- Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen
Katzenstein.
Die Legitimation zur Weiterziehung von Entscheiden der untern
Aufsichtsbehörde an die obere steht nur den Parteien vor der untern
Instanz zu. Anfechtung von Steigerungsbedingungen im Konkurse,
Stellung der Konkursverwaltung und der Gläubiger. Art. 18 u. 19
Sch. u. K.-G.
I. Im Konkurse des J. Katzenstein in Zürich fand die erste
Steigerung über das in die Konkursmasse gehörende Haus Schön
talgasse in Zürich III, am 4. Juni 1902 statt. Ziffer 4 und 6
der Steigerungsbedingungen bestimmten, daß der Käufer die nicht
fälligen, anzuweisenden Kapitalien vom 1. April 1902 zu ver
zinsen, die bestehenden Mietverträge zu übernehmen und die Miet
zinse vom 1. April 1902 an zu beziehen habe. Die erste Steige
rung hatte kein Ergebnis. Für die zweite auf den 7. Juli 1902
angesetzte Steigerung sollten die gleichen Steigerungsbedingungen
gelten, wie für die erste.
II. Hiegegen beschwerte sich Frau Katzenstein Hinnen, die im
Konkurse mit einer anerkannten privilegierten Weibergutsforde
rung beteiligt ist, bei der untern Aufsichtsbehörde, wobei sie ver
langte, die Steigerungsbedingungen seien dahin abzuändern, daß
der Käufer die nicht fälligen anzuweisenden Kapitalien statt schon
vom 1. April 1902 erst vom 1. Juli 1902 an zu verzinsen
habe, daß er aber die Mietzinse ebenfalls erst vom 1. Juli statt
vom 1. April an beziehen solle. Nach Einvernahme der Konkurs
verwaltung erklärte die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit
Entscheid vom 8. Juli für begründet und wies die Konkurs
verwaltung an, die Steigerungsbedingungen 4 und 6 der zweiten
Steigerung im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin ab
zuändern. Inzwischen hatte die zweite Steigerung stattgefunden,
und es war die Liegenschaft den Pfandgläubigern Samuel Albert
Pollag in St. Gallen und Leonhard Rosenthal in Konstanz zu
geschlagen worden, immerhin mit dem Vorbehalt, daß sie sich alle
Abänderungen an den Steigerungsbedingungen gefallen lassen
müssen, die infolge der Beschwerde der Frau Katzenstein allfällig
von den Aufsichtsbehörden angeordnet würden. Von dem Entscheide
der untern Aufsichtsbehörde vom 8. Juli gab die Konkursverwal
tung dem Pollag und Rosenthal Kenntnis, mit der Eröffnung,
daß derselbe bis zum 20. Juli rekurriert werden könne und daß
es ihnen überlassen bleibe, die Angelegenheit von den Oberbehör
den entscheiden zu lassen. In der Tat haben Pollag und Rosen
thal rechtzeitig den Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
ergriffen, mit dem Antrag, es sei eine Abänderung der von der
Konkursverwaltung aufgestellten Steigerungsbedingungen nicht
zuzulassen. Frau Katzenstein bestritt in der Rekursantwort in
erster Linie die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerde
führung vor zweiter Instanz, da es nicht angehe, daß dieselben,
die im Verfahren vor erster Instanz in keiner Weise beteiligt
gewesen seien, selbständig Rekurs ergreifen; nur die Konkurs
verwaltung, gegen deren Verfügung die erstinstanzliche Beschwerde
sich gerichtet habe, sei zur Weiterziehung der Sache berechtigt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde verwarf in ihrem Entscheid vom
30. August /18. September 1902 diesen Einwand, mit der Be
gründung: Nachdem die Steigerungsbedingungen von der Gläu
bigerin, Frau Katzenstein, auf dem Wege der Beschwerde ange
fochten worden waren, haben diejenigen Konkursgläubiger, die
an der Aufrechterhaltung der Verfügung des Konkursamtes ein
rechtliches Interesse haben, einen Anspruch, bei Erledigung der
Beschwerde gehört zu werden. Diese Konkursgläubiger, zu denen
die Rekurrenten als Grundpfandgläubiger gehören, hatten vor
dem die Beschwerde gutheißenden Entscheide der ersten Instanz
keine Gelegenheit und keine Veranlassung, sich zu Handen der
Aufsichtsbehörden auszusprechen. Nachdem aber durch den erst
instanzlichen Entscheid die Steigerungsbedingungen zu ihren
Ungunsten abgeändert worden sind, müssen die Rekurrenten als
berechtigt erscheinen, im Wege des Rekurses die Aufrechterhal
tung der Steigerungsbedingungen zu verlangen, auch wenn sie
formell im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei erschei
nen. Sachlich wurde der Rekurs von Pollag und Rosenthal
gutgeheißen, weil die Steigerungsbedingungen, wenn sie seit der
ersten Steigerung keine Abänderung erlitten, anläßlich der zweiten
Steigerung nicht auf dem Wege der Beschwerde angefochten wer
den könnten.
