- Arteil vom 15. Dezember 1902
in Sachen Schumacher, Kl., W. Bekl. u. I. Ber. Kl., gegen
Meili, Bekl., W. Kl. u. II. Ber. Kl.
Vertrag des Bauherrn mit dem Architekten betr. Herstellung von
Plänen, Ueberwachung der Baute etc. Freier Dienstvertrag, Art. 348
O.-R. Klage des Bauherrn wegen schuldhafter widerrechtlicher
Schadenszufügung (Art. 50 ff. O.-R.), und wegen Verletzung der
vertraglichen Pflichten des Architekten (Art. 110 ff. eod.). Verjäh
rung der Ansprüche aus Art. 50 fl. O.-R. Vertragliche Pflichten
des Architekten, inbesondere: gehörige Leitung und Ueberwachung
der Bauarbeiten, gehöriger Kostenvoranschlag und Haftung dafür.
Mass des Schadens, Art. 116 0.-R. Zu ersetzen ist nur der Ver
mögensschaden.
A. Durch Urteil vom 20. Juni 1902 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte habe dem Kläger 3761 Fr. 25 Cts. nebst
Verzugszins zu 5 % seit 29. Dezember 1896 zu bezahlen.
- Dem Kläger sei der Entschädigungsanspruch gegen den
Beklagten ausdrücklich gewahrt, wenn er verhalten werden sollte,
den Garantienachlaß des A. Kull sel., gew. Nachfolger von
A. Greppi, ganz oder teilweise auszufolgen.
- Mit allen abweichenden Begehren seien die Parteien abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der
Kläger stellt das Begehren auf Zuspruch der Klage und Abwei
sung der Widerklage; der Beklagte beantragt, die Klage sei gänz
lich abzuweisen und die Widerklage gutzuheißen.
C. In der Verhandlung vor Bundesgericht vom 29. November
1902 wiederholt der Vertreter des Klägers das schriftlich gestellte
Berufungsbegehren und beantragt Abweisung der Berufung des
Beklagten; der Vertreter des Beklagten trägt umgekehrl auf
Gutheißung der eigenen und Verwerfung der gegnerischen Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem Sach
verhalt:
Im Mai 1890 beauftragte der Kläger Dr. Schumacher den
Beklagten Architekten Meili mit der Ausarbeitung eines Projektes
zum Bau einer Villa auf dem vom Kläger an der Adligen
schwilerstraße in Luzern um die Summe von rund 50,000 Fr.
erworbenen Bauterrain. Der Beklagte entwarf nacheinander zwei
verschiedene Planskizzen, deren letzte im wesentlichen zur Aus
ührung gelangte. Durch mündliche Vereinbarung betraute der
Kläger den Beklagten mit der Leitung der Bauarbeiten und ver
pflichtete sich zur Bezahlung eines Architektenhonorars von 6
Nach der vom Beklagten im März 1892 erstatteten General
abrechnung beliefen sich die Baukosten auf 203,016 Fr. 45 Cts.
Infolge von Differenzen aus diesem Vertragsverhältnis erhob
der Bauherr Dr. Schumacher Ende 1897 gegen den Architekten
Meili die vorliegende Klage auf Schadenersatz, welche im wesent
lichen wie folgt begründet ist:
Schon bei Übernahme des Auftrags und bei Vorlage des
Bauprojekts habe der Beklagte den Kläger förmlich betrogen. Der
Kläger habe von Anfang an erklärt, 80,000 Fr. für den Bau
auslegen zu wollen; er habe den Bauvertrag nur abgeschlossen
gegen die ausdrückliche Versicherung des Beklagten, daß eine
Bausumme von 80,000 Fr., im Maximum von 100,000 Fr.
(gemäß späterer Vereinbarung) für das genehmigte Projekt aus
reiche. Der Beklagte aber habe gewußt und als Architekt wissen
müssen, daß seine Versicherung
falsch sei. Tatsächlich habe der
Kläger an direkten Baukosten 203,563 Fr. 07 Cts.; außerdem für
die Centralheizungsanlage 10,233 Fr. 55 Cts.; für Architekten
honorar (3000 Fr. 191 Fr. 70 Cts. nicht zurückerstattete
Restanz der kleineren Baukasse), Kosten eines Prozesses mit dem
Lieferanten der Centralheizung, Ausrüstungsarbeiten im Innern
des Hauses und Verzinsung des Baukapitals während der Bau
zeit, zusammen 23,615 Fr. 71 Cts. bezahlen müssen, so daß ihn
der Bau mit Inbegriff des Terrains auf rund 290,000 Fr. zu
stehen komme; abgesehen von einer allfälligen, zum Voraus be
strittenen, Honorarnachforderung des Beklagten. Dieser habe sich
bei seiner betrügerischen Versicherung über die Baukosten, wie
schon in anderen Fällen, lediglich von der Absicht leiten lassen,
den Kläger durch Vorlage eines glänzenden Projektes zu gewin
nen. Auch bei der Leitung des Baues habe sich der Beklagte, wie
aus den nachfolgend sub a z3 erwähnten Tatsachen zu ersehen
sei, vielfach Betrug, Liederlichkeit und grobe Fahrlässigkeit zu
Schulden kommen lassen und sein umfassendes Mandat insbeson
dere bei Abschluß von Arbeits und Lieferungsverträgen als Stell
vertreter des Klägers nicht getreu und sorgfältig ausgeführt.
(a z3 folgen Aussetzungen im einzelnen.)
