- Urteil vom 16. Dezember 1903
in Sachen Erben Ottiker Kirchhofer gegen
Regierungsrat Thurgau.
Souveränität der Kantone, Art. 3 B.-V.: Eingriff in ein kantonales
Hoheitsrecht durch einen andern Kanton? Zulässigkeit eines Re
kurses Privater aus diesem Titel. Angebliche Rechtsverweigerung
in Steuersachen.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergiebt:
A. Am 4. Oktober 1902 verstarb die Mutter der Rekurrenten,
Witwe Ottiker Kirchhofer, die bis Anfangs März 1902 in
Rickenbach bei Wyl, Kanton Thurgau, als Besitzerin des dortigen
Mühlegeschäftes, und hierauf nach dessen Verkauf in Zürich ge
wohnt hatte. In Rickenbach hatte Witwe Ottiker ein reines
Liegenschaftenvermögen von 62,000 Fr. und an Kapital und
Gewerbefonds 160,000 Fr., zusammen 222,000 Fr. versteuert.
Nach dem von den Zürcher Behörden aufgenommenen Inventar
hinterließ sie ein Vermögen von 901,590 Fr. 05 Cts. Das
Finanzdepartement des Kantons Thurgau, dem dieses Inventar
mitgeteilt worden war, erhob Anspruch auf Nachsteuer und Steuer
buße; es verlangte behufs Feststellung des Betrags vom Waisen
amt Sternenberg (der Heimatgemeinde der Rekurrenten) Einsicht
in die Privatinventur, die im Jahre 1888 nach dem Tode des
Ehemannes Ottiker aufgenommen worden war, und stellte, da
ihm dies verweigert wurde, das im Kanton Thurgau zu wenig
versteuerte Vermögen in folgender Weise fest: Es wurde ange
nommen, daß das Vermögen (ohne die Liegenschaften) im Jahre
1883 Fr. 150,000 (welcher Betrag damals versteuert worden
war) betragen habe und von da an gleichmäßig infolge der Vor
schläge des Mühlegeschäftes und aus Kapitalzinsen bis auf
775,000 Fr. im Zeitpunkt des Wegzugs der Witwe Ottiker aus
dem Kanton im Jahre 1902 angewachsen sei. Hiebei ergab sich
eine Nachsteuer von 11,618 Fr. 37 Cts. und eine Steuerbuße
von 43,342 Fr. 70 Cts., also ein Gesamtanspruch an die Re
kurrenten von 54,961 Fr.
Diese Verfügung des Finanzdepartements wurde auf Beschwerde
der Rekurrenten hin durch Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Thurgau vom 30. Mai 1903 bestätigt. In der Be
gründung wird u. a. ausgeführt: Die Forderung an Nachsteuer
und Steuerbuße beruhe auf dem alten Steuergesetze vom Jahre
1849, da das neue Steuergesetz von 1898 noch nicht in Kraft
getreten sei. 53 desselben bestimme nämlich, daß das Gesetz in
Kraft trete nach Annahme durch das Volk und daß es vom
Regierungsrate in Vollzug zu setzen sei. Das letztere sei noch
nicht geschehen, da die zur Vollziehung notwendigen Vorarbeiten
Liegenschaftenkatastertaxation noch nicht beendet seien. Was
den Betrag anbetreffe, so sei die Berechnung des Finanzdeparte
ments allerdings bloß eine annähernde und könne nicht anders
sein, da die verlangte Einsicht in die Privatinventur vom Jahre
1888 verweigert werde. Der Regierungsrat erkläre sich aber bereit,
die Rechnung zu berichtigen, falls die Privatinventur noch nach
träglich eingereicht werde. Im übrigen wird die Begründung des
Entscheides, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich sein.
B. Gegen diesen Entscheid hat der Bezirksrat Pfäffikon als
Vormundschaftsbehörde rechtzeitig den staatsrechtlichen Nekurs beim
Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, es sei der Entscheid
als bundesverfassungswidrig aufzuheben. Eine Verletzung von
Art. 3 B. V. soll darin liegen, daß eine thurgauische Behörde
gegen die Rekurrenten, obgleich diese der Hoheit des Kantons
jurgau nicht mehr unterstehen, eine Steuerforderung dekretiert
habe. Die Nachsteuer sowohl als die Steuerbuße seien Ansprüche,
die erst von dem Moment an existent würden, wo sie der Staat
geltend mache. Die Geltendmachung solcher Forderungen sei aber
nur zulässig gegenüber einer der Staatshoheit unterstehenden
Person oder Erbschaft, also nicht gegenüber einer Person, die
außerhalb des Staates wohne oder gegenüber einer auswärts fällig
werdenden Erbschaft. Der angefochtene Entscheid überschreite also
das Hoheitsrecht und den Bereich der Staatsgewalt des Kantons
Thurgau. Weiterhin wird eine Verletzung des Art. 4 B. V. nach
folgenden Richtungen geltend gemacht:
a. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er sich auf
das nicht mehr in Kraft stehende Steuergesetz von 1849 stütze.
