- Entscheid vom 8. November 1902 in Sachen
Fischlin und Genosse.
Pfändung eines Holzteiles . Unpfändbares Vermögensstück im
Sinne des Art. 93 Sch. u. K.-Ges.? Nutzniessung oder Erträgnis?
Die Rekurrentin Fischlin und Fäßler betrieben (neben zwei
weitern Gläubigern) den Jos. Maria Ulrich in Ibach, wobei das
Betreibungsamt Schwyz unter anderm einen Holzteil des
Schuldners im Schätzungswerte von 30 Fr. in Pfand nahm.
Auf Beschwerde des Betriebenen erklärte die untere Aufsichts
behörde diesen Holzteil für unpfändbar, welchen Entscheid die
kantonale Aufsichtsbehörde, an die die betreibenden Gläubiger
rekurrierten, unterm 8. September 1902 bestätigte. Das ober
instanzliche Urteil führt zunächst aus, daß für den Schuldner
nach dessen finanzieller Lage der gepfändete Holzteil unentbehrlich
sei, und bemerkt sodann: Was die Anwendung des Art. 93 B. G.
auf Genossenpfändungen anlange, so sei der bundesrätliche Ent
scheid vom 28. September 1894 wegleitend, demzufolge unter die
bedingt pfändbaren Nutznießungen im Sinne des Art. 93 B. G.
auch der Genossennutzen falle.
II. Fischlin und Fäßler ergriffen rechtzeitig die Weiterziehung
an das Bundesgericht, wobei sie darzutun versuchen, daß die
Unpfändbarkeit von Genossennutzungen aus Art. 93 sich nicht
herleiten lasse.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In Frage steht allein noch, ob der streitige Holzteil sich als
ein im Sinne von Art. 93 B. G. relativ unpfändbares Vermö
gensstück und zwar speziell als eine Nutznießung bezw. das
Erträgniß einer solchen im Sinne dieses Artikels darstelle oder
nicht. Wie bereits in dem diese Frage präjudizierenden Entscheide
des Bundesrates i. S. Annen (Archiv III, Nr. 132), beruft sich
auch hier die Rekurspartei lediglich darauf, daß ein derartiges
Korporations Nutzungsrecht nicht unter den rechtlichen Begriff
der Nutznießung falle, somit nicht unter Art. 93 B. G. subsu
mierbar sei und deshalb unbeschränkt pfändbar sein müsse. Nun
hat aber der Bundesrat im genannten Entscheide bereits ausge
führt, daß der Ausdruck Nutznießung nicht im streng juristi
schen Sinne aufzufassen sei, daß ihm vielmehr eine allgemeinere
Bedeutung zukomme, indem er alle Einkünfte aus einem Kapital
in sich begreife, das aus irgend einem rechtlichen Grund der
Verfügung des Bezugsberechtigten entzogen ist. Zu dieser Aus
legung war der Bundesrat gestützt auf die Erwägung gelangt,
daß Art. 93 in ökonomischen Rücksichten seinen Ursprung
habe, und daß deshalb bei seiner Interpretation in erster Linie
auf den wirtschaftlichen und nicht auf den technisch juristischen
Sinn der darin gebrauchten Ausdrücke abgestellt werden müsse.
Die Rekurrenten bringen aber nichts vor, um die Richtigkeit
dieser Argumentation im allgemeinen in Frage zu stellen; noch
stellen sie im besondern ausdrücklich in Abrede, daß das Nutzungs
recht der Korporationsgenossen seinem ökonomischen Zwecke
und Erfolge nach dem usus fructus im Rechtssinne gleichzustellen
sei, da in beiden Fällen dem Nutzungsberechtigten die volle recht
liche Verfügung über die betreffende Sache, namentlich die
Möglichkeit freier Veräußerung, mangelt. Allerdings suchen sie
darzutun, daß nach schwyzerischem Rechte der Korporationsgenosse
nicht nur Gebrauchs und Bezugsrechte am Genossenschaftsgute
habe, sondern wirklicher Eigentümer seines Genossenänteils sei.
Aber eine derartige Konstruktion des Rechtsverhältnisses ist un
vereinbar mit dem Umstande, daß die Korporation als ein von
ihren Mitgliedern unterschiedenes Rechtssubjekt, d. h. eine juristi
sche Person, sich darstellt, in deren Eigentum das Korporations
it sich befindet. Auf alle Fälle wären doch die angeblichen
Eigentümer der Korporationsanteile in der Disposition über die
selben beschränkt. Nun geht aber die bundesgerichtliche Praxis
dahin, daß zu den Nutznießungen im Sinne des Art. 93 die
Erträgnisse aus einem Kapital selbst dann zu zählen sind, wenn
dasselbe dem Berechtigten gehört, sofern ihm nur die Verfügungs
befugnis darüber mangelt (vgl. Amtl. Samml. Separat Ausg. 1,
Nr. 80, S. 332) . Weiterreichende Befugnisse, als die in diesem
Falle gegebenen, können den Korporationsgenossen an ihrem
A. S. XXV, 1, No 146, S. 748.
Korporationsanteile nicht zustehen. Ohne Erheblichkeit ist endlich
der Einwand, daß die gegenwärtige Rechtssprechung im Wider
spruch mit dem Willen des Gesetzgebers die großen in Korpora
tionsgut angelegten Vermögenswerte dem Zugriffe der Gläubiger
gänzlich entziehe. Denn einerseits besteht das Kompetenzprivileg
der Korporation gegenüber überhaupt nicht, gegenüber ihren Mit
gliedern aber nicht unbeschränkt, sondern nur insofern, als die
ihnen in dieser Eigenschaft zukommenden Einkünfte für ihren und
ihrer Familie Unterhalt unentbehrlich sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.