- Urteil vom 12. November 1902 in Sachen
Heisler gegen Frank.
Vollstreckbarkeit ausländischer deutscher
Urteile im Kanton
Nidwalden. Klage auf Haltung eines in Deutschland abgeschlos
senen Liegenschaftenkaufes. Inkompetenzerklärung von Seite des Nid
waldner Richters, weil diese Klage dinglicher, nicht persönlicher
Natur sei. Rechtsverweigerung.
A. Am 25. August 1899 schlossen Julius Heisler, Molkerei
besitzer in Radevormwald, Rheinpreußen, als Verkäufer, und
Melchior Frank in Buochs, als Käufer, vor dem Notar Cäsar
in Lennep, im Bezirk des preußischen Oberlandesgerichts zu Köln,
einen Kaufvertrag um eine Liegenschaft in Radevormwald, Band 27,
Art. 1053, nebst darauf befindlicher Molkerei, mit sämtlichem
Betriebsinventar, ab; auf den Kaufpreis von 40,000 Mark
übernahm der Käufer eine auf der Liegenschaft haftende Rest
kaufschuld von 18,000 M.; von den übrigen 22,000 sollten
15,000 M. am 1. Oktober 1899, auf welchen Tag die Liegen
schaft auch zu übernehmen war, der Rest nebst 4% Zinsen, vom
Überlieferungstage ab, spätestens am 1. Januar 1901, abbezahlt
werden.
B. Der Käufer Melchior Frank hielt den Vertrag nicht. Als
der Verkäufer Julius Heisler sich anschickte, in Nidwalden gericht
lich gegen ihn vorzugehen, kam er ihm zuvor und erhob vor
dem Landgericht zu Elberfeld gegen Heisler Klage mit dem Be
gehren, es sei der Kaufvertrag als nichtig und aufgelöst zu erklä
ren. Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage und erhob die
Widerklage, das Gericht wolle erkennen, daß der zwischen den
Parteien am 25. August 1899 abgeschlossene Kaufvertrag zu
Recht besteht und demgemäß den Widerbeklagten zu den vertrag
lich übernommenen Leistungen verurteilen. Durch Urteil vom
- März 1900 wies die II. Civilkammer des Landgerichts zu
Elberfeld den Kläger mit seiner Klage ab und stellte auf die
Widerklage fest, daß der zwischen Parteien abgeschlossene Kauf
vertrag zu Recht bestehe. Kläger wurde demgemäß unter Zu
rückweisung des mit der Widerklage erhobenen weitern Zins
anspruchs verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger schon
jetzt 15,000 M. mit 4% Zinsen vom 1. März 1900, sowie
Zinsen
ferner am 1. Januar 1901 weitere 7000 M. mit 4
seit dem 1. Oktober 1899 zu bezahlen und die Kosten des Rechts
streites zu tragen. Auf das Recht der Berufung leistete der Klä
ger ausdrücklich Verzicht. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Juli
1900 betrieb Heisler den Frank, gestützt auf den Kaufvertrag
und das Elberfelder Urteil, in Nidwalden für 20,269 Fr. 30 Cts.,
nämlich Abzahlung 18,600 Fr., Zins von der Hypothek 711 Fr.
45 Cts., Zins von 18,600 Fr., vom 1. Oktober 1899 bis
- Juli 1900 697 Fr. 50 Cts., Zins von 7000 M. in gleicher
Zeit 260 Fr. 40 Cts. Frank schlug Recht vor, und ein Rechts
öffnungsbegehren des Heisler wurde vom Präsidenten des Kan
tonsgerichts Nidwalden am 28. August 1900 abgewiesen.
C. Mit Klage vom 28. Februar 1901 stellte Julius Heisler
gegen Melchior Frank vor dem Kantonsgericht Nidwalden die
Begehren ans Recht: Der Beklagte habe die Vollziehbarkeit
bezw. die formelle und materielle Rechtskraft des durch ihn selbst
erwirkten Urteils der II. Civilkammer des königl. Landgerichtes
zu Elberfeld vom 1. bezw. 13. März 1900 anzuerkennen; even
tuell zu konzedieren, daß der am 25. August 1899 zwischen den
Litiganten geschlossene Kaufvertrag um die Molkerei zu Rade
vormwald zu Recht bestehe und somit Beklagter pflichtig sei, die
vertraglich stipulierten Leistungen zu erfüllen. Der Beklagte
schloß in der Antwort auf Nichtigerklärung des Kaufvertrages;
eventuell sei die klägerische Forderung um 20,000 M. zu redu
zieren; subeventuell sei der Kläger nicht berechtigt, auf Haltung
des Kaufvertrages, sondern auf Entschädigung zu klagen. Das
Kantonsgericht von Nidwalden erkannte hierüber am 19. Februar
1902: Das klägerische Exekutionsgesuch sei abgewiesen; in die
weitern Begehren der Klage und Antwort wird nicht eingetreten.
