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Arteil vom 21. November 1902, in Sachen
Limburger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Handschin Ronus,
Bekl u. Ber. Bekl.
Kauf auf Raten-Lieferungen. Erfüllungsklage des Verkäufers
auf Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Art. 260
O.-R. Einseitiger Rücktritt des Käufers wegen angeblich nicht ver
tragsgemässer Lieferung einer Rate. Genehmigung der Lieferung,
liegend in der vorbehaltlosen Bezahlung. Vertragsauslegung.
Verzicht des Verkäufers auf den Standpunkt, der Rücktritt des
Käufers sei unbegründet? Gutheissung der Klage unter Vorbehalt
der Rechte des Käufers auf vertragsgemässe Lieferung.
A. Durch Urteil vom 29. August 1902 hat das Obergericht
des Kantons Basel Landschaft erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Liestal vom 30. Mai 1902,
lautend:
Der Kläger wird mit seiner Klage und die Beklagte mit ihrer
Widerklage, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist, abgewiesen ,
wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in gesetz
licher Form die Berufung an das Bundesgericht eingereicht, mit
dem Antrage: In teilweiser Abänderung des angefochtenen Ur
teils sei zu erkennen:
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Daß die Firma Handschin Ronus in Liestal gerichtlich
verurteilt sei, dem Kläger J. B. Limburger jun. gemäß Rech
nungsaufstellung vom 30. Juni 1900 für bis zum genannten
Zeitpunkte zu beziehende Ware einen Fakturabetrag von 8227 Mk.
65 Pfg. oder 10,284 Fr. 56 Cts. nebst gesetzlichem Verzugszins
davon à 5 % seit 30. Juli 1900 zu bezahlen, wobei es der
beklagten Firma Handschin Ronus überlassen sei, die restie
renden Kg. 1443. 45 Zephyr Qualität 20,146 in Nr. 2/52 oder
2/48 oder 2/26 abzurufen.
Eventuell
Daß die beklagte Firma Handschin Ronus gerichtlich zu
verurteilen sei, gemäß Bestellungsvertrag vom 1. November 1899
die bis zum 30. Juni 1900 noch nicht bezogenen Kg. 1443. 45
Zephyr Qualität 20,146 nach Mitgabe der erwähnten Bestel
lung zu beziehen und den vereinbarten Preis für dieses Quan
tum gemäß Rechnungsaufstellung vom 30. Juni 1900 mit
8227 M. 65 Pfg. oder 10,284 Fr. 56 Cts. nebst gesetzlichem
Verzugszins davon à 5 % seit 30. Juli 1900 an den Kläger
J. B. Limburger jun. zu bezahlen.
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Daß die beklagte Firma Handschin Ronus gerichtlich
verurteilt sei, dem Kläger I. B. Limburger fun. für denjenigen
Schaden angemessene und gerichtlich festzusetzende Entschädigung zu
bezahlen, welcher dem Kläger I. B. Limburger jun. durch das
vertragswidrige Verhalten der beklagten Firma Handschin
Ronus mit Bezug auf den erwähnten Bestellungsvertrag vom
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Nov. 1899 entstanden ist und noch entstehen wird.
Diesen Berufungsanträgen hat der Kläger folgende Erklärun
gen beigefügt
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Der Kläger I. B. Limburger jun. war stetsfort und
namentlich bis 30. Juni 1900 bereit, seinerseits die von der
beklagten Firma Handschin Ronus bis zum 30. Juni 1900
noch nicht bezogenen Kg. 1443. 45 Zephyr Qualität 20,146
bestellungsgemäß zu liefern.
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Der Kläger J. B. Limburger ist auch heute noch bereit,
den mehrerwähnten Rest der Bestellung vom 1. November 1899
auf angemessenen Abruf hin zu effektuieren.
