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Arteil vom 12. März 1902 in Sachen
Suter, Kl. u. Ber. Kl., gegen Wyser, Bekl. u. Ber. Bekl.
Körperverletzung. Mass des Schadenersatzes, Grundsätze; Bedeutung
Abzug für Kapitalab
des Begriffes Erwerbsunfähigkeit .
findung. Teilweises Selbstverschulden des Verletzten. Art. 5 litt. b
F.-H.-G. Compensation beidseitiger Fahrlässigkeit? Art. 5 litt. a
eod. (Zufall). Strafrechtlich verfolgbares Verschulden des Be
triebsunternehmers (Art. 6 Abs. 3 F.-H.-G.)? Entscheidung
des Bundesgerichtes über kantonale Prozesskosten. Art. 224 Abs.
2 Org.-Ges. Rektifikationsvorbehalt (Art. 8 F.-H.-G.).
A. Durch Urteil vom 19. November 1901 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Beide Parteien sind mit ihren Appellationsbegehren abge
wiesen.
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Aarau hatte ge
lautet:
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Die Beklagte wird grundsätzlich schuldig erklärt, der Klä
gerin die Arzt und Apothekerkosten zu vergüten, sowie die Kosten
der Bad Armenanstalt Baden und der aargauischen kantonalen
Krankenanstalt (soweit die Klägerin für diese letztern Kosten
aufzukommen haben sollte).
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Sie wird auch verurteilt, der Klägerin an Abwartskosten
94 Fr. nebst Zins seit der am 12. Dezember 1899 erfolgten
Betreibung zu bezahlen.
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin als Ent
schädigung für die Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit einen
Betrag von 2450 Fr. auszurichten, nebst Zins seit 12. Dezember
1899 (Datum der Betreibung).
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Mit ihren weitergehenden Begehren wird die Klägerin ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und im
wesentlichen folgende Anträge gestellt:
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Die Entschädigung für Abwartskosten sei auf 141 Fr. zu
erhöhen.
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Die Entschädigung für die Verminderung der Erwerbs
fähigkeit sei im Sinne der Klage auf 8220 Fr. festzusetzen und
davon lediglich die auf Rechnung erhaltene Summe von 264 Fr.
50 Cts., nicht aber ein Prozentsatz für Zufall und wegen der
Vorteile einer Kapitalabfindung in Abzug zu bringen, eventuell
seien vorerst die Akten gemäß der vom Bezirksgericht abgelehnten
Begehren der Klägerin vom 13. September 1900 und 17. Ja
nuar 1901 zu ergänzen.
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Die Kosten des Zwischenstreites betreffend die Erläute
rungsfragen seien zu denen der Hauptsache zu schlagen und
sämtliche Gerichts und Parteikosten dem Beklagten aufzuerlegen,
eventuell sei die Kostenverteilung in einer der Klägerin günsti
geren Weise vorzunehmen.
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Sofern nicht die ganze eingeklagte Schadenssumme zuge
sprochen werden sollte, sei der Klägerin für den Fall einer
wesentlichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes die
richterliche Festsetzung einer größern Entschädigung in einem
spätern Urteil vorzubehalten.
- (Armenrecht.)
- In der heutigen Verhandlung trägt der Vertreter der Be
klagten auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 5. Januar 1899 erlitt die 1846 geborene, seit 1897
im Dienste der Beklagten stehende Klägerin einen Unfall, der
sich wie folgt zutrug:
Da der Tröckneraum der Färberei, in welcher sie arbeitete,
von Dampf erfüllt war, setzte sie den vorhandenen Ventilations
apparat durch Einschaltung der zugehörigen Transmission in
Betrieb und versuchte hierauf, das nahe Schiebfenster zu öffnen.
Dieses widerstand zunächst, gab dann aber der größern Kraftan
strengung plötzlich nach, so daß die Klägerin zurückprallte. Dabei
wurden ihre Kleider von dem rotierenden Riemen erfaßt, sie fiel
und stieß mit dem rechten Knie so heftig gegen die Transmission,
welche durch den Vorfall zu stehen kam, daß ein Splitter von
der Kniescheibe abgesprengt und das Gelenkband zerrissen wurde.