Die Begründung dieses Urteils ist im wesentlichen folgende: Für
die Frage, ob dem Urteil des Elverfelder Gerichts in Nidwalden
Vollzug zu gewähren sei, komme darauf nichts an, daß sich Frank
vor demselben eingelassen habe, da eine solche Einlassung einem
fremden Richter eine über sein Gebiet reichende Jurisdiktions
gewalt nicht verleihe; entscheidend sei vielmehr einzig 173 Al. 2
der Civilprozeßordnung für den Kanton Nidwalden. Zwischen
Deutschland und der Schweiz und Nidwalden bestehe über die
Materie kein Staatsvertrag. Ein Nachweis aber, daß in Deutsch
land Gegenrecht gehalten werde, liege nicht vor. Man habe sich
diesbezüglich einzig auf die einschlagenden Bestimmungen der
deutschen Civilprozeßordnung berufen. Nach 328 Ziff. 5 der
selben sei aber die Anerkennung eines ausländischen Urteils aus
geschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei. Überhaupt
sei in Deutschland die Vollziehung von fremden Civilurteilen so
geordnet, daß der Richter darin eine große Freiheit habe. Die
Klausel verbürgter Gegenseitigkeit speziell würde demselben eine
genügende Handhabe bieten, seinerseits die Vollziehung nidwaldne
rischer Urteile zu verweigern, indem eine solche Verbürgung nicht
vorhanden, nämlich weder durch die Praxis noch durch den Be
stand eines Staatsvertrages, noch durch zutreffende Erklärungen
der zuständigen Regierungsorgane ausgewiesen sei. Deutscherseits
werde durch die erwähnte Gesetzesvorschrift keine, zweifellos keine
unbedingte Gegenseitigkeit zugesichert, und es sei daher für den
inländischen Richter der Fall gegeben, daß dem vorliegenden Exe
kutionsgesuch nicht entsprochen werden könne. Die eventuellen
Klagbegehren seien eine dingliche Klage im Sinne von 13 des
Civilrechtsverfahrens, für welche das forum rei sitæ und nicht
dasjenige des Wohnortes begründet sei, weshalb die Gerichte von
Nidwalden diesbezüglich ihre Kompetenz ablehnen müßten; eine
Schadenersatzklage sei zur Zeit nicht rechtshängig gemacht und
würden für diesen Fall den Litiganten ihre Rechte allseitig ge
wahrt. Mit Ablehnung der Zuständigkeit, über die eventuellen
Klagbegehren zu judizieren, sei auch der Antwortschluß ausgetra
gen. Das Obergericht des Kantons Nidwalden, an das der Klä
ger appellierte, bestätigte mit Urteil vom 10. April 1902 das
kantonsgerichtliche Urteil in seinen Motiven und Dispositiven.
Es handle sich, heißt es im obergerichtlichen Urteil, bei den
Eventualbegehren des Klägers um die Gültigkeit eines Liegen
schaftskaufvertrages, also um eine Streitfrage, die nach Gesetz
und bisheriger Gerichtspraxis mit der dinglichen Klage verfolgt
wurde.
D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Julius Heisler recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit den Begehren, dasselbe sei aufzuheben und das Obergericht
des Kantons Nidwalden anzuhalten, die Klage Heislers materiell
zu beurteilen. Die Frage der Vollziehbarkeit des Elberfelder Ur
teils, wird in rechtlicher Beziehung ausgeführt, sei allerdings eine
solche des kantonalen Prozeßrechts; die Voraussetzung des Gegen
rechts, die 173 Al. 2 der Civilprozeßordnung von Nidwalden
aufstelle, sei aber vorliegend nach dem Stande der deutschen Ge
setzgebung vorhanden. Melchior Frank habe das ausländische
Gericht selbst anerkannt. Beide Parteien hätten vom nidwaldnerischen
Richter die materielle Untersuchung und Beurteilung der vom
deutschen Gerichte beurteilten Ansprüche verlangt. Die Kompetenz
des angerufenen Gerichts sei von keiner Seite angefochten worden.
