- Arteil vom 10. Juli 1902 in Sachen
Schweizerische Seetalbahngesellschaft, Kl. u. W. Bekl.,
gegen Kanton Aargau, Bekl. u. W. Kl.
Klage einer die öffentliche Strasse benutzenden Bahngesellschaft gegen
den Staat auf Ersatz der durch Wolkenbruch und dadurch herbei
geführte Zerstörung und Störung der Strasse für die Wiederherstel
lung verursachten Kosten. Auslegung der das Verhältnis der Parteien
regelnden Bestimmungen. Pflicht der Klägerin zum Unterhalte der
Strasse; umfasst nicht die Pflicht zur Wiederherstellung zerstörter
Strassenteile. Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 469 ff.).
Widerklage auf Ersatz der Kosten für die Korrektion und Verbauung
der Landstrasse soweit die Wiederherstellung im Interesse des Wider
beklagten gelegen. Art. 469 ff. und 70 ff. O.-R.
- Die Klägerin, Schweizerische Seetalbahngesellschaft, ist In
haberin der Konzession für die Straßenbahn Emmenbrücke Lenz
burg nebst Abzweigungen. Ein zwischen dem Regierungsrate des
Kantons Aargau und der Klägerin (bezw. deren Rechtsvorfahren)
vereinbartes Pflichtenheft , vom aargauischen Großen Rate fest
gestellt am 21. März 1882, vom Bundesrate genehmigt am
- Mai gl. Is., bestimmt u. a. in 21: Der Unterhalt und
die Besorgung der Landstraßen C. c. und B. b. vom Tannlihag
bei Lenzburg bis an die Kantonsgrenze gegen Moosen, mit Aus
nahme der Straßenstrecke durch das Dorf Seon, gehen von dem
Zeitpunkt hinweg an die Seetalbahngesellschaft über, wo alle
bezüglichen Bauten im ganzen Umfange erstellt und vom Staate
allseitig anerkannt worden sind. Nach 22 Abs. 2 hat die
Staatsbaubehörde wie bisanhin die Oberaufsicht und Kontrolle
über den Unterhalt sämtlicher Objekte auszuüben und sind deren
Weisungen genau zu befolgen. Gegen die Abnahme des Straßen
unterhaltes durch die Bahngesellschaft leistet der Staat an die
subventionierenden Seetalgemeinden einen alljährlich vom Regie
rungsrate festzusetzenden Beitrag, der nicht unter 4500 Fr. be
tragen soll ( 23). 5 bestimmt (unter dem Titel Allgemeine
Bestimmungen , nachdem Vorschriften betreffend Erstellung der
Bahn gegeben sind): Bei Streitigkeiten zwischen der Bahngesell
schaft und der Staatsbaubehörde entscheidet endgültig der aargau
ische Regierungsrat.
Vom 20. auf den 21. Mai 1897 wurden durch einen wolken
bruchartigen Regen auf der von der Klägerin benutzten Straßen
strecke Birrwyl Boniswyl ganz erhebliche Schädigungen angerichtet,
so daß am 22. Mai der Bahnbetrieb unterbrochen werden mußte.
Die Klägerin ersuchte am 22. Mai die Baudirektion telegraphisch
um sofortige Instandstellung der Straße, und mit Telegramm
vom 23. gl. Mts. zeigte sie der Baudirektion an, daß sie die
nötigen Maßregeln für Instandstellung der fraglichen Brücken
auf Rechnung und Gefahr des Kantons Aargau (des Beklagten)
treffen werde. Mit Schreiben vom 28. gl. Mts. vertrat sie
dann dem Regierungsrate gegenüber, entgegen der Ansicht
Baudirektion, die ihr mitgeteilt hatte, der Straßenunterhalt
ihre Sache, den Standpunkt, sie sei nach 22 des Pflichtenheftes
nur zum ordentlichen Unterhalte der Straße rc. verpflichtet;
darunter könne aber nur verstanden werden die Erhaltung des
bestehenden Zustandes und die Vornahme solcher Ausbesserungen,
welche die natürliche Abnutzung erfordere; keinenfalls liege dem
Unterhaltungspflichtigen die Wiederherstellung solcher Werke ob,
die durch höhere Gewalt ganz oder teilweise zerstört worden seien;
diese Wiederherstellung sei vielmehr Sache des Eigentümers bezw.
im vorliegenden Falle des Beklagten. In einer Sitzung vom
- Juli 1897 beschloß der aargauische Regierungsrat auf den
Antrag seiner Baudirektion, dieses Schreiben dahin zu beantwor
ten, daß gestützt auf die Bestimmungen des Pflichtenheftes eine
Pflicht zur Übernahme der Kosten der Wiederherstellungsarbeiten
durch den Beklagten nicht zu anerkennen und daher die Beitrags
leistung zu bestreiten sei. Die Klägerin beharrte auf ihrem ab
weichenden Standpunkte und übermittelte dem aargauischen Regie
rungsrate am 29. Dezember 1897 Rechnung über die Kosten der
Wiederherstellungsarbeiten im Betrage von 14,758 Fr. 10 Cts.
