- Urteil vom 23. Dezember 1903 in Sachen
Rothschild gegen Gelpke bezw. Bezirksgericht Luzern.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses: Wie weit ist die Erschö
pfung des kantonalen Instanzenzuges erforderlich? Ueberprüfungs
befugnis des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof, bei behaupteter
Verletzung von Art. 61 B.-V., bezw. Art. 81 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges.
Vorausselzungen der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
nach dieser Bestimmung; Begriff des vollstreckbaren Urteils. An
wendbarkeit auf Incidententscheidungen im Exekutionsverfahren
nach Sch.- u. K.-Ges.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergiebt:
A. Der Rekurrent Rothschild war vom Rekursbeklagten Dr.
Gelpke für 8 Fr. 50 Cts. nebst Zins betrieben und hatte für
den Zins und die Kosten Rechtsvorschlag erhoben. Nachträglich
bezahlte er jedoch auch die letzter Beträge. Das Betreibungsamt
Zürich II weigerte sich, auf die vom Rekurrenten vorgewiesene
Quittung hin die Betreibung einzustellen und verlangte eine Ab
stellung des Gläubigers. Der Rekurrent ersuchte hierauf den Re
kursbeklagten um eine solche und stellte, da er keine Antwort er
hielt, beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich das Begehren
um Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 Sch. u.
K. Ges. Zur Verhandlung über dieses Begehren machte der Re
kursbeklagte eine Eingabe, worin er Verschiebung des Termins
verlangte und eventuell, d. h. für den Fall, daß der Audienzrichter
eine mündliche Verhandlung nicht für absolut notwendig erachten
sollte, auf Abweisung des Begehrens des Rekurrenten antrug
weil dieser den Fortgang der Betreibung hätte verhindern können,
wenn er dem Betreibungsamt die Quittung vorgewiesen hätte.
Der Audienzrichter verfügte, ohne eine weitere Verhandlung an
zuordnen, die Aufhebung der Betreibung gestützt auf Art. 85
Sch. u. K. Ges. und legte die Kosten im Betrag von 4 Fr. 50 Cts.,
die gemäß 1194 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes vom Re
kurrenten bezogen wurden, dem Rekursbeklagten auf, da dieser
verpflichtet gewesen wäre, die Betreibung abzustellen. Der Rekur
rent betrieb nun den Rekursbeklagten in Luzern auf Zahlung
dieser 4 Fr. 50 Cts. Gerichtskosten und verlangte, nachdem letzterer
Recht vorgeschlagen hatte, beim Präsidenten des Bezirksgerichts
Luzern definitive Rechtsöffnung. Er wurde jedoch unterm 29. Au
gust 1903 abgewiesen mit der Begründung, daß einerseits der
Rekursbeklagte zur Verhandlungvor Audienzrichter nicht regel
recht vorgeladen worden sei
indem sein Verschiebungsgesuch
keine Berücksichtigung gefunden habe und daß anderseits die
Verfügung des Audienzrichters kein Urteil im Sinne des Art. 81
Abs. 2 Sch. u. K. Ges. sei.
B. Gegen dieses Erkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts
Luzern hat Rothschild rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Erkenninis
wegen Verletzung des Art. 61 B. V. aufzuheben. Es wird aus
geführt, daß Dr. Gelpke zur Verhandlung vor Audienzrichter
richtig vorgeladen gewesen und daß der Entscheid des Audienz
richters civilrechtlicher Natur sei. Die Vollstreckung habe daher
gemäß Art. 61 B. V. und Art. 81 Abs. 2 Sch. u. K. Ges. nicht
verweigert werden dürfen.
C. Der Präsident des Bezirksgerichts Luzern, sowie der Rekurs
beklagte Dr. Gelpke haben beantragt, es sei auf den Rekurs nicht
einzutreten, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei
nach luzernischem Prozeßrecht seien nämlich die kantonale Schuld
betreibungs und Konkurskammer Berufungsinstanz gegenüber den
Entscheiden des Gerichtspräsidenten aus dem Schuldbetreibungs
und Konkursgesetze, und das Obergericht Beschwerdeinstan,
Bezug auf Verfassungsverletzungen aller untergerichtlichen Be
hörden und eventuell, es sei der Rekurs als unbegründet ab
zuweisen, weil die Verfügung des Audienzrichters kein Civilurteil
im Sinne des Art. 61 B. V. sei, und weil auch abgesehen hie
von der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor Audienzrichter nicht
regelrecht vorgeladen gewesen sei (Art. 281 Abs. 2 Sch. u. K.
