- Arteil vom 12. Juni 1902 in Sachen
Bundesrat, Kl., gegen Kantone Bern und Aargau, Bekl.
Bundesgesetz betreffend die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850.
Klage des Bundesrates auf Einbürgerung, Art. 9 Abs. 2 leg. cit.,
Art. 11 Ziff. 3 und 4 eod.: mangelhafte Handhabung der Fremden
polizei ; längster Aufenthalt.
A. In dem anfangs der 1850er Jahre eingeleiteten Verfahren
betreffend die Einbürgerung der in wilder Ehe lebenden Heimat
losen Lorenz Pfaus, geb. 1798, und Magdalena Axt, geb. 1818,
hat der schweizerische Bundesrat am 12. März 1901, nachdem
Lorenz Pfaus ohne eheliche Nachkommen verstorben war, über
die Einbürgerung der noch lebenden, in der Schweiz befindlichen
Nachkommen der ebenfalls verstorbenen Magdalena Axt gestützt
auf das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850 folgenden Entscheid
gefaßt:
Die Kantone Bern und Aargau werden im Verhältnis von
½ (Bern) und ½ (Aargau) verpflichtet zur Einbürgerung
nachfolgender Personen:
Dieses Urteil wird in die Abteilung Civilrechtspflege aufgenom
men, weil Art. 49 Org.-Ges. derartige Streitigkeiten unter dem Titel
Civilrechtspflege einreiht.
Georg Axt, geb. 1845
Joseph Axt, geb. 1846, und
Jakob Axt, Wilhelminens, geb. 1872,
und zur Ausmittlung eines Gemeindebürgerrechts für Georg und
Jakob Axt.
Georg und Joseph Axt sind außereheliche Kinder der Magda
lena Axt und des Lorenz Pfaus, Jakob Axt ein unehelicher
Sohn der Wilhelmine Axt, die ihrerseits ebenfalls den außer
ehelichen Beziehungen der Magdalena Axt mit Lorenz Pfaus
entsprossen war. Über die Einbürgerung der Magdalena Axt hatte
der Bundesrat bereits am 28. Dezember 1853, gleichzeitig wie
über die Einbürgerung des Lorenz Pfaus, eventuell dahin Be
schluß gefaßt, daß dieselbe mit ihren damals vorhandenen unehe
lichen Kindern den Kantonen Bern und Aargau zugewiesen
wurde, und zwar in dem Verhältnis, daß der Kanton Bern 2
der Kanton Aargau ½ an der Einbürgerungslast zu über
nehmen habe. Vorerst sollte jedoch noch versucht werden, vom
Großherzogtum Baden die Anerkennung der Heimatberechtigung
der Magdalena Art auszuwirken. Die mit der badischen, später
hin auch mit der Regierung des Königsreichs Württemberg ge
führten Verhandlungen hatten jedoch nicht das gewünschte Ergeb
nis. Der bundesrätliche Beschluß vom 28. Dezember 1853 ist
vom Kanton Bern anerkannt worden, nicht aber vom Kanton
Aargau. Die gleiche Stellung nahmen die Regierungen dieser
beiden Kantone gegenüber dem Beschluß des Bundesrates vom
12. März 1901 ein, der eigentlich nur eine Art Bestätigung
oder den veränderten Verhältnissen entsprechende Anwendung des
eventuellen Beschlusses vom 28. Dezember 1853 betreffend die
Magdalena Axt und ihre Nachkommen enthält. Der Kanton Aar
gau verlangte, daß der Kanton Bern einzig zur Einbürgerung
der drei Personen angehalten werde, eventuell seien die Einbürge
rungskosten zu 1 dem Kanton Bern und nur zu 1 dem
Kanton Aargau aufzuerlegen.
B. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 30. Mai 1901
stellte der schweizerische Bundesanwalt namens und im Auftrage
des schweizerischen Bundesrates gegen die Regierungen der Kan
tone Bern und Aargau das Begehren ans Recht: Das Bundes
gericht wolle in Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die
Heimatlosigkeit erkennen, daß die Kantone Bern und Aargau
im Verhältnis von % Bern und ½ Aargau verpflichtet seien
zur Einbürgerung der Heimatlosen:
Georg Axt, geb. 1845,
Joseph Axt, geb. 1846,
Jakob Axt, Wilhelminens, geb. 1872,
und zur Ausmittlung eines Gemeindebürgerrechts für Georg
Jakob Axt. (Letzteres Begehren wurde für Joseph Axt
und
nicht gestellt, weil derselbe kriminell bestraft worden war, Art. 3
Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit.) Die Klage
geht davon aus, daß für die Einbürgerung der drei Personen die
Verhältnisse maßgebend seien, unter denen ihre Stammutter Mag
dalena Axt vor Beginn der Administrativuntersuchung und vor
Ausstellung des ersten, für sie und ihre Kinder gemäß Art. 8
des Heimatlosengesetzes ausgestellten Duldungsscheines gelebt habe,
daß also nichts ankomme auf Abstammung und Aufenthalt des
außerehelichen Stammvaters und auf den Aufenthalt der einzu
bürgernden Personen selbst. Es wird sodann behauptet, daß nach
den Akten, auf die verwiesen wird, die Stammutter Magdalena
Axt vor Anhebung des Einbürgerungsverfahrens sich während
cirea 2 Jahren im Kanton Aargau und während circa 8 Jahren
im Kanton Bern aufgehalten habe, was von der Regierung des
Kantons Aargau anerkannt sei. Die Klage bemerkt, diese letztere
Tatsache sei eigentlich die einzige, aus welcher die Streitfrage an
Hand des Bundesgesetzes entschieden werden solle.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern unterzog sich laut
Antwort vom 29. Juni 1901 den Klagebegehren unter Anerken
nung der zur Begründung angeführten tatsächlichen Verhältnisse.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau schloß dagegen in
seiner Antwort vom 6. Juli 1901 dahin: Die Klage sei abzu
weisen. Eventuell: Es sei der Kanton Aargau nur zu einem
Fünftel der Einbürgerungskosten der drei heimatlosen Axt zu
verhalten. Die Begründung dieses Antwortschlusses geht im
wesentlichen dahin: Gerade die Feststellung der Klage, daß die
Aufenthaltsverhältnisse der Stammutter Magdalena Axt vor Be
ginn des Einbürgerungsverfahrens entscheidend seien, sowie die
klägerische Angabe über die Dauer des Aufenthaltes in den beiden
Kantonen Bern und Aargau führten dazu, daß der Kanton Bern
einzig die Einbürgerung der drei Nachkommen der Magdalena
Axt übernehmen müsse, da nach Art. 11 Ziff. 3 des Gesetzes der
längste Aufenthalt maßgebend sei und dieser nicht an zwei Orten
sein könne. Ein anderer Grund, der nach Art. 13 des Gesetzes
in Verbindung mit dem längsten Aufenthalt eine Verteilung der
Einbürgerungspflicht zu rechtfertigen vermöchte, werde vom Bun
desrat nicht geltend gemacht und liege gegenüber dem Kanton
Aargau nicht vor. Eventuell wäre nach der Dauer des Aufent
haltes Bern mit 1, Aargau nur mit 1 zu belasten.
D. Der schweizerische Bundesanwalt bestritt replicando die
Auslegung, die der Regierungsrat des Kantons Aargau den
Art. 11 Ziff. 3, und 13 des Heimatlosengesetzes gibt. Im glei
chen Sinne ließ sich der Regierungsrat des Kantons Bern ver
nehmen, indem er ausführte, es könne vernünftigerweise nicht die
Meinung des Gesetzes sein, daß die Tatsache des längsten Auf
enthaltes im Sinne von Art. 11 Ziff. 3 nur im absoluten Sinne
und immer nur einem einzigen Kanton gegenüber, und nicht auch
relativ aufgefaßt mehreren Kantonen gegenüber in Betracht zu
fallen habe. Letztere Auffassung sei auch in der Praxis zur Gel
tung gelangt. Sie werde übrigens unterstützt durch die Ziff. 4
des angeführten Art. 11, insofern ein längerer Aufenthalt von
Heimatlosen in der Regel mit einer mangelhaften Handhabung
der Fremdenpolizei im Zusammenhang stehe.
