- Urteil vom 1. April 1903 in Sachen
Roth Quinn gegen Meyer.
Bestrafung wegen Ehrverletzung durch die Druckerpresse. Rekurs
hiegegen wegen Verletzung der Pressfreiheit. Stellung des Bundes
gerichtes.
A. Am 17. März 1901 beschloß die Einwohnergemeindever
sammlung von Oftringen die Aufhebung der bestehenden Zuge
hörigkeit zur Kirchgemeinde Zofingen durch Gründung einer
eigenen Kirchgemeinde und bewilligte einen Kredit von 90,000 Fr.
für den Bau einer Kirche. Der Beschluß wurde gefaßt auf Be
richt und Antrag der Ende 1899 zum Studium der Kirchenfrage
ernannten Baukommissien, unter Protest des Gemeinderates, wel
cher in jener Kommission nicht vertreten war und deren Vor
schlag noch nicht begutachtet hatte. Diesen Beschluß fochten fünfzig
Stimmberechtigte von Oftringen, worunter die Mitglieder des Ge
meinderates, auf dem gesetzlichen Beschwerdewege an. In der
Folge hob die aargauische Direktion des Innern denselben, nach
Einholung eines Amtsberichtes des Gemeinderates von Oftringen
und einer gleichzeitigen, sowie einer jenen Bericht beantwortenden
Vernehmlassung der Kirchenbaukommission durch Verfügung vom
- Mai 1901 aus formellen Gründen auf und ordnete die Neu
behandlung des Traktandums an.
Hierauf erschien in Nr. 133 des Zofinger Tagblatt vom
- Juni 1901 eine Einsendung über die streitige Kirchenange
legenheit, in welcher sich folgender Passus findet:
Die Aufhebung dieses ..... Beschlusses (sc. der Gemeinde
versammlung vom 17. März) muß sehr befremden und nur
wenn man den Amtsbericht des Gemeinderates von Oftringen
vom 16. April a. c., welchen derselbe als Gemeindebehörde über
seine eigene Beschwerde der Direktion des Innern abzugeben
Gelegenheit hatte, kennt, ist die Verfügung der letztern einiger
maßen zu begreifen. Es würde an dieser Stelle zu weit führen,
auf jenen Amtsbericht näher einzutreten, wir behalten uns vor,
demselben vor versammelter Gemeinde die gebührende Kritik und
Richtigstellung werden zu lassen. Soviel aber müssen wir heute
doch sagen, daß der Amtsbericht des Gemeinderates von Oftrin
gen eine Menge Entstellungen enthält, ein häßliches
Machwerk ist und mit der Wahrheit auf gespanntem
Fuße steht.
Durch den letzteitierten Satz fühlten sich vier Mitglieder des
Gemeinderates von Oftringen, worunter die heutigen Rekursbe
klagten Friedrich Meyer, Friedrich Ruesch und Samuel Bossard,
in ihrer Ehre verletzt und erhoben gegen den heutigen Rekurrenten
Roth, den Präsidenten der mehrerwähnten Kirchenbaukommission,
welcher von der Redaktion des Blattes als Verfasser der Ein
sendung genannt wurde, Injurienklage vor Bezirksgericht Zofingen.
Dieses verurteilte den Beklagten wegen Ehrverletzung zu einer
Geldbuße von 5 Fr., im Falle der Nichtbezahlung zu 1 ¼ Tagen
Gefangenschaft, auferlegte ihm unter Wettschlagung der Partei
auslagen die Gerichtskosten und erklärte die Kläger für berech
tigt, das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im Zofinger
Tagblatt zu publizieren. Auf Rekurs beider Parteien von
der Klägerschaft lediglich der drei heutigen Rekursbeklagten-
bestätigte das aargauische Obergericht durch Urteil vom 13. No
vember 1902 diesen Entscheid mit der Modifikation, daß die
Geldbuße des Beklagten auf 24 Fr., die eventuelle Gefangenschaft
entsprechend auf 6 Tage erhöht wurde. Es erklärte ferner die
Ehrverletzung als richterlich aufgehoben, schlug die Parteikosten der
Rekursinstanz wett und auferlegte den Parteien je zur Hälfte eine
obergerichtliche Staatsgebühr von 40 Fr. Die Motivierung des
Urteils geht im wesentlichen dahin, die eingeklagten Ausdrücke seien
an sich zweifellos injuriös; denn sie involvieren nach ihrem Wort
laute und im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Ein
sendung nicht lediglich die Behauptung objektiver Unrichtigkeit,
sondern den Vorwurf wissentlich unwahrer Angaben, welcher Vor
wurf natürlich nicht dem Amtsbericht als solchem, sondern den
Mitgliedern des Gemeinderates gelte. Nun enthalte der streitige
Amtsbericht, neben durchaus berechtigter Kritik des Vorgehens
der Kirchenbaukommission, allerdings Bemerkungen, die nicht zu
billigen seien: (speziell erwähnte) unbegründete Anschuldigungen
jener Kommission, welche diese in Aufregung versetzen und einer
nicht ganz ruhigen Entgegnung hätten rufen müssen. Auch finde
sich darin eine tatsächlich unrichtige Angabe (daß die Kosten von
Glocken und Orgel im Voranschlag der Baukommission nicht in
begriffen seien), doch könne diese (wie näher ausgeführt wird)
nicht als beabsichtigt erachtet werden. Danach aber habe der Be
Vorwurf absichtlicher Ent
klagte mit seinem offenbar bezweckten
stellung der Wahrheit jedenfalls das Maß erlaubter Kritik über
wenn auch anderseits bei
schritten und müsse bestraft werden,
Bemessung der Straffolgen die im Amtsbericht liegende Provo
Parteien in Oftringen herr
kation, sowie die zwischen den zwei
schende gereizte Stimmung mildernd zu berücksichtigen sei.