Auch der Regierungsrat hielt an seiner Auffassung fest und machte
eventuell geltend, das Gesuch der Klägerin sei verfrühl, da der
Staat für die von ihm besorgten Rekonstruktionsarbeiten Gegen
rechnung zu stellen hätte.
Da eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu stande kam,
hat die Klägerin im Dezember 1898 beim Bundesgerichte gegen
den Kanton Aargau Klage gestellt mit dem Rechtsbegehren, der
Beklagte habe der Klägerin 14,758 Fr. 10 Cts., nebst Zins zu
5% seit 29. Dezember 1897, zu bezahlen.
Der Beklagte hat vorab die Abweisung der Klage beantragt und
das Widerklagebegehren gestellt: Es sei die Klägerin und Wider
beklagte pflichtig zu erklären, an den Beklagten und Widerkläger
6388 Fr. 25 Cts. nebst Zins à 5% vom 1. Januar 1899
an zu bezahlen. Sollte die klägerische Forderung gutgeheißen
werden, so sei obgenannter Betrag von 6388 Fr. 25 Cts. zur
Kompensation zu bringen. Eventuell: Das Bundesgericht wolle
entsprechend den beidseitigen Interessen auf eine Teilung der
Gesamtkosten unter die Parteien erkennen, im Verhältnis der
Ausführungen unter Art. V der vorwürfigen Widerklage.
2. Die Klägerin leitet ihren Anspruch an den Beklagten in
erster Linie aus Vertrag, Werkvertrag oder Auftrag,
zweiter Linie aus Geschäftsführung ohne Auftrag, eventuell aus
ungerechtfertigter Bereicherung her. Der Beklagte erhebt der Klage
gegenüber zunächst die Einrede, daß gemäß dem zwischen der
Klägerin und dem beklagten Kanton Aargau bestehenden Rechts
verhältnis erstere verpflichtet gewefen sei, die Arbeiten, deren Kosten
den Gegenstand der Klage bilden, auszuführen. Da mit diesem
Einwand geltend gemacht wird, daß ein Anspruch, wie ihn die
Klägerin an den Beklagten erhebt, gar nicht zur Entstehung ge
langen konnte, und da derselbe überhaupt den Hauptstreitpunkt
bildet, so ist er vorab zu prüfen. Tatsächlich ist in dieser Rich
tung nicht bestritten, daß die Kosten, welche die Klägerin vom
Beklagten zurückfordert, zum größten Teil verausgabt wurden,
um die Straßenbestandteile, hauptsächlich Brücken und Coulissen,
welche durch das Hochwasser vom 20./21. Mai 1897 zerstört
worden waren, wieder herzustellen. Der Beklagte behauptet in
rechtlicher Beziehung, daß die Pflicht hiezu der Klägerin obgelegen
habe, und er stützt sich dabei vornehmlich auf das Pflichtenheft
für die Ausführung der Seethalbahn, soweit dieselbe aargauisches
Gebiet berührt, vereinbart zwischen der Regierung des Kantons
Aargau und der Bahngesellschaft am 21. März 1882, vom Bun
desrat genehmigt am 27. Mai 1882, insbesondere 21 dieses
Pflichtenheftes, wo unter der Aufschrift Straßenunterhalt durch
die Bahngesellschaft bestimmt ist: Der Unterhalt und die Be
sorgung der Landstraßen C. c. und B. b. ... (wozu die heute
in Frage stehende Straßenstrecke gehört), gehen von dem Zeit
punkt hinweg an die Seetalbahngesellschaft über, wo alle be
züglichen Bauten im ganzen Umfange erstellt und vom Staate
allseitig anerkannt worden sind. Die unter dem gleichen Titel
stehenden 22 und 23, auf die sich der Beklagte ebenfalls be
ruft, lauten:
22: Als Grundlage für den Straßenunterhalt, den guten
Zustand und die Erhaltung der Straße gelten vorab die Be
stimmungen des Baugesetzes vom 23. März 1859 und der Wär
terinstruktion vom 27. Januar 1859; es gehören zum ordent
lichen Unterhalte nebst der Fahrbahn auch die Stützmauer
Brücken, Coulissen, Schalen, Böschungen, Gräben und Hecken
pflanzungen. Die Staatsbaubehörde wird wie bis anhin die
Oberaufsicht und Kontrolle über den Unterhalt sämtlicher Objekte
ausüben und es sind deren Weisungen genau zu befolgen.
23. Der Staat leistet gegen die Abnahme des Straßenunter
haltes durch die Bahngesellschaft an die subventionierenden aar
gauischen Seetalgemeinden eine alljährlich vom Regierungsrat
festzusetzende Beitragssumme, wobei der jeweilige Zustand der
Straße, der wirkliche Kostenaufwand, sowie die Kosten für das
Wärterpersonal mitberücksichtigt werden. Der jährliche Beitrag
des Staates soll nicht unter 4500 Fr. betragen."
