- Urteil vom 2. April 1903 in Sachen
Einwohnergemeinde Biel und Konsorten gegen
Polizeikammer des bernischen Appellations und
Kassationshofes.
Rekurs gegen ein Strafurteil, das der Uebertretung einer Gemeindever
ordnung betreffend Sonntagsruhe Angeklagte freigesprochen hat mit
der Begründung, jene Verordnung sei verfassungswidrig. Legiti
mation zum Rekurse, Art. 178 Ziff. 2 Org.-Ges.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben:
A. Am 7. Januar 1901 erließ der Gemeinderat der Stadt
Biel eine Verordnung über die Schließung der Verkaufsmaga
zine, der Coiffeurgeschäfte, den Verkauf von Zeitungen, Früchten
und Blumen 2c. auf den öffentlichen Straßen und Plätzen an
Sonn und Feiertagen. Dieser Verordnung, beziehungsweise
einer spätern Revision derselben vom 15. Mai 1901, erteilte der
Regierungsrat des Kantons Bern am 22. Januar 1901, bezw.
am 2. April 1902, die Genehmigung. Wegen Übertretung des
darin enthaltenen und unter Strafe gestellten Verbotes, die Ge
schäftslokale zu gewissen Stunden an Sonn und Feiertagen
offen zu halten, wurden sieben Geschäftsleute der Stadt Biel
(Uhrenhändler Fritz Gygax und Konsorten) dem Polizeiinspekto
rat Biel verzeigt und, da sie dem Urteile dieser Behörde sich nicht
unterzogen, vom Regierungsstatthalter dem Richteramt Biel über
wiesen. Am 23. Mai 1902 sprach diese Instanz die Angeklagten
von Schuld und Strafe frei mit der Begründung, die von ihnen
übertretene Verordnung sei nicht auf verfassungsmäßigem Wege
zu stande gekommen und deshalb unanwendbar. Gegen diesen
Entscheid erklärte der Staatsanwalt die Appellation an die Polizei
kammer, welche indessen mit Urteil vom 15. Oktober 1902 den
erstinstanzlichen Freispruch bestätigte. Auch dieses Urteil verneint
die Verfassungsmäßigkeit der genannten Verordnung und zwar
stellt es hiefür darauf ab, daß die von ihr geschützten Interessen
alle Staatsbürger und nicht nur diejenigen einer bestimmten Ge
meinde berühren und deshalb einen allgemein gültigen Schutz
auf dem Wege der Gesetzgebung erheischen, welchen Weg der den
Grundsatz der Sonntagsruhe sanktionierende Art. 82 der kanto
nalen Verfassung auch eingeschlagen wissen wolle. Aus den Be
stimmungen, auf welche neben Art. 82 cit. die streitige Ver
ordnung gestützt werde, nämlich aus Art. 7 des Gemeindegesetzes
von 1852, der lediglich von der Ortspolizei handle, und Art. 30
litt. B C des Gemeindereglements der Stadt Biel vom Jahre
1893, lasse sich das Recht der Gemeinden zur Aufstellung von
Vorschriften über die Sonntagsruhe nicht herleiten. Sei aber die
Gemeinde Biel zum Erlaß der angefochtenen Verordnung verfas
sungsmäßig nicht kompetent gewesen, so dürfe eine strafrechtliche
Verurteilung nicht ausgesprochen werden, da nach Art. 2 des
St. G. B. eine Handlung oder Unterlassung nur bestraft werden
dürfe, wenn sie durch verfassungsmäßige Gesetze oder Verordnun
gen mit Strafe bedroht war.
B. Gegen diesen Entscheid der Polizeikammer und mit dem
Begehren auf Aufhebung desselben haben zusammen einerseits die
Einwohnergemeinde Biel, vertreten durch ihren Gemeinderat, an
derseits Dr. Courvoisier, Fürsprecher in Biel, mit acht andern
stimmfähigen Einwohnern der Gemeinde Biel dem Bundesgericht
die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Die Frei
sprechung der Angeklagten Gygax und Konsorten, machen die
Beschwerdeführer geltend, involviere eine Kompetenzüberschreitung
der Polizeikammer, charakterisiere sich als eine Rechtsverweigerung
und verletze auch sonstige verfassungsmäßige Rechte der Rekur
renten. Insonderheit seien die Art. 4 der Bundesverfassung und
110, 111, 72, 71, 67, 38, 36 und 10 der bernischen Staats
verfassung als verletzt zu bezeichnen.