Überdies habe sich der Beklagte von Bauhandwerkern und Lie
feranten zum Nachteile des Klägers Prozente geben lassen.
Der gesamte aus den angeführten Tatsachen, sei es durch
Mehrauslagen, sei es durch bleibende Entwertung der Villa,
für den Kläger resultierende Schaden belaufe sich auf rund
35,000 Fr.
Ferner sei der Beklagte schadenersatzpflichtig für die verfehlte
Anlage der Centralheizung. Diese sei auf seine Veranlassung der
Firma Boller Wolf in Zürich übertragen, derselben aber nach
Vollendung als mangelhaft zur Verfügung gestellt worden. In
dem hieraus entstandenen Prozesse sei die Mängelrüge des heuti
gen Klägers durch Urteil des Bundesgerichts vom 10. November
1894 grundsätzlich gutgeheißen, die geforderte Entschädigung jedoch
erheblich reduziert worden, da das Gericht den größten Teil des
Verschuldens dem bauleitenden Architekten (dem heutigen Beklag
ten) zugeschrieben und dem Kläger gegenüber deren Heizungs
techniker dafür verantwortlich erklärt habe. Danach hafte der Be
klagte für den die Akkordsumme übersteigenden Preis der Anlage
(1131 Fr. 15 Cis.), ferner für die Kosten jenes Prozesses
(3424 Fr.), sowie endlich für die auf 10,000 Fr. veranschlagten
Inkonvenienzen aus der fehlerhaften Anlage, also total mit
14,555 Fr. 15 Cts. Er habe übrigens seine Verantwortlichkeit
dadurch anerkannt, daß er den Kläger veranlaßt habe, ihm die
Heizungsanlage zur Verfügung zu stellen.
Endlich sei dem Kläger eine Entschädigung von 60,000 Fr.
zuzusprechen für die ihm aus der gewaltigen Überschreitung der
vorgesehenen Bausumme erwachsenen Schwierigkeiten. Er habe ein
Einfamilienhaus bauen lassen; der Mietzins, für den er in dem
nun erstellten Baue wohne, aber übersteige seine finanziellen
Kräfte (120,000 Fr. Kapitalvermögen 5400 Fr. Erwerb).
Er habe zur Tragung der Baukosten die weitgehendste Hülfe seiner
Verwandten in Anspruch nehmen müssen und sei dadurch in finan
zielle Abhängigkeit geraten, von der er sich zeitlebens nicht mehr
befreien könne, da die Villa ohne einen Verlust von 100,000 Fr.
auch nicht verkäuflich sei. Die dauernden Sorgen haben überdies
seine Gesundheit schwer geschädigt.
All dieses Unglück aber habe der Beklagte durch zielbewußten
Betrug und sträflichen Leichtsinn verschuldet.
Gestützt auf die erwähnten Tatsachen und unter Berufung
auf die Art. 396 ff., sowie auf die Art. 50 und 55 O. R.,
stellt der Kläger das Begehren, der Beklagte habe ihm eine Ent
schädigung von total 109,555 Fr. mit Zins à 50
29. Dezember 1896 (friedensrichterlicher Vorstand) auszubezah
len; überdies sei ihm der Ersatzanspruch gegen den Beklagten
ausdrücklich zu wahren für den Fall, daß er den Garantienachlaß
Greppi ganz oder teilweise herausgeben müßte.
In der Rechtsantwort beantragt der Beklagte Abweisung der
Klage. Er erhebt vorab die Einrede der Verjährung und zwar
für die gesamte Forderung aus dem formellen Grunde der gemäß
10 des kantonalen Gesetzes über das Civilrechtsverfahren vom
- Januar 1896 verspäteten Klaganstellung; für die auf Art. 50 ff.
O. R. gestützten Forderungsbeträge außerdem unter Hinweis auf
Art. 69 ibidem, indem er geltend macht, der Kläger habe ihm
Zahlungsbefehle zugestellt: am 3. Januar und 16. Dezember
1893 für je 85,000 Fr., am 15. November 1894 und 2. No
vember 1895 für je 95,000 Fr., endlich am 16. Dezember
1896 für 105,000 Fr. Danach sei jedenfalls bis zum 15. No
vember 1894 jede außerkontraktliche Forderung über 85,000 Fr.
verjährt; auch für diesen Betrag sei das Forderungsrecht in der
mehr als ein Jahr betragenden Frist zwischen den beiden letzten
Betreibungen erloschen. Auch die Vertragsklage wäre nach Art. 362
O. R. verfährt, sofern das Rechtsverhältnis unter den Parteien-
entgegen der Anschauung des Beklagten, wonach es sich als
Dienstvertrag qualifiziere als Werkvertrag aufgefaßt werden
sollte. Unter allen Umständen aber sei jene durch die tatsächliche
Genehmigung der vertraglichen Leistungen des Beklagten von
Seiten des Klägers resp. durch Verspätung der Rüge verwirkt;
denn der Kläger habe die ihm am 25. März 1892 zugestellte
Generalabrechnung, in welcher die in der Klage bemängelten
Posten sigurieren, entgegengenommen und stillschweigend gutge
heißen. Die Genehmigung ergebe sich übrigens schon aus früheren
Briefen des Klägers, sowie aus den Tatsachen, daß er den
Beklagten, ohne dabei Reklamationen vorzubringen, zur Gült
errichtungsschatzung beigezogen und zu Weihnachten 1891 einge
laden habe.