Die nidwaldische Prozeßordnung kenne, gegenüber der unumwun
denen Anerkennung der Parteien, kein Recht des Gerichtes, von
sich aus die Kompetenz abzulehnen und den Richterspruch zu
verweigern. Tue es dies, so begehe es eine Rechtsverweigerung.
Der Grund, aus dem die Nidwaldner Gerichte sich inkompetent
erklärt hätten, sei denn auch ein bloß vorgeschobener. Die Klage
gehe nicht auf Erfüllung einer dinglichen Pflicht, resp. Anerken
nung eines dinglichen Rechts, sondern auf persönliche Leistungen;
auch der Anspruch auf Erfüllung eines Liegenschaftskaufvertrages
sei persönlicher Natur, da er nicht die Anerkennung und Gewähr
leistung eines dinglichen Rechts zum Zweck und Inhalt habe.
Ebenso sei das Begehren des Beklagten auf Ungültigerklärung
des Kaufvertrages persönlicher Natur. Die Ablehnung der Kom
petenz verstoße daher willkürlich gegen klares Recht und das
Gericht begehe damit eine Rechtsverweigerung. Zur Erhebung der
Schadenersatzklage könne Rekurrent nicht gezwungen werden; es
stehe ihm frei, auf Erfüllung zu klagen und erst, wenn die Er
füllung verweigert werde, Schadenersatz zu verlangen. Dadurch,
daß man das vom Rekursbeklagten eingeholte deutsche Urteil nicht
vollziehen lassen wolle und ihm den Weg zum Gerichte für ein
vollziehbares Urteil versperre, mache man ihn einfach rechtlos.
E. Der Rekursbeklagte verweist in der Antwort in Bezug auf
die Verweigerung der Urteilsvollstreckung auf die Ausführungen
des kantonsgerichtlichen Urteils, mit dem Beifügen, daß es im
vorliegenden Falle eine Frage des kantonalen Rechtes sei, ob dem
ausländischen Urteil die Vollziehung zu gewähren gewesen sei oder
nicht. Bezüglich der Inkompetenzerklärung wird bestritten, daß eine
Rechtsverweigerung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vor
liege. Ob die von den Nidwaldner Gerichten ihren Entscheiden zu
Grunde gelegte Rechtsauffassung richtig sei, habe das Bundes
gericht nicht nachzuprüfen. Immerhin werde hiezu bemerkt: Es
wäre Sache des Rekurrenten gewesen, über die Natur des einge
klagten Anspruchs nach Mitgabe des einschlägigen Rechts, hier
des Code Napoléon, nähere Angaben zu machen, bezw. an Hand
desselben den Beweis zu führen, daß es sich um eine in die
Kompetenz der Nidwaldner Gerichte fallende Klage handle. Das
habe der Rekurrent unterlassen, und wenn nun die Nidwaldner
Gerichte erklärten, man habe es mit einer dinglichen Klage zu
tun, so könnte höchstens gesagt werden, daß darin ein error in
judicando liege, während von Willkür und Rechtsverweigerung
nicht gesprochen werden könne. Der Grund zu dem befremdenden
Ausgang des Streites liege nicht in einem fehlerhaften Verhalten
der Nidwaldner Gerichte, sondern in dem mangelhaften Rechts
zustand betreffend die internationale Urteilsexekution.
F. Letzteres betont auch das Obergericht des Kantons Nidwal
den in seiner Vernehmlassung, in der ferner angebracht wird:
Die Nidwaldner Gerichte hätten stets ihre Zuständigkeit von
Amtes wegen geprüft und bei erfundenem Mangel sich als inkom
petent erklärt, wofür auf ein Urteil des Kantonsgerichts in Sachen
Waser gegen elektr. Bahn Stansstad Engelberg vom 8. Januar
1902 verwiesen wird. Die richterliche Wirksamkeit sei nach dem
Gesetz nicht vom Willen der Parteien abhängig und eine Nicht
beachtung dieses Willens enthalte keine Rechtsverweigerung. Sach
lich handle es sich um die Anwendung und Auslegung einer
kantonalen Gerichtsstandsnorm. Bundesrecht komme nicht zur
Anwendung. Ob die Klage dinglicher oder persönlicher Natur sei,
habe das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Der Nidwaldner
Richter befinde sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung
mit dem deutschen Richter, der sich als zuständig erklärt habe.
