- Entscheid vom 17. März 1903 in Sachen
Nußbaumer Hort.
Anschlusspfändung; Rechtzeitigkeit. Art. 110, 56 ff. Sch.- u. K.-Ges.
Beschwerde gegen Zulassung, Art. 17 eod. Kompetenz der Auf
sichtsbehörden. Verspätung. Schicksal gepfändeter Vermögensstücke
im Konkurse. Art. 199 Sch. u. K.- Ges.
- Nachdem am 20. November 1902 N. Blochs Söhne gegen
- Nußbaumer in Basel eine Pfändung hatten vornehmen lassen,
schloß sich die Ehefrau des Schuldners, die heutige Rekurrentin,
am 29. November 1902 mit einer unbestritten gebliebenen Frauen
gutsansprache von 11,481 Fr. 95 Cts. dieser Pfändung an. Die
ordentliche Teilnahmefrist für die Gruppe (Nr. 6780) dauerte
bis und mit 22. Dezember. Am 18. Dezember begannen die Be
treibungsferien. Am 19. Dezember stellten die Gebrüder Götschel
für eine in Betreibung gesetzte Forderung von 3561 Fr. 50 Cts.
das Pfändungsbegehren, worauf sie das Betreibungsamt Basel
stadt am 2. Januar 1903 in die genannte Pfändungsgruppe
aufnahm. Von dieser Anschlußpfändung erhielt die Rekurrentin
am 8. Januar 1903 durch die Mitteilung der Pfändungsurkunde
Kenntnis. Am 23. Januar erklärte sich der Schuldner Nuß
baumer insolvent. Unterm 6. Februar stellte dann das Betrei
bungsamt im fraglichen Pfändungsverfahren den Kollokations
plan und die Verteilungsliste nach Art. 146 ff. des Betreibungs
gesetzes auf, worin als verfügbarer Erlös figurieren:
Fr. 870 80
- Eingegangene Mietzinse
- Erlös aus Pfändern (Nr. 1 38) verkaufte
Fleischwaren
1334 80
3. Erlös aus Guthaben
Diese Beträge wurden in der Verteilungsliste insgesamt den
Pfändungsgläubigern Gebrüder Götschel zugewiesen.
II. Mit Schreiben vom 16. Februar 1903 führte Frau Nuß
baumer Beschwerde.
In erster Linie, brachte sie an, werde beantragt, den Anschluß
der Gebrüder Götschel an Gruppe Nr. 6780 als unzulässig zu
erklären und demgemäß die Verteilungsliste abzuändern. Der
Zahlungsbefehl dieser Gläubiger sei nämlich erst am 18. Dezem
ber 1902, d. h. am Tage des Beginnes der Betreibungsferien
liquid geworden und deshalb ein Pfändungsbegehren vor Ablauf
der Anschlußfrist nicht mehr möglich gewesen.
In zweiter Linie werde (eventualiter) beantragt, daß die ganze
vorhandene Barschaft in die Konkursmasse zu fallen habe und
daher die Verteilungsliste aufzuheben sei. Denn das Verwertungs
begehren habe erst am 19. Januar 1903 gestellt werden können
und von da bis zur Konkurserklärung vom 23. Januar habe
keinerlei Verwertung stattgefunden. Eventuell handle es sich doch
wenigstens bei den Posten von 964 Fr. und 1334 Fr. a Cts.
nicht um wirklichen Erlös aus verwerteten Pfändern, der einfach
noch der Verteilung geharrt habe, sondern um Beträge, die an
Stelle der gepfändeten Objekte getreten und daher gleich diesen
zu verwerten seien. Ein gewisser Thaler habe nämlich den Wert
der Fleischwaren sowohl als der Guthaben an Stelle dieser Pfän
dungsobjekte beim Amte hinterlegt und dafür den Verkauf der
Waren bezw. das Inkasso der Guthaben übernommen. In recht
licher Beziehung werde auf den Entscheid des Bundesgerichtes in
Sachen Anderet, Bd. XXV, 1, S. 393 ff. verwiesen.