Heute hat der Vertreter des Beklagten auch auf die Ziffer II, 6
der bundesrätlichen Konzession für die Seetalbahn verwiesen, wo
es heißt: Die Kosten der für Straßenübergänge, Unterführungen
und Wasserdurchlässe, überhaupt aus Veränderungen an Straßen,
Wegen und Stegen, Flüssen und Kanälen, Wasser und Brun
nenleitungen, ec. nötig werdenden Arbeiten fallen ausschließlich
zu Lasten des Konzessionsinhabers. Es ist aber klar, daß diese
Bestimmung sich nur auf die Kosten der ersten Erstellung bezieht
und daß daraus für die Frage, ob und in welchem Maße die
Klägerin für den Unterhalt der Straße aufzukommen habe, und
ob sie verpflichtet sei, die Wiederherstellung von Anlagen, die
durch Naturereignisse zerstört worden sind, auf sich zu nehmen,
nichts zu gewinnen ist. Wenn ferner besonderes Gewicht auf die
Stelle in 22 des Pflichtenheftes gelegt wird, daß zum ordent
lichen Unterhalte nebst der Fahrbahn auch die Stützmauern,
Brücken, Coulissen, Schalen, Böschungen, Gräben und Hecken
pflanzungen gehören, so ist zu bemerken, daß damit nur die Ob
jekte der Verpflichtung, welche die Seetalbahngesellschaft übernahm,
näher bezeichnet worden sind, nicht aber der Inhalt der Verpflich
tung in Bezug auf die Frage, was zum Unterhalte bezw. zum
ordentlichen Unterhalte gehöre. Überhaupt ist im Pflichtenheft
selbst eine nähere Bestimmung darüber, welche Lasten der Klägerin
mit dem Unterhalt und der Besorgung der Landstraßen im Sinne
des 21 überbunden worden sind, nicht enthalten. Es wird sich
daher zunächst fragen, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch,
und insbesondere auf dem Gebiete des Straßenwesens, darunter
verstanden wird. Nun werden mit dem Ausdruck Unterhalt, wenn
er mit Bezug auf eine Sache gebraucht wird, im gewöhnlichen
Leben die Anordnungen und Verrichtungen bezeichnet, die darauf
abzielen, die Sache in einem bestimmten Zustande zu erhalten;
und zwar dient der Unterhalt dazu, die Sache vor allmäligem
Untergang zu bewahren und ihren forlgesetzten zweckgemäßen Ge
brauch zu sichern. Der Unterhalt setzt den Bestand der Sache
voraus; er tritt als etwas besonderes zu den natürlichen Verhält
nissen hinzu, von denen dieser abhängig ist. Wo es sich um ein
Werk handelt, wird vom Unterhalte gesprochen im Gegensatz
der Erstellung. Erst wenn das Werk vollendet, oder doch bis zu
einem gewissen Grad der Vollendung gediehen ist, beginnt der
Unterhalt, der dann die zur Erhaltung erforderlichen, voraus
gesehenen, und gewöhnlich wiederkehrenden Arbeiten und Auf
wendungen umfaßt. Begrifflich verschieden vom Unterhalte ist aber
weiterhin auch die Wiederherstellung und die Erneuerung des
Werkes oder einzelner Teile desselben, wenn dieses naturgemäß,
oder infolge mangelhaften Unterhalts, oder durch äußere Einflüsse
ganz oder teilweise zerstört oder zum Gebrauch untäuglich gewor
den ist. Daß im einzelnen unter Umständen die Grenze zwischen
den Wiederherstellungs und Erneuerungsarbeiten einerseits, den
zur Erstellung dienenden Verrichtungen anderseits nicht leicht zu
ziehen sein mag, ändert daran nichts, daß die Sprache diesen
Unterschied macht, der auch im Recht überall da zu berücksichtigen
ist, wo sich nicht etwas anderes aus der besondern Natur des in
Frage stehenden Verhältnisses, oder den speziellen, dasselbe be
herrschenden Normen nachweisen läßt. Dies trifft für das Straßen
recht im allgemeinen nicht zu, und ebensowenig für das aargau
ische Straßenrecht im besondern. Überall auf dem Gebiete des
Straßenwesens findet sich die Unterscheidung zwischen Bau und
Unterhalt, bezw. zwischen Bau und Unterhaltungspflicht der
Straßen, selbst da, wo, wie meist in den deutschen Staaten, die
Pflicht zum Bau und Unterhalt zusammenfassend als Wegelast
oder Wegebaulast bezeichnet wird (vgl. das Handwörterbuch der
Staatswissenschaften von Conrad und Lexis, 2. Aufl., Bd. VII,
S. 414; G. Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bd. I, S. 515). Die Unterhaltung umfaßt jeweilen nur die
Leistungen und Aufwendungen, welche notwendig sind, um den
Weg in einem seiner Bestimmung entsprechenden, gebrauchsfähigen
Zustand zu erhalten (vgl. Seydel, Bayerisches Staatsrecht,
2. Aufl., Bd. III, S. 303). Neben diesen beiden Kategorien
findet sich wohl auch noch eine dritte, die der Hauptreparaturen
(s. Allg. Preuß. Landrecht, II. T., 15. Titel, 24), oder der
Hauptverbesserung (s. das badische Straßengesetz vom 14. Juni
1884 und die Entscheide des badischen Verwaltungsgerichts in
Wielandts Sammlung, Nr. 1193 ff.), wie auch das französische
Straßenrecht neben construction und entretien auch travaux
extraordinaires kennt, wozu z. B. le redressement d une
portion de la voie gehört (vgl. Batbie, Droit public et
administratif, Bd. V, S. 413). Das aargauische Gesetz über
den Straßen , Wasser und Hochbau, vom 23. März 1859, unter
scheidet ebenfalls zwischen Bau und Unterhalt; daneben regelt es
die Korrektion bestehender Straßen, wobei diese im wesentlichen
dem Bau gleichgestellt wird. Eine Definition des Unterhaltes oder
der Unterhaltungspflicht enthält das Gesetz nicht. Eine Durchsicht
der Bestimmungen desselben, die sich auf den Unterhalt beziehen,
sowie der Vorschriften der vom Beklagten ebenfalls angerufenen
Wärterinstruktion ergibt nichts, was für die Auslegung des Be
klagten sprechen würde. Dies gilt auch von dem vom Beklagten
mehrfach herbeigezogenen 12 des Gesetzes, der bestimmt: So
weit der Bau und Unterhalt von Brücken, Coulissen und Wasser
leitungen gemäß urkundlicher Verpflichtung oder Übung Gemein
den, Korporationen oder Privaten obliegt, ist der Staat davon
befreit. Dagegen bieten einen Anhaltspunkt zur Beantwortung
der Frage, was zum Unterhalt gehöre, die Bestimmungen in 1
des Gesetzes zur Abänderung einiger Bestimmungen des Bau
gesetzes, vom 24. November 1863, betreffend die Festsetzung der
Ablösungssumme, welche die an den Landstraßen gelegenen Ge
meinden dem Staate für die Übernahme des Unterhalts jener
Straßen zu entrichten hatten: nach Abs. 3 sollen zur Feststellung
des Geldbeitrages der Gemeinden alljährlich die Kosten der Kies
und Schuttfuhren eines jeden Straßenzuges besonders zusammen
gestellt und darauf gestützt der für jeden laufenden Fuß der
Straßenlänge sich ergebende Einheitspreis bestimmt werden. Diese
Vorschriften sprechen aber nicht für den Beklagten, sondern weisen
eher daraufhin, daß man im allgemeinen als zum Unterhalt ge
hörend nur die gewöhnlich wiederkehrenden Leistungen betrachtete.
Kann sonach dem Wort Unterhalt weder nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch, noch nach dem Sinn, der ihm auf dem Gebiete
des Straßenwesens beigemessen wird, die weite Deutung gegeben
werden, die ihm der Beklagte beilegen möchte, so frägt es sich nur
noch, ob die besondern rechtlichen Beziehungen, in denen die Par
teien zueinander stehen, eine andere, weitere Auslegung des strei
tigen Begriffs erfordern. Hierüber ist zu sagen: Der Akt, durch
den der Kanton Aargau der Seetalbahngesellschaft die Landstraße
gegen Übernahme des Unterhalts überließ, war ein Akt der Staats
gewalt, an den sich aber sehr wohl auch privatrechtliche Folgen
und Wirkungen knüpfen können. So entstund gewiß, wenn nicht
durch die Konzession, so jedenfalls durch die Erstellung der Bahn,
für die Bahngesellschaft ein privates, auch dem Staate gegenüber
geschütztes Recht auf Benutzung der Straße, dessen Natur dadurch
nicht verändert wird, daß Bestand und Umfang zum Teil von
Regeln des öffentlichen Rechts beherrscht werden. Ebenso ist ander
seits die Verpflichtung zum Unterhalt der Straße, die der Seetal
bahngesellschaft auferlegt wurde, mag immerhin für ihren Inhalt
auch das öffentliche Recht von Bedeutung sein, ihrem Wesen nach
eine privatrechtliche, wie schon im Urteil des Bundesgerichts vom
20. Dezember 1900 über die Kompetenz des Bundesgerichtes näher
dargelegt wurde. Über die rechtliche Natur des aus der Benutzung
der Straße sich ergebenden Verhältnisses zwischen dem Staate
Aargau und der Seetalbahn kann man Zweifel hegen; es wurde
heute vom Anwalte der Klägerin als Miete bezeichnet, nähert sich
aber doch wohl eher der Nutznießung. Wenn man von den Grund
sätzen über die Miete ausgeht, so ist von vornherein klar, daß die
Verpflichtung der Klägerin, die Straße zu unterhalten, wenn dies
nicht ausdrücklich vereinbart wurde, niemals in dem Sinne verstan
den werden kann, daß darunter auch die Pflicht zur Wiederherstel
lung von Straßenbestandteilen fällt, die durch Naturereignisse zer
stört worden sind. Nach dem aargauischen Bestandvertragsrecht, das
noch galt, als der Klägerin die Konzession erteilt und das Pflich
tenheft festgestellt wurde, hatte der Bestandgeber die übergebene
Sache während der Vertragsdauer in gehörigem Zustande zu er
halten, und wenn sie durch Zufall oder Alter verschlimmert worden,
auf seine Kosten herzustellen ( 687 des aarg. bürgerl. Gesetzb.).