Auch seien in Nidwalden Klagen auf Anerkennung von Liegen
schaftskäufen stetsfort als dingliche Klagen behandelt und dem
Gerichtsstand der gelegenen Sache unterstellt worden, wofür auf
ein kantonsgerichtliches Urteil vom 10. November 1898 in Sachen
Schön gegen Kaufmann verwiesen wird. Es liege somit keines
wegs der Fall vor, daß klar nachgewiesenes Recht willkürlich
mißachtet worden sei, und der Beschwerde wegen Rechtsverweige
rung fehle formell und materiell jeder Halt, zumal da die Scha
denersatzklage ausdrücklich vorbehalten worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Betreffend die Frage der Vollziehbarkeit des Ur
teils des Landgerichts von Elberfeld vom 13. Mär;
Der Rekurrent stellt sich selbst auf den Standpunkt, daß ma
teriell für die Frage der Vollziehbarkeit des Elberfelder Urteils
das kantonale Prozeßrecht maßgebend sei, speziell 173 Abs. 2
der Civilprozeßordnung von Nidwalden, der lautet: Für die
Vollziehung nicht schweizerischer Urteile sind die Staatsverträge
maßgebend. Im weitern ist darauf zu sehen, ob im betreffenden
Staate diesfalls Gegenrecht gehalten wird. Diese Auffassung
ist denn auch zweifellos richtig, da weder ein die Gerichte von
Nidwalden bindender Staatsvertrag mit Deutschland, noch auch,
abgesehen von der hier in keiner Weise zutreffenden Bestimmung
in Art. 81 Abs. 3 des eidg. Betreibungsgesetzes, bundesrechtliche
Vorschriften über die Materie bestehen. Das Bundesgericht kann
demgemäß gegen die Weigerung der Nidwaldner Gerichte, das
Elberfelder Urteil für vollziehbar zu erklären, nur einschreiten,
sofern diese Weigerung eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung
enthält. Der Rekurrent macht nun diesbezüglich in erster Linie
geltend, die Vollziehung des Urteils habe im vorliegenden Falle
deshalb nicht abgelehnt werden dürfen, weil der Rekursbeklagte
selbst die deutschen Gerichte angerufen habe, damit sie über die
Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages
entscheiden. Wenn nun die Nidwaldner Gerichte hierauf keine
Rücksicht nahmen, so stellten sie sich dabei offenbar auf den
Standpunkt, daß es sich bei der Erteilung des Exequaturs für
ein ausländisches Urteil um ein staatliches Hoheitsrecht handle,
das von der Anerkennung der fremden Jurisdiktion durch die
Parteien unabhängig sei und bei dessen Ausübung deshalb eine
solche nicht in Betracht falle. Diese Auffassung kann aber nicht
als völlig unzutreffend und eine Rechtsverweigerung enthaltend
bezeichnet und es kann deshalb dieser Beschwerdegrund nicht ge
schützt werden. Weiterhin macht der Rekurrent geltend, die Frage
des Gegenrechts sei von den Nidwaldner Gerichten unrichtig gelöst
worden. Allein an ihm war es, darzutun, daß in Deutschland
Gegenrecht gehalten werde, und nun erscheinen die Ausführungen
des Kantonsgerichts von Nidwalden, daß durch die bloße Beru
fung auf die einschlägigen Vorschriften der deutschen Civilprozeß
ordnung ( 723 und 328) dieser Nachweis nicht erbracht sei,
als zutreffend, zumal wenn berücksichtigt wird, daß jene Bestim
mungen ebenfalls die Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Voll
ziehbarkeit aufstellen und in Nidwalden weder durch Gesetz noch
durch die Praxis der Gerichte die Gegenseitigkeit von vornherein
verbürgt erscheint. Der Rekurs ist deshalb, soweit er sich auf die
Verweigerung des Exequaturs für das Elberfelder Urteil bezieht,
abzuweisen.
2. Betreffend die Inkompetenz Erklärung der Nid
waldner Gerichte.
In der Allgemeinheit, mit der das Obergericht den Satz aus
spricht, es habe seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen,
ist dieser Satz kaum richtig; abgesehen von allgemeinen Rechts
grundsätzen, ist auf 19 der Civilprozeßordnung von Nidwalden
zu verweisen, der lautet: Wenn die Parteien Klage oder Wider
klage und Antwort vor Gericht eröffnen, ohne dessen Zustän
digkeit anzufechten, so ist der Streit vor diesem Gerichte zu
beurteilen, wenn dasselbe nicht von sich aus die Inkompetenz
ausspricht. Stillschweigende Prorogation ist danach doch jeden
falls nicht ausgeschlossen. Dagegen ist es allerdings fraglich,
welche Bedeutung dem der Bestimmung beigefügten Vorbehalt bei
zumessen ist: Es ließe sich wohl die Ansicht vertreten, daß sich
derselbe auf die sachliche Kompetenz beziehe, während bei der Frage
der örtlichen Zuständigkeit eine Prüfung von Amtes wegen nicht
einzutreten habe, wie denn auch das vom Obergericht angerufene
Präjudiz in Sachen Waser gegen elektr. Bahn Stansstad Engel
berg die sachliche Kompetenz beschlägt. Es ist aber auch die Aus
legung möglich, daß auch über die örtliche Zuständigkeit eine
Prüfung von Amtes wegen wenigstens insofern einzutreten habe,
als es sich um die Frage handelt, ob der Streit überhaupt der
kantonalen Jurisdiktion unterstellt sei. Wenn aber von dieser nicht
unzulässigen Auslegung ausgegangen wird, so kann es nicht
beanstandet werden, daß im vorliegenden Falle die Nidwaldner
Gerichte ihre Kompetenz daraufhin von Amtes wegen prüften, ob
die Klage des Rekurrenten vor ein Nidwaldner oder vor ein
fremdes Gericht gehöre. Dagegen beruht nun die Lösung, die die
Nidwaldner Gerichte dieser Frage gegeben haben, auf einem hand
greiflichen Irrtum, der gut gemacht werden muß. Die Klage,
welche der Rekurrent gegen den Rekursbeklagten erhob, ist nämlich
zweifellos nicht eine solche dinglicher Natur, wie die Nidwaldner
Gerichte annehmen, sondern es werden damit lauter persönliche
Ansprüche auf Haltung und Erfüllung eines Kaufvertrages
verfolgt. Die Frage der Zuständigkeit ist eine solche prozes
sualischer Natur, für deren Beantwortung es einfach darauf an
kam, wie die Klagbegehren formuliert und begründet waren, und
welche von dem angerufenen Gerichte nach seinem Rechte, nach
der lex fori zu beantworten war. Das Obergericht des Kantons
Nidwalden hat nun freilich schon in dem angefochtenen Urtell
und auch in der Vernehmlassung geltend gemacht, daß Klagen
auf Anerkennung von Liegenschaftskäufen stets als dingliche be
handelt und an das forum rei sitæ gewiesen worden seien. Die
von ihm angerufene Stelle in den Motiven eines kantonsgericht
lichen Urteils in Sachen Schön gegen Kaufmann kann für eine
feste Praxis nicht als beweiskräftig angesehen werden. Und wenn
auch eine solche Praxis bestünde, so könnte sie bundesrechtlich
nicht geschützt werden, da es sich dabei nicht um einen bloßen
error in judicando, sondern um einen Verstoß gegen elementare
Rechtsauffassungen handelt, der hier zu einer förmlichen Justiz
verweigerung führt. In der Tat vermögen die Nidwaldner Ge
richte selbst ihre Auffassung nicht durchzuführen, indem sie sowohl
in dem angeführten Präjudiz als auch im vorliegenden Falle die
Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufver
trages als persönliche dem ordentlichen Forum des Domizils
zuweisen. Allein der rechtlichen Natur nach ist die Klage, mit
der der Anspruch auf Erfüllung eines Kaufvertrages verfolgt
wird, von derjenigen, mit welcher eine Vertragspartei Schaden
ersatz wegen Nichterfüllung verlangt, nicht verschieden und es
muß deshalb auch der Gerichtsstand, soweit die Natur des An
spruchs dafür maßgebend ist, für beide Klagen der nämliche
sein, d. h. nach 11 der nidwaldnerischen Civilprozeßordnung der
ordentliche Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten. Im vor
liegenden Falle kommt hinzu, daß die gleichzeitige Verweigerung
des Exequaturs für das Urteil des nach Ansicht der Nidwaldner
Gerichte zuständigen fremden Gerichts einen Zustand der Recht
losigkeit schafft, den hinzunehmen dem Rekurrenten mit dem Hin
weis auf die Unzulänglichkeit der bestehenden internationalen
Normen über Exekution fremder Urteile nicht zugemutet werden
kann, wenn, wie hier, das heimische Recht eine andere Lösung
nicht nur zuläßt, sondern, sofern es in einer mit der allgemein
geltenden Rechtsanschauung übereinstimmenden Weise ausgelegt
wird, geradezu gebietet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne und Umfang der Erwägungen
gutgeheißen und demgemäß das angefochtene Urteil des Ober
gerichts des Kantons Nidwalden vom 10. April 1902 insoweit
aufgehoben, als damit die Kompetenz der Gerichte von Nidwalden
zur Beurteilung der eventuellen Klagbegehren und des Antwort
schlusses abgelehnt wurde.