E. Mit Rücksicht auf die letzterwähnte Behauptung wurde die
Instruktion gemäß Beschluß des Bundesgerichts vom 16. April
1902 auf die Frage einer mangelhaften Handhabung der Fremden
polizei durch den Kanton Aargau ausgedehnt. Der Regierungsrat
des Kantons Aargau machte in dieser Beziehung zunächst darauf
aufmerksam, daß die bernische Regierung bloß eine Vermutung
ausgesprochen und keine bestimmten Tatsachen genannt habe, auf
welche ihr Vorwurf nachlässiger Polizei sich stützen könne. Tat
sächlich enthielten die Akten nichts, was auf ein derartiges Ver
schulden der Polizeiorgane des Kantons Aargau schließen lasse.
Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte hierauf, daß er
bestimmte Tatsachen, aus denen sich eine mangelhafte Handhabung
der Fremdenpolizei seitens des Kantons Aargau ergeben würde,
nicht nennen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf die Vermutung, es möchte auf Seite des Kantons
Aargau eine mangelhafte Handhabung der Fremdenpolizei vor
liegen, die der Regierungsrat des Kantons Bern in der Form
eines allgemein gehaltenen Hinweises auf die entsprechende Vor
schrift in Art. 11, Ziff. 4 des Bundesgesetzes die Heimatlosigkeit
betreffend, vom 3. Dezember 1850, geäußert hatte, ist nicht weiter
einzutreten, nachdem der bernische Regierungsrat ausdrücklich er
klärt hat, daß er nicht in der Lage sei, dafür bestimmte Tatsachen
anzuführen. Für die Beurteilung der Streitsache kommt demnach,
wie der Bundesrat von Anfang an betont hat, einzig in Betracht
Ziff. 3 des Art. 11 des genannten Gesetzes, wo unter den für
den Entscheid über die Einbürgerung maßgebenden Verhältnissen
der längste Aufenthalt seit dem Jahre 1803 genannt ist, in
sofern derselbe nicht auf einer Bewilligung zur Duldung von
Seiten eidgenössischer Behörden oder auf Verhaft beruht. Die
Parteien sind darüber einig, daß es dabei im vorliegenden Falle
auf die Aufenthaltsverhältnisse der Stammutter der drei heute
selbst
einzubürgernden Personen, nicht auf diejenigen der letztern
ankommt, und zwar auf die Aufenthaltsverhältnisse aus der Zeit
vor der Einleitung des Einbürgerungsverfahrens, wobei wiederum
in tatsächlicher Beziehung kein Streit darüber herrscht, daß sich
die Stammutter Magdalena Axt vor dem entscheidenden Zeitpunkte
bedeutend länger im Kanton Bern als im Kanton Aargau auf
gehalten hat.