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Das sub 2 gestellte Rechtsbegehren auf Schacenersatz wird
bloß prinzipiell und für den Fall gestellt, daß die Preise der in
Frage stehenden Ware gegenüber den am 30. Juni 1900 vom
Kläger für die von ihm zu liefernde Ware zu bezahlenden Preisen
in die Höhe gehen sollten. Der Berufungskläger J. B. Limburger
jun. präzisirt daher das erwähnte Schadensersatzbegehren dahin,
daß er verlangt, es möchten die Beklagten Handschin Ronus
für den Fall des Steigens der Preise für Zephyr gegenüber den
Preisen vom 30. Juni 1900 grundsätzlich zum Ersatze des ihm
dadurch entstehenden Schadens verurteilt werden.
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Unter allen Umständen verwahrt sich der Berufungskläger
J. B. Limburger jun. alle Schadenersatzansprüche gegenüber den
Beklagten Handschin Ronus wegen deren vertragswidrigem
Verhalten bestens.
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Der Berufungskläger I. B. Limburger jun. erklärt schließ
lich, daß er bereit ist, gegen sofortige Bezahlung einer Summe
von 2175 M. 17, d. h. eines Betrages von 1 M. 50 für die
von der Firma Handschin Ronus noch nicht bezogenen
Kg. 1443. 40 seitens der genannten Firma letztere von der Ab
nahme des erwähnten Restquantums zu liberieren.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diese Berufungsanträge erneuert, der Vertreter der Beklagten da
gegen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Auf Grund einer von Mustern begleiteten Offerte von
C. Rommel in Stuttgart, Vertreter von Baumwolle , Wolle
und Leinengarnspinnereien , vom 28. September 1899, bestellten
die Beklagten, Inhaber einer mechanischen Stickerei in Liestal,
am 30. gleichen Monats eine Probesendung von 100 Kilos
2/52 nach Muster à 5½ Mark; im Bestellbrief schrieben
sie: Wir setzen voraus, daß in der Ware keine schwarzen
oder überhaupt dunkeln Haare vorkommen und sich dieselbe
zum Bleichen und Färben eignet. Wenn die 100 Kilos versandt
bereit werden, werden wir Ihnen Versandtinstruktion erteilen und
hoffen wir, daß diese Probe bald zu haben sein wird. Am
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Oktober bestätigte Rommel, am 2. gl. Mts. der Kläger diesen
Auftrag; die Sendung erfolgte dann laut Versandtinstruktion an
Jenny Weigel in Aarau (die Färber der Beklagten), mit Fak
tur vom 9. Oktober 1899. Am 1. November 1899, nach einem
Besuche eines Reisenden Rommels, Graf, und eines solchen des
Klägers, Altmann, bei ihnen, haben dann die Beklagten beim
Kläger schriftlich bestellt: 2000 Kilos abnehmbar bis Ende 1900
auf Basis 2/48 (Marke) / 5.60 (Preis), 2/52 (Marke) /5.70
(Preis), 2/26 (Marke) / 5.40 (Preis), andere Nummern laut
Skala..... Qualität wie gehabt, nämlich 20,146. Der Kläger
nahm diese Offerte am 1./3. November an. Die Ware wurde
wie folgt gesandt:
Am 6. Nov. 1899 P. 30 (Partie) 4,750 Kg. 2/48 Zephyr
20,146 M. 27.40.