Ges.); er habe sich allerdings in seiner Eingabe auf das Begehren
des Rekurrenten materiell eingelassen, aber nur in zweiter Linie
und ohne dadurch das in erster Linie gestellte Verschiebungsgesuch
aufzuheben;
in Erwägung:
- Der Einwand des Rekursbeklagten, daß der Rekurrent sich
mit seiner Beschwerde vorerst an die Schuldbetreibungs und Kon
kurskammer oder an das Obergericht des Kantons Luzern hätte
wenden sollen, kann nicht gehört werden; denn nach ständiger
Fraxis des Bundesgerichts ist bei Rekursen wegen Verletzung der
Bundesverfassung, abgesehen vom Falle der Rechtsverweigerung,
die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich
(s. z. B. Amtl. Samml., XXVII, 1. Teil, S. 438, Erw. 1). Der
Rekurrent, der sich wegen Verletzung des Art. 61 B. V. beschwert,
konnte daher direkt ans Bundesgericht gelangen, selbst wenn ihm
was hier nicht zu untersuchen ist die behaupteten Rechts
mittel auf kantonalem Boden gegen den angefochtenen Entscheid
offen standen.
- Nach Art. 61 B. V. sollen rechtskräftige Civilurteile, die in
einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen
werden können. Diese Verfassungsbestimmung hat, soweit die Voll
streckung im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt, ihre bundesgesetzliche
Ausführung in Art. 81 Abs. 2 des Sch. u. K. Ges. gefunden.
Wenn nun, wie vorliegend, wegen Mißachtung des Verfassungs
rundsatzes durch den Rechtsöffnungsrichter Beschwerde geführt
wird, so kann die Kognition des Bundesgerichts unmöglich darauf
beschränkt sein, ob die Verfassung verletzt sei, sondern es ist die
kantonal richterliche Entscheidung frei auf ihre Übereinstimmung
mit dem Bundesrecht, d. h. mit Art. 81 Abs. 2 leg. cit., nachzu
prüfen (s. auch Amtl. Samml., XXVIII, 1. Teil, S. 248).
Was nun die Voraussetzungen der Erteilung definitiver Rechts
öffnung nach Art. 81 Abs. 2 leg. cit. anbetrifft, so hat der Re
kursbeklagte mit Recht nicht bestritten, daß der Audienzrichter in
Zürich zum Erlaß seiner Verfügung betreffend Aufhebung der
Betreibung (Art. 85 leg. cit.) kompetent war und daß die Ver
fügung auch im übrigen an sich zur Vollstreckung sich eignet. Es
kann sodann weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß die vom Bezirks
gerichtspräsidenten von Luzern geschützte und in der Rekursantwort
wiederholte Einwendung des Rekursbeklagten, er sei zur Verhand
lung vor Audienzrichter nicht regelrecht vorgeladen und dabei auch
nicht gesetzlich vertreten gewesen, indem sein Verschiebungsgesuch
unberücksichtigt geblieben sei, schon deshalb hinfällig ist, weil der
Rekursbeklagte in seiner Eingabe an den Audienzrichter eventuell
auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet und sich
schriftlich auf das Begehren des Rekurrenten eingelassen hat.
raglich kann nur sein, ob der Entscheid des Audienzrichters ein
in einem andern Kanton ergangenes Urteil im Sinn des Ge
setzes ist.
Die Frage müßte verneint werden, wenn der durch die bundes
gerichtliche Praxis festgestellte Begriff des Civilurteils im Sinn
des Art. 61 B. V. auch für Art. 81 Abs. 2 Sch. u. K. Ges.
gelten müßte, wonach nur dasjenige richterliche Erkenntnis ein
Civilurteil ist, durch welches eine privatrechtliche Streitigkeit zwi
schen zwei (oder mehr) Personen definitiv erledigt wird (s. Amtl.