B. Gegen diesen Entscheid des Obergerichtes erklärte Roth
Quinn rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit dem Antrag, derselbe sei wegen Verletzung der ver
fassungsmäßig garantierten Preßfreiheit aufzuheben und der
freizusprechen. Zur Begrün
Rekurrent von Schuld und Strafe
dung wird wesentlich ausgeführt, der inkriminierte Satz, auf den
sich die Bestrafung des Rekurrenten in tatsächlicher Hinsicht stütze,
enthalte lediglich die Wahrheit und eine gerechtfertigte Kritik des
gemeinderätlichen Amtsberichtes, welche mit Rücksicht auf den
Wortlaut dieses Berichts und auf die Feststellungen des ange
fochtenen Urteils nicht als injuriös bezeichnet werden dürfe. Die
behaupteten Entstellungen würden vom Obergericht selbst detail
liert nachgewiesen; der Ausdruck häßliches Machwerk rechtfer
tige sich wegen der im kritisierten Bericht der Kirchenbaukommission,
somit auch dem Rekurrenten, gemachten, gerichtlich festgestellten
Unterschiebung von Unkorrektheiten und Unredlichkeiten, wäre
übrigens auch ohne dies nicht beleidigend für die Rekursbeklagten,
da darin nur ein subjektives Urteil über den Amtsbericht liege.
Mit der Bemerkung endlich, der Bericht stehe mit der Wahrheit
auf gespanntem Fuße werde bloß die objektive Unrichtigkeit
desselben behauptet, nicht aber, daß der Gemeinderat absichtlich
Unrichtigkeiten darin aufgenommen habe. Wenn nun das Ober
gericht diese letztere Auffassung herauslese und damit einen straf
baren Tatbestand konstruiere, der tatsächlich nicht vorliege,
verletze es die Preßfreiheit. Übrigens sei nach den Feststellungen
im angefochtenen Urteil für den streitigen Vorwurf der Wahr
heitsbeweis geleistet; und da die nachgewiesene Unrichtigkeit (wie
näher dargelegt wird) mindestens auf grobe Fahrlässigkeit, wenn
nicht auf Absicht schließen lasse, so könnte auch bei der als un
richtig bestrittenen tatsächlichen Würdigung des Obergerichts von
strafbarer Ehrverletzung keine Rede sein. Ob aber eine solche vor
liege, habe das Bundesgericht, gemäß seinem Entscheid in Sachen
Zai gegen Jäger, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 1. Teil, Nr. 54,
vollständig nachzuprüfen.
C. Die Rekursbeklagten Meyer, Ruesch und Bossard tragen
auf Abweisung des Rekurses an, indem sie in der Hauptsache
geltend machen, es liege auf der Hand, daß der Nekurrent
entgegen seiner Behauptung den Rekursbeklagten mit den ein
geklagten Ausdrücken bewußte und beabsichtigte Unwahrheit vor
geworfen habe und habe vorwerfen wollen, wie das Obergericht
richtig annehme. Auf die weitere Behauptung des Rekurrenten,
der Vorwurf beabsichtigter Unwahrheit sei wahr, dürfe das Bun
desgericht gar nicht eintreten, da dieselbe vor den kantonalen In
stanzen nicht aufgestellt worden sei, übrigens, wie das Obergericht
feststelle, auch keineswegs zutreffe. Demnach aber liege eine grobe
Injurie vor, deren Ahndung die Preßfreiheit nicht verletze.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau sieht sich zu Gegen
bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die in Art. 55 Abs. 1 ausgesprochene Garantie der Preß
fretheit gewährleistet dem einzelnen Bürger ein verfassungsmäßiges
Individualrecht öffentlich rechtlicher Natur: das Recht der freien
Meinungsäußerung durch die Presse, und zwar ist dieses Recht
nach seiner positiven Seite durch zahlreiche Entscheidungen des
Bundesgerichtes (vergl. aus neuerer Zeit, Amtl. Samml., Bd.
