- Entscheid vom 30. September 1902 in Sachen
Dr. Karl Meyer und Genossen.
Verwertung von Liegenschaften im Konkurse. Anzeige von der Stei
gerung an die Gläubiger. Art. 257, spez. Abs. 3, Sch.- u. K.-Ges.
Art. 125 und 139 eod. Abhaltung der Gant innerhalb der für
Anfechtung der Steigerungsbedingungen gesetzten Frist (Art. 259
und 134 leg. cit.). Unzulässige Herabsetzung der Schätzung des
Gantobjektes.
I. J. U. Holderegger in Straubenzell machte gegen Witwe
Mock in Gonten betreibungsweise eine in einem Konkurse erstei
gerte Forderung von 7946 Fr. geltend, wobei eine Liegenschaft
der Betriebenen, Wirtschaft und Bäckerei zur Linde beim Gonten
bad, unter Angabe eines Schatzungswertes von 25,000 Fr. in
Pfändung genommen wurde. Vor der Verwertung, am 7. Sep
tember 1901, wurde über Witwe Mock der Konkurs erkannt.
Bei der Inventuraufnahme fand eine Schätzung der fraglichen
Liegenschaft entgegen Art. 227 B. G. nicht statt. An der ersten
Gläubigerversammlung vom 12. September 1901 teilte das Kon
kursamt Appenzell mit, daß auf dieser Liegenschaft 16,000 Fr.
Fremdgülten lasten, und daß wahrscheinlich ein Mehrerlös zu er
warten sei. Eine Schatzungssumme ist nach Angabe der Vorin
stanz im bezüglichen Protokoll nicht zu finden. Die auf den
6. November 1901 einberufene zweite Gläubigerversammlung war
nicht beschlußfähig. Die Vorinstanz erklärt, daß auch das Proto
koll über diese Versammlung von einer Schatzungssumme nichts
enthalte, daß aber das Konkursamt und ein weiteres Mitglied
der Konkursverwaltung behaupte, die Konkursverwaltung habe
die Liegenschaft auf 16,000 Fr. geschätzt.
Am 18. Januar 1902 ersuchte Dr. Karl Meyer, Advokat in
Herisau, wie es scheint, persönlich als Konkursgläubiger und
zugleich als Vertreter Holdereggers, das Konkursamt, ihm den
Tag der Liegenschaftsgant gegen Nachnahme anzuzeigen. In der
Nummer vom 12. Februar 1902 des Appenzeller Volksfreund
(welche Zeitung laut Erklärung der Vorinstanz als kantonales
Amtsblatt dient) erließ dann das Konkursamt eine Steigerungs
auskündigung, dahin lautend, daß die Liegenschaft am 12. März
1902 nachmittags 2 Uhr auf dem Rathause in Appenzell zur
Versteigerung gelangen werde und daß die Versteigerungsbedin
gungen vom 2. März 1902 an auf der Standeskanzlei zur Ein
sicht aufliegen. Wie nicht bestritten ist, fand die Auflage der
Steigerungsbedingungen dann tatsächlich in der erwähnten Weise
statt und gaben diese einen Schätzungswert der Liegenschaft von
16,000 Fr. an.
Am 12. März 1902 frug Dr. Meyer das Konkursamt tele
graphisch an, welches die Schatzungssumme der Liegenschaft und
deren hypothekarische Belastung sei und warum er die verlangte
Gantanzeige nicht erhalten habe, worauf er um 12 Uhr
40 Minuten mittags
die telegraphische Antwort erhielt:
Schatzungswert gleich Hypothek 16,000 Fr., Gantanzeige über
sehen. Daraufhin erwiderte Dr. Meyer per Telegramm: er ver
lange, daß die Schatzung auf der frühern Höhe oder mindestens
auf 20,000 Fr. gehalten werde und stehe für die Kosten einer
eventuell notwendigen zweiten Gant ein. Das Konkursamt tele
graphierte auf dies: die Höherschätzung sei zwecklos und die Stei
gerung erfolge wie angeordnet. Dr. Meyer seinerseits berichtete
telegraphisch zurück: er werde gegen die Versteigerung Beschwerde
erheben und verlange, daß die Liegenschaft dem Ersteigerer bis zur
Erledigung dieser Beschwerde nicht zugefertigt werde, falls der
Erlös unter 20,000 Fr. sei.
Die Steigerung wurde in der vom Konkursamt angegebenen
Weise abgehalten und die Liegenschaft dem Josef Nispli in Appen
zell um die Summe von 17,500 Fr. zugeschlagen und nachher
auch zugefertigt.
II. Dr. Meyer reichte die von ihm in Aussicht gestellte Be
schwerde am 20. März 1902 ein, und es wurde dieselbe von der
untern Aufsichtsbehörde unterm 1. April 1902 für begründet er
klärt, die Steigerung vom 12. März 1902 kassiert und die Ab
haltung einer neuen Steigerung angeordnet.
