- Arteil vom 24. März 1902
in Sachen Jakob Anton Räß, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen B. Räß, Kl. u. Ber. Bekl.
Eheeinsprachen. Art. 35 Bundesgesetz betr. Civilstand und Ehe.
Legitimation zur Einsprache.
Art. 28, Ziff. 2 litt. a eod. Tat
sächliche Feststellung und Beweiswürdigung. (Art. 81 Org.-Ges.)
A. Durch Urteil vom 17. Januar 1902 hat das Kantons
richt von Appenzell Inner Rhoden erkannt: Es sei die Ehe
einsprache gerichtlich voll und ganz geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrage, es sei die Eheeinsprache des Pfarrers Räß aus
formellen und materiellen Gründen abzuweisen.
C. Der Vertreter des Berufungsbeklagten beantragt Abweisung
er Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 7. November 1901 verkündete das Civilstandsamt
Appénzell das Eheversprechen zwischen den unehelich geborenen
Nupturienten Jakob Anton Räß, dem heutigen Beklagten, und
Anna Maria Felix von Eggerstanden. Gegen den Abschluß dieser
Ehe erhob der Kläger, Pfarrer B. Räß in Appenzell, rechtzeitig
Einsprache mit der Begründung, daß die Brautleute laut Aus
sage ihrer Mütter den gleichen Vater Jakob Anton Manser
haben, also Geschwister seien. Da der Bräutigam die Ein
sprache nicht anerkannte, legte der Einsprecher gemäß Art. 35 des
Bundesgesetzes betreffend die Ehe beim Bezirksgericht Appenzell
Klage ein, indem er sich auf Art. 28 Ziffer 2 a leg. cit. berief.
Der Beklagte bestritt die Prozeßlegitimation des Klägers, da
dieser weder ein verwandtschaftliches noch ein rechtliches Interesse
am Nichtzustandekommen der Ehe habe; eventuell beantragte er
materielle Abweisung der Einsprache. Manser, wird ausgeführt,
sei nach gerichtlicher Feststellung der uneheliche Vater der Braut,
nicht aber auch des Beklagten. Die Mutter Räß habe allerdings
nach dessen außerehelicher Geburt im Jahre 1871 in den Ver
hören Manser der Vaterschaft bezichtigt, allein die Klage gegen
ihn sei wegen ungenügender Beweise unterblieben und die Räß
allein wegen Unzucht bestraft worden. Aus diesem Grunde dürfe
ihren gegenwärtigen Depositionen, gegen die sich der bereits ver
storbene Manser nicht verteidigen könne, keine Beweiskraft beige
messen werden.
Beide kantonalen Instanzen erachteten die Prozeßlegitimation
des Klägers als gegeben, da er sich auf ein gesetzliches Ehehin
dernis berufe; beide hießen die Einsprache gut, das Kantons
gericht wesentlich aus folgenden Erwägungen: Es stehe fest, daß
die Mutter Räß im Jahre 1871 nach der Geburt des Beklagten
stets Jakob Anton Manser als dessen Vater bezeichnet habe.
Wenn damals eine Vaterschaftsklage nicht erhoben worden sei,
so könne daraus nicht auf die materielle Unrichtigkeit jener An
gabe, sondern nur darauf geschlossen werden, daß die Frage der
Paternität noch offen stehe. Nun sei der gegenwärtigen mit jener
Angabe übereinstimmenden Deposition der Mutter, da für sie ein
eigenes Interesse, gegen besseres Wissen auszusagen, nicht abzu
sehen sei, voller Glauben beizumessen und demnach mit Rücksicht
auf die unbestrittene Tatsache, daß Manser auch illegitimer Vater
der Anna Maria Felix sei, die ehehindernde Blutsverwandtschaft
der Brautleute als nachgewiesen zu betrachten.
- Was zunächst die Frage der Aktivlegitimation des Klägers
betrifft, so bestimmt Art. 35 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe, daß Einsprachen gegen den Abschluß einer Ehe, sofer
sie gemäß Art. 34 ibidem rechtzeitig eingereicht werden und sich
auf eines der gesetzlichen Ehehindernisse berufen, dem Bräutigam
zur Vernehmlassung mitzuteilen sind und daß im Falle ihrer
Bestreitung den Einsprechern eine peremtorische Frist zur gericht
lichen Geltendmachung zu setzen ist. Weitere Voraussetzungen über
das Recht zur Einsprache enthält das Gesetz nicht, namentlich
wird diese Befugnis nicht auf einen bestimmten Kreis von Per
sonen beschränkt, sondern ganz allgemein ausgesprochen. Daraus
ist zu schließen, daß Jedermann zur Erhebung und Durch
setzung einer formell zulässigen Einsprache berechtigt sein soll.