Im übrigen wird gegenüber den Klaganbringen bemerkt, eine
obere Grenze der Bausumme
sei beim Vertragsabschluß nicht
bestimmt worden, wenn auch vielleicht gelegentlich von a bis
100,000 Fr. die Rede gewesen sei. Der Kläger habe lediglich
Berücksichtigung seiner Ideen welche auf den Bau einer sehr
vornehmen Villa gingen und möglichst kurze Baufrist ver
langt; den Kostenpunkt habe er stets als Nebensache behandelt,
wie anderseits der Beklagte erklärt habe, vor Anfertigung der
Detailpläne eine annähernd richtige Kostenberechnung nicht auf
stellen zu können. Im Sommer 1890 habe er die Detailpläne
ausgeführt und dem Kläger einen Voranschlag unterbreitet, wo
nach sich die Kosten des Baues ohne Platz und Stützmauern
auf 145,000 Fr. belaufen sollten. Diese Kostenberechnung
habe einen Anhaltspunkt für die Ausführung des Baues bieten
aber keineswegs verbindlich sein sollen; der Kläger habe dagegen
nie Einspruch erhoben. Die tatsächlichen Mehrkosten des Baues
seien, abgesehen davon, daß eine genaue Berechnung der Bau
auslagen im Voranschlag nicht möglich sei, wesentlich auf die sehr
kurze Baufrist von einem Jahr, welche infolge des strengen Winters
die Verwendung teurerer Bausteine, als vorgesehen, zur ununter
brochenen Fortsetzung der Arbeit erfordert habe, ferner auf eine
durch die Baudirektion veranlaßte Höherlegung des Gebäudes,
sowie endlich darauf zurückzuführen, daß der Kläger während des
Baues, ohne Rücksicht auf die Kosten, vielfache Abänderungen
und Erweiterungen des Projektes verlangt habe. Der Kläger
habe denn auch gewußt, daß die projektierte Kostensumme von
145,000 Fr. nicht genügen würde, da der Bau vor seiner Vol
lendung, bei einer Abschätzung durch die Kreditkommission
zum
Zwecke der Belehnung, vom Beklagten in Anwesenheit und ohne
Widerspruch des Klägers auf 150 bis 170,000 Fr. taxiert wor
den sei. Übrigens sei der Voranschlag gar nicht wesentlich über
schritten worden, da in der Bausumme von 203,016 Fr. 45 Cts.
laut Abrechnung vom 25. März 1892 Beträge inbegriffen seien,
welche nicht zu den Baukosten im engern Sinne gehören (z. B.
für die untere Stützmauer, Steinhauerarbeiten u. s. w.); eben
sowenig können als Baukosten deklariert werden die in der Klage
angeführten Posten für die Heizungsanlage, das Architektenhono
rar und die Bauzinsen, oder gar die Prozeßkosten, welche der
Kläger selbst verschuldet habe.
Der Vorwurf des Betruges, der Liederlichkeit und Nachlässig
keit werde als Verleumdung zurückgewiesen. Der Beklagte habe
die ihm obliegenden Verpflichtungen gewissenhaft erfüllt, er habe
die Arbeits und Lieferungsverträge nur vorbereitet, während der
Kläger selbst sie abgeschlossen und überhaupt in allen, nicht rein
technischen Fragen, selbständig disponiert habe. Die Anbringen
der Klage sub litt. a z3 (welche einzeln beantwortet werden)
belasten den Beklagten nicht, teils weil die Aussetzungen thatsäch
lich unrichtig oder unbegründet, teils weil die Mehrauslagen vom
Kläger verschuldet seien (nähere Ausführungen). Demnach aber
sei die Klagforderung von 35,000 Fr., ebenso die behauptete Ver
antwortlichkeit des Beklagten für die Überschreitung des Kosten
voranschlages nicht begründet.
Die Heizungsanlage sei mit Zustimmung des Klägers an
die Firma Boller Wolf vergeben und, abgesehen von einzelnen
kleinen Mängeln, die nach der eigenen Angabe des Klägers seit
her mit einem Kostenaufwand von rund 400 Fr. haben beseitigt
werden können, gut ausgeführt worden. Das angerufene Urteil
des Bundesgerichts sei für den Beklagten, der nicht Prozeßpartei
war, unverbindlich; übrigens treffe ihn das dort festgestellte Ver
schulden nicht, da der Kläger die Ausdehnung der Heizung auf
das Laboratorium und den Dachboden erst nach Installation des
Kessels, also verspätet, angeordnet habe. Die Kosten jenes Pro
zesses habe der Kläger selbst verschuldet und zu tragen, da er sein
Begehren auf Zurücknahme der Heizung in zweiter Instanz fallen
gelassen und eine weit übertriebene Schadenersatzforderung gestellt
habe. Die Heizung sei dem Beklagten nur zum Scheine gegenüber
dem Unternehmer zur Verfügung gestellt worden. Auch mit Bezug
auf die Inkonvenienzen aus der verzögerten Vornahme der Ver
besserungen treffe den Beklagten kein Verschulden. Daher liege
ihm keinerlei Schadenersatzpflicht ob.
Endlich sei auch die Klagforderung von 60,000 Fr. völlig
unbegründet; denn der Beklagte habe die dem Kläger aus dem
Bau erwachsenen finanziellen Schwierigkeiten nicht verschuldet;
vielmehr habe der Kläger durch sein Verhalten die Überschreitung
des Voranschlags verursacht und es sich daher selbst zuzuschreiben,
wenn er seine Ausgaben nicht kontrolliert und sich so über die
ihm zu Gebote stehenden finanziellen Mittel hinaus engagiert
habe.
