- Urteil vom 26. September 1903
in Sachen Zimmerli gegen Erben Schnüriger.
Art. 8 u. 16 Gerichtsstandsvertrag. Ein in dem einen Staate zu stande
gekommener Nachlassvertrag darf im andern Staate ohne Voll
streckungsklausel nicht berücksichtigt werden.
A. Xaver Schnüriger, von Schwyz, wohnhaft in Paris, hatte
von der Anna Gerzuer, der spätern Ehefrau des Rekurrenten, am
- Mai 1883 und 6. Januar 1884 je ein Darlehen von 400 Fr
erhalten, wovon das erstere à 5% verzinslich war. In der Folge
(das Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich) erwirkte Schnü
riger in Paris einen gerichtlichen Nachlaßvertrag, nach welchem
er seinen Gläubigern 25 % ihrer Guthaben zu bezahlen hatte.
Auf Grund eines Arrestes betrieb der Rekurrent am 27. Februar
1901, wie es scheint als Rechtsnachfolger seiner inzwischen ver
storbenen Ehefrau Anna Gerzner, den Schnüriger in Schwyz für
die Darleihensschuld von 800 Fr. und 713 Fr. 55 Cts. Zins,
berechnet vom ganzen Betrag seit 1. Mai 1883, bezw. 6. Januar
1884, zusammen 1513 Fr. 55 Cts., und erhielt hiefür, nachdem
Schnüriger Rechtsvorschlag erhoben hatte, die provisorische Rechts
öffnung. Der von Schnüriger angehobene und nach seinem Tode
von seinen Erben fortgesetzte Aberkennungsprozeß wurde vom
Kantonsgericht Schwyz zweitinstanzlich durch Urteil vom 29. Mai
1903 erledigt.
Die Erben Schnüriger beriefen sich im Prozesse auf den von
ihrem Erblasser in Paris erwirkten Zwangsvergleich, nach welchem
die Forderung der Anna Gerzner aus Darleihen und Zins auf
25 %, nämlich auf 230 Fr., reduziert worden sei. Zimmerli
wandte ein, daß der Zwangsvergleich nicht gemäß 8 und 16
des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich in der Schweiz als
vollziehbar erklärt worden sei. Das Kantonsgericht ging in seinem
Urteile davon aus, daß der Nachlaßvertrag für Anna Gerzner
dann ohne weiteres verbindlich geworden sei, falls sie zur Zei
seiner gerichtlichen Bestätigung in Frankreich gewohnt habe und
daß es daher der gerichtlichen Genehmigung in der Schweiz ihr
gegenüber in diesem Falle nicht bedürfe. Es erklärte sodann den
Zimmerli als beweispflichtig dafür, daß seine verstorbene Ehefrau
in jenem Zeitpunkt nicht in Frankreich gewohnt habe, weil er als
Gläubiger dartun müsse, daß der in Frankreich in richtiger Weise
zustande gekommene Nachlaßvertrag für ihn nicht verbindlich sei
und da dieser Beweis nicht erbracht war, hieß das Kantonsgericht
die Aberkennungsklage gut, indem es die Nachlaßdividende von
230 Fr. als durch eine höhere, wie es scheint, nicht bestrittene
Gegenforderung des verstorbenen Schnüriger an Zimmerli kom
pensiert betrachtete.
B. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat der Vormund
des Zimmerli rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Die Beschwerde
wird auf eine Verletzung der Art. 8 und 16 des Gerichtsstands
vertrages mit Frankreich vom Jahre 1869 gestützt. Diese Ver
letzung das ist der Sinn der nicht sehr klaren Ausführungen
der Rekursschrift liege darin, daß das Kantonsgericht den
Nachlaßvertrag des verstorbenen Schnüriger berücksichtigt habe,
obgleich ein gerichtlicher Vollstreckungsentscheid im Sinne von
Art. 8 und 16 des Gerichtsstandsvertrages nicht vorlag. Es wird
sodann noch weiter ausgeführt, daß das Kantonsgericht auch von
seinem Rechtsstandpunkte aus die Beweislast unrichtig verteilt
habe, da nicht der Gläubiger die Unverbindlichkeit eines ihm ent
gegengehaltenen Nachlaßvertrages, sondern der Schuldner dessen
Verbindlichkeit darzukun habe.
C. Die Erben Schnüriger haben als Rekursbeklagte Abweisung
des Rekurses beantragt.
Das Kantonsgericht hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz.
- Nach Art. 8 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich vom
Jahre 1869 wirkt ein in einem der Vertragsstaaten gerichtlich
genehmigtes Akkommodement auch im andern als verbindlich, unter
der Voraussetzung, daß das Urteil, welches das Akkommodement
bestätigt (Homologationsurteil) gemäß der Vorschrift des Art. 16
vollziehbar erklärt worden ist. Art. 16 enthält die formellen und
materiellen Voraussetzungen, unter denen durch die kompetente
Vollstreckungsbehörde für ein Urteil des andern Vertragsstaates
die Vollziehung zu bewilligen ist.