Bezüglich der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer wird be
merkt: Die Einwohnergemeinde Biel, vertreten durch ihren Ein
wohnergemeinderat, erachte sich auf Grund von Art. 178 Org.
Ges. für legitimiert. Der Entscheid der Polizeikammer annuliere
nicht nur im besondern Falle gegenüber den Angezeigten Gygax
und Konsorten die fragliche Verordnung, sondern verletze die
Einwohnergemeinde in ihrer Autonomie und in ihren verfassungs
mäßigen Rechten (Art. 63 ff. der kantonalen Verfassung). Die
Gemeinde Biel könne keine Verordnung aufrecht erhalten, wenn
dieselbe von den Gerichten nicht geschützt werde. Es charakterisiere
sich der angefochtene Entscheid als ein Übergriff der richterlichen
Gewalt gegenüber der Gemeindebehörde Biel resp. dem Regie
rungsrate; er habe somit de facto die Natur eines allgemein
verbindlichen Erlasses und erscheine zugleich als eine die Ein
wohnergemeinde Biel als solche und sie persönlich verletzende
Verfügung. Daß die Polizeikammer ihre Judikatur in absehbarer
Zeit ändern werde, sei ja nicht anzunehmen. Hienach aber könne
die Gemeinde mit Grund behaupten, daß ein ihr zustehendes sub
jektives Recht (auf Reglementierung der Sonntagspolizei) in sei
ner Verwirklichung gehemmt worden sei. Denn nach der kantona
len Gesetzgebung (Art. 71 K. V. rc.) sei ihr die Handhabung
der Ortspolizei in Sachen des Sonntags 2c. überlassen und
zu diesem Behufe eine rechtliche Macht zuerkannt. Die Geltend
machung dieser Macht sei auch rechtlich möglich, das subjektive
Recht Biels realisierbar. Die andern Beschwerdeführer sodann
seien durch den angefochtenen Entscheid in ihren persönlichen
Rechten als Bürger , d. h. Träger politischer Rechte in der
Gemeinde Biel verletzt. Indem man dem Gemeinderat von Biel
als indirektem Träger und Vertreter des Bielervolkes Rechte ab
gesprochen, seien diese Bürger in der verfassungsmäßig gewähr
leisteten Ausübung ihres Selbstbestimmungs und Verwaltungs
rechtes der Gemeindebeschränkt. Ein Teil derselben erleide
zugleich eine Schädigung in ihren materiellen und ethischen Inte
ressen, insofern sie wegen der praktischen Undurchführbarkeit des
vereinzelten Ladenschlusses zum Offenlassen ihrer Läden an Sonn
und Feiertagen gezwungen seien.
C. Die Polizeikammer des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes beantragt in erster Linie, auf den Rekurs mangels
Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerdeführung nicht einzu
treten, ebentuell ihn als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des
Hauptantrages führt sie des nähern aus: Das angefochtene
Urteil stelle keinen allgemein verbindlichen Erlaß dar und betreffe
auch die Rekurrenten nicht persönlich, da diesen im fraglichen
Strafverfahren keine Parteistellung zugekommen und sie durch das
Urteil nicht direkt berührt worden seien. Letzteres spreche eine Auf
hebung der fraglichen Verordnung auch nicht aus. In einem
verfassungsmäßigen Rechte sei die Gemeinde Biel nicht verletzt.
Jedenfalls stehe dem Gemeinderat, der als Gemeindebehörde kein
Recht der Persönlichkeit besitze, ein Recht zur Beschwerdeführung
nicht zu, und unter keinen Umständen werde die Rechtsstellung
der einzelnen Rekurrenten als Bürger durch die Verneinung der
Befugnis zur Reglementierung der Sonntagsruhe in einer zur
Beschwerdeführung legitimierenden Weise berührt;
in Erwägung:
- Die Rekurrenten behaupten, das angefochtene Urteil stehe
in Widerspruch mit Art. 4 der Bundes und verschiedenen Arti
keln der kantonalen Verfassung. Man hat es also mit einer Be
schwerde wegen Verletzung von Verfassungsrecht zu tun,
daß der Materie nach die Kompetenz des Bundesgerichts
Behandlung der Beschwerde zweifelsohne gegeben ist, was
rekursbeklagte Behörde denn auch nicht bestritten hat.