Widerklageweise macht der Beklagte eine Honorarforderung von
8989 Fr. geltend, die er eventuell zur Kompensation verstellt,
mit der Begründung, das ihm vertraglich zukommende Honorar
von 6 % belaufe sich bei der Bausumme von 203,000 Fr. auf
la Fr. an welche Summe erst 3191 Fr. bezahlt seien.
In der Replik bestreitet der Kläger den Kostenvoranschlag des
Beklagten von 145,000 Fr. erhalten und durch nachträglich ver
langte Abänderungen die Baukosten erhöht zu haben. Die Forde
rung der Widerklage wird nicht anerkannt, weil der Beklagte
seine Vertragspflichten nicht erfüllt und überdies auf den Rest des
Honorars ausdrücklich verzichtet habe.
Nach Durchführung eines ausgedehnten Beweisverfahrens ver
rteilte das Bezirksgericht Luzern als erste Instanz den Beklagien
wegen Haftung aus dem streitigen Vertrag, der als Dienstvertrag
im Sinne von Art. 348 O. R. qualifiziert wird, unter Gut
heißung und Kompensation der Widerklageforderung, zur Bezah
lung von total 11,711 Fr. 71 Ets. nebst Zins à 5 % seit
29. Dezember 1896 (Friedensrichtervorstand), mit Vorbehalt der
Rechte des Klägers hinsichtlich des Garantienachlasses Greppi.
Auf Appellation beider Parteien hieß das Obergericht des Kan
tons Luzern dieses Urteil grundsätzlich gut, reduzierte jedoch, wie
aus Fakt. A ersichtlich ist, die Entschädigungssumme auf 3761 Fr.
25 Cts. Die diesem Entscheid zu Grunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen, sowie deren rechtliche Würdigung ergeben sich aus
den nachfolgenden Erwägungen.
2. Die vorliegende Klage basiert einerseits auf außerkontrakt
licher Haftung des Beklagten gemäß Art. 50 und 55 O. R.,
anderseits auf dem im Jahre 1890 unter den Parteien abge
schlossenen Bauvertrag. Nun handelt es sich bei diesem unbestrit
tenermaßen um die Inanspruchnahme der Fachkenntnisse des Be
klagten als Architekten gegen ein bestimmtes Honorar; er erscheint
daher, wie die Vorinstanzen richtig annehmen, nach den Bestim
mungen des Obligationenrechts als Dienstvertrag, speziell im
Sinne von Art. 348 ibidem. Die vertraglichen Verpflichtungen
des Beklagten, welche vorliegend aus der mündlich getroffenen
Vereinbarung der Parteien zu entnehmen sind, gehen nach der
tatsächlichen Feststellung des Obergerichts dahin, die Pläne für
den Bau einer Villa anzufertigen, die Arbeits und Lieferungs
verträge mit den Bauunternehmern zu entwerfen, den Bau zu
leiten und zu überwachen, sowie endlich die von den Unterneh
mern gestellten Rechnungen zu prüfen. Die Haftung des Beklag
ten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen beurteilt sich, in
Ermangelung besonderer Gesetzesvorschriften beim Dienstvertrag,
nach den allgemeinen Regeln über die Rechtsfolgen mangelhafter
Vertragserfüllung in Art. 110 ff. O. R.
3. Was nun zunächst die Einreden des Beklagten gegen das
vorstehende Klagefundament betrifft, so entzieht sich die von den
kantonalen Gerichten verworfene Einrede aus 10 des luzerni
schen Civilrechtsverfahrens der Überprüfung durch das Bundes
gericht, da dabei kantonales Prozeßrecht in Frage steht; dagegen
ist die bezüglich der Klagansprüche aus Art. 50 und 55 O. R.
erhobene Einrede der Verjährung mit den Vorinstanzen gutzu
heißen; denn nach deren Feststellung hat der Kläger den Fristen
lauf vom 2. November 1895 bis zum 16. Dezember 1896 (Da
ten der vorletzten und der letzten Betreibungshandlung) nicht
unterbrochen, damit aber ist die nach Art. 69, al. 1 ibidem
maßgebende Verjährungsfrist eines Jahres rechtswirksam erfüllt.
Gegenüber den Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Er
füllung des Vertrages fällt die eventuelle Einrede aus Art. 362
O. R. bei der erwähnten rechtlichen Würdigung desselben als
Dienstvertrag ohne weiteres außer Betracht; diejenige des Ver
zichtes auf diese Forderungen resp. der Präklusion derselben durch
stillschweigende Genehmigung der Generalabrechnung aber ist zu
verwerfen. Den zum Beweise konkludenten Verzichtes angerufenen
Tatsachen (Einladung des Beklagten zur Weihnachtsfeier 1891,
Beiziehung desselben bei Errichtung der Hypotheken) kann nämlich
eine solche rechtliche Bedeutung nicht beigemessen werden, um so
weniger, als der Kläger, gemäß tatsächlicher Feststellung, gleich
zeitig wiederholt Einsprache gegen die faktische Höhe der Bau
summe erhoben hat. Eine ausdrückliche Gutheißung der ver
traglichen Leistungen des Beklagten von Seite des Klägers liegt,
wie die erste Instanz unangefochten feststellt, nicht vor; von
konkludenter Genehmigung durch die vorbehaltlose Entgegen
nahme der Generalabrechnung aber kann nicht die Rede sein
denn abgesehen davon, daß die streitigen Forderungen nicht in
dieser Abrechnung als solcher, sondern direkt im Vertrage begrün
det sind und daher mit der Ratihabition jener nicht notwendig
dahingefallen wären im Gegensatz zu den Ansprüchen des
Bestellers aus Werkvertrag bei stillschweigender Annahme des
Werkes hat die Genehmigung der Abrechnung überhaupt nicht
stattgefunden, da schon die tatsächlich festgestellte Betreibung des
Beklagten vom 3. Januar 1893 mit den Vorinstanzen als ge
nügende Beanstandung der im März 1892 abgelieferten Rechnung
erachtet werden muß und als solche nicht verspätet erscheint, in
Anbetracht, daß in der Zwischenzeit nach der vorliegenden Korre
spondenz vielfache Differenzen mit Lieferanten über einzelne
Posten der Abrechnung zu erledigen waren. Der Einwand ver
späteter Reklamation kann mit Rücksicht auf das seinerzeit zwischen
den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis nicht als gutgläubig
anerkannt werden und ist schon aus diesem Grunde zurückzu
weisen.