Und das seither in Kraft getretene schweizerische Obligationenrecht
verfügt in Art. 286 ebenfalls, der Vermieter sei verpflichtet, die
Sache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten
Zustande zu übergeben und während der Mietzeit in demselben
zu erhalten, und legt dem Mieter nur die für den gewöhnlichen
Gebrauch erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen auf,
während die größeren Wiederherstellungen dem Vermieter, je nach
Maßgabe des Ortsgebrauchs, obliegen (Art. 282 Abs. 2; vgl.
auch Art. 278). Wenn diese Vorschriften auf das vorliegende
Verhältnis angewendet werden wollten, so würde sich die Einrede
des Beklagten ohne weiteres als unbegründet darstellen. Allerdings
kann eingewendet werden, die Verpflichtung der Klägerin zum
Unterhalt der Straße, die sich ja nicht nur auf den Teil, auf
welchem das Geleise liegt, sondern auf die ganze Breite der Straße
bezieht, bilde im vorliegenden Falle das Aquivalent für die Be
nutzung der Sache. Dies würde aber nur dazu führen, daß der
Inhalt der Verpflichtung unabhängig von den Beziehungen der
Klägerin zu der benutzten Sache bestimmt werden müßte. Faßt
man das Rechtsverhältnis der Parteien in Hinsicht auf die Be
nutzung der Straße als Nießbrauch auf, so fallen in Betracht
die 539 u. ff. des aarg. bürgerl. Gesetzbuches. Nach 539
übernimmt der Fruchtnießer alle Lasten, welche zur Zeit der er
haltenen Fruchtnießung mit der Sache verbunden sind, sowie die
Verzinsung der Schulden, welche darauf haften; auf ihn fallen
ferner alle ordentlichen und außerordentlichen, von der Sache zu
leistenden Schuldigkeiten, sofern sie aus den während der Dauer
der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können,
und er trägt die zur Erzielung der Früchte notwendigen Kosten.
Da aber im vorliegenden Falle von einem Fruchtgenuß nicht die
Rede sein kann, so ist der zweite Teil der Bestimmung von vorne
herein nicht verwendbar; und was die Vorschrift betrifft, daß der
Nutznießer die auf der Sache ruhenden Lasten, nebst der Ver
zinsung der Schulden übernehme, so könnte auch hieraus etwas
anderes, als die Verpflichtung zu gewöhnlichem Unterhalt nicht
hergeleitet werden, da eine weitergehende Verpflichtung nicht als
mit der Sache selbst verbunden angesehen werden kann. Dazu
kommen die Bestimmungen in 540 und 541, daß der Frucht
nießer die dienende Sache in dem Stande, in dem er sie über
nommen hat, zu erhalten hat, daß er nicht verantwortlich ist,
wenn der Wert derselben bloß durch den rechtmäßigen Gebrauch,
ohne sein Verschulden, verringert wird, und daß der Eigentümer
wesentliche oder Hauptausbesserungen eines Gebäudes, welche durch
dessen Alter oder durch einen Zufall notwendig werden, vorzu
nehmen hat, wofür ihm der Fruchtnießer nach dem Maß der
dadurch vermehrten oder verbesserten Fruchtnießung den Zins für
die Verwendungen zu vergüten schuldig ist; die alle, wenn sie
auf das streitige Verhältnis angewendet werden wollen, einer
Auslegung, wie sie der Beklagte dem Worte Unterhalt in Art. 21
des Pflichtenheftes geben möchte, entgegenstehen (vgl. auch Art. 605
des Code civil, 1041 des deutschen bürgerl. Gesetzbuches und
758 u. f. des Entwurfs zu einem schweizerischen Civilgesetz
buch). Der Beklagte bringt schließlich zur Unterstützung seiner
Auffassung, daß die Klägerin mit dem Unterhalt auch die Wieder
herstellung zerstörter Straßenbestandteile übernommen habe, an,
es sei bei der Vereinbarung des Pflichtenheftes die Meinung der
Kontrahenten gewesen, daß die Seetalbahn alle Lasten auf
nehme, die dem Staate Aargau mit Bezug auf die von der Bahn
benutzten Straßenstücke obgelegen hatten, so daß der Posten für
den fraglichen Straßenunterhalt aus dem aargauischen Budget
verschwinden sollte; dies ergebe sich schon daraus, daß man in
21 den Ausdruck übergeben gebraucht habe. Es ist aber zu
erwidern, daß es nicht etwa heißt, die Straße gehe an die Bahn
über, in welchem Falle vielleicht der Argumentation des Beklagten
beizupflichten wäre, sondern der Unterhalt und die Besorgung der
Straße gehe über, woraus eher zu schließen ist, daß eben nicht
die ganze Straßenlast der Bahngesellschaft übertragen werden
wollte. Daß diese für die Überlassung der Straße eine Gegen
leistung in Geld nicht zu entrichten hatte, ist für die Frage, was
unter dem ihr auferlegten Unterhalt zu verstehen sei, unerheblich.