Die Verunglückte stand bis zum 30. November 1899 bei totaler
Arbeitsunfähigkeit in ärztlicher Behandlung. Über die endgültigen
Folgen des Unfalles spricht sich der in erster Instanz zugezogene
Sachverständige Dr. P. Niehans dahin aus, daß das rechte Bein
in seiner Leistungsfähigkeit bedeutend reduziert sei, daß speziell
die Sicherheit der Gelenkführung wesentlich gelitten habe. Die
Möglichkeit einer Betätigung der Verunglückten in bisheriger
Weise erscheine ausgeschlossen, da sie mehr auf sitzende Arbeit
angewiesen sein werde. Er gelangt unter Berücksichtigung aller
Faktoren der gegenwärtig geringen Leistungsfähigkeit des ver
letzten Beines, der geringen Aussicht auf weitere Besserung, der
Gefahr eventueller Komplikationen, der Notwendigkeit des Wechsels
der Arbeitsart, der Eingewöhnung in eine andere Betätigung
welche genügenden Erwerb verspräche zur Annahme einer
bleibenden Invalidität von 35 40
Im Dezember 1899 betrieb die Klägerin ihren Dienstherrn
für eine Entschädigung von 8220 Fr.; auf dessen Rechtsvorschlag
und nach erfolglosem Vermitilungsversuch erhob sie am 20. März
1900 beim Bezirksgericht Aarau Klage. Sie fordert von der be
klagten Firma grundsätzlichen Ersatz der Arzt und Apotheker
kosten, mit Einschluß der Behandlung in der Badarmenanstalt
Baden und im aargauischen Kantonsspital, Vergütung der Kosten
für Wartung mit 141 Fr., Schadloshaltung für den entgangenen
Erwerb während der Heilungszeit mit 600 Fr., endlich Ent
schädigung für dauernde Erwerbsunfähigkeit von 8220 Fr., unter
Abzug der bereits bezahlten Beträge, eventuell auch der vorstehen
den Forderung von 600 Fr. Die Klage stützt sich in rechtlicher
Beziehung auf Art. 2 und 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes von
1881 und macht insbesondere geltend, daß die Nichteinfriedigung
der verhängnisvollen Transmission der Beklagten als strafbares
Verschulden im Sinne von Art. 6 Al. 3 leg. cit. anzurechnen
sei. Die Schadensermittelung basiert auf einem Taglohn von
2 Fr. und der Annahme totaler dauernder Erwerbsunfähigkeit.
Nach Eingang des angeführten ärztlichen Gutachtens beantragte
die Klägerin ferner, es sei die Rektifikation des Urteils für den
Fall wesentlicher Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes ge
mäß Art. 8 leg. cit. vorzubehalten.
Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Haftpflicht, bestreitet
jedoch den Betrag der Entschädigungsforderung, da ihr kein Ver
schulden zur Last falle, sondern vielmehr ein Selbstverschulden der
Klägerin darin zu erblicken sei, daß sie persönlich, entgegen aus
drücklicher Anweisung, den Ventilator in Funktion gesetzt habe,
da überdies keine totale dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Beide kantonalen Instanzen hießen die Klage in dem eingangs
erwähnten Umfange gut.
2. Da eine Berufung der Beklagten nicht vorliegt, so hat das
Bundesgericht nur zu untersuchen, ob die von der Vorinstanz zu
gesprochene Summe gemäß den Anträgen der Klägerin quanti
tativ zu erhöhen sei. Nun ist zunächst das Begehren um Er
höhung der Abwartsentschädigung auf 141 Fr. als unbegründet
abzuweisen. (Folgt Begründung, die auf tatsächliche Verhältnisse
abstellt.
3. Was sodann die Entschädigung für die dauernden Folgen
des Unfalles betrifft, bei deren Bemessung die Vorinstanzen ge
stützt auf das medizinische Gutachten von der Annahme einer
Reduktion der Erwerbsfähigkeit um 40 % ausgegangen sind, so
erhebt die Berufungsklägerin in erster Linie den Einwand, daß
der ärztliche Experte und mit ihm die Gerichte den gesetzlichen
Begriff der Erwerbsunfähigkeit mit dem gesetzesfremden der In
validität vertauscht und danach den tatsächlichen Erwerbsausfall
zu niedrig taxiert haben, indem die Erwerbsunfähigkeit, wie sich
aus der Begründung des Gutachtens ergebe, in casu eine totale
sei. Allein dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die
Erwerbsfähigkeit, deren gänzlicher oder teilweiser Verlust gemäß
Art. 6 des Haftpflichtgesetzes in Betracht fällt, ist nach der Praxis
des Bundesgerichtes (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Ent
scheid., Bd. XIX, S. 782) gleichbedeutend mit Verdienstfähigkeit.
Der Betrag des Schadenersatzes für eine Körperverletzung hängt
von dem Grade ab, in welchem der durch den Unfall verursachte
körperliche Zustand des Verletzten noch die Möglichkeit eines
Verdienstes zuläßt und zwar sind bei deren Ermittelung sowohl
das mehr objektive Moment des physiologischen Defektes, als
auch die speziellen Verhältnisse des Betroffenen, z. B. die Art
seiner früheren Tätigkeit zu berücksichtigen. Diesen Grundsätzen
entspricht unzweifelhaft das vorliegende medizinische Gutachten;
von ihnen ausgehend aber kommt der Experte nicht, wie die
Berufungsklägerin behauptet, zum Schlusse, daß sie zu jeder
Arbeit und damit zu jedem Verdienst unfähig sei, er konstatiert
im Gegenteil, daß ihr, wenn auch nicht mehr die bisherige Be
schäftigung, so doch das Arbeiten in sitzender Stellung möglich
sei. Dies erscheint mit der Annahme totaler Erwerbsunfähigkeit
durchaus unvereinbar, denn ein Wechsel der Beschäftigung darf
der Berufungsklägerin ohne Zweifel zugemutet werden, da sie
nicht zur Kategorie der qualifizierten Arbeiter gehört, deren
Akkomodationsfähigkeit infolge einer speziellen beruflichen Aus
bildung wesentlich beschränkt ist, sondern vor ihrem Unfall rein
manuelle Arbeit verrichtete, welche für die Auswahl von Verdienst
gelegenheiten einen großen Spielraum bietet. Wenn daher der
Experte als Ergebnis seiner Untersuchung bleibende Invalidität
von 35 40 % feststellt, so kann er damit nur die partielle Er
werbsunfähigkeit bezeichnen wollen, für eine andere Auslegung
jenes Begriffes fehlt jeder Anhaltspunkt. Demnach aber muß die
Entscheidung der Vorinstanzen, daß prinzipiell teilweise Arbeits
unfähigkeit vorliege, als von jedem Rechtsirrtum frei, bestätigt
werden. Die prozentuale Bemessung der Reduktion ist als solche
von der Berufungsklägerin nicht angefochten, entzieht sich übri
gens als tatsächliche Feststellung der Kognition des Bundesge
richtes. Aus dem Gesagten folgt auch die Unbegründetheit des
eventuellen Berufungsbegehrens auf Rückweisung der Streitsache
zur Aktenvervollständigung im Sinne der Prozeßeingabe vom
Januar 1901; denn die von der Klägerin formulierten
Ergänzungsfragen an den Experten, welche von den Vorinstanzen
übereinstimmend als unzulässig verworfen wurden, bezweckten ledig
lich festzustellen, daß jener von einem falschen Begriff der Er
werbsunfähigkeit ausgegangen sei und fallen daher, nachdem sich
aus dem Gutachten so wie es vorliegt, die Haltlosigkeit dieser
Auffassung ergeben, ohne weiteres dahin.
4. Ebenso unstichhaltig erweist sich die fernere Behauptung
der Berufungsklägerin, daß der kantonale Richter für die Aus
messung der Entschädigung zu Unrecht auf Soldans Tabelle III
abgestellt habe. Allerdings ist zuzugeben, daß sich diese nur auf
das männliche Geschlecht bezieht und daher die beim Alter der
Berufungsklägerin ein wenig höhere wahrscheinliche Lebensdauer
des weiblichen Geschlechtes nicht berücksichtigt; allein darin kann
eine Verletzung praktischer Interessen nicht gefunden werden.