4. Fragt es sich demnach, ob eine Haftung des Beklagten
wegen mangelhafter Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem
streitigen Dienstvertrag begründet sei, so sind die einzelnen Klag
ansprüche, gemäß Art. 110 ff. O. R., dahin zu prüfen, ob der
Kläger tatsächlich in rechtlich relevanter Weise geschädigt und ob,
eventuell in welchem Maße, diese Schädigung auf schuldhaft ver
tragswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei. Dabei
ist vorab zu konstatieren, daß weder durch die gegen ihn ange
hobene Strafuntersuchung (die der Kläger während des vorlie
genden Prozesses angehoben hatte, die aber als nicht begründet
eingestellt wurde) noch durch das gegenwärtige Civilverfahren
irgend eine vorsätzlich rechtswidrige Handlung des Beklagten
nachgewiesen ist, daß insbesondere der Vorwurf, er habe sich zum
Nachteil des Klägers von den Lieferanten und Bauunternehmern
Prozente geben lassen, durchaus nicht zutrifft.
Nun belangt der Kläger den Beklagten auf Schadenersatz in
erster Linie wegen nicht gehöriger Leitung und Überwachung der
Bauarbeiten und zwar einerseits wegen verschiedener Detailmängel
und daheriger Mehrauslagen und Wertverminderung für total
35,000 Fr., anderseits wegen der fehlerhaften Anlage der Cen
tralheizung für 14,555 Fr. 15 Cts. Wie die kantonalen Instanzen
richtig annehmen, war der Beklagte als gebildeter Architekt in
dieser Hinsicht zur kunstgerechten Leitung und sorgfältigen Über
wachung des Baues verpflichtet; er hatte speziell alle Detailpläne
anzufertigen, die Verträge über Arbeiten und Lieferungen nach
Maßgabe jener vorzubereiten, endlich den einzelnen Unternehmern
die erforderliche Anleitung zur projektgemäßen Ausführung ihrer
Arbeiten zu geben und diese Ausführung selbst zu überwachen.
Was danach zunächst die sub litt. a z3 der Klage angebrach
ten Detailreklamationen betrifft, so konstatiert die Vorinstanz,
gestützt auf das Gutachten von Experten, daß sich der Beklagte
in seiner Eigenschaft als Bauleiter verschiedener grober Pflicht
verletzungen schuldig gemacht habe. Sie bemißt, ebenfalls an Hand
der Expertise, den dadurch verursachten Schaden.... auf 3387 Fr.
(5 Cts. und verurteilt den Beklagten zur Tragung desselben mit
1750 Fr. 25 Cts. unter Abzug des Garantienachlasses Greppi,
für dessen Betrag von 1637 Fr. 50 Cts. die Rechte des Klägers
eventuell gewahrt bleiben; dagegen hat dieser den weiterhin grund
sätzlich anerkannten, aber nach Lage der Verhältnisse schwer zu
taxierenden Schaden selbst zu tragen mit Rücksicht auf das ihn
bei einzelnen der dem Beklagten angerechneten Schadensbeträge
treffende Mitverschulden.
Bei Überprüfung dieser detaillierten Klagforderung ist davon
auszugehen, daß dem Kläger ein Ersatzanspruch jedenfalls nur
zusteht, soweit er einen Schaden und zwar speziell eine Vermö
gensbeschädigung nachgewiesen hat. Asthetische Nachteile, überhaupt
ideelle Beeinträchtigungen, welche nicht in einer realen Minderung
des Wertes der Villa zum Ausdruck gelangen, können gemäß
Art. 110 ff. O. R. nicht berücksichtigt werden. Mangels dieser
Voraussetzung des Schadensnachweises fallen nach den akten
gemäßen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ohne wei
teres außer Betracht die Reklamationen sub litt. ... Mit Bezug
auf die vom Obergericht bei Feststellung des bezifferten Schadens
berührten Ansprüche ist der rechtlichen Würdigung dieser Instanz
in allen Punkten beizutreten und mag daher lediglich auf das
angefochtene Urteil verwiesen sein. Ferner liegt auch kein Grund
vor, die Entscheidung des Obergerichts, wonach dem Kläger für
den weitern, nicht in Ziffern bemessenen, Vermögensnachteil wegen
seines Mitverschuldens an einzelnen Schadensbeträgen, infolge
mangelhafter Unterhaltung des Baues, kein Ersatz gewährt wird,
abzuändern, besonders da die Beurteilung dieser Verhältnisse sich
wesentlich auf die durch den Augenschein gewonnene Kenntnis
stützt, deren Würdigung dem Berufungsrichter entzogen ist. Da
her hat es hinsichtlich des vorstehenden Klaganspruchs beim
Urteil des Obergerichts sein Bewenden.