Es läge allerdings nahe, die Bestimmungen über die Nichtigkeits
klage, deren Zulässigkeit in Art. 50 ff. unter Berücksichtigung
der verschiedenartigen Ehehindernisse eingehend geregelt ist, in
analoger Weise für die Einspruchsklage zur Anwendung zu brin
gen; allein dem steht schon der allgemeine Rechtsgrundsatz ent
gegen, wonach der Richter da nicht unterscheiden darf, wo das
Gesetz selbst eine Unterscheidung nicht getroffen hat. Es ist un
zweifelhaft, daß sich der Gesetzgeber, wenn er die Bestimmungen
über die Anfechtung der Ehe auch auf die Eheeinsprache hätte
beziehen wollen, darüber deutlich ausgesprochen haben würde, sein
Stillschweigen kann nur als Verneinung dieses Standpunktes
aufgefaßt werden, um so mehr, als die bei Erlaß des schweize
rischen Gesetzes berücksichtigte ausländische Gesetzgebung (vergl.
besonders Code civil, art. 172 ff.), welche die Einsprache nur
in beschränkter Weise zuläßt, doch wohl zur Aufnahme einer aus
drücklichen Vorschrift Anlaß geboten hätte, wenn eine ähnliche
Beschränkung des Einsprache Rechtes beabsichtigt worden wäre.
Gegen die erwähnte Interpretation des Gesetzes spricht überdies
der sachliche Umstand, daß das Interesse des Staates an der
Auflösung einer abgeschlossenen Ehe mit demjenigen an der Ver
hinderung einer erst projektierten bei gleichen tatsächlichen Ver
hältnissen doch nicht völlig identisch ist, da im ersten Fall gegen
über den Gründen der öffentlichen Wohlfahrt und Sittlichkeit,
aus denen die Ehehindernisse aufgestellt sind, das Zweckmoment
größtmöglicher Schonung der einmal geschaffenen ehelichen Ver
hältnisse in Betracht fällt, welches eine verschiedene rechtliche
Lösung der beiden Fragen begründet erscheinen läßt.
Führt somit der Wortlaut des Gesetzes zur Annahme eines
allgemeinen Einspracherechts, das lediglich durch Fixierung der
Einsprachegründe begrenzt ist, so darf auf den Nachweis eines
besonderen Interesses an der Verhinderung der Ehe nicht abge
stellt werden, da dadurch entgegen dem erkennbaren Willen des
Gesetzgebers bestimmte Motive der Klageführung zu deren Voraus
setzung erhoben würden. Die Legitimation des Klägers ist daher
ohne weiteres gegeben.
st nun weiter zu untersuchen, ob die behauptete ehehin
dernde Blutsverwandtschaft der Nupturienten faktisch bestehe, so
entscheidet hierüber die Frage, ob Jakob Anton Manser, der un
bestrittene Vater der Braut, auch als Erzeuger des Beklagten zu
betrachten ist. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um die Fest
stellung eines tatsächlichen Verhältnisses, für dessen Nachweis das
kantonale Prozeßrecht maßgebend ist. Wenn nun die Vorinstanz,
gestützt auf das Zeugnis der Mutter Räß, deren Aussage ihr
als durchaus glaubwürdig und geeignet erscheint, die entgegen
stehenden Indizien zu entkräftigen, zur Annahme der streitigen
Paternität gelangt ist, so kann diese Festsetzung jedenfalls nicht
als aktenwidrig bezeichnet werden; die darin liegende Würdigung
des Aktenmaterials verstößt auch nicht gegen bundesrechtliche Be
stimmungen, da das maßgebende Bundesgesetz keinerlei Beweis
normen enthält. Dabei ist der kantonale Tatbestand für das
Bundesgericht gemäß Art. 81 Org. Ges. verbindlich; aus ihm
aber folgt, daß den Nupturienten als halbbürtigen Geschwistern
wegen Blutsverwandtschaft im Sinne von Art. 28 Ziffer 2 a
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe die Eingehung der
Ehe nicht zu gestatten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß dem Beklagten,
in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts
von Appenzell J. Rh., verboten, sich mit Anna Maria Felix
von Eggerstanden zu verehelichen.