Am 21. Nov. 1899 P. 32 4,750 Kg. 2/52 Zephyr 20,146
M. 27.85.
Am 23. Nov. 1899 P. 32 126,8 Kg. 2/52 Zephyr 20,146
M. 722.75.
Am 27. Nov. 1899 P. 33 120 Kg. 2/52 Zephyr 20,146
M. 684.
Unter dem 27. November 1899 schrieben die Beklagten dem
Kläger, sie haben aus dem sub 6. November fakturierten Probe
bündel Muster erstellen lassen und entdecken mit Schrecken eine
ganze Menge grober schwarzer Haare ; solche Ware könnten sie
absolut nicht verwenden. Der Kläger antwortete am 29. gl. Mts.,
die Qualität 2/48 Zephyr 20,146 P. 30 sei keine Primaware,
es sei nicht ausgeschlossen, daß grobe schwarze Haare sich darin
befinden; die Ware sei jedoch nach Muster gekauft. Gleichzeitig
offerierte der Kläger die weitere Ausführung des Auftrages in
besserer Qualität, welche den erwähnten Übelstand nicht so sehr
aufweist , nämlich aa Qualität Marke Pretiosa, Basis 48/2 à
6 M. 25 per Kg. Die Beklagten erwiderten am 1. Dezember,
das beanstandete Bündel sei eben nicht musterkonform. Ware mit
den schwarzen Haaren könnten sie absolut nicht verwenden; der
Kläger solle nur Ware wie die Musterpartie P. 26 vom 9. Ok
tober liefern, dann werden sie vollständig zufrieden sein. An diese
Briefe schloß sich eine lebhafte Korrespondenz zwischen den Beklag
ten und Rommel, sowie dem Kläger einerseits, dem Kläger und
seinem Spinner (Creutznach Scheller in Dresden) anderseits,
worin die Beklagten auch die Sendungen vom 23. und 27. No
vember wegen Vorkommens schwarzer Haare beanstandeten. Die
Korrespondenz führte zu keinem Resultate, und es ist aus ihr
lediglich hervorzuheben, daß der Kläger mit Brief vom 10. Januar
1900 an die Beklagten Annullierung des Auftrages anbot, wo
rauf die Beklagten am 13. gl. Mts. erwiderten: .... geben
Sie selbst zu, daß die Ware schwarze Haare enthält und daß
solche in letzter Sendung reichlich vorhanden sind, können wir
Ihnen ohne Loupe nachweisen. Die Herren Graf und Altmann,
welche bei der Bestellung gegenwärtig waren, werden sich gewiß
noch erinnern, daß unser Herr Handschin namentlich betonte, es
dürfen keine schwarzen Haare in der Wolle vorkommen. Wi
erklärten uns mit der Probesendung zufrieden und hatten hierauf
unsere Ordre gegeben. Wir verlangen auch heute nichts anderes,
als daß uns musterkonforme Wolle geliefert wird..Der
Kläger teilte den Beklagten die Antwort seines Spinners mit,
daß dieser für das Vorkommen schwarzer und überhaupt dunkler
Haare keine Garantie übernommen habe und auch nicht überneh
men könne, mit dem Beifügen, auch er, der Kläger, habe eine
Garantie hiefür nicht übernommen (Brief des Klägers vom
26. Januar 1900). Am 23. Februar 1900 übermachten die
Beklagten dem Kläger zur Begleichung der Fakturen vom 6., 21.,
23. und 27. November 1899 einen Check von 1462 M.; gleich
zeitig riefen sie weitere 300 Kg. der am 1. November 1899 be
stellten Ware ab, mit dem Beifügen: Wollen Sie gefl. dafür
besorgt sein, daß die Kalamität mit den schwarzen Haaren nicht
mehr vorkommt. Die Lieferung der 300 Kg. erfolgte auftrags
gemäß in Partien von je 100 Kg. am 9. März, 26. März und
9. April 1900; die Lieferungen wurden am 25. April und
28. Mai mit 1140 und 570 M. vorbehaltlos bezahlt. In der
Folge entspann sich wiederum eine Korrespondenz über die Ver
pflichtung der Beklagten, das Restquantum abzunehmen. Am
18. Juni 1900 schrieben die Beklagten, sie müssen den Vertrag
als aufgehoben erklären. Der Kläger stellte den Beklagten unterm
30. Juni 1900 für das bis dahin noch nicht abgenommene
Quantum von 1443 Kg. 45 Rechnung im Betrage von
8227 M. 65. Die Beklagten erklärten, sie könnten weitere Wolle
so, wie geliefert, nicht abnehmen, und sandten die Faktur zurück.
