Supervisory authority lacks jurisdiction over contractual liquidation list

BGE 28 I 412Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I22 nov 1902Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Solothurner Kantonalbank challenged a liquidation distribution list in the composition proceedings of August Flückiger, arguing that its admitted claim should be reduced because the loss in the principal debtor’s bankruptcy had already been covered in part. The cantonal supervisory authority refused to enter into the complaint for lack of competence. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber dismissed the appeal, holding that the bankruptcy office had prepared the distribution list not under a statutory public mandate but in execution of a private-law task arising from the composition agreement. Such acts are not subject to supervisory review.

Massima Omnilex

Art. 17 SchKG; supervisory complaint is unavailable against measures of a bankruptcy office when it acts merely as executor of a composition agreement under a private-law mandate. The supervisory authorities are competent only to review acts performed in the exercise of public-law powers and statutory duties. If creditors entrust the bankruptcy office with liquidation and distribution of assets ceded under a confirmed composition agreement, the office’s activity is contractual in nature; the fact that the parties agreed to apply bankruptcy rules does not transform those rules into public-law norms. The legality of such allocation disputes must be resolved by the judge, not by the supervisory authorities (consid. 2).

Testo completo

  1. Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen Solothurner Kantonalbank. Nachlassvertrag; Abtretung eines Warenlagers zur Liquidation ge mäss einem Kollokationsplane. Anfechtung dieses Kollokationsplanes. Inkompetenz der Aufsichtsbehörden, weil es sich um ein privat rechtliches Verhältnis zwischen den Gläubigern und dem Konkurs amt handelt. I. Am 17. März 1902 bestätigte das Amtsgericht Solothurn Lebern als Nachlaßbehörde den von August Flückiger, Handelsmann in Solothurn, vorgelegten Nachlaßvertrag, nach welchem der Nachlaßschuldner seinen Gläubigern sein auf 58,700 Fr. ge schätztes Warenlager überließ, damit dasselbe liquidiert und der Erlös den Gläubigern nach Mitgabe eines bereits aufgestellten Kollokationsplanes zugeteilt werde. Die Liquidation sollte durch das Konkursamt Solothurn nach den Vorschriften des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgenommen werden. Die Solothurner Kantonalbank hat in diesem Nachlaßverfahren eine Bürgschaftsansprache von 11,092 Fr. 30 Cts. angemeldet, Gleichzeitig wurde über den Hauptschuldner der Konkurs durch geführt, und die Solothurner Kantonalbank hat auch hier ihre Forderung angemeldet. Diese war pfandversichert, und es wurde davon im Konkurse des Hauptschuldners der größte Teil aus den Pfändern gedeckt; als ungedeckte Verlustsumme blieb ein Be trag von 2905 Fr. 25 Cts. übrig. Das Konkursamt hat nun in der Verteilungsliste zum Nachlaßvertrag des Bürgen August Flückiger in Anwendung von Art. 216 des Betreibungsgesetzes gleichwohl die volle Summe von 11,092 Fr. 30 Cts. aufgenom men. Hiegegen beschwerte sich die Solothurner Kantonalbank, weil ste sich als Gläubigerin einer andern Forderung dadurch benach teiligt glaubte, bei der Solothurner kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag: Es möchte in der Verteilungsliste und Schluß rechnung des August Flückiger, Jakobs sel., Kaufmann von und in Solothurn, der Forderungsbetrag von 11,092 Fr. 30 Cts. auf die Summe von 2905 Fr. 25 Cts. reduziert werden. II. Laut Entscheid vom 22. November 1902 trat die Aufsichts behörde auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht ein, mit folgender Begründung: Nach dem oben festgestellten Tatbestande liegt der Beschwerde die Frage zu Grunde, in welchem Umfange die Forderung der Solothurner Kantonalbank im Nachlaßvertrag des August Flückiger zur Geltung gelangen soll. Es liegen also Beziehungen materiellrechtlicher Natur des einen Gläubigers zu dem andern Gläubiger im Nachlaßvertrage der vorliegenden Be schwerde zu Grunde, welche Verhältnisse vom Richter zu beur teilen sind und nicht den Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 B. G. über Schuldbetreibung und Konkurs bilden können. III. Gegen diesen Entscheid hat die Solothurner Kantonalbank den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den vor der kan tonalen Aufsichtsbehörde gestellten Antrag erneuert. Die Kompe tenz betreffend wird ausgeführt: Die Anfechtung einer Verteilungs liste habe im Konkurse nach der Praxis auf dem Beschwerdewege zu erfolgen. Es frage sich somit bloß, ob im vorliegenden Falle eine Beschwerde deshalb nicht zulässig sei, weil es sich hier nicht um eine Verteilungsliste im Konkurse, sondern in einem Nach laßverfahren außer Konkurs handle. Diese Frage sei zu ver neinen, wofür auf die im kantonalen Entscheide angeführte Stelle des bundesgerichtlichen Entscheides, Bd. XXV, 2, Seite 953, sowie auf die Tatsache verwiesen wird, daß das gesamte Nachlaß verfahren über August Flückiger nach dem Inhalte des gerichtlich bestätigten Nachlaßvertrages durch das Konkursamt Solothurn nach Maßgabe der Bestimmungen des Konkursverfahrens durch zuführen gewesen und durchgeführt worden sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Konkursamt Solothurn hat die Verteilungsliste im Nach laßverfahren über August Flückiger, die von der Rekurrentin an gefochten werden will, nicht kraft gesetzlicher Ermächtigung und amtlicher Pflicht, sondern in Ausführung eines privatrechtlichen Auftrags der Gläubiger aufgestellt. Es handelt sich um die Aus führung eines Nachlaßvertrages, wobei das Konkursamt solches nicht mitzuwirken hatte. Was aber die Eigenschaft Konkursbeamten als Sachwalter im Nachlaßverfahren betrifft fanden die gesetzlichen Funktionen desselben ihren Abschluß mit der Bestätigung des Nachlaßvertrages, und wenn die Gläubiger den Konkursbeamten mit der Liquidation und der Verteilung des Er löses der ihnen nach dem Vertrag abgetretenen Aktiven des Nach laßschuldners betrauten und er dies besorgte, so hat man es dabei mit einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu tun und nicht mit der Ausführung der dem Sachwalter gesetzlich obliegenden Pflichten. Die Aufsichtsbehörden sind nun nur eingesetzt, um über die Anwendung des Gesetzes zu wachen und um diejenigen Ver fügungen der darin vorgesehenen Amtsstellen auf ihre Gesetz mäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen, die diese in Ausübung ihres öffentlich rechtlichen Mandates erlassen haben. Dagegen unterstehen ihrer Kontrolle solche Maßnahmen jener Amtsstellen nicht, die diese nicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse und Pflichten, sondern kraft eines besondern, privatrechtlichen Auf trages getroffen haben. Daß vorliegend bestimmt wurde, es sei die Liquidation nach den Regeln des Konkursgesetzes durchzu führen, ändert hieran nichts, da diese Regeln nicht kraft Gesetz, als Normen öffentlichen Rechts, sondern kraft Verständigung der Beteiligten als Inhalt des Vertrags zur Anwendung zu kommen hatten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

composition agreementsupervisory complaintdistribution listbankruptcy officeprivate-law mandatejurisdictionliquidationcreditor ranking

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal supervisory authority could review a distribution list prepared by the bankruptcy office under a confirmed composition agreement.

Decisione estratta

No. The liquidation stemmed from a private-law mandate contained in the composition agreement, so the supervisory authorities lacked competence to review it.

Motivazione estratta

After confirmation of the composition agreement, the bankruptcy office no longer acted in exercise of its public-law duties but merely executed a contractual mandate from the creditors. Supervisory authorities may review only acts issued under public authority, not measures taken under a special private-law mandate, even if the liquidation was to follow bankruptcy rules by agreement.

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