Es sei eine Umgehung des neuen Gesetzes, daß dasselbe 6 Jahre
nach seiner Annahme durch das Volk noch nicht in Vollzug erklärt
worden sei, angeblich, weil der Liegenschaftenkataster noch nicht
vollständig vorliege. Die Anwendung des alten Gesetzes geschehe
zum Nachteil der Rekurrenten, da nach dem neuen Gesetze die
Nachsteuer nur noch auf 10 und nicht mehr auf 20 Jahre zurück
berechnet werde.
b. Der angefochtene Entscheid setze sich über den Einwand der
Rekurrenten hinweg, daß die thurgauischen Behörden vorliegend
durch konkludente Handlungen auf die Geltendmachung von Nach
steuern verzichtet hätten, einmal dadurch, daß sie im Jahre 1888
nach dem Tode des Ehemannes Ottiker kein amtliches Inventar
aufgenommen hätten, obgleich sie hiezu gesetzlich (thurg. Erbges.
46 Abs. 3 u. 3 d. thurg. Ges. betr. die Handänd. u. Stempel
gebühr u. 8 d. Vollz. Verordng. hiezu) verpflichtet gewesen wären,
und sodann dadurch, daß sie die Familie Ottiker im Jahre 1902
unbehelligt ihren thurgauischen Besitz habe liquidieren und fort
ziehen lassen.
c. Die Rückberechnung der Nachsteuer auf 20 Jahre sei will
kürlich. Auch wenn das Gesetz von 1849 zur Anwendung kommen
sollte, so enthalte es doch keinerlei Fristbestimmung. Es komme
daher die 10jährige Verjährung des Obligationenrechts zur An
wendung, was des nähern ausgeführt wird.
d. Die Ansätze des Finanzdepartements beruhten zugestandener
maßen auf reiner Supposition und seien daher willkürlich. Über
die 10 letzten Jahre sei dem Regierungsrate eine auf Grund der
Geschäftsbücher angefertigte Vermögensaufstellung vorgelegt wor
den; auch stünden die betreffenden Bücher den thurgauischen Be
hörden für eine neue Berechnung zur Verfügung.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau trägt auf Ab
weisung des Rekurses an;
in Erwägung:
- Die Rekurrenten bestreiten die Kompetenz der Thurgauer
Behörden, den Anspruch des Kantons Thurgau auf Nachsteuer
und Steuerbuße dem Grundsatze und dem Umfange nach festzu
stellen, nicht etwa gestützt auf Art. 59 Abs. 1 B. V., weil die
Behörden ihres Wohnsitzes (Kt. Zürich) hierüber zu entscheiden
hätten, das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt
ausgesprochen, daß Art. 59 Abs. 1 sich nur auf privatrechtliche
Ansprüche, dagegen weder auf strafrechtliche Bußenforderungen,
noch sonstwie auf öffentlich rechtliche, speziell verwaltungsrechtliche
Ansprüche beziehe, sondern daß Ansprüche dieser Art der Ent
scheidung der Behörden desjenigen Kantons unterliegen, dessen
Gesetzgebung sie entspringen (s. Amtl. Samml., XVIII, S. 28,
Erw. 1 und die dort citierten Entsch.) vielmehr wird dem
Kanton Thurgau unter Berufung auf Art. 3 der B. V. überhaupt
das Recht abgesprochen, den fraglichen Anspruch gegen die im
Kanton Zürich wohnenden Rekurrenten zu erheben, da er damit
über den Bereich seiner Hoheitsrechte, seiner Staatsgewalt, hin
ausgreife. Wenn nun auch nach der Praxis des Bundesgerichts
zu einer derartigen Anfechtung nicht nur eine Kantonsregierung,
sondern auch der durch die angebliche Überschreitung der Hoheits
schranken verletzte Private berechtigt ist (s. Amtl. Samml., XXIV
- Teil, S. 227, Erw. 1), so erscheint doch die vorliegende Be
schwerde von vornherein als unbegründet. Von einem Überschreiten
der Hoheitsrechte seitens des Kantons Thurgau könnte nämlich nur
dann die Rede sein, wenn in formeller oder materieller Beziehung
ein Eingriff, sei es in die Souveränität des Bundes, sei es in
diejenige eines andern Kantons, vorhanden wäre; denn die Kan
tonalsouveränität findet ihre Schranken (abgesehen von Staats
verträgen) lediglich in der Bundesverfassung und an den Hoheits
rechten der andern Kantone (Art. 3 B. V.). Nun ist vorliegend
ein Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons Zürich, wie er
allein in Frage kommen könnte, schlechterdings ausgeschlossen, und
zwar in formeller Hinsicht deshalb, weil durch das angefochtene
Verfahren der Thurgauer Behörden nur ein Anspruch festgestellt
und keine Vollstreckungshandlung außerhalb des Kantons vorge
nommen und, wie bereits hervorgehoben, die Entscheidungsgewalt
der Zürcher Behörden in keiner Weise angetastet wird, und in
materieller Hinsicht deshalb, weil der Steueranspruch von Thurgau
sich auf die Zeit bezieht, da die Mutter der Rekurrenten noch im
Kanton Thurgau wohnte und Zürich daher einen Steueranspruch
für dieselbe Zeit nicht geltend macht noch machen kann, wie denn
auch die Rekurrenten sich wegen Doppelbesteuerung nicht be
schweren.