III. Unterm 27. Februar 1903 beschied die kantonale Aufsichts
behörde die Beschwerde wie folgt:
Hinsichtlich der Anfechtung des Kollokationsplanes sei auf sie
wegen Inkompetenz nicht einzutreten, da der anfechtende Gläubiger
nach Art. 148 des Betreibungsgesetzes auf gerichtlichem Wege
vorzugehen habe. Übrigens wäre diesbezüglich die Beschwerde
verspätet, indem Rekurrentin schon durch die Zustellung der Pfän
dungsurkunde vom 8. Januar Mitteilung erhalten habe. Auch
materiell wäre sie ungerechtfertigt, da für die Berechtigung zum
Anschluß der Zeitpunkt des Anschlußbegehrens, nicht der des
Vollzuges des Begehrens entscheidend sei.
Hinsichtlich der Anfechtung der Verteilungsliste sei die Be
schwerde wegen Verspätung und materieller Unbegründetheit ab
zuweisen. Schon am 1. Dezember habe das Amt der Rekurrentin
mitgeteilt, daß die Fleischwaren sofort nach Art. 124 verwertet
würden. Die fofortige Verwertung der Guthaben sei im Interesse
der Rekurrentin gelegen und es sei ihr daraus kein Nachteil
erwachsen. In beiden Fällen habe es sich dabei laut dem Berichte
des Betreibungsamtes um eine definitive Verwertung, einen Ver
kauf, nicht um bloße Deposition von Bargeld an Stelle gepfän
deter Gegenstände gehandelt. Dieses Geld sei laut der Praxis
nach Ablauf der Teilnahmefrist ohne weiteres den pfändenden
Gläubigern zuzuteilen gewesen.
IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs
in welchem die Rekurrentin an ihren Beschwerdeanträgen festhält
mit der Ausnahme, daß sie ihr Eventualbegehren auf Admassie
rung lediglich noch bezüglich der Beträge von 964 Fr. und
1334 Fr. a Cts., nicht mehr hinsichtlich des Betrages von
870 Fr. a Cts. stellt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das erste Beschwerdebegehren, den Pfändungsanschluß der
Gebrüder Götschel als unzulässig zu erklären und demgemäß den
Kollokationsplan bezw. die Verteilungsliste abzuändern, beschlägt
nicht, wie die Vorinstanz meint, eine der gerichtlichen Kompetenz
unterstehende Anfechtung des Kollokationsplanes im Sinne des
Art. 148 des Betreibungsgesetzes. Denn die Rekurrentin be
streitet den Gebrüdern Götschel das Recht auf Zulassung ihrer
Forderung zur Kollokation nicht etwa wegen materieller Unbe
gründetheit ihrer Forderung, sondern deshalb, weil der letzteren
seinerzeit gemäß Art. 110 in Verbindung mit Art. 56 ff. des
Betreibungsgesetzes die Zulassung zur Pfändungsgruppe hätte
verweigert werden sollen. Die Beschwerde richtet sich also in
Wirklichkeit nicht gegen eine betreibungsamtliche Verfügung, die
anläßlich des Verteilungs und Kollokationsverfahrens nach Art.
144 ff. erging bezw. gesetzlich zu ergehen hatte, sondern gegen
eine solche die dem vorherigen betreibungsprozessualischen Stadium
der Gruppenbildung angehört und welche unzweifelhaft nach dem
in Art. 17 des Betreibungsgesetzes aufgestellten Grundsatze über
Kompetenzausscheidung der Beurteilung der Aufsichtsbehörden
untersteht. Daran ändert natürlich der Umstand nichts, daß die
Maßnahme des Amtes, wodurch es den Gebrüdern Götschel den
Anschluß zur Pfändung bewilligte, die Grundlage bildet für ihre
nachherige Zulassung zur Kollokation.
Dagegen erscheint der eventuelle Standpunkt der Vorinstanz,
wonach die Beschwerde in diesem Punkte auch als verspätet von
der Hand zu weisen sei, als zutreffend. Die Rekurrentin hatte
schon am 8. Januar 1903 durch die Mitteilung der Pfändungs
urkunde von dem erfolgten Pfändungsanschlusse der Gebrüder
Götschel Kenntnis erhalten, während sie erst am 16. Februar
1903, also lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist, Beschwerde
führte. Gegen die Verwirkung ihres Beschwerderechtes kann sie
auch nicht mit der Behauptung aufkommen, sie habe aus der
Pfändungsurkunde unmöglich ersehen können, ob der Anschluß
gesetzlich berechtigt gewesen sei und speziell, ob die Gebrüder
Götschel schon vor den Betreibungsferien einen rechtskräftigen
Zahlungsbefehl gehabt hätten oder nicht. Sache des betreffenden
Pfändungsgläubigers ist es eben, nach Kenntnisnahme von der
Zulassung eines andern Gläubigers seine Rechtsstellung dadurch
zu wahren, daß er die nötigen Erkundigungen über die Anschluß
befugnis dieses Gläubigers einzieht und sie gegebenen Falles recht
zeitig bestreitet. Das Interesse an der Bestreitung war für die
Rekurrentin, was sie zu Unrecht in Abrede stellt, bereits damals
offensichtlich. Es braucht in dieser Beziehung lediglich auf die
Höhe ihrer Forderung und derjenigen der Gebrüder Götschel im
Vergleiche zu der geringen verfügbaren Pfändungshabe verwiesen
zu werden.