- Da nun nach der Prozeßlage andere Kantone als Bern
und Aargau für die Einbürgerung der drei Personen nicht in
Betracht kommen, und da von zwei ungleich langen Aufenthalten
der längste der längere ist, so erscheint nach dem Wortlaute der
maßgebenden Gesetzesbestimmung der Kanton Bern allein als ein
bürgerungspflichtig. Die Bestimmung stellt auf die bloße Tatsache
des längsten Aufenthaltes ab, und darauf, welcher Art der Auf
enthalt war, ob die Kantonsbehörden denselben kannten und unter
welchen Umständen er gestattet oder geduldet wurde, kommt so
lange nichts an, als nur die Ziff. 3 von Art. 11 des Gesetzes
in Frage steht und nicht geltend gemacht wird, daß jene Verhält
nisse ein anderes der nach diesem Artikel zu berücksichtigenden
Momente ergeben. Der Bundesrat und der Regierungsrat des
Kantons Bern halten der durch den Wortlaut gegebenen Aus
legung von Ziff. 3 des Art. 11 den Art. 13 des Gesetzes ent
gegen, der lautet: Insofern in einem Spezialfalle einzelne oder
mehrere der im Art. 11 angeführten Gründe gegenüber mehreren
Kantonen vorliegen, so kann das Bundesgericht, je nach seiner
Ansicht über die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Gründe,
nach freiem Ermessen den einen oder den andern Kanton, oder
auch mehrere Kantone gemeinschaftlich, zur Einbürgerung an
halten. Diese Bestimmung entspringt dem Gedanken, daß unter
Umständen eine billige Ausgleichung der Lasten, die die Einbürge
rungspflicht mit sich bringt, unter den verschiedenen Kantonen
stattzufinden habe, welchen jene Pflicht obliegt, und sie stellt es
in diesem Falle dem Gerichte anheim, die einzelnen Momente, die
die Einbürgerungspflicht begründen, in billiger Weise gegenein
ander abzuwägen und danach seinen Entscheid zu treffen. Allein
die Bestimmung ist ihrem Wortlaute nach nur anwendbar, ein
mal wenn der nämliche Einbürgerungsgrund gleichzeitig gegenüber
zwei oder mehreren Kantonen zutrifft, oder wenn gegenüber ver
schiedenen Kantonen verschiedene Gründe vorliegen, oder wenn sich
die beiden Fälle kombinieren. Wenn dagegen nur ein Einbürge
rungsgrund vorhanden ist und dieser nur einen Kanton trifft,
so kann Art. 13 nicht zur Anwendung kommen, wie insbesondere
der französische Text zeigt, der lautet: dans le cas où un ou
plusieurs des principes mentionnés à l art. 11 peuvent s ap
pliquer à plusieurs cantons , etc. Auch geht es nicht an, den
Gedanken des Ausgleichs, der der Bestimmung zu Grunde liegt,
auch bei der Entscheidung von Fällen wirken zu lassen, die durch
die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nicht getroffen wer
den. Im vorliegenden Falle steht nun nur ein Einbürgerungs
grund, der des längsten Aufenthalts, in Frage, und dieser trifft,
da die Aufenthalte in den beiden einzig in Betracht fallenden
Kantonen Bern und Aargau nicht gleich lang waren, einzig den
Kanton Bern. Für eine Verteilung der Einbürgerungspflicht auf
die beiden Kantone nach Art. 13 des Gesetzes ist somit überhaupt
kein Raum. Allerdings scheint das Bundesgericht früher den Be
griff des längsten Aufenthalts im Sinne von Art. 11 Ziff. 3
des Heimatlosengesetzes etwas anders aufgefaßt zu haben, indem
es erklärte, derselbe sei nicht absolut zu verstehen, sondern auf
alle Kantone auszudehnen, in denen der Aufenthalt ein verhält
nismäßig bedeutender gewesen ist, so daß also eine einzelne Fa
milie oder Person aus demselben Rechtsgrunde mehreren Kantonen
zur Einbürgerung zugesprochen werden kann, selbst dann, wenn
die Polizeibehörden der betreffenden Kantone das Möglichste ge
tan haben sollten, der in ihr Gebiet eingedrungenen Heimatlosen
sich zu erwehren (siehe Geschäftsbericht des eidgenössischen Justiz
und Polizeidepartements für das Jahr 1858, Bundesblatt 1859,
I, S. 399, und Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I, S. 443).
Doch ist diese Auffassung, soweit ersichtlich, nur in einem Falle
zum Ausdrucke gelangt, so daß von einer festen Praxis nicht die
Rede sein kann, und abgesehen hievon darf überhaupt Präjudizien,
zumal wenn sie über den Wortlaut des positiven Rechts hinaus
gehen und auf Sinn und Geist eines Gesetzes abstellen, nicht
allzu große Bedeutung beigemessen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage des Bundesrates wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß der Kanton Bern verpflichtet wird, die Heimatlosen
Georg Axt, geb. 1845,
Joseph Axt, geb. 1846, und
Jakob Axt, Wilhelminens, geb. 1872,
einzubürgern.