Vergleichsversuche schlugen fehl. Am 14. September 1900 forderte
der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagten auf, zu erklären, ob
sie bereit seien, das Restquantum, das der Kläger immer noch
anbiete, abzunehmen. Die Beklagten antworteten ablehnend.
2. Mit Klageschrift vom 8./9. Januar 1901 hat nun der
Kläger die Rechtsbegehren gestellt:
- Beklagte sei gerichtlich zu verurteilen, dem Kläger gemäß
Rechnungsaufstellung vom 30. Juni 1900 für bis zum genann
ten Zeitpunkt zu beziehende Ware einen Fakturabetrag von
8227 M. 65 oder 10,284 Fr. 56 nebst gesetzlichem Verzugszins
davon à 5 % sei 30. Juli 1900 zu bezahlen, wobei es der
beklagten Firma Handschin Ronus überlassen ist, die restie
renden Kilos 1443. 45 Zephyr Qualität 20,146 in Nr. 2/52
oder 2/48 oder 2/26 abzurufen.
Eventuell, d. h. für den Fall, daß die Gerichte das sub 1
hievor gestellte Rechtsbegehren dem Kläger nicht zubilligen
sollten: Beklagte Firma Handschin Ronus sei gerichtlich
zu verurteilen, gemäß Bestellungsvertrag vom 1. November 1899
die bis zum 30. Juni 1900 noch nicht bezogenen Kilos 1443. 45
Zephyr Qualität 20,146 nach Mitgabe der erwähnten Bestel
lung zu beziehen und den vereinbarten Preis mit 10,284 Fr. 56
nebst gesetzlichem Verzugszins davon à 5 % seit 30. Juli
1900 an den Kläger zu bezahlen.
- Die Beklagte sei gerichtlich zu verurteilen, dem Kläger für
denjenigen Schaden angemessene und gerichtlich festzusetzende Ent
schädigung zu bezahlen, welche dem Kläger durch das vertrags
widrige Verhalten der Beklagten mit Bezug auf den erwähnten
Bestellungsvertrag vom 1. November 1899 entstanden ist und
noch entstehen wird.
Dabei hat er folgende Erklärung abgegeben:
Der Kläger war stetsfort und namentlich bis 30. Juni 1900
bereit, seinerseits die von der Beklagten bis am 30. Juni 1900
noch nicht bezogenen Kilos 1443. 45 Zephyr Qualität 20,146
bestellungsgemäß zu liefern.
Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage angetragen
und ursprünglich widerklageweise eine Entschädigung von 1900 Fr.
vom Kläger gefordert; diese Widerklage haben sie indessen
Laufe des Prozesses nicht aufrecht gehalten. Ihr Standpunkt läßt
sich wie folgt zusammenfassen: Beim Vertrag vom 1. November
1899 sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die Ware keine
dunkeln Haare aufweisen dürfe und speziell auch in dieser Be
ziehung der Mustersendung von 100 Kg. (vom 9. Oktober 1899
entsprechen müsse. Ganz vereinzelte schwarze Haare kommen ja
freilich in jeder Wolle vor, doch dürfe das nicht in der Regel der
Fall sein, wie in den Lieferungen des Klägers. Eine Genehmi
gung der beanstandeten Sendungen sei in der Zahlung der Fak
turen nicht zu erblicken. Der Kläger habe in der Folge vertrags
gemäße Ware angeboten; der Beweis für eine derartige Anbietung
läge ihm ob. Zum Gegenbeweis beriefen sich die Beklagten auf
ein Muster in roh von den Sendungen (Sep. C), ferner ein
Strickstück (Sep. D) und eine Anzahl Leibchen (Sep. E), und
auf Expertise zur Feststellung der Tatsache, daß die Wolle aus
den Sendungen der Faktur vom 23. November 1899 und folgen
den überhaupt geringer, rauher sei als die Mustersendung P. 26,
hauptsächlich aber schwarze und dunkle Haare in viel größerem
Maße als jene Mustersendung enthalte. Der Beklagte Handschin
habe auch bei einem Besuche in Leipzig anfangs Mai 1900 wegen
des Vorkommens der schwarzen Haare reklamiert. Die Beklagten
seien nach alledem zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt gewe
sen. Aus der Replik ist hervorzuheben, daß der Kläger die Be
hauptung der Antwort betreffend Reklamation anläßlich des
Besuches Handschin bestritt; auch bestritt er, daß anläßlich der
Besprechung mit Altmann und Graf anderes zugesichert worden
sei, als was in der schriftlichen Bestellung vom 1. November
1899 verurkundet wurde. Die Beklagten beriefen sich dem gegen
über in der Duplik auf den Passus der schriftlichen Bestellung
Qualität wie gehabt ; an der Behauptung betreffend Reklama
tion anläßlich des Besuches Handschin wurde festgehalten. Der
Kläger anerbot weitere Lieferung in aa Zephyr 2/36 Pretiosa
und in 2/48 Industria 20,146, und rief Expertise dafür an,
daß diese Proben in der Qualität mit der Sendung vom
- Oktober 1899 übereinstimmen.
- Wie aus Fakt. A ersichtlich, haben beide kantonalen Instan
zen die Klage abgewiesen. Die erste Instanz (das Bezirksgericht
Liestal) stützte sich hiebei auf verschiedene Zeugenaussagen, nach
denen es als erwiesen annahm, daß bei der Bestellung vom
- November 1899 das Vorhandensein schwarzer oder überhaupt
dunkler Haare wegbedungen worden sei, und auf die im Prozesse
ergangenen Expertisen, nach denen einerseits die den Lieferungen
vom November 1899 entnommenen Proben, anderseits aber auch
die vom Kläger für die weiteren Lieferungen anerbotenen Muster
2/36 na Zephyr Pretiosa und 2/48 Zephyr 20,146 Industria,
dem Qualitätsmuster, das mit Faktur vom 9. Oktober 1899 ge
sandt worden, nicht entsprechen. Die zweite Instanz dagegen geht
von der Ansicht aus, der Rücktritt der Beklagten sei an sich un
begründet gewesen, da sie nicht bewiesen hätten, daß der Kläger
für das Nichtvorkommen schwarzer oder überhaupt dunkler Haare
Garantie geleistet habe, und da sie überdies die Sendungen vom
November 1899 vorbehaltlos bezahlt und weiteren Abruf vorge
nommen hätten. Nichtsdestoweniger sei aber die Klage abzuweisen,
da der Kläger selber sich auf Expertise dafür, daß die von ihm
angebotene Ware musterkonform sei, berufen habe, und nun diese
Expertise zu seinen Ungunsten ausgefallen sei. Zum Schadenersatz
begehren des Klägers bemerkt das Obergericht, dasselbe hätte auch
im Falle der Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Rest
quantums schon aus dem formellen Grunde abgewiesen werden
müssen, weil es vor Friedensrichter und in der Prozeßeinleitung
nur für den Fall des Steigens der Wollpreise gestellt war und
weil es nicht anging, diesen Teil des Rechtsbegehrens in der
Appellationsinstanz derart zu formulieren, daß die Beklagten all
gemeinhin zum Schadenersatz wegen unbefugten Rücktrittes vom
Vertrage zu verurteilen seien.