XVI, Nr. 89 Erw. 1; Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 10 Erw. 1)
dahin formuliert worden, daß offenbar berechtigte, kein Rechtsgut
verletzende Meinungsäußerungen, insbesondere sachliche Kritiken
öffentlicher Verhältnisse: der Staatsverwaltung im Allgemeinen,
wie bestimmter Akte einzelner Behörden, nicht unter Strafe ge
stellt, überhaupt mit keinerlei Rechtsnachteil
verknüpft werden
dürfen. Danach hat sich das Bundesgericht für kompetent erklärt,
kantonale Strafurteile, welche wegen Verletzung der Preßfreiheit
angefochten werden, zwar nicht in dem Sinne zu überprüfen, ob
die einschlägigen Normen des kantonalen Strafrechtes darin an
sich materiell richtig oder unrichtig ausgelegt und angewendet
sind, da dies wie stets ausdrücklich festgehalten worden ist
mit der verfassungsmäßigen Stellung des Bundesgerichtes
als Staatsgerichtshof nicht verträglich wäre, wohl aber daraufhin
zu untersuchen, ob sie nicht eine solche mißbräuchliche Anwendung
jener Normen enthalten, welche bei allgemeiner Durchführung
die Freiheit der Meinungsäußerung durch die Presse tatsächlich
aufheben, den streitigen Verfassungsgrundsatz somit illusorisch
machen würde (vergl. insbesondere das citierte Präjudiz in Band
XVI der Amtl. Samml.). In neuesten Entscheidungen (Amtl.
Samml., Bd. XXVI, 1. Teil, Nr. 5 und Nr. 54) ist das
Bundesgericht allerdings von der Annahme ausgegangen, daß
eine Verletzung jenes Verfassungsgrundsatzes schon vorliege, sofern
das angefochtene Strafurteil den konkreten Tatbestand überhaupt
zu Unrecht als strafbare Handlung qualifiziere, daß daher die
Rechtsausführungen des kantonalen Strafrichters in dieser Hin
sicht schlechthin zu überprüfen seien. Allein an dieser erweiterten
Auslegung der fraglichen Verfassungsbestimmung kann nicht fest
gehalten werden; denn damit würde sich das Bundesgericht für
kantonale Preßstrafsachen faktisch die Funktion einer Appellations
instanz vindizieren, welche ihm nach Verfassung und Organi
sationsgesetz, wie auch im ersteren der citierten neuesten Ent
scheide selbst betont wird, keineswegs zukommt; vielmehr ist ledig
lich auf die erwähnte frühere Praxis abzustellen.
- Nach dem Gesagten könnte der vorliegende Rekurs nur gut
geheißen werden, sofern das Preßerzeugnis, für welches der Re
kurrent vom Obergericht bestraft worden ist, als offenbar berech
tigte, ein Rechtsgut, speziell die Ehre, der Rekursbeklagten nicht
verletzende Meinungsäußerung erscheinen würde. Dies ist aber
nicht der Fall. Wie das angefochtene Urteil feststellt, enthält der
vom Rekurrenten kritisierte Amtsbericht des Gemeinderates von
Oftringen außer verschiedenen unangebrachten persönlichen Aus
fällen zwar eine tatsächlich unrichtige Angabe, doch kann diese nicht
als absichtliche Entstellung der Wahrheit aufgefaßt werden. Aus
diesem Grunde hat das Obergericht den inkriminierten Passus,
in welchem es den Vorwurf beabsichtigter Unwahrheit erblickt,
als für die Rekursbeklagten beleidigend erachtet. Nun bestreitet
allerdings der Rekurrent die Richtigkeit jener tatsächlichen Wür
digung seiner Außerung; allein darin kann eine Verletzung des
in Frage stehenden Verfassungsgrundsatzes zweifellos nicht gefun
den werden; denn es ist jedenfalls nicht unmöglich, zum Beispiel
den Ausdruck häßliches Machwerk als beleidigend zu betrachten,
und dem Vorwurf, der Gemeinderat habe einen mit der Wahr
heit auf gespanntem Fuße stehenden Amtsbericht erstattet, den
Sinn absichtlich unrichtiger Darstellung beizulegen. Bei dieser
Auslegung aber erscheint die Annahme einer Ehrverletzung mit
Rücksicht auf die festgestellte Unbegründetheit des Vorwurfs
deren Richtigkeit zu bezweifeln kein genügender Grund vorliegt
keineswegs als mißbräuchliche Anwendung des Strafgesetzes
im genannten Sinne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.