Samml., V, S. 183; XXIV, 1. Teil, S. 75, Erw. 3). Ein Urteil
in diesem Sinn lag dem Rechtsöffnungsrichter in Luzern zur
Vollstreckung zweifellos nicht vor; denn durch die Verfügung des
Audienzrichters in Zürich wurde nicht über den Bestand eines
privatrechtlichen Anspruchs entschieden, sondern die Aufhebung
einer Betreibung verfügt, also eine bloße Vollstreckungsstreitigkeit
erledigt. Allein der Begriff des Urteils im Sinne des Gesetzes ist
jedenfalls insofern weiter zu fassen, ob auch in anderer Hin
sicht, muß hier dahingestellt bleiben, als alle diejenigen richter
lichen Erkenntnisse, die über Incidentstreitigkeiten im Exekutions
verfahren in Anwendung des Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetzes erlassen werden (z. B. Rechtsöffnungen, Art. a ff.; Kon
kurseröffnungen, Art. la ff., 166 ff., 190 ff.; Bewilligung des
Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung, Art. 180 185; Arrest
aufhebung, Art. 279 u. s. w.), darunter fallen. Diese Auslegung,
der sprachlich keine Bedenken entgegenstehen, da auch richterliche
Entscheidungen über streitige Fragen prozessualischer Natur mit vor
angegangenem kontradiktorischem Verfahren als Urteile im weitern
Sinn bezeichnet zu werden pflegen (s. z. B. Planck, Lehrb. d. deutsch.
Civilprozeßrechts I, S. 450 ff. und auch Amtl. Samml., XXIV.
- Teil, S. 75, Erw. 3), ergibt sich mit Notwendigkeit aus fol
gender auf das Wesen und den allgemeinen Zweck des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes zurückgehender Erwägung: Die
Schweiz bildet für die im genannten Bundesgesetz geordneten Ver
hältnisse des Exekutionsverfahrens ein einheitliches Rechtsgebiet.
Die zur Handhabung des Gesetzes berufenen administrativen und
richterlichen Behörden leiten, wenn auch die Kantone im Rahmen
des Gesetzes deren Organisation bestimmen (Art. 2 Abs. 2, Art. 3),
die richterlichen Instanzen bezeichnen (Art. 22) und das gericht
liche Verfahren ordnen (Art. 25), doch ihre Kompetenzen und
richterlichen Entscheidungsbefugnisse aus dem Bundesgesetze her,
und soweit sie Funktionen ausüben, die ihnen dergestalt durch das
eidgenössische Recht eingeräumt sind, müssen sich die Behörden
verschiedener Kantone gegenseitig zu Rechtshilfe verpflichtet sein.
Diese Rechtshilfepflicht ist allerdings nicht, wie es z. B. für die
nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden Strafsachen in Art. 150
Org. Ges. geschehen ist, im Schuldbetreibungs und Konkursgesetz
allgemein ausgesprochen, sondern nur für einzelne Akte der Be
treibungsämter (Art. 66 u. 89) ausdrücklich vorgeschrieben; auch
ergibt sich für die Konkursämter verschiedener Kantone jene Pflicht
schon ohne weiteres aus dem Prinzip der Einheit und Allgemein
heit des Konkurses (Art. 55 u. 197). Es wäre jedoch ein mit
dem Wesen des einheitlichen Rechtsgebietes für das Exekutions
verfahren unverträglicher Rechtszustand, wenn die Rechtshilfepflicht
nicht als allgemeines Prinzip für alle, ihre Zuständigkeiten aus
dem Bundesgesetz schöpfenden Behörden gelten, und wenn sie nicht
speziell auch den Gerichten, die in Anwendung des Gesetzes über
Incidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu entscheiden haben,
obliegen würde. Vielmehr müssen richterliche Erkenntnisse dieser
Art notwendigerweise im ganzen Gebiet der Schweiz Recht schaffen
und dementsprechend in allen Kantonen vollzogen werden, und es
kann daher auch, falls die Vollstreckung durch die Betreibung be
wirkt wird, die Rechtsöffnung ohne Verletzung jener allgemeinen
Pflicht zur Rechtshilfe nicht verweigert werden. Und zwar muß
dies auch dann gelten, wenn nicht der Entscheid in der Haupt
sache, sondern nur der Kostenspruch vollzogen werden soll; denn
dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der als Acces
sorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptsache
teilt (s. Amtl. Samml., XIV, S. 412, Erw. 2; XXI, S. 371),
und für den somit dieselbe Rechtshilfepflicht wie für den Entscheid
in der Hauptsache bestehen muß.
Aus dem Gesagten folgt, daß der angefochtene Entscheid, indem
er für das vom Audienzrichter in Zürich gemäß Art. 85 Sch.
u. K. Ges. erlassene Erkenntnis die Rechtsöffnung verweigert, auf
einer zu engen Auslegung des Art. 81 Abs. 2 beruht und daher
als bundesrechtswidrig aufzuheben ist;
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten von Luzern vom 29. August 1903 auf
gehoben.