- Dagegen frägt es sich und ist unter den Parteien nament
lich streitig, ob den Rekurrenten das Recht zur Beschwerde
führung im Sinne des Art. 178 Ziffer 2 des Organisations
gesetzes zustehe. Hierüber nun ist im einzelnen zu sagen:
a. Als beschwerdeberechtigt bezeichnet die genannte Bestimmung
nicht nur die einzelnen Bürger (Private) , d. h. physische Per
sonen, sondern auch Korporationen , d. h. juristische Perso
nen. Hievon ausgehend hat denn auch die Praxis seit jeher den
Gemeinden als Korporationen des öffentlichen Rechtes die Be
fugnis zur Beschwerdeführung zuerkannt, namentlich auch wenn,
wie hier behauptet wird, eine Verletzung der ihnen verfassungs
mäßig eingeräumten Autonomie in Frage stand. Als verfehlt
erscheint es auch, wenn die Polizeikammer bei Erörterung der
Legitimationsfrage geltend macht, es stehe dem Gemeinderate von
Biel, der als Gemeindebehörde kein Recht der Persönlichkeit besitze,
auch kein Recht zur Beschwerdeführung zu. Denn der Gemeinde
rat tritt ja nicht im eigenen Namen als Rekurrent auf, sondern
als Vertreter der (nach dem Gesagten zum Rekurse legitimierten)
Gemeinde.
In der genannten Beziehung, d. h. hinsichtlich der subjekti
ven Voraussetzungen des Rekursrechtes (Parteifähigkeit), ist somit
hinsichtlich sämtlicher Rekurrenten, d. h. der Gemeinde Biel sowohl
als der einzelnen rekurrierenden Einwohner dieser Gemeinde, den
Anforderungen des Art. 178 Ziff. 2 des Org. Ges. Genüge ge
leistet.
b. Anders verhält es sich dagegen mit der weitern Frage, ob
die Rekurrenten durch das angefochtene Urteil der bernischen Po
lizeikammer eine Rechtsverletzung im Sinne der genannten
Vorschrift erlitten haben.
Das ist vorerst ohne weiteres insofern zu verneinen, als die
Rekurrenten geltend machen, die Polizeikammer habe mit ihrem
Entscheide die vom Regierungsrate genehmigte Verordnung für
null und nichtig erklärt, dadurch in die Kompetenzsphäre der
Regierungsgewalt übergriffen und so den Grundsatz der Ge
waltentrennung verletzt. Durch eine solche angebliche Mißach
tung der Bestimmungen über die beidseitigen Kompetenzen staat
licher Organe, des Regierungsrates als exekutiver und der Po
lizeikammer als gerichtlicher Behörde, sind offenbar die Rechte
der rekurrierenden Gemeinde beziehungsweise der als Angehörige
derselben rekurrierenden Privaten nicht verletzt. Die Rekurrenten
sind deshalb auch nicht legitimiert, sich diesbezüglich zu beschwe
ren, sondern es kann allein Sache des Regierungsrates selbst
sein, von sich aus in der ihm gutscheinenden Weise seine Kom
petenzen zu wahren.
Aber auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil den
Rekurrenten gegenüber keine zur Beschwerdeführung berechtigende
Rechtsverletzung. Im Strafprozesse, in welchem es erlassen wurde,
war keiner von ihnen, speziell auch nicht die Einwohnergemeinde
Biel, Partei, sondern waren als Parteien beteiligt einerseits die
Staatsanwaltschaft, anderseits die verschiedenen Angeklagten. Von
diesen Prozeßparteien beschwert sich niemand, insbesondere auch
nicht die mit ihren Anträgen auf Bestrafung unterlegene Staats
anwaltschaft, gegen das Urteil, welches von kompetenter Amts
stelle erlassen worden ist und für die Beteiligten, speziell die frei
gesprochenen Angeklagten Recht geschaffen hat, während es um
gekehrt die Rechtsstellung der der Parteirechte entbehrenden, dem
Prozeß fern gebliebenen Rekurrenten weder betreffen konnte noch
wollte. Von einer Aufhebung des gültig ergangenen Richter
spruches kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
Die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
der Rekurrenten fällt mit diesen Ausführungen außer Betracht.
Wenn ferner ein Teil der rekurrierenden Privaten neben ihrer
Berufung auf ihre Eigenschaft als Gemeindemitglieder und dadurch
bedingte verfassungsmäßige Rechte noch darauf abstellen will, daß
das Urteil für sie auch eine Schädigung materieller und ethischer
Interessen zur Folge haben werde, so kommt diesem Momente
für die Frage der Befugnis zur Beschwerdeführung noch weniger
Bedeutung zu. Denn wegen Verletzung bloßer faktischer Interes
sen, die nicht als Rechte anerkannt und geschützt sind, ist der
staatsrechtliche Rekurs überhaupt unzulässig;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.