Schließlich mag bemerkt werden, daß dieser Beschwerdepunkt
auch materiell der Begründung entbehrt, da die Stellung des
Anschlußbegehrens keine Betreibungshandlung im Sinne des
Art. 56 des Betreibungsgesetzes ist und deshalb auch während
den Betrebungsferien erfolgen kann und zur Teilnahmeberechtigung
nach Art. 110 Abs. 1 leg. cit. führt (vgl. Amtl. Samml., Bd.
XXVII, 1, Nr. 108, S. 578 ff.
2. Das eventuelle Begehren auf Admassierung der Posten von
964 Fr. und 1334 Fr. a Cts. anlangend, darf man die Be
schwerde nicht mit der Vorinstanz als verspätet ansehen. Denn
wenn die Rekurrentin auch mehr als zehn Tage vor deren Ein
reichung Kenntnis davon gehabt haben mag, daß die Verwertung
der betreffenden Pfändungsobjekte im Sinne von Art. 124 des
Betreibungsgesetzes vorzeitig erfolgen werde bezw. erfolgt sei, so
beschwert sie sich doch in Wirklichkeit nicht über diese Verwer
tungsmaßnahmen als solche, sondern darüber, daß das Amt den
eingegangenen Erlös zufolge der Verteilungsliste vom 6. Februar
1903 den Pfändungsgläubigern belasse, statt ihn nach Art. 199
des Gesetzes zur Konkursmasse zu ziehen. Die Beschwerde richtet
sich also gegen die Verteilungsliste und ist insoweit rechtzeitig.
Hingegen muß sie auch in diesem Punkte materiell abge
wiesen werden. Nach Vorschrift des Art. 199 Abs. 2 ist der
Erlös aus Pfändungsobjekten, die beim Konkursausbruche bereits
erwertet waren, gemäß Art. 144/150 unter die betreffenden
Pfändungsgläubiger zu verteilen, wobei es keinen Unterschied
machen kann, ob die Verwertung im gewöhnlichen Wege unter
Beobachtung der ordentlichen Fristen oder ob sie vorzeitig nach
dem ausnahmsweisen Verfahren des Art. 124 des Betreibungs
gesetzes erfolgt sei. Vorliegenden Falles nun hat die Verwertung
der gepfändeten Fleischwaren und Forderungsguthaben, wie aus
den auf die Aussagen des Betreibungsamtes gestützten Aus
führungen des angefochtenen Entscheides hervorgeht, tatsächlich
vor der Konkurseröffnung, und zwar in Gemäßheit des Art. 124
cit. stattgefunden, so daß die beiden Summen, welche die Re
kurrentin zur Konkursmasse gezogen wissen möchte, unzweifelhaft
als Erlös im Sinne des Art. 199 Abs. 2 den Pfändungs
gläubigern verfallen sind. Ohne Grund beruft sich Rekurrentin
ir ihren gegenteiligen Standpunkt auf den bundesgerichtlichen
Entscheid in Sachen Anderet. Der damalige Fall lag ganz an
ders, da dort nicht das Amt kraft seiner gesetzlichen Befugnisse
die Verwertung vorgenommen, sondern der betriebene Schuldner
eigenmächtig über die Pfandgegenstände verfügt hatte und in
dieser Verfügung eine Verwertung im gesetzlichen Sinne nicht er
blickt worden ist. Übrigens wurde damals die Admassierung der
an Stelle der verschwundenen Pfändungsgegenstände getretenen
Geldhinterlage vom Bundesgerichte ja gerade als unzulässig er
klärt und verfügt, daß das Depositum dem Betreibungsbe
amten zu bestimmungsgemäßer Verwendung zu überlassen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.