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BGE 29 I 322 ΓÇó Tax exemption of SBB does not cover third-party workshop work
BGE 29 I 322Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I2 dic 1851Dismissed
The Swiss Federal Railways challenged Solothurn’s income tax on CHF 15,000 earned in 1902 from third-party work carried out in the Olten main workshop. The Federal Supreme Court held that Art. 10 of the railway statute preserves the established tax privilege of railway undertakings only for assets and activities serving railway operations. Ancillary commercial work for third parties is outside that privilege and remains taxable. The Court further held that the general immunity rule of Art. 7 of the 1851 guarantees act does not alter this result because the railway tax regime is exhaustively regulated by the special statute. The recourse was dismissed.
Art. 10 Eisenbahngesetz; Steuerfreiheit der Bundesbahnen umfasst nur dem Bahnbetrieb dienende Vermögenswerte und Tätigkeiten; Nebengeschäfte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb, namentlich Werkstattarbeiten für Dritte, bleiben steuerpflichtig. Die gesetzgeberische Absicht war nicht, die Bundesbahnen gegenüber den konzessionierten Bahngesellschaften besser zu stellen, sondern den bisherigen Rechtszustand beizubehalten (consid. 2). Art. 7 des Bundesgesetzes von 1851 über die politischen und polizeilichen Garantien ist auf die Steuerverhältnisse der Bundesbahnen nicht ergänzend anwendbar, da diese durch das Spezialgesetz abschließend geregelt sind (consid. 3).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekursbeklagte mit Recht beruft, zeigt, daß mit Art. 10 kein neues Recht geschaffen, sondern nur der durch die hauptsächlichsten kan tonalen Konzessionen und die Auslegung, die sie gefunden, bereits geschaffene Rechtszustand für die Bundesbahnen beibehalten werden sollte, und zwar ganz speziell auch in Bezug auf die hier streitige Frage (s. cit. Urteil S. B. B. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern vom 3. Juni 1903, Erw. 3 am Schluß). Im Entwurfe des Bundesrates zum Bundesgesetz betreffend Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen war über die Steuerfreiheit der Bundesbahnen nur der jetzige Absatz 1 des Art. 10 enthalten; das Prinzip war also seinem Wortlaut nach ohne Einschränkung aufgestellt. Daß aber mit dieser Formulierung nicht die Meinung verbunden war, es sollen die Bundesbahnen in Bezug auf die Steuerfreiheit besser behandelt werden als die Bahngesellschaften, zeigte mit aller Deutlichkeit das Votum des Kommissionsbericht erstatters von Arx und die daran anschließende Diskussion im Ständerat, der die Priorität der Beratung hatte. Danach war der Zweck der Bestimmung, die Bundesbahnen nicht schlechter zu stellen, als die Bahngesellschaften gestellt waren; sie sollten daher mit demselben Steuerprivilegium, das diese im allgemeinen ge nossen, ausgestattet werden. Es wird, was speziell die Neben geschäfte anbetrifft, ausgeführt (v. Arx), es sei selbstverständlich, daß für solche Nebengeschäfte, die nicht zum Bahnbetrieb gehören, wie bis anhin die Steuerpflicht bestehe, und als Beispiel werden u. a. auch die Werkstätten der Centralbahn, die nebenbei für Rechnung Dritter arbeiten, genannt. Der jetzige Absatz 2 des Art. 10 fand sodann auf Antrag von Ständerat Muheim Auf nahme im Gesetz. Es sollte damit deutlich zum Ausdruck gebracht werden, daß insbesondere in Bezug auf die Steuerfreiheit der Immobilien der bei den Bahngesellschaften im allgemeinen bestehende Rechtszustand auch für die Bundesbahnen übernommen werde. Wenn nun auch die weitere Beratung im Ständerat, soweit hier in Betracht kommend, sich wesentlich mit dem Antrag Muheim beschäftigt hat, so ergiebt sich doch wiederum aus den als Aus Betrieb nahme von der Steuerfreiheit angeführten Beispielen eines Lebensmitteldepots oder einer Konsumhandlung durch die Bahnverwaltung (Muheim), Betrieb von Lagerhäusern, von Bahn hofhotels (v. Arx), Werkstätten zu produktiven Zwecken anderer Art als zu eigenen Bahnzwecken (Bundesrat Zemp) , daß man bei der Auffassung über die Tragweite des den Bundesbahnen ein zuräumenden Steuerprivilegs allgemein davon ausging, die Steuer reiheit solle nur soweit reichen, als es sich um Einrichtungen handelt, die dem Betrieb wirklich dienen, und in Bezug auf ander weitige Einrichtungen seien sowohl das Vermögen als der Erwerb steuerpflichtig. Die Abs. 1 und 2 des gegenwärtigen Art. 10 wurden vom Nationalrat unverändert angenommen. Auch aus seinen Beratungen (s. die Voten Cramer Frey und Bundesrat Zemp) folgt, daß es sich nur darum gehandelt hat, die Bundes bahnen nicht schlechter zu stellen, als bisher die Bahngesellschaften gestellt waren, nicht aber darum, sie besser zu stellen (s. Steno graph. Bülletin 1897, S. 526 ff. und 997 ff.). Diese Tatsachen machen nun aber den Schluß notwendig, daß nach dem wirklichen, der gesetzgeberischen Absicht entsprechenden Sinn des Gesetzes das richtige Verhältnis der beiden ersten Sätze des Art. 10 anders ist, als wie es bei der ersten Betrachtung scheint. Der zweite Satz schränkt den ersten nicht in dem Sinne ein, daß nun im übrigen und abgesehen von der Besteuerung von Immobilien das Prinzip der Steuerfreiheit der Bundesbahnen ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse gelten würde, sondern die Steuerfreiheit ist von vornherein als auf die Einrichtungen des Betriebs beschränkt gedacht, und der zweite Satz bildet nur eine einzelne, hieraus sich ergebende beson ders wichtige Ausnahme. Die Steuerfreiheit ist also auch nach dem ersten Satz kein persönliches Privileg des Bundes in Bezug auf alles Vermögen, das er unter dem Namen Bundesbahnen besitzt, oder alle Tätigkeit, die er unter diesem Namen betreibt, sondern es ist ein sachliches Privileg, das auf dasjenige beschränkt ist, was an Vermögen oder Tätigkeiten dem Bahnbetrieb dient, und es trifft daher nicht zu für den Erwerb aus einer gewerb lichen Tätigkeit der Bundesbahnen, wie diejenige der Hauptwerk stätte Olten für Rechnung Dritter, bei der diese Voraussetzung fehlt. 3. Es könnte sich schließlich noch fragen, ob nicht die Bundes bahnen aus einem andern Grund für diesen Gewerbebetrieb steuer frei seien, da nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die politischen
und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft vom 2. Dezember 1851 die Bundeskasse und alle unter der Verwal tung des Bundes stehenden Fonds, sowie diejenigen Liegenschaften, Anstalten und Materialien, welche unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, von den Kantonen nicht mit einer direkten Steuer belegt werden dürfen. Allein die Frage ist zu verneinen. Die Steuerverhältnisse der Bundesbahnen sind durch das Bundesgesetz betreffend Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen abschließend ge regelt. Es kann daher den Ausnahmen von der Steuerfreiheit, die sich bei der Auslegung dieses Gesetzes ergeben, nicht die allgemeine Steuerimmunität des Bundes entgegengehalten werden und es braucht deshalb auch die Frage, ob im übrigen Art. 7 leg. cit. auf einen Gewerbebetrieb des Bundes von der Art des hier in Betracht kommenden Anwendung finden würde, nicht weiter ge prüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.