Das Kantonsgericht hat im vorliegenden Fall dieses besondere
Vollziehungserkenntnis für das französische Homologationsurteil
betreffend den Nachlaßvertrag Schnüriger nicht für notwendig er
achtet, indem es, da der Rekurrent das Gegenteil nicht nachge
wiesen hatte, annahm, die Gläubigerin Anna Gerzner habe zur
Zeit der gerichtlichen Genehmigung des Nachlaßvertrages in Frank
reich gewohnt und dieser sei deshalb für sie definitiv verbindlich
geworden. Hierüber beschwert sich der Rekurrent, und es ist daher
zu untersuchen, ob die Auffassung des Kantonsgerichts gegen
Art. 8 in Verbindung mit Art. 16 des Gerichtsstandvertrages
verstößt
Nun erscheint vorerst die Ansicht als unrichtig, daß für die
Frage der Anwendbarkeit des Nachlaßvertrages Schnüriger in der
Schweiz irgend etwas darauf ankomme, ob die Gläubigerin Anna
Gerzner zur Zeit, als der Nachlaßvertrag gerichtlich genehmigt
worden ist, in Frankreich gewohnt habe oder nicht. Art. 8 des
Vertrages enthält nach seinem klaren Wortlaut eine solche Unter
scheidung nicht, sondern macht die Wirkungen eines Homologations
urteils des andern Vertragsstaates allein davon abhängig, daß es
gemäß Art. 16 als vollziehbar erklärt worden ist. Das Kantons
gericht hat daher jedenfalls insoweit den Staatsvertrag verletzt
als es zu fener Unterscheidung gegriffen und schon aus dem
Grunde den Nachlaßvertrag Schnüriger berücksichtigt hat, weil die
Anna Gerzner angenommenermaßen zur Zeit der gerichtlichen
Genehmigung in Frankreich gewohnt hatte.
Es bleibt nun aber noch zu untersuchen, ob bei richtiger An
wendung des Staatsvertrages das Urteil anders hätte lauten müssen.
3. Es steht fest, daß dem Kantonsgerichte für den Nachlaß
vertrag Schnüriger ein Vollstreckungsentscheid der zuständigen Be
hörde, wie ihn Art. 8 des Staatsvertrages in Verbindung mit
Art. 16 für die Wirksamkeit eines Nachlaßvertrages aus dem andern
Vertragsstaat verlangt, nicht vorlag. Nun hat allerdings Art. 8 in der
Literatur (Curti, Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich, S. 139f;
Roguin, Conflits des lois suisses en matière internationale et
intercantonale, S. 771) eine Auslegung gefunden, nach der zur
Geltendmachung des Nachlaßvertrages durch bloße Einrede, wie
im vorliegenden Falle, ein besonderes vorgängiges Vollstreckungs
erkenntnis nicht notwendig wäre, indem diese Autoren einen Unter
schied machen zwischen den Wirkungen der res judicata (l autorité
de la chose jugée) und den Handlungen der eigentlichen Voll
streckung (la force exécutoire), und die Ansicht vertreten, nur
für die erstern sei die Vollziehungsbewilligung des Art. 16 er
forderlich; dagegen könne der Gemeinschuldner auch ohne solche
den im andern Vertragsstaat ihn belangenden Gläubigern gegen
über den Nachlaßvertrag durch die exceptio rei judicatae zur
Geltung bringen. Diese Unterscheidung, die zunächst für das
Konkursverfahren bei Auslegung des Art. 6 Abs. 2 des Gerichts
standsvertrages mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Universalität
des Konkurses gemacht wird, soll auch beim Nachlaßvertrag wegen
seiner Analogie mit dem Konkurs notwendig sein.
Allein diese Auslegung des Art. 8 hält einer nähern Prüfung
nicht stand. Sie läßt sich mit dem Wortlaut des Vertrages nicht
vereinen, und auch das Argument der Analogie mit dem Konkurs
verfahren geht fehl.
Während in Art. 6 Abs. 2 nur von den Vollstreckungshand
lungen des Konkursverwalters im andern Vertragsstaat die Nede
ist, spricht Art. 8 von allen Bestimmungen des Akkommodements,
die im andern Vertragsstaat unter der Voraussetzung der Voll
ziehungsgenehmigung nach Art. 16 wirken. Die Beschränkung
dieser Voraussetzung auf die eigentlichen Vollstreckungshandlungen
widerspricht also hier im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 2 von vorne
herein dem klaren Vertragstext, und das um so mehr, als dadurch
dem Art. 8 sozusagen jede Bedeutung genommen würde. Eine
positive Vollstreckung des Zwangsvergleiches kann nämlich in der
Mehrzahl der Fälle regelmäßig überhaupt nicht in Frage kommen,
im Gegensatz zum Konkursdekret oder gewöhnlichen Civilurteil.
Das Urteil, das einen Nachlaßvertrag, wie er hier vorliegt, ge
nehmigt, ist zwar ein Urteil zu Gunsten des Gemeinschuldners,
aber die besonderen Verhältnisse bei dieser Nechtswohltat bringen
es mit sich, daß der Gemeinschuldner regelmäßig aus dem Urteil
direkt nicht klagen, sondern es nur als Einrede, wenn er selber
von den Gläubigern belangt wird, verwerten kann. Aber auch für
den Gläubiger ist eine Vollstreckung des Nachlaßurteils in der
Regel ausgeschlossen; denn es begründet keine neuen, sondern be
schränkt die bestehenden Rechte des Gläubigers, abgesehen von dem
gewiß seltenen Fall, daß ihm durch das Urteil selbst eine neue
Sicherheit bestellt wird, die nun Klaggrund sein kann. Insbeson
dere ist die Eintreibung der Nachlaßdividende durch den Gläubiger
nicht Vollstreckung des Zwangsvergleiches; denn dieser ist nicht
der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung, den der Gläubiger
allein darzutun hat, sondern der Rechtsgrund für deren teilweisen.
Untergang. Kann nun aber dergestalt eine positive Vollstreckung
des Nachlaßurteils sowohl auf der Schuldner als auf der Gläu
bigerseite kaum in Betracht kommen, so ist damit gesagt, daß in
der Geltendmachung des Nachlaßvertrags durch Einrede seitens des
Schuldners, in der Regel wenigstens, die allein mögliche Exekution
des Urteils liegt. Der Nachlaßvertrag kommt jedesmal dann zur
Vollziehung, wenn die darauf gestützte Einrede des Schuldners
vom Gericht geschützt und dem Gläubiger nur die Nachlaßdividende
zugesprochen wird. Sieht man nun gerade für diese indirekte
Exekution des Nachlaßvertrages vom Erfordernis der Vollziehungs
bewilligung ab, so bleibt für die letztere so gut wie kein Anwen
dungsgebiet mehr; sie ist damit einfach beseitigt, und es würde
trotz der klaren Vorschrift des Art. 8 ein gerichtlicher Zwangs
vergleich allgemein und ohne weiteres auch im andern Vertrags
staat wirken. Eine Auslegung, die zu einem solchen Resultat führt,
kann aber nicht richtig sein.
Was nun das weiter für die erwähnte Auslegung ins Feld
geführte Argument der Analogie des Nachlaßvertrages mit dem
Konkurs anbetrifft, so ist anzuerkennen, daß der dem Staatsver
trag zu Grunde liegende Gedanke der Universalität des Konkurses
eine Verschiedenheit der Wirkungen des Konkursdekrets im andern
Staat, je nachdem es sich um die eigentliche Vollstreckung durch
den Massaverwalter, oder um die sonstige Anerkennung des rechts
kräftigen Erkenntnisses (s. Curti, a. a. O., S. 132 ff.) handelt,
gebieterisch fordert. Würde man auch die letztern Wirkungen von
einer vorgängigen Vollziehungsgenehmigung des Konkursdekrets
abhängig machen, so wäre die individuelle Rechtsverfolgung des
Gemeinschuldners durch Beschlagnahme von Vermögensstücken oder
Zwangsvollstreckung in der Zeit bis zum Erlaß des Exequatur
urteils seitens einzelner Gläubiger im andern Vertragsstaat nicht
gehemmt, und die dortigen Gerichte wären zur Eröffnung eines
Separatkonkurses befugt, so lange der Massaverwalter nicht die
Vollstreckungsgenehmigung nach Art. 16 nachgesucht hätte, welche
Konsequenzen in der Tat die gleichmäßige Verteilung des gesamten,
in den beiden Staaten gelegenen Vermögens des Gemeinschuldners
unter alle Gläubiger in Frage stellen könnten. Allein diese prak
tischen Erwägungen treffen für den Zwangsvergleich nicht eben
falls zu, ganz abgesehen davon, daß bei diesem, wie bereits gezeigt
worden ist, positive Vollstreckungshandlungen regelmäßig überhaupt
ausgeschlossen sind. Die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger
sind dadurch nicht gefährdet, daß einzelne im andern Vertragsstaat
den Schuldner auf ihre ganze ursprüngliche Forderung belangen
und hiebei nur das mit der Vollstreckungsklausel versehene Homo
logationsurteil vom Gerichte berücksichtigt werden kann, und es
ist auch anderseits nicht ersichtlich, daß die Einholung der Voll
streckungsklausel für den Gemeinschuldner selbst mit irgendwie er
heblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Nach diesen Ausführungen durfte das Kantonsgericht nach
richtiger Auslegung des Art. 8 des Staatsvertrages den Nachlaß
vertrag Schnüriger ohne Vollstreckungsklausel im Sinne von Art. 16
nicht berücksichtigen. Da dies dennoch geschehen und die Aber
kennungsklage infolgedessen in der Hauptsache geschützt worden ist,
ist der Rekurs gutzuheißen und das Urteil des Kantonsgerichts
wegen Verletzung des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich auf
zuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Mai 1903 aufgehoben.