bei der ersten
Betrachtung scheint. Der zweite Satz schränkt den ersten nicht in
dem Sinne ein, daß nun im übrigen und abgesehen von der Be
steuerung von Immobilien das Prinzip der Steuerfreiheit der
Bundesbahnen ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die tatsäch
lichen Verhältnisse gelten würde, sondern die Steuerfreiheit ist von
vornherein als auf die Einrichtungen des Betriebes beschränkt ge
dacht, und der zweite Satz bildet nur eine einzelne, hieraus
ergebende besonders wichtige Ausnahme. Die Steuerfreiheit
also auch nach dem ersten Satz kein persönliches Privileg des
Bundes in Bezug auf alles Vermögen, das er unter dem Namen
Bundesbahnen besitzt, oder alle Tätigkeit, die er unter diesem
Namen betreibt, sondern es ist ein sachliches Privileg, das auf
dasjenige beschränkt ist, was an Vermögen oder Tätigkeiten dem
Bahnbetrieb dient, und es trifft daher nicht zu für den Erwerb
aus einer gewerblichen Tätigkeit der Bundesbahnen (z. B. Arbeiten
der Hauptwerkstätte Olten für Rechnung Dritter), bei der diese
Voraussetzung fehlt.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich nun aber ohne weiteres,
daß sich die Rekurrentin, was die Besteuerung des Gewerbefonds
ihres Lagerhausbetriebes in Romanshorn anbetrifft, auf die Steuer
freiheit des Art. 10 nicht berufen kann, da für diesen ganzen
Geschäftsbetrieb und somit auch für das darin arbeitende Betriebs
kapital die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb fehlt. Der
Rekurs ist daher in diesem Punkte abzuweisen.
3. Dagegen erscheint der Rekurs, soweit er sich auf die Be
steuerung der Dampfbootunternehmung auf dem Bodensee bezieht,
als begründet. Der Bund hat diese Unternehmung an sich gezogen
auf Grund von Art. 1 Abs. 2 leg. cit., wonach mit einer Eisen
bahn auch Nebengeschäfte, die mit dem Bahnbetrieb in engem
Zusammenhang stehen, wie z. B. Dampfschiffahrtsunternehmungen,
erworben werden können. Sie ist nichts weiteres als eine Art
Fortsetzung der Bahn über den Bodensee. Es wird damit das
durch den See gebildete Verkehrshindernis überwunden und für
Personen und Güterverkehr der sehr wichtige direkte Anschluß an
die Bahnen in Bregenz, Lindau und Friedrichshafen hergestellt.
Das Unternehmen ist ein integrierender Bestandteil der Bundes
bahnen so gut wie jede einzelne Bahnlinie, nur daß es an ver
kehrspolitischer Bedeutung viele andere Linien übertrifft, wie es
denn auch z. B. in der Vollziehungsverordnung zum Rückkaufs
gesetz vom 7. November 1899 (Art. 5) geradezu unter den Bahn
linien aufgeführt wird. Gewiß wäre sein Betrieb durch einen
Dritten an sich denkbar; aber das trifft für alle andern Linien
der Bundesbahnen auch zu und ändert natürlich an ihrer recht
lichen Stellung und wirtschaftlichen Bedeutung als Teile der
Bundesbahnen nichts. Hieraus folgt nun aber, daß Art. 10 leg. cit.
sich auch auf das Dampfschiffahrtsunternehmen auf dem Boden
see bezieht und dieses also die nämliche Steuerfreiheit genießt, wie
die übrigen Bundesbahnen. Es kommt somit für die Feststellung
der Steuerfreiheit nicht sowohl auf die Beziehung des ganzen Unter
nehmens zum Eisenbahnbetrieb, die übrigens zweifellos als not
wendige im Sinne von Art. 10 Abs. 2 zu bezeichnen wäre, son
dern darauf an, ob die einzelnen Einrichtungen mit dem Schiff
betrieb in einem notwendigen Zusammenhang stehen, und die
Steuerpflicht wäre nur insoweit gegeben, als für bestimmte Ein
richtungen der Mangel dieser notwendigen Beziehung zum Schiff
betrieb behauptet und dargetan wäre, was jedoch nicht der Fall ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in Bezug auf die Besteuerung der Dampf
bootunternehmung auf dem Bodensee als begründet erklärt und
der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom
6. März 1903 in dieser Beziehung aufgehoben.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.