III. Gegen diesen Entscheid ergriff das Konkursamt Appenzell
unterm 9. April 1902 die Weiterziehung an die kantonale Auf
sichtsbehörde. Daneben aber traf das Amt, gestützt auf eine Be
vollmächtigung eines Teils der Gläubigerschaft, die es auf dem
Cirkularwege eingeholt hatte, die Verfügung, es habe an Stelle
der von der untern Aufsichtsbehörde angeordneten neuen Steige
rung ein Freihandverkauf über die fragliche Liegenschaft stattzu
finden, in dem Sinne, daß sie nicht unter 17,500 Fr., nebst
rückständigen und laufenden Zinsen, verkauft werde. Hiegegen
erhoben Dr. Meyer, Holderegger und eine größere Zahl anderer
Konkursgläubiger Beschwerde, weil der beabsichtigte Freihandverkauf
dem Entscheide vom 1. April 1902 zuwiderlaufe. Die untere
Aufsichtsbehörde erklärte indessen unterm 18. April 1902 den
Freihandverkauf grundsätzlich für zulässig, wobei sie immerhin dem
Amte die möglichste Wahrung der Interessen aller Gläubiger zu
Pflicht machte. Dr. Meyer und Konsorten rekurrierten gegen
dieses Erkenntnis an die kantonale Aufsichtsbehörde mit den
Anträgen: den (vom Konkursamte angefochtenen) die Gant kas
sierenden Entscheid vom 1. April 1902 zu bestätigen und den
jenigen vom 18. April aufzuheben oder eventuell, im Falle eines
Freihandverkaufes, bezüglich dessen Vornahme mehrere (von den
Rekurrenten näher präzisierte) Kautelen vorzuschreiben. Zur Be
gründung des Antrages auf Aufrechthaltung des erstinstanz
lichen Kassationsbeschlusses machten die Rekurrenten geltend:
- Dr. Meyer bezw. Holderegger habe die verlangte Steige
rungsanzeige nicht erhalten. 2. Es sei die Versteigerung vor
Ablauf der Einsprachefrist gegen die Versteigerungsbedingungen
erfolgt. 3. Es sei die Schätzungssumme ohne bezügliche Publi
kation willkürlich herabgesetzt worden.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde fällte unterm 7. Mai 1902
ihren Entscheid in der Sache in dem Sinne aus, daß sie in
Gutheißung des Rekurses des Konkursamtes die Steigerung vom
- März 1902 für rechtsgültig erklärte.
insichtlich der Behauptung, die Schätzung der Liegenschaft sei
willkürlich herabgesetzt worden, geht der Entscheid von folgender
Erwägung aus; Rekurrent habe den Nachweis nicht erbracht,
daß in den vorangegangenen Stadien des Konkursverfahrens eine
Schätzung festgestellt worden sei. Gegen diese Unterlassung hätte
er rechtzeitig Beschwerde erheben sollen. Nachdem dann die zweite
Gläubigerversammlung, an der die maßgebende Schätzung fest
gestellt werde, nicht zu stande gekommen sei, habe an ihrer
Stelle die Konkursverwaltung das Verfahren weiterzuführen ge
habt und hiebei den Schätzungspreis auf 16,000 Fr. festgesetzt.
Hievon, wie überhaupt von den publizierten Steigerungsbedin
gungen" hätte jeder Gläubiger tatsächlich schon vom 10. Februar
an Notiz nehmen und eventuell Beschwerde führen können. Eine
solche Beschwerde sei aber nicht erfolgt.
V. Diesen Entscheid zogen Dr. Meyer und Konsorten recht
zeitig an das Bundesgericht weiter mit den Begehren, ihn als
gesetzwidrig aufzuheben, das Konkursamt zu einer beförderlichen
Wiederholung der kassierten Gant auf seine eigenen Kosten zu
verhalten, einen allfälligen Freihandverkauf nur unter bestimmten
(von den Rekurrenten genauer präzisierten Kautelen) zu gestatten
und endlich das Konkursamt bezw. den Staat im Prinzip für das
gesetzwidrige Vorgehen des Konkursamtes haftbar zu erklären.
Auf die Begründung dieser Rekursanträge wird, soweit erfor
derlich, im rechtlichen Teil zurückzukommen sein.
Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Konkursamt Appenzell
lassen auf Abweisung des Rekurses antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Als erster Grund für die Kassation der Steigerung vom
- März 1902 wird geltend gemacht, das Konkursamt habe den
Rekurrenten die Gant nicht persönlich angezeigt, trotzdem zwei
der Rekurrenten, Dr. Meyer und Holderegger, noch ausdrücklich
und rechtzeitig um eine solche Anzeige nachgesucht hätten. Nun
geht aber aus Art. 257 Abs. 3 des Betreibungs und Konkurs
gesetzes hervor, daß bei der Liegenschaftsverwertung im Konkurse
nur gegenüber den Grundpfandgläubigern (über welche Eigen
schaft sich keiner der Rekurrenten ausgewiesen hat) eine besondere
Benachrichtigung von der Gant erfolgen müsse. Gegenüber den
andern Gläubigern besteht somit eine gesetzliche Verpflichtung zu
einer persönlichen Bekanntgabe nicht. Ohne Grund berufen sich
die Rekurrenten für ihre gegenteilige Auffassung auf verschiedene
Artikel des Betreibungsgesetzes: Die Art. 125 und 139, welche
eine derartige spezielle Anzeige vorsehen, gelten lediglich für das
Pfändungs (bezw. Pfandverwertungs ), nicht aber auch für das
Konkursverfahren. Artikel 125 fällt übrigens auch außer Frage,
weil er die Verwertung nicht der Liegenschaften, sondern der be
weglichen Sachen regelt. Wenn Art. 139 allerdings eine Benach
richtigung des betreibenden Pfändungsgläubigers vorschreibt, so
läßt sich daraus nicht etwa schließen, daß nun in analoger An
wendung dieses Satzes im Konkurse die Chirographargläubiger ent
sprechend zu behandeln und also jedem einzelnen die Steigerungs
bekanntmachung besonders zuzustellen sei. Hätte der Gesetzgeber
eine solche Vorkehr als nötig erachtet, so würde er in Art. 257
Abs. 3 nicht lediglich von den Grundpfandgläubigern gesprochen,
sondern alle Gläubiger erwähnt oder auf Art. 139 verwiesen
haben. Artikel 140 sodann handelt überhaupt nicht von der Publi
kation von Steigerungsverhandlungen, sondern von der Mitteilung
des Lastenverzeichnisses, und noch weniger Bedeutung für die
vorliegende Frage kann dem ebenfalls angerufenen Art. 8 beige
messen werden.
Wurde also durch die gerügte Unterlassung, den Rekurrenten
besondere Steigerungsanzeigen zuzustellen, eine bundesrechtliche
Vorschrift nicht verletzt, so erscheint eine Aufhebung der Gant
aus diesem ersten Grunde als ausgeschlossen. Allerdings machen
die Rekurrenten in ihren Ausführungen über diesen Punkt noch
geltend, daß auch in anderer Beziehung die Bekanntmachung der
Steigerung eine mangelhafte gewesen sei, insofern nämlich, als
deren Ausschreibung nur in einem kleinen, den auswärtigen
Gläubigern unbekannten Lokalblatte, und dabei so wenig auffällig
als möglich und ohne Angabe der Schatzungssumme stattgefunden
habe. Allein in diesen Umständen scheinen die Rekurrenten selbst
keinen für sich selbständigen Kassationsgrund zu erblicken, und
zum mindesten haben sie es nicht unternommen, den für einen
solchen erforderlichen Nachweis einer Verletzung wesentlicher Ge
setzesvorschriften über das Steigerungsverfahren zu erbringen.
Die Zeitung, in welcher die Gant publiziert wurde, dient laut
der Erklärung der Vorinstanz als kantonales Amtsblatt, so daß
das gewählte Publikationsorgan den gesetzlichen Anforderungen
entsprach. Was aber die Form der Einsendung und die Frage
anlangt, ob nicht unter den gegebenen Verhältnissen auch noch
Publikationen in auswärtigen Blättern geboten gewesen wären,
so kann es sich hiebei nicht um Gesetzesverletzungen, sondern nur
um Unangemessenheit des eingeschlagenen Verfahrens handeln, so
daß daraus ein Grund für Aufhebung der nachherigen Gant
sich nicht herleiten läßt. Demgemäß ist aber anzunehmen, daß die
Gant durch die Ausschreibung im Appenzeller Volksfreund allen
Gläubigern gegenüber rechtswirksam publiziert wurde, und muß
es also so angesehen werden, wie wenn jeder einzelne derselben
von der vorgenommenen Veröffentlichung Kenntnis erhalten hätte.
Hievon ausgegangen hätten aber, was speziell die Unterlassung
der Angabe einer Schätzungssumme in der Auskündung betrifft
die Rekurrenten den Beschwerdeweg innert der gesetzlichen Frist
nach der Publikation vom 10. Februar 1902 betreten sollen und
erweist sich also dieser Beschwerdepunkt als verspätet.
2. Gemäß der gleichen Erwägung läßt sich wegen Verspätung
auch auf den in zweiter Linie angebrachten Kassationsgrund nicht
eintreten, der darin gefunden wird, daß die Steigerung schon
während der Frist für die Auflage der Steigerungsbedingungen
Art. 134 und 259 Betr. