- Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen
Hürlimann.
Pfändung eines ideellen Anteils eines Miteigentümers.
I. In einer Betreibung Nr. 8266, welche die Rekurrentin gegen
ihren Ehemann, A. Hürlimann in Zürich III, angehoben hatte,
ließ das Betreibungsamt Zürich III durch dasjenige von Seebach
einen dem Schuldner zustehenden ideellen Drittanteil an Liegen
schaften in Seebach pfänden, welche Liegenschaften zu je einem an
deren Drittanteile dem Leopold Haas in Zürich V bezw. dem Hart
mann Koch in Zürich III gehören. Gleichzeitig wies das Betrei
bungsamt Zürich III dasjenige von Seebach an, die Liegenschaften
in amtliche Verwaltung zu nehmen.
Gegen letztere Anordnung beschwerten sich Haas und Koch, in
dem sie verlangten, die Verwaltung sei wie bisher in den Händen
des Miteigentümers Koch zu belassen, und es seien die Beschwerde
führer nur gehalten, einen allfälligen Überschuß der Mietzinse
über die Zinsen der grundversicherten Kapitalien und die Repa
raturkosten hinaus an das Betreibungsamt abzuliefern.
Nachdem die untere Instanz in Gutheißung der Beschwerde die
angeordnete amtliche Verwaltung aufgehoben hatte, rekurierte Frau
Hürlimann hiegegen an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem
Antrage, die betreibungsamtliche Verfügung zu bestätigen.
II. Laut Entscheid vom 8. November 1902 wurde der Rekurs
der Frau Hürlimann abgewiesen, im wesentlichen mit folgender
Begründung:
Gegenstand der Pfändung könne nicht die im Miteigentum des
Schuldners stehende Liegenschaft sein, sondern nur der ideelle Lie
genschaftsanteil. Es handle sich um die Pfändung eines Anteils
an einem unverteilten Gemeinschaftsvermögen im Sinne von Art.
104 B. G. Diese Pfändung hätte allerdings das Betreibungsamt
Zürich III selbst vornehmen und den eingepfändeten Rechtsan
spruch durch das Betreibungsamt Seebach lediglich schätzen lassen
sollen. Aus diesem formellem Grunde rechtfertige sich aber eine
Aufhebung der Pfändung nicht, sondern es sei dieselbe fortan wie
eine vom Betreibungsamt Zürich III gültig vollzogene zu behan
deln. Hinsichtlich der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft
könne das Betreibungsamt keine andere Stellung einnehmen als
der Schuldner selbst. Nach den hiefür maßgebenden Bestimmungen
des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches entscheiden über die
ordentliche Verwaltung und Benutzung der gemeinsamen Sache
der oder die Miteigentümer, denen die Mehrheit der Anteile zu
stehe. Haas und Koch seien also zu dem Verlangen berechtigt,
daß die Verwaltung wie bisher von Koch und nicht vom Betrei
bungsamt ausgeübt werde, welch' letzteres durch seine Verfügung
in unzulässiger Weise in ihre Rechte eingegriffen habe. Darüber,
welcher Art und von welchem Umfange die Ansprüche seien, welche
das Amt ihnen gegenüber geltend machen könne, sei zur Zeit
nicht zu entscheiden, sondern lediglich, ob die einzig angefochtene
Handlung des Amtes, die Anordnung der amtlichen Verwaltung,
zu billigen sei oder nicht.
III. Gegen diesen Entscheid erklärte Frau Hürlimann rechtzeitig
die Weiterziehung an das Bundesgericht, darauf antragend, das
kompetente Betreibungsamt mit der amtlichen Verwaltung der
Pfandobjekte und dem gerichtlichen Inkasso der eingepfändeten
Mietzinsen zu betrauen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der betriebene Hürlimann ist nach den Akten nicht etwa Eigen
tümer eines bezw. mehrerer realer Teile der fraglichen Liegenschaften;
vielmehr ist sein Anteilsrecht ein ideelles, dasjenige eines Mit
eigentümers: es erstreckt sich auf sämtliche Liegenschaften in ihrem
ganzen Umfange, aber nicht allein, sondern gemeinsam mit den
neben ihm bestehenden Anteilsrechten der Miteigentümer Koch und
Haas. Während allerdings jeder dieser Miteigentümer über sein
Anteilsrecht als solches selbständig und frei verfügen, es ver
äußern 2c. kann, kommt ihm nicht, wie dem Alleineigentümer,
eine solche Verfügungsbefugnis über die Sache selbst zu, da er
sich hier durch das konkurrierende Recht der andern Miteigen
tümer notwendig beschränkt sieht. Es ist Aufgabe der betreffenden
Civilgesetzgebung, darüber zu bestimmen, in welcher Weise die Ver
fügung über die Sache, speziell auch die Verwaltung derselben
(Unterhalt, Benutzung, Fruchtziehung) in einer die Interessen
aller Berechtigten wahrenden und für jeden verbindlichen Weise zu
geschehen habe. Geht nun auch durch die Pfändung der Anteil
des betriebenen Miteigentümers in die Verwaltung des Betrei
bungsamtes über, so können doch die dadurch begründeten amt
lichen Befugnisse keine weitergehenden sein, als sie dem betriebenen
Schuldner bisher zugestanden haben. Speziell ist also die Mög
lichkeit des Amtes, bezüglich der Sache selbst (nicht nur bezüglich
des schuldnerischen Anteilsrechts an derselben) Verwaltungshand
lungen vorzunehmen, insbesondere deren Erträgnisse zu beziehen,
in gleicher Weise wie gegenüber dem Schuldner an die durch das
Civilrecht gesetzten Schranken gebunden, da entgegenstehende
betreibungsrechtliche Bestimmungen nicht existieren, durch
welche die übrigen Miteigentümer im Interesse des Exekutions
verfahrens sich eine Einschränkung ihrer Rechte gefallen lassen
müßten. Wie nun die Vorinstanz in einer vom Bundesgericht
nicht überzuprüfenden Weise erklärt, lautet das in casu anwend
bare zürcherische Privatrecht dahin, daß über die ordentliche Ver
waltung und Benutzung der gemeinsamen Sache der oder die
Miteigentümer entscheiden, welchen die Mehrheit der Anteile zu
stehen. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß der Antrag der
Rekurrentin, die vom Betreibungsamte angeordnete amtliche Ver
waltung der Liegenschaften entgegen den kantonalen Entscheiden
aufrecht zu erhalten, abzuweisen ist. Denn unbestrittenermaßen
haben die nicht betriebenen Eigentümer, die sich der betreibungs
amtlichen Maßnahme widersetzen, die Mehrheit der Anteile, und
daß die Fruchtziehung (hier speziell die Einkassierung der Miet
zinse) nicht zu der ordentlichen Verwaltung gehöre, wird von der
Rekurrentin offenbar mit Unrecht behauptet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.