Mutual divorce claims under Art. 47 cannot be decided under Art. 45

BGE 28 II 448Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II18 dic 1902Annulled

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Sintesi Omnilex

Both spouses had brought separate divorce actions against each other, each alleging fault on the part of the other. The cantonal courts granted the divorce under Art. 45 of the Civil Status and Marriage Act. The Federal Court held that Art. 45 applies only to a joint divorce request without individualized fault allegations, whereas separate fault-based claims by each spouse must be examined under Art. 47. The cantonal decision could therefore not stand.

Massima Omnilex

Art. 45 and Art. 47 Civilstands- und Ehegesetz; distinction between joint divorce request and separate fault-based claims: Art. 45 governs only a common application by both spouses based on objective marital breakdown, without individualized fault allegations. Where each spouse independently seeks divorce by invoking the other's misconduct, the matter is governed by Art. 47; the cantonal court must not subsume such claims under Art. 45. The historical origin and systematic placement of Art. 45 confirm that it was not intended for two separate, unilateral divorce actions (consid. ...).

Testo completo

  1. Auszug aus dem Arteil vom 18. Dezember 1902 in Sachen Bloch, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Bloch, Kl. u. Ber. Bekl. Klagt jeder Ehegatte gegen den andern gestützt auf Art. 47 B.-Ges. betr. Civilstand und Ehe einseitig auf Scheidung, so kann die Schei dung nicht auf Grund des Art. 45 eod. ausgesprochen werden. Von den beiden kantonalen Instanzen ist die Auflösung der Ehe in Anwendung von Art. 45 des Civilstands und Ehegesetzes ausgesprochen worden. Nun hatten aber die Litiganten die Schei dung nicht vereint beantragt, sondern jeder von ihnen hatte mit der Behauptung, daß die Ehe aus Verschulden des andern Teiles tief zerrüttet sei, für sich ein Begehren auf Trennung derselben eingereicht und dabei bestritten, daß die Gegenpartei begründeten Anlaß zur Einreichung der Scheidungsklage habe. Als Schei dungsgrund wollten also offenbar beide Parteien auf Art. 47 abstellen, und unter diesen Umständen muß auch dieser Artikel und nicht Art. 45 B. G. zur Anwendung kommen. Denn Art. 45 sieht den Fall vor, wo die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren die Auflösung der Ehe verlangen, ohne daß einer von ihnen ein besonderes, für ihn allein einen Anspruch auf Scheidung begründendes Verschulden des anderen Teiles gel tend machen würde. Es soll nach diesem Artikel lediglich die ob jektive Tatsache ausschlaggebend sein, daß das eheliche Leben in einer Weise sich als getrübt und jeden inneren Gehaltes entbeh rend darstellt, die ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten, weil mit dem sittlichen Wesen der Ehe unverträglich, nicht zuläßt. Verlangt dagegen jede der Parteien für sich, unter Berufung auf Verfehlungen der andern als Scheidungsgründe, die Trennung des ehelichen Bandes, so hat man es mit zwei einseitig gestell ten Scheidungsbegehren im Sinne des Art. 46 bezw. 47 zu tun. Hienach hätten die kantonalen Instanzen die beiden Scheidungs klagen auf Grund dieser Artikel (d. h. speziell des nach der Sach lage allein in Betracht kommenden Art. 47) beurteilen sollen. Daß sie es nicht getan haben, kann das Bundesgericht nicht hindern, seinen Entscheid von diesem Standpunkte aus auszufäl len, da das Scheidungsurteil, wenn auch die Trennung der Ehe als solche unangefochten ist, keinen definitiven Charakter hat, so lange noch über die Schuldfrage und damit über die Scheidungs gründe unter den Parteien Streit herrscht. (Amtliche Samml., Bd. XXIV, 2, Nr. 42, S. 303 u. Bd. XXV, 2, Nr. 31, S. 271. Es ist richtig, daß die frühere bundesgerichtliche Praxis Art. 45 auch als anwendbar erklärt hat, wenn beide Ehegatten gestützt auf Art. 47 die Scheidung verlangen. Allein bei erneuter Prü fung erscheint diese Auffassung nicht haltbar, sondern muß die hier gegebene Auslegung des Art. 45 als richtig angesehen wer den. Das ergibt sich schon aus der historischen Entstehung dieser

Bestimmung, welche aus einem modifizierten Antrag auf Zulas sung einer, an gewisse einschränkende Bedingungen geknüpften Scheidung par consentement mutuel im Sinne des Code civil vaudois (Scheidung wegen gegenseitiger unüberwindlicher Abnei gung) hervorgegangen ist. Allein auch die Okonomie des Gesetzes spricht dafür. Wenn bei den Voraussetzungen des Art. 47 eine Scheidung auf einseitiges Begehren eines Ehegatten ausgesprochen werden kann, so versteht es sich wohl von selbst, daß das auch zulässig ist, wenn beide Ehegatten mit Klage und Widerklage die Scheidung verlangen, jeder Teil auf ein Verschulden des andern sich stützend. Art. 45 kann also nicht diesen letzteren Fall im Auge haben. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, warum Art. 45 nicht an Art. 47 angeschlossen, sondern an die Spitze der Schei dungsgründe, von Art. 47 noch durch Art. 46 getrennt, gestellt worden ist. Art. 45 muß also einen andern Tatbestand enthalten, nämlich nicht zwei selbständige, auf Art. 47 sich stützende, sondern ein gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten, mit dem Nachweis einer so tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, daß eine Fortsetzung der Ehe mit dem Wesen einer solchen un verträglich erscheint. Daraus erklärt sich auch, daß bei Art. 45, wie bei Art. 46, im Gegensatz zu Art. 47, eine zeitliche Tren nung von Tisch und Bett ausgeschlossen wurde, weil im Wider spruch stehend mit der Natur des Scheidungsgrundes. Wenn also, wie das Bundesgericht stets erklärt hat, Scheidungsklagen aus Art. 46 nicht unter Art. 45 gebracht werden dürfen, sondern nach den Voraussetzungen des Art. 46 zu beurteilen sind, so muß das Gleiche auch gelten gegenüber Art. 47, da auch hier Vor aussetzungen und Folgen der Scheidung durchaus nicht identisch sind mit den aus Art. 45 resultierenden.

Parole chiave

divorcemarital breakdownfaultjoint requestcounterclaimstatutory interpretation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether mutually opposed, individually filed divorce claims by both spouses may be decided under Art. 45 instead of Art. 47.

Decisione estratta

No. When each spouse separately seeks divorce by alleging the other's fault, the case falls under Art. 47, not Art. 45.

Motivazione estratta

Art. 45 covers a common divorce request without individualized fault allegations; it presupposes a joint application based on objective marital breakdown. Separate, fault-based claims are distinct unilateral divorce requests under Art. 47, whose conditions and effects differ from Art. 45.

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