5. Die Ersatzforderung für die Centralheizung umfaßt:
a) den Betrag von 1131 Fr. 15 Cts. erhöhte Akkordauslagen.
ür diese kann eine Verantwortlichkeit des Beklagten mit den
Vorinstanzen grundsätzlich nicht anerkannt werden, da die Erftel
lungskosten der Heizungseinrichtung mit der Tätigkeit des Be
klagten als Architekten an sich in keinem Zusammenhang stehen,
sondern nach dem vom Kläger direkt mit dem Unternehmer Boller
abgeschlossenen Vertrage zu bezahlen waren, und da sich aus den
Akten in keiner Weise ergiebt, daß die Anlage wegen schuldhaften
Verhaltens des Beklagten teurer, als normal, zu stehen kam.
b) die dem Kläger aus dem Prozesse mit dem Lieferanten der
Heizung, Boller, erwachsenen Køsten von 3424 Fr. Auch dafür
haftet der Beklagte gemäß seinem Dienstvertrag mit dem Kläger
keineswegs, vielmehr hat dieser für die nachteiligen Folgen jenes
Rechtsstreites, welche er sich durch eigenes Verhalten, speziell
durch übertriebene Gegenansprüche zugezogen hat, selbst einzu
stehen. In Frage steht nur, ob der Beklagte für die erwiesenen
Mängel der Heizungsanlage verantwortlich sei und somit
c) für die daraus resultierenden Inkonvenienzen, welche der
Kläger auf 10,000 Fr. veranschlagt, grundsätzlich und eventuell
in welchem Maße hafte. Nun hat allerdings das Bundesgericht
in seinem Urteil vom 10. November 1894 in Sachen Boller
gegen den heutigen Kläger bei Bemessung der Entschädigung des
letztern für vorhandene Mängel der streitigen Anlage ausge
sprochen, daß jene nicht nur vom Lieferanten Boller, sondern in
erheblichem Maße auch vom bauleitenden Architekten (dem heuti
gen Beklagten) verschuldet seien; allein die Vorinstanz stellt nach
dem Resultat der Expertise fest, daß die Ausdehnung der Heizung
auf Laboratorium und Dachraum mit welchem Umstand die
Verantwortlichkeit des Architekten laut früherem Prozeß zusam
menhing einen nachteiligen Einfluß auf die Funktion desselben
nicht ausgeübt habe, so daß die Kausalbeziehung zum heute gel
tend gemachten Schaden fehlt. Dagegen ist der Beklagte zweifellos
haftbar für den nachgewiesenermaßen mangelhaften äußern Abschluß
der Nischen im Laboratorium; die hieraus sich ergebenden Inkon
venienzen aber erscheinen bei Berücksichtigung der im angefochte
nen Urteil relevierten Verhältnisse mit der dort zugesprochenen
Entschädigung von 1000 Fr. als angemessen kompensiert, so daß
dieser Betrag zu bestätigen ist.
6. In zweiter Linie macht der Kläger eine Schadenersatzforde
rung von 60,000 Fr. geltend, mit der Begründung (soweit diese
gemäß der vorstehenden Erwägung 4, eingangs, in Betracht fällt),
daß der Beklagte die vertraglich vorgesehene Bausumme schuldhaft
in außerordentlicher Weise überschritten habe. Nun steht in dieser
Hinsicht tatsächlich fest, daß der Kläger dem Beklagten bezüglich
der Baukosten weder Direktiven erteilt, noch von ihm einen ver
bindlichen Kostenvoranschlag verlangt hat. Anderseits giebt der
Beklagte zu, daß bei den Vertragsunterhandlungen gelegentlich
von 80,000 Fr. als Bausumme die Rede war; ferner hat er,
wie er selbst vorbringt, im Sommer 1890 eine Kostenberechnung
mit der summarischen Taxation von 145,000 Fr. angefertigt und
dem Kläger zur Kenntnis gebracht; er hat aber nicht dargethan,
den Kläger während des Baues jemals ausdrücklich darauf hin
gewiesen zu haben, daß jener Voranschlag von 145,000 Fr. er
heblich überschritten werde.
Demnach ist davon auszugehen, daß der streitige Dienstvertrag
über die Erstellung der Villa ohne Fixierung einer bestimmten
Bausumme abgeschlossen wurde. Nun besteht allerdings im allge
meinen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr,
zweifellos die Pflicht des Architekten als Fachkundigen, dem Bau
herrn, auch ohne dessen ausdrückliches Verlangen, eine, wenigstens
approximative, Kostenberechnung des Bauprojektes vorzulegen;
allein diese Verpflichtung trifft für den vorliegenden Fall aus
nahmsweise nicht zu, da der Kläger den Bauvertrag auf Grund
age einer bloßen Bauskizze einging, die Kostenfrage dagegen nur
beiläufig berührte und, wenigstens scheinbar, der Erreichung seiner
baulichen Wünsche unterordnete, und da der Beklagte aus diesem
Grunde, sowie namentlich auch mit Rücksicht auf die ihm be
kannte Tatsache, daß der Kläger für den schöngelegenen Bauplatz
die erhebliche Summe von rund 50,000 Fr. ausgelegt hatte, zur
Annahme berechtigt war, daß die Baukosten für jenen keine ent
scheidende Rolle spielen. Unter diesen Umständen könnte der Be
klagte nicht schon deswegen schadenersatzpflichtig erklärt werden,
weil er dem Kläger keinen Kostenvoranschlag geliefert hat; der
Kläger hätte eine allfällige Schädigung seiner eigenen ungewöhn
lichen Sorglosigkeit zuschreiben müssen. Allein der Beklagte selbst
hat durch die Mitteilung seiner Kostenberechnung von 145,000 Fr.
an den Kläger diese ursprüngliche rechtliche Situation verändert
und dem streitigen Vertrag eine neue Basis gegeben. Er war
jedenfalls verpflichtet, diesen selbst aufgestellten und kundgegebenen
Voranschlag zu respektieren; denn er durfte keineswegs annehmen,
daß der Kläger demselben keine Bedeutung beigemessen habe, da
ja, wie er selbst zugibt, bei den Vertragsunterhandlungen doch
auch von einer bestimmten, niedrigeren Bausumme die Rede war
und die Erteilung unbeschränkten Baukredites überhaupt als sehr
ungewöhnlich erscheint; vielmehr mußte er das Stillschweigen des
Klägers notwendig dahin auslegen, daß dieser den vorgeschlagenen
Kostenaufwand von 145,000 Fr. genehmigt und den Bau für
diese Summe erstellt haben wolle. Daß der Beklagte, wie er be
hauptet, den Voranschlag nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt
hat, ist unerheblich; denn wenn auch anerkannt werden muß, daß
der bauleitende Architekt im allgemeinen, mangels spezieller ab
weichender Vereinbarung, nicht für die ziffermäßig genaue
Einhaltung seiner Kostenberechnung verantwortlich ist, so folgt
doch aus dem Wesen des hier streitigen Dienstvertrages, daß er
die Interessen des Bauherrn auch in Hinsicht auf die zu ver
wendenden Geldmittel mit aller Sorgfalt zu wahren, d. h. für
jeden Schaden des Bauherrn aus schuldhafter erheblicher Über
schreitung des gewahrten Baukredites einzustehen hat.
War der Beklagte nach dem Gesagten zur Annahme verpflich
tet, daß ihm ein Baukredit von 145,000 Fr. für das genehmigte
Frojekt zur Verfügung stehe, so hatte er bei Ausarbeitung der
Detailpläne hierauf Rücksicht zu nehmen und trägt als diplomier
ier Architekt die Verantwortlichkeit dafür, daß die Villa nach
jenem Projekt mit der devisierten Bausumme, oder doch jedenfalls
ohne erhebliche Überschreitung derselben, gebaut werden könne. In
diesem Sinne haftet der Beklagte für die Wahrheit und Zuver
lässigkeit seiner Kostenberechnung, d. h. er hat nach den allge
meinen Rechtsgrundsätzen der Art. 110 ff. O. R. für den Scha
den aufzukommen, den er dem Kläger durch Vorlage unrichtiger
Berechnungen verursacht hat. Wenn nun der Beklagte zunächst
geltend macht, eine wesentliche Kreditüberschreitung für die eigent
lichen Baukosten liege gar nicht vor, so fällt dieser Einwand
ohne weiteres dahin gegenüber der tatsächlichen Feststellung der
Vorinstanzen, wonach die im Voranschlag figurierenden Lieferun
gen und Bauarbeiten in Wirklichkeit 220,000 Fr. gekostet haben.
Weiterhin bestreitet der Beklagte, daß ihn für die vorhandene
Überschreitung kein Verschulden treffe, wesentlich mit der Begrün
dung, genaue Einhaltung des Kostenvoranschlages sei bei Bauten,
wie die vorliegende, überhaupt nicht möglich, ferner haben Abän
derungen des Projekts auf Wunsch des Klägers und nach Ver
fügung der Behörde, sowie die kurze Baufrist an sich und die
ungünstige Witterung während derselben Mehrauslagen verursacht,
endlich habe der Kläger durch sein Verhalten jene stillschweigend
gebilligt. Allein die Vorinstanz stellt an Hand der Expertise fest,
daß die Beobachtung eines Kostendevis an sich möglich gewesen
wäre und daß weder äußere Umstände (Baufrist, Witterung)
noch die nachträglichen Abänderungen des Projektes den Bau
wesentlich verteuert haben. Bleibt sonach nur der Einwand der
Genehmigung zu prüfen, so ist allerdings zuzugeben, daß sich der
Kläger nie speziell nach den Kosten erkundigte, obschon er nach
der vorliegenden Korrespondenz wissen mußte, daß der Voranschlag
nicht in allen Teilen eingehalten wurde; allein anderseits war
eine eingehende Kontrolle der Auslagen während des Baues für
den Kläger nicht wohl möglich und eine so bedeutende Überschrei
tung des Devis unzweifelhaft nicht vorauszusehen; jedenfalls aber
berechtigte das Verhalten des Klägers nicht zu dem Schlusse,
daß er dem Beklagten mit Bezug auf die Bausumme freie Hand
gewähren wollte. Dagegen hat der Kläger den ihm obliegenden
Beweis des Verschuldens des Beklagten erbracht, da der streitige
Voranschlag nach den Ergebnissen der Expertise materiell unrich
tig ist, indem die Baukosten für das ihm zu Grunde gelegte
Projekt, wie der Beklagte als gebildeter Architekt berechnen und
wissen mußte, sich nicht nur auf 145,000 Fr., sondern auf circa
216,000 Fr. beliefen. Danach hat der Beklagte seine vertragliche
Pflicht der Anfertigung einer zuverlässigen Kostenberechnung
schuldhaft verletzt, und ist daher grundsätzlich für den dem Kläger
als Bauherrn durch die Überschreitung des Voranschlages erwach
senen Schaden verantwortlich.