Eine weitere Stütze seiner Ansicht findet der Beklagte in 23
des Pflichtenheftes, und zwar wird behauptet, bei der Berechnung
der Beiträge, die der Staat den Gemeinden gegen die Abnahme
des Straßenunterhalts durch die Bahngesellschaft zusicherte, seien
nicht nur die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts berücksichtigt
worden, sondern es habe eine Erhöhung des Beitrags mit Rück
sicht auf eventuelle in den gewöhnlichen Ausgaben nicht ent
haltene, durch spezielle Notwendigkeit gebotene Leistungen statt
gefunden. Dem steht aber entgegen, daß in dem vom Beklagten
selbst angerufenen Bericht der aargauischen Baudirektion an den
Regierungsrat, vom 29. November 1897, gesagt ist, der jährliche
Beitrag sei auf 4860 Fr. festgesetzt worden, weil eine s. Z. ge
machte Durchschnittsberechnung ergebe, daß der Staat für Wärter
löhne und Kieslieferungen annähernd alljährlich für jenen Be
trag hat aufkommen müssen. Und wenn auch der Beklagte in
der Duplik den Beweis dafür anerboten hat, daß tatsächlich die
Kosten des gewöhnlichen Unterhaltes in den Jahren 1876 a nur etwa 4000 Fr. betragen hätten, so ist es doch eine bloße
Vermutung, daß der Minimalbetrag der Beiträge an die Gemein
den deshalb höher bestimmt worden sei, weil man berücksichtigte,
daß dem Staate auch außerordentliche Leistungen abgenommen
werden, eine Vermutung, die objektiv durch nichts bestätigt wird,
und die nur dann als zutreffend anerkannt werden könnte, wenn
sich jene Erhöhung nur so erklären ließe, was nicht einmal be
hauptet wird. Daß bei der Festsetzung der Beiträge, wie der Re
gierungsrat in seiner Zuschrift an die Klägerin vom 22. Juli
1897 erwähnte, und wie auch im Prozesse hervorgehoben worden
ist, der Unterhalt der Brücken, Coulissen und der übrigen in
22 des Pflichtenheftes besonders genannten Objekte mitberück
sichtigt wurde, mag richtig sein, aber daß man dabei auch die
Kosten der Wiederherstellung solcher Objekte im Falle der Zer
störung durch Naturereignisse im Auge hatte, ist damit in keiner
Weise dargetan. Endlich ruft der Beklagte das Protokoll über die
Verhandlung betreffend Feststellung des Pflichtenheftes, die am
11. Februar 1882 in Lenzburg stattfand, an. Er hat es aber
unterlassen, anzugeben, aus welcher Stelle des Protokolls sich die
Richtigkeit seiner Auffassung über die streitige Frage ergeben soll.
In der Tat enthält dasselbe nichts, was darauf schließen ließe,
daß von den Beteiligten dem Ausdruck Unterhalt nach 21 des
Pflichtenheftes eine über seinen gewöhnlichen Sinn hinausgehende
Bedeutung beigemessen wurde. Aus allem folgt, daß die Auf
fassung des Beklagten über den Inhalt der von der Klägerin
übernommenen Verpflichtung nirgends zum Ausdruck gelangt ist,
und daß sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses im
allgemeinen und den rechtlichen Beziehungen der Parteien im be
sondern der Einwand des Beklagten, daß die Klägerin mit dem
Unterhalt auch die Pflicht übernommen habe, durch Naturereig
nisse zerstörte Bestandteile der Straße auf ihre Kosten wieder
herzustellen, nicht begründen läßt.
3. Der weitere Einwand des Beklagten, die Zerstörungen seien
durch ein Verschulden der Klägerin, nämlich dadurch verursacht
worden, daß sie ihrer Unterhaltungspflicht nicht nachkam, erledigt
sich durch die Feststellung der ersten Experten, die das gesamte
Aktenmaterial, auch die Zeugenaussagen berücksichtigt haben, daß
der Seetalbahn ein mangelhafter Unterhalt der übernommenen
Bauobjekte nicht zugeschrieben werden könne, und daß die Zer
störungen vom Mai 1897 nicht Folge von ungenügendem Unter
halte, sondern einer außerordentlichen Ursache zuzuschreiben seien,
für welche die Seetalbahn nicht verantwortlich sei.