- Der Vertrag, um den es sich handelt, ist der Kaufvertrag
vom 1. November 1899, wonach die Beklagten vom Kläger
2000 Kg. Zephyr Wolle, Basis 2/52 (gemäß Spezifikation vom
- November), Qualität 20,146, und zwar auf Grund der Probe
sendung vom 9. Oktober gl. J. ( Qualität wie gehabt ), gekauft
haben, lieferbar auf Abruf bis 30. Juni 1900. Von diesem Lie
ferungskaufgeschäft ist ein Teil beidseitig erfüllt, indem ein Quan
tum von 556,330 Kg. vom Kläger geliefert und von den
Beklagten bezahlt ist, letzteres vorbehaltlos. Der Kläger klagt nun
in erster Linie auf Bezahlung des noch nicht bezogenen Quan
tums, das er den Beklagten in verschiedenen, ihnen zur Auswahl
gestellten Marken zur Verfügung hält; eventuell auf Abnahme
und Bezahlung. In zweiter Linie verlangt er Schadenersatz wegen
verspäteter Erfüllung. Nun kann nicht bestritten werden, daß dem
Verkäufer bei Abnahme und Zahlungsverzug des Käufers ein
Klagerecht auf Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises
nebst Verzugszins gegen Anbietung vertragsmäßiger Lieferung
zusteht (vgl. Art. 260 O. R.). Dieses Recht hat der Verkäufer
auch bei einem in Ratenlieferungen zu erfüllenden Kaufe, mit
Bezug auf die noch nicht in Empfang genommenen und bezahlten
Lieferungen; es erlischt bei einem derartigen Kaufe nur dann,
bezw. der Käufer hat bei einem Ratenlieferungskaufe dann das
Recht des Rücktrittes vom Vertrage, wenn die ausgeführten Lie
ferungen erkennen lassen, daß der Verkäufer nicht vertragsgemäß
erfüllen kann oder will. Nun nehmen die Beklagten zunächst den
Standpunkt ein, die bisherigen Lieferungen seien nicht vertrags
gemäß gewesen, und dieser Umstand habe ihnen das Recht zum
einseitigen Rücktritte vom Vertrage gegeben. Ob die Mängelrügen
der Beklagten mit Bezug auf diese Lieferungen gehörig vorgebracht
und begründet waren, braucht nun aber nicht untersucht zu wer
den, da die Beklagten die Fakturen hiefür vorbehaltlos bezahlt
und damit die Ware genehmigt haben. Denn daß in dieser vor
behaltlosen Zahlung eine Genehmigung der Ware zu erblicken ist,
muß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, speziell nach dem Grund
satze von Treu und Glauben angenommen werden. Auf die
etwaige Mangelhaftigkeit oder Nichtmusterkonformität der effek
tuierten Lieferungen können daher die Beklagten ihr Rücktrittsrecht
nicht stützen (vergl. Entsch. d. R. G. in Civilsachen, I, Nr. 27,
54 ff., u. Nr. 31, S. 62 ff.). Sie wollen es weiter daraus
herleiten, daß infolge der eigenen Erklärungen des Klägers fest
stehe, daß dieser musterkonform nicht liefern könne und nicht lie
fern wolle. In dieser Hinsicht machen sie geltend, bei der Bestel
lung vom 1. November 1899 sei vereinbart worden, die Wolle
dürfe keine (d. h. nur ganz vereinzelte) schwarze oder überhaupt
dunkle Haare haben. Dieser Zusicherung habe die gelieferte Ware
nicht entsprochen, und der Kläger erkläre nun selber, dieser Zu
sicherung für die Zukunft nicht nachkommen zu können und zu
wollen. Wäre eine derartige Gewährleistung vom Kläger zuge
sichert worden, so müßte allerdings auf Grund dieser seiner spä
tern Erklärung angenommen werden, er könne und wolle nicht
vertragsgemäß liefern, und wären daher die Beklagten zum Rück
tritte vom Vertrage berechtigt. Allein der Nachweis einer derarti
gen Zusicherung kann nicht als erbracht angesehen werden.