- Über die Beschwerdegründe aus Art. 4 der B. V. ist zu
bemerken: Das Bundesgericht hat schon in seinem Urteil in Sachen
Bebié vom 3. Oktober 1900 ausgeführt, daß die Frage, ob das
neue Thurgauer Steuergesetz von 1898 bereits in Kraft stehe
oder ob das alte von 1849 noch gelte, eine Frage der Auslegung
und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts ist, und daß vom
bundesrechtlichen Standpunkt der Rechtsverweigerung aus die
Lösung des Regierungsrates, wonach das alte Gesetz noch gilt,
nicht angefochten werden kann. Auf die Erwägungen dieses Urteils,
die im angefochtenen Entscheide angeführt sind, kann hier einfach
verwiesen werden. Der Umstand, daß seit jenem Urteil 3 Jahre
verflossen sind, kann felbstverständlich nicht zu einer andern Auf
fassung führen, zumal die Rekurrenten nicht behauptet haben, daß
die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert hätten, d. h. daß die
zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Vorarbeiten nunmehr
vollendet seien.
- Die Rekurrenten beschweren sich weiterhin wegen Rechts
verweigerung darüber, daß im angefochtenen Entscheid ihr Ein
wand, es liege ein Verzicht auf den Anspruch auf Nachsteuer
und Steuerbuße vor, nicht als begründet erklärt worden ist. Der
Regierungsrat hat im Entscheide selber und in seiner Vernehm
lassung auseinandergesetzt, daß nach Thurgauer Recht die Voraus
setzungen zu einer amtlichen Inventur beim Tode des Ehemannes
Ottiker nicht vorlagen und daß auch, als die Witwe Ottiker aus
dem Kanton wegzog, eine gesetzliche Handhabe zum Einschreiten
nicht gegeben war. Es erscheint überflüssig, auf diese letztern
Fragen überhaupt einzutreten. Bekanntlich kann aus der Nicht
ausübung eines Rechtes während gewisser Zeit noch nicht ohne
weiteres auf einen Verzicht geschlossen werden. Sogar wenn die
Thurgauer Behörden die Möglichkeit gehabt hätten, den fraglichen
Anspruch schon früher zu erheben, wäre also in ihrem Verhalten
nicht von vorneherein ein Verzicht zu erblicken, und unter allen
Umständen könnte die Auffassung, daß kein Verzicht vorliege, nicht
als willkürlich angefochten werden.
- Ebensowenig enthält die Auffassung des Regierungsrates,
daß der fragliche Anspruch nicht verjährt sei, eine Rechtsverweige
rung. Sie stützt sich nämlich auf den Wortlaut des Steuergesetzes
( 41), wonach der fehlbare Steuerpflichtige das Vorenthaltene
samt Verzugszinsen vollständig und den fünffachen Betrag des
Vorenthaltenen als Strafe nachzubezahlen hat, welche Bestimmung,
wie der Regierungsrat berichtet, in 54jähriger konstanter Praxis
dahin verstanden worden ist, daß die Nachsteuer ohne zeitliche
Beschränkung für so viele Jahre geschuldet wird, als eine Defrau
dation nachweisbar ist. Es bedarf keiner Begründung, daß diese
Auslegung nicht willkürlich ist, zumal auch die Rekurrenten keine
entgegenstehende Bestimmung des kantonalen Rechts, dem solche
öffentlich rechtliche Forderungen auch in Bezug auf die Verjährung
unterstehen (Art. 146 Abs. 3 O. R.) haben nennen können.
5. Gänzlich unverständlich ist endlich der letzte Beschwerdegrund:
Die Aufstellung des Finanzdepartements über das Anwachsen des
Vermögens seit dem Jahre 1883 sei willkürlich. Da die Zürcher Vor
mundschaftsbehörden die Einsicht in die Privatinventur verweigern
und da selbstverständlich der von den Rekurrenten vorgelegte Aus
zug aus den Geschäftsbüchern nicht als maßgebend für den Stand
des Vermögens, das ja nur zu einem kleinen Teil im Geschäfte zu
stecken brauchte, sein konnte, blieb dem Finanzdepartement nichts
anderes übrig, als eine Wahrscheinlichkeitsrechnung zu machen,
deren Berichtigung jedoch in Aussicht gestellt ist, falls die Privat
inventur noch nachträglich eingereicht wird. Die Rekurrenten (bezw.
die Vormundschaftsbehörde) haben es also in der Hand, falls sie
sich durch die erwähnte Aufstellung beschwert fühlen, deren Be
richtigung durchzusetzen; dagegen steht es ihnen nicht zu, sich
wegen Rechtsverweigerung zu beschweren, so lange sie die Heraus
gabe der Privatinventur verweigern;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.