4. Ist danach auf das rechtliche Fundament der Ersatzforde
rung der Klägerin einzutreten, so muß zunächst bemerkt werden:
Selbstverständlich ist mit der Feststellung, daß die der Klägerin
obliegende Pflicht zum Unterhalt der Straße die Pflicht
Wiederherstellung zerstörter Straßenbestandteile nicht umfasse, ein
Rechtsgrund für die Rückforderung der Kosten der von derselben
besorgten Wiederherstellungsarbeiten nicht gegeben. Heute hat
allerdings behauptet werden wollen, daß nach der Natur des
Rechtsverhältnisses der Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet
sei, diese Kosten zu tragen bezw. ihr zu ersetzen, wobei auf die
Bestimmungen des aarg. bürgerl. Gesetzbuches über den Bestand
vertrag verwiesen wurde. Allein es ist bereits ausgeführt worden,
daß man von einem Bestandvertrage kaum sprechen kann; und
wenn man auch in gewissen Beziehungen eine Analogie zu der
Miete annehmen wollte, so ist doch klar, daß der Kanton Aargau
weder durch die Erteilung der Konzession, noch durch das Pflichten
heft eine Verpflichtung des Inhalts übernahm, die Straße stets
in einem Zustande zu erhalten, der der Seetalbahn den Betrieb
ihres Unternehmens auf derselben ermögliche. In der Klage hat
die Klägerin als Rechtsgrund zunächst Werkvertrag oder Auftrag
angeführt. Für das Bestehen eines dieser Vertragsverhältnisse mit
Bezug auf die Wiederherstellung der zerstörten Straßenbestand
teile mangelt jedoch ein genügender Beweis. Die Klägerin beruft
sich diesbezüglich darauf, daß eine Abordnung des aargauischen
Regierungsrates, die nach der Katastrophe auf Ort und Stelle
eingetroffen war, sich mit der Ausführung der Wiederherstellungs
arbeiten einverstanden erklärt habe, und es ist dies vom Beklagten
zugegeben worden. Hierin eine für den Kanton Aargau verbind
liche Willenserklärung im Sinne der Bestellung der betreffenden
Arbeiten oder der Erteilung eines entsprechenden Auftrages zu
finden, ginge jedoch zu weit, schon deshalb, weil sich die staat
lichen Organe auch als Aufsichtsbehörden mit den betreffenden
Arbeiten zu befassen hatten; überdies haben die aargauischen
Regierungsbehörden, die Baudirektion schon in ihrem Telegramm
vom 23. Mai 1897, den Standpunkt eingenommen, daß die
Wiederherstellung Sache der Seetalbahn sei; damit wäre es un
vereinbar, anzunehmen, daß sie doch der Seetalbahn einen, eine
Klage auf Ersatz der Kosten begründenden Auftrag gegeben oder
mit ihr einen Werkvertrag über die Ausführung der fraglichen
Arbeiten abgeschlossen habe. Dagegen trifft der Klagegrund der
Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 469 ff. O. R.) grundsätz
lich zu. Die Voraussetzung hiezu, daß die Klägerin das Geschäft
eines andern, und zwar das des Beklagten, besorgt habe,
zweifellos vorhanden. Die Wiederherstellung der zerstörten Straßen
bestandteile lag nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten ob.
Es kommt hiebei nicht darauf an, daß die Klägerin ein eigenes
Interesse an der Ausführung dieser Arbeiten hatte und daß dies
auch der Hauptbeweggrund gewesen sein mag, weshalb sie dieselbe
unternahm. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um ein Geschäft
handelt, über das an sich die Verfügung darüber, ob es ausge
führt werden soll oder nicht, dem Beklagten zustand. In diesem
Sinne fallen alle Arbeiten, für welche die Klägerin dem Beklagten
Rechnung gestellt hat, unter den Begriff eines negotium alienum
mit Ausnahme der Arbeiten für die Räumung der Geleise von
Schutt u. s. w., welche in keiner Richtung Sache des Beklagten
war. Von daher wurde, wie die Beweisführung ergeben hat, in
die Rechnung ein Betrag von 270 Fr. eingestellt, der zu streichen
ist. Es scheint, daß in jenem Betrage auch die Räumung der
Straße, nicht nur der Geleise inbegriffen war. Doch entfiel jeden
falls die Hauptarbeit auf die Räumung der Geleise, und da es
an Anhaltspunkten für eine Ausscheidung fehlt, ist der ganze
Betrag in Abzug zu bringen. Es fällt ferner in Betracht, daß,
wie die zweiten Experten feststellen, durch die Art, wie einzelne
Arbeiten ausgeführt wurden, die gewöhnlichen Unterhaltungskosten,
die der Klägerin obliegen, in Zukunft geringer sein werden, als
bisher. Insofern hat die Klägerin nicht ein fremdes, sondern aus
schließlich ein eigenes Geschäft besorgt, und sie kann deshalb Er
satz der daherigen Mehrforderung nicht verlangen. Bei der
Schätzung dieses Postens gehen die beiden Experten auseinander,
indem der eine circa 400 Fr., der andere 1200 Fr. dafür aus