III. Gegen diesen Entscheid hat Frau Katzenstein den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe
aufzuheben und der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vom
8. Juli in allen Teilen zu bestätigen. In formeller Beziehung
wird geltend gemacht, daß die kantonale Aufsichtsbehörde zu Un
recht den Rekurrenten Pollag und Rosenthal die Legitimation
zum Rekurse zuerkannt habe; materiell wird bestritten, daß die
unverändert gebliebenen Steigerungsbedingungen der ersten Stei
gerung bei der zweiten Steigerung nicht angefochten werden
konnten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da das Betreibungsgesetz über die Frage, wem das Recht der
Weiterziehung der Entscheide der untern an die obern Aufsichts
instanzen zustehe, keine Bestimmungen enthält, ist dieselbe nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Danach kann aber das
Rekursrecht nur solchen Personen zuerkannt werden, die in dem
Streite vor der untern Aufsichtsbehörde, deren Entscheid ange
fochten werden will, Parteien gewesen sind. Ein bloßes Interesse
genügt zur Herstellung der Legitimation nicht, es muß dazu die
Rechtsstellung als Partei hinzukommen. Diese Stellung hatten
aber im vorliegenden Falle Pollag und Rosenthal, welche gegen
den erstinstanzlichen Entscheid an die obere kantonale Aufsichts
behörde rekurriert haben, in dem Streite, in welchem der von
ihnen angefochtene erstinstanzliche Entscheid erging, nicht. Sie
waren daher auch nicht legitimiert, denselben anzufechten. Dieses
Recht stand einzig der Konkursverwaltung zu, die davon keinen
Gebrauch gemacht hat. Es kann auch nicht dahin argumentiert
werden, die Konkursverwaltung vertrete im Rekursverfahren die
Gesamtheit der Gläubiger, wenn sie aber auf diese Vertretung
verzichte, so stehe es jedem Gläubiger zu, selbständig seine Inte
ressen zu wahren und den Streit vor die obere Instanz zu
bringen. Diese Argumentation wäre dann richtig, wenn die Kon
kursverwaltung die Gläubiger als einzelne vertreten würde, in
dem Sinne, daß in Wirklichkeit die einzelnen Gläubiger als Par
teien betrachtet werden müßten. Tatsächlich aber vertritt die Kon
kursverwaltung die Gläubiger nicht als einzelne, sondern als
Gesamtheit. Diese ist Partei in dem Streite gegen die die Stei
gerungsbedingungen anfechtenden einzelnen Gläubiger, und wenn
die Masse darauf verzichtet, den Rechtsstreit weiterzuziehen, so
schließt dieser Verzicht auch denjenigen der Gesamtheit der Gläu
biger in sich, welche sie vertritt. Hieran kann der Umstand nichts
ändern, daß die Konkursverwaltung, wie es im vorliegenden
Falle geschehen, in rechtsirrtümlicher Weise es den interessierten
Gläubigern zu überlassen erklärte, ob sie den erstinstanzlichen
Entscheid weiterziehen wollen. Diese Lösung verträgt sich auch
einzig mit dem Wortlaut der Bestimmungen in Art. 18 und 19
des Betreibungsgesetzes, daß die unterinstanzlichen Entscheide
binnen zehn Tagen seit deren Mitteilung weitergezogen werden
können. Es folgt hieraus, daß das Gesetz als rekursberechtigt
nur diejenigen betrachtet, denen der unterinstanzliche Entscheid
mitzuteilen ist. Wenn nun aber die Beschwerde sich gegen eine
Verfügung der Konkursverwaltung richtete, so ist der Entscheid
außer dem Beschwerdeführer nur dieser, nicht auch den übrigen
Gläubigern, mitzuteilen. Wenn das Rekursrecht auch jedem ein
zelnen Gläubiger, den die Verwaltung vertritt, gegeben werden
wollte, so bestünde ein fester Anhaltspunkt für die Berechnung
der Rekursfrist nicht mehr und wäre damit der Zeitpunkt der
Rechtskraft des unterinstanzlichen Urteils ins unbestimmte ge
rückt. Ob Pollag und Rosenthal sich die Stellung einer selbstän
digen Partei hätten verschaffen und das Rekursrecht hätten sichern
können dadurch, daß sie von sich aus im Verfahren vor der
ersten Instanz intervenierten, kann dahingestellt bleiben, da dies
tatsächlich nicht der Fall war. Können aber dieselben nach dem
Gesagten nicht als legitimiert angesehen werden, den erstinstanz
lichen Entscheid weiterzuziehen, so vermochte ihre Weiterziehung
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde keine Wirkungen auszu
üben und muß daher der angefochtene Entscheid, der dies nicht
beachtet, aufgehoben werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und unter Aufhebung des an
gefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der Ent
scheid der untern Aufsichtsbehörde wieder hergestellt.