Zieht man nämlich in Betracht, daß die höhern Ansätze der Ta
belle II, auf welche sich die Berufungsklägerin stützt, nicht zu
vollem Betrage in Anschlag gebracht werden könnten, weil sie die
Verwaltungskosten der Rentenanstalt mitbegreifen und es sich
nicht rechtfertigen würde, diese dem haftpflichtigen Arbeitgeber,
welcher das Rentenkapital sofort auszahlen muß, ebenfalls auf
zuerlegen, während die Tabelle III auf der abstrakten mathema
tischen Berechnung ruht und daher direkt anwendbar ist (vergl.
Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXII, S. 608), so
erweist sich die Differenz in den entsprechenden Resultaten beider
Tabellen als sehr geringfügig. Da überdies nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens nicht wohl gesagt werden kann, daß der in
Frage stehenden höhern wahrscheinlichen Lebensdauer des weib
lichen Geschlechtes auch die Wahrscheinlichkeit längerer vollständiger
Arbeitsfähigkeit, wie die Schadensermittlung sie voraussetzt, parallel
gehe, so führt ohne Zweifel eine Berechnung auf Grund von
Tabelle III zu einem ebenso zutreffenden mutmaßlichen Resultat,
wie die von der Klägerin geforderte Berechnungsart. Diesen Er
wägungen entspricht übrigens die konstante bisherige Praxis des
Bundesgerichtes, welches stets auch für weibliche Personen Sol
dans Tabelle III zur Anwendung gebracht hat.
5. Wenn die Berufungsklägerin endlich geltend macht, daß die
Vorinstanzen in rechtsirrtümlicher Weise an der Entschädigung
10% für Zufall und die Vorteile der Barabfindung abgezogen
haben, weil ein solcher Abzug sich nur rechtfertige, sofern das
zugesprochene Kapital dem Geschädigten ermögliche, sich einem
neuen Erwerbszweig auf kapitalistischer Grundlage zuzuwenden,
was in casu ausgeschlossen erscheine, so muß diese Argumentation
als zutreffend bezeichnet werden, denn in der Tat kann bei der
relativ geringen Summe von solchen Vorteilen nicht die Rede
sein und ist daher ein Abzug aus diesem Grunde nicht wohl
gerechtfertigt. Allein trotzdem erscheint, wie sich aus der folgenden
Erwägung ergibt, eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages
nicht angezeigt. Die kantonalen Gerichte erblicken übereinstimmend
ein leichtes Verschulden der Klägerin darin, daß sie den Venti
lator, entgegen dem bestehenden Verbot, persönlich in Funktion
gesetzt habe, ziehen es jedoch beim Ausmaß des Schadensersatzes
nicht in Betracht, weil es durch die in der Nichteinfriedigung
der Transmission liegende leichte Fahrlässigkeit der Beklagten auf
gewogen werde. Diese Schlußfolgerung aber widerspricht dem
klaren Wortlaut des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881, denn
Art. 5 desselben statuiert, daß ein Verschulden des Arbeitgebers
auf das Maß seiner Haftpflicht, deren prinzipielle Existenz
es nach Art. 2 überhaupt nicht tangiert, nur insofern von Ein
fluß ist, als bei Annahme strafrechtlich verfolgbaren Verschuldens
das normale Maximum der Entschädigung überschritten werden
darf (vergl. Art. 6 leg. cit. Al. 2 und 3), während anderseits
ein Verschulden des Arbeiters in jedem Falle, also auch bei Kon
kurrenz mit einem solchen des Arbeitgebers, gemäß Art. 5 litt. b
ibidem die Ersatzpflicht in billiger Weise reduziert. Daher kann
von einer Kompensation beidseitiger Fahrlässigkeit keine Rede sein,
die Vorinstanzen hätten vielmehr nach ihrer Würdigung der Tat
sachen die Entschädigungssumme wegen teilweisen Selbstverschul
dens der Klägerin angemessen herabsetzen sollen. Ob nun aber
ein solches Verschulden wirklich vorliege, ist für die in casu strei
tige Entscheidung durchaus ohne Belang und daher vom Bundes
gericht nicht zu überprüfen. Wenn nämlich die Frage bejaht wer
den sollte, so würde sich aus diesem Titel ein Abzug von min
destens 10%, gleich dem von den kantonalen Gerichten für die
Kapitalabfindung vorgenommenen, rechtfertigen (eine höhere
Reduktion wäre unzulässig, da die Beklagte die Schadensbemessung
des kantonalen Urteils nicht angefochten hat). Würde dagegen
die Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht geteilt und die Be
rufungsklägerin von Selbstverschulden freigesprochen, so wäre
zu berücksichtigen, daß die unmittelbare direkte Ursache des Un
falls in dem plötzlichen Nachgeben des Fensters und dem dadurch
veranlaßten Zurückprallen der Verunglückten, also in einem zu
fälligen Exeignis, gefunden werden muß, daß daher auch bei
dieser Annahme gemäß Art. 5 litt. a leg. cit. ein Abzug ge
boten wäre, welcher mit 10 % nicht zu hoch taxiert sein dürfte.
6. Ist nach dem Gesagten die Schadensberechnung der kanto
nalen Gerichte in ihrem Resultate gutzuheißen, so braucht nicht
mehr untersucht zu werden, ob ein strafrechtlich verfolgbares Ver
schulden der Berufungsbeklagten anzunehmen sei. Diese Frage
wäre nämlich nur dann von rechtlichem Interesse, wenn der unter
Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände ermittelte tatsächliche
Schaden das Maximum des sechsfachen Jahreslohnes der Verun
glückten übersteigen würde, indem es dann von ihrer Entscheidung
abhienge, ob auch dieser Überschuß zugesprochen werden dürfe.
Dies ist jedoch in casu nicht der Fall, da jenes Maximum
3600 Fr. beträgt, während der effektive Vermögensnachteil auf
nur 2450 Fr. (plus der bereits ausgerichteten Entschädigung
von 264 Fr. 50 Cts.) bestimmt wurde. Wenn somit auch ein
solches Verschulden vorliegen sollte, so könnte es diese Festsetzung
nicht beeinflussen.
Daher erweist sich das eventuelle Berufungsbegehren auf Ver
vollständigung der Akten, auch soweit die Prozeßeingabe vom
13. September 1900 in Betracht fällt, als unbegründet. Denn selbst
wenn festgestellt würde, daß der Arbeitgeber die Berufungsklägerin
angewiesen habe, den Ventilator in Funktion zu setzen, so könnte
danach höchstens deren Selbstverschulden ausgeschlossen erscheinen,
was jedoch mit Rücksicht auf den bereits (oben sub 5 erörterten)
Abzug wegen Mitwirkung des Zufalles das Refultat der Be
rechnung nicht zu ändern vermöchte.
7. Da das angefochtene Urteil nach den vorstehenden Erwä
gungen in der Hauptsache bestätigt werden muß, so kann von
der Abänderung der kantonalen Kostenverteilung, auf welche die
Berufungsklägerin anträgt, gemäß der positiven Bestimmung von
Art. 224 Al. 2 des Org. Ges. keine Rede sein.
8. Was endlich das Begehren betrifft, es sei die Rektifikation
des Urteils für den Fall einer wesentlichen Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes der Berufungsklägerin gemäß Art. 8 leg.
cit. vorzubehalten, so muß dasselbe nach Lage der Akten als un
begründet bezeichnet werden. Der medizinische Experte, auf dessen
Gutachten die Schadensbemessung der kantonalen Gerichte basiert,
betont ausdrücklich, daß er die Gefahr eventueller späterer Kompli
kationen bei der quantitativen Taxierung der Arbeitsunfähigkeit
berücksichtigt habe. Daher muß sich die Berufungsklägerin für
solche allfällige Verschlimmerungen an der ihr heute zuerkannten
Summe schadlos halten. Übrigens liegt diese Lösung unzweifelhaft
in ihrem eigenen Interesse, da der geforderte Vorbehalt ihr nur
während der kurzen Verjährungsfrist des Art. 13 leg. cit. die
Sicherheit geboten hätte, welche die angewandte Schätzungsweise
ihr auch für die spätere Zukunft garantiert.
Somit ist dem Entscheide der Vorinstanzen auch in diesem
Punkte beizutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und demgemäß
das angefochtene Urteil des aargauischen Obergerichtes in allen
Teilen bestätigt.