setzt. Es muß unter diesen Umständen das Mittel genommen und
somit ein Betrag von 800 Fr. in Abzug gebracht werden. Ob
und inwieweit die Klägerin die übrigen Kosten von dem Beklagten
zurückverlangen kann, hängt nun aber weiter davon ab, ob die
selben im Interesse des Geschäftsherrn geboten waren (Art. 472
O. R.) Dabei ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt der, ob und
inwieweit das eigene Interesse dem Beklagten geboten hätte, die
Arbeiten auszuführen. Und nun ist doch klar, daß der Kanton
Aargau im Interesse der Aufrechterhaltung und der Sicherheit
des Verkehrs auf der Straße, sowie auch zur Erhaltung des in
seinem Eigentum stehenden Objektes, genötigt gewesen wäre, diese
wieder in stand zu stellen. Dafür, daß er die Straße aufgegeben
und entweder hätte eingehen lassen oder durch eine andere ersetzt
hätte, ist nichts vorgebracht worden. Es darf im Gegenteil füglich
die staats und volkswirtschaftlichen
angenommen werden, das
Interessen, die der Kanton Aargau zu wahren hatte, sowie seine
ihn veranlaßt hätten, die Straße von
Interessen als Eigentümer
falls nicht die Klägerin für ihn ge
sich aus wiederherzustellen
handelt hätte. Wenn auch die Seetalbahn einen großen Teil der
Verkehrsbedürfnisse jener Gegend befriedigen mag, so war doch
der Straße auch im Interesse des
offenbar die Instandstellung
übrigen Verkehrs geboten. Zudem ist zu beachten, daß nach der
Beweisführung angenommen werden muß, daß bei Belassung des
Zustandes die Katastrophe eine größere Ausdehnung angenommen
hätte, so daß also die Klägerin mit ihrem Eingreifen in gewissem
Umfange geradezu drohenden Schaden von dem Beklagten ab
wendete. Somit ist auch diese Voraussetzung der Ersatzpflicht des
Beklagten gegeben und fragt es sich nur noch, ob und inwieweit
die Aufwendungen der Klägerin notwendig oder nützlich und den
Verhältnissen angemessen waren (Art. 472 O. R.). In dieser
Beziehung ist von dem Beklagten lediglich geltend gemacht worden,
daß die Klägerin die Arbeiten, statt sie in Regie auszuführen,
in Akkord hätte vergeben können und sollen. Dieser Einwand ist
aber deshalb nicht mehr zu hören, weil, was nicht bestritten ist,
die staatlichen Organe von dem Beginne der Arbeiten und der
Art und Weise, wie dieselben an die Hand genommen wurden,
Kenntnis hatten, und weil sie auch später, trotzdem sie das Recht
und wohl sogar die Pflicht hatten, die Ausführung derselben zu
überwachen, nie eine Einwendung hinsichtlich des Arbeitsbetriebes
erhoben oder gegen die durch die Regiearbeiten bedingten Mehr
kosten sich verwahrt haben. Auch im Schreiben des Regierungs
rates des Kantons Aargau an die Direktion der Seetalbahn
vom 22. Juli 1897 findet sich keinerlei Vorbehalt hinsichtlich der
Angemessenheit des bei der Ausführung der fraglichen Arbeiten
eingeschlagenen Verfahrens. Dieses kann daher nicht nachträglich
noch beanstandet, vielmehr muß die Geschäftsführung insoweit als
genehmigt angesehen werden.
5. Die Widerklage stützt sich darauf, daß der Kanton Aargau,
anschließend an die Wiederherstellung der Objekte, welche am
20./21. Mai 1897 zerstört worden waren, die Korrektion und
Verbauung der die Landstraße kreuzenden Bäche und Wasserläufe
angeordnet, und daß die Arbeiten tatsächlich auf Staatskosten aus
geführt worden seien. Der Beklagte fordert nun von der Klägerin
die Kosten derjenigen Korrektions und Verbauungsarbeiten zu
rück, die seiner Ansicht nach ganz oder zum Teil im Interesse der
Klägerin nötig waren. Rechtlich wird auf die Art. 469 ff. und
70 ff. O. R. verwiesen. Wenn aber die Klägerin nicht verpflich
tet war, die Straße wiederherzustellen, so kann natürlich davon,
daß sie an die Kosten der von den Staatsbehörden zum Schutze
der Straße für nötig erachteten Korrektionen und Verbauungen
beizutragen pflichtig sei, keine Rede sein. Ein Rechtsgrund hiefür
ist nicht erfindlich; das Verhältnis der Geschäftsführung ohne
Auftrag liegt nicht vor, weil der Kanton Aargau nicht ein Ge
schäft der Klägerin, sondern ein eigenes besorgte, wenn er die
Korrektionen und Verbauungen anordnete und ausführen ließ.
Und für die Annahme einer ungerechtfertigten Bereicherung fehlen
vollends alle Voraussetzungen. Das eventuelle Widerklagsbegehren
des Beklagten ist nach den bisherigen Ausführungen gegenstandslos.
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Klägerin wird das Rechtsbegehren ihrer Klage in einem
Betrage von 13,688 Fr. 10 Cts. zugesprochen, nebst Zins zu
5% seit dem 29. Dezember 1897; die Widerklage des Beklagten
wird abgewiesen.