Richtig ist allerdings, daß die Beklagten in ihrem Briefe vom
30. September 1899, mit dem sie die Probesendung von 100 Kg.
bestellten, sich das Vorkommen schwarzer und überhaupt dunkler
Haare wegbedangen. Dagegen ist wohl kaum als erwiesen anzu
nehmen, daß die Probesendung vom 9. Oktober nicht etwelche
derartige Haare gehabt habe (vgl. Aussage Altmann), und jeden
falls nicht, daß beim einzig maßgebenden Vertrage vom 1. No
vember 1899 eine bezügliche Garantie ausbedungen und zuge
sichert worden sei (vergl. Aussagen Graf und Altmann, den
Wortlaut der Bestellung und der Zusage, sowie die Ausführun
gen der Vorinstanz). Auf alle Fälle steht fest, daß in der schrift
lichen Urkunde vom 1. November 1899, sowie in der die Probesen
dung vom 9. Oktober begleitenden Mitteilung mit keinem Worte
eine derartige Garantie erwähnt ist, und ist nicht erwiesen, daß
mündlich mehr vereinbart worden sei, als was schriftlich verur
kundet worden ist. Auch auf die Weigerung des Klägers, Wolle
ohne dunkle und schwarze Haare zu liefern, können somit die
Beklagten ihr Rücktrittsrecht nicht gründen.
5. Nun nimmt aber die Vorinstanz an, der Kläger habe da
durch, daß er sich im Prozesse einer Expertise über die Muster
konformität der von ihm gelieferten und der von ihm weiter
anerbotenen Ware unterworfen habe, auf seinen ursprünglichen
Standpunkt, wonach der Rücktritt des Beklagten ohne weiteres
unbegründet gewesen, verzichtet; er habe sich freiwillig einer
Expertise unterworfen, und da diese gegen ihn ausgefallen sei,
könne die Klage nicht gutgeheißen werden. Dieser Entscheid ist
nicht etwa prozeßrechtlicher Natur; die Vorinstanz nimmt nicht
an, der Kläger habe seinen Standpunkt nicht in prozessualisch
richtiger Form vorgebracht, oder er habe sonstwie Prozeßformen
verletzt, sondern sie leitet aus der Stellungnahme des Klägers
im Prozeß materiell einen Verzichtswillen des Klägers her; es
handelt sich also um einen materiell rechtlichen Entscheid, der vom
Bundesgerichte zu überprüfen ist. Nun hat der Kläger einen
ausdrücklichen Verzicht auf seinen ursprünglichen Standpunkt nie
ausgesprochen; aber auch ein stillschweigender Verzicht kann in
jenem Eingehen auf den für ihn unerheblichen Beweis und an
der Teilnahme an demselben nicht gefunden werden, da gar keine
weiteren Faktoren für einen Verzichtswillen vorliegen. Es hat
sonach bei dem in Erwägung 4 gefundenen Resultate, wonach der
Rücktritt der Beklagten vom Vertrage ungerechtfertigt ist, sein
Bewenden.
6. Daraus folgt nach dem in Erwägung 4 eingangs Gesagten
die Gutheißung der Erfüllungsklage. Dagegen hat der Kläger
seinerseits die Ware vertragsgemäß anzubieten und zu liefern,
d. h. er hat Ware der im Vertrag vom 1. November 1899 ge
kauften Art und Qualität, und zwar Qualität wie gehabt
d. h. der Probesendung vom 9. Oktober 1899 entsprechend, zu
liefern. Den Beklagten wird dabei das Recht der Untersuchung
und der Mängelrüge für jede Lieferung gewahrt. Zins ist zu
sprechen vom verlangten Datum an, da die Beklagten von jenem
Momente an im Zahlungsverzuge waren und sie übrigens die
Zinsforderung nie speziell ganz oder zum Teil bestritten haben.
7. Ob die Schadenersatzklage (Rechtsbegehren 2) prinzipiell
neben der Erfüllungsklage gutgeheißen werden könnte, braucht
nicht untersucht zu werden, da die Vorinstanz auf dieselbe aus
prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und dieser Entscheid
sich der Überprüfung des Bundesgerichtes entzieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheißung der Berufung wird das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Baselland vom 29. August 1902 aufgeho
ben und werden die Beklagten verurteilt, die bis zum 30. Juni
1900 noch nicht bezogenen Kg. 1443. 45 Zephyr , Qualität
20,146 gemäß der Bestellung zu beziehen und dem Kläger
10,284 Fr. 56 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 1900 zu be
zahlen, im Sinne von Erw. 6.