7. Bei Ermittlung dieses Schadens fällt, wie schon früher
bemerkt, nur der wirkliche Vermögensnachteil in Betracht und
zwar nur derjenige, welcher beim Vertragsabschluß vorauszusehen
war (Art. 116 O. R.) und nach allgemeinen Rechtsgrund
sätzen vom Kläger bei üblicher, ihm zuzumutender Sorgfalt
nicht abgewendet werden konnte. Die Vorinstanz bezeichnet als
maßgebenden Gesamtschaden die Differenz zwischen dem Betrag
der in Wirklichkeit erwachsenen Baukosten (220,000 Fr.) und
dem ihnen entsprechenden Gegenwert des erstellten Baues. Diesen
letztern bemißt sie an Hand der Katasterschatzung auf 200,000 Fr.
und gelangt danach zu einer Schadenssumme von 20,000 Fr.
Hierüber ist folgendes zu bemerken: Allerdings muß von der
tatsächlichen Feststellung ausgegangen werden, daß die effektiven
Baukosten nicht nur 203,000 Fr. (Generalabrechnung des Be
klagten), sondern 220,000 Fr. betragen, ebenso ist der Wert der
Villa als tatsächlich festgestellt nicht zu überprüfen, obschon der
Taxationsmodus des Obergerichtes nicht einwandfrei erscheint, in
dem die auf dem sog. Verkehrswert basierte Katasterschatzung bei
Gebäuden von hervorragender ästhetischer Bedeutung, wie die
streitige Villa, an welcher der Eigentümer regelmäßig ein weit
gehendes Affektionsinteresse hat, keinen sichern Wertmaßstab bietet;
allein trotz diesen Annahmen kann die Summendifferenz von
20,000 Fr. nicht als der in Betracht fallende Totalschaden an
gesehen werden. Es handelt sich hier nicht etwa um Feststellung
einer Tatsache, welche sich der Überprüfung durch das Bundes
gericht entzieht, sondern um die rechtliche Würdigung darüber
welche faktischen Momente als für die Entstehung von Schaden
kausal zu erachten sind. Dazu gehört nun außer jener Differenz
unzweifelhaft auch der vom Bezirksgerichte angeführte Umstand,
daß infolge der Überschreitung des Kostenvoranschlages eine be
deutend höhere, als die zum Zwecke des Baues vorgesehene Geld
summe in Anspruch genommen wurde, und zwar ist dem Kläger
sowohl durch die Beschaffung als namentlich auch durch die Im
mobilisierung d. h. unproduktive Anlage des Mehrbetrages von
circa 76,000 Fr. materieller Schaden erwachsen, welchen der
Beklagte bei seinem schuldhaften Verhalten voraussehen konnte.
Dieser Schaden läßt sich freilich nur schwer in Ziffern aus
drücken und kann jedenfalls nicht nach den Passivzinsen jener
Summe in willkürlich bestimmter Zeit bemessen werden, da be
sonders hier auch die Möglichkeit einer dem Kläger zuzumutenden
Minderung des Schadens durch günstigen Verkauf oder teilweise
Vermietung der Villa in Betracht fällt, darf aber keineswegs
gänzlich unberücksichtigt bleiben.
8. Würdigt man das für die Zurechnung des vorstehend er
mittelten Schadens maßgebende Verschulden des Beklagten, so ist
zunächst auf die vertraglichen Verpflichtungen desselben, im wei
tern aber auch auf die allgemeinen Verhältnisse und insbesondere
auf das Verhalten des Klägers als Bauherrn abzustellen. Danach
rifft den Beklagten ein schweres Verschulden (culpa lata) dafür,
daß er als fachkundiger Architekt eine materiell unrichtige Kosten
berechnung aufgestellt und den Kläger nicht rechtzeitig während des
Baues auf die notwendige Überschreitung desselben aufmerksam ge
macht resp. seine Willensäußerung darüber eingeholt hat. Anderseits
aber fällt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dem Kläger ein
erhebliches Mitverschulden zur Last, weil er es unterlassen hat,
schon beim Vertragsabschluß eine Kostenberechnung zu verlangen,
später einen offensichtlich nicht sehr zuverlässigen (vielfach nur mit
flüchtigen Bleistiftnotizen ausgefertigten) Voranschlag entgegen
genommen, sich während des Baues niemals nach den Kosten
erkundigt und endlich durch verschiedene Abänderungen des Bau
planes etwelche Mehrkosten verursacht hat. Werden diese Umstände
gegen einander abgewogen, und wird ferner berücksichtigt, daß
eine genaue Einhaltung des Kostenvoranschlages der Natur der
Sache nach kaum möglich ist, vielmehr unbedeutende Kreditüber
schreitungen landesüblich sind, daß endlich der ziffermäßige Betrag
des Gesamtschadens, gemäß der vorstehenden Erwägung 7, weder
festgestellt noch annähernd feststellbar ist, so liegt kein genügender
Grund vor, die vom Obergericht ex æquo et bono dem Be
klagten auferlegte Entschädigungssumme von 10,000 Fr. abzu
ändern.
9. Die Widerklagforderung von 8989 Fr. ist aus den im
Urteil des Obergerichts vorgebrachten Motiven zuzusprechen.
Gemäß den vorstehenden Ausführungen hat es in allen Punk
ten beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen. Demgemäß
wird das angefochtene Urteil des luzernischen Obergerichts vom
20. Juni 1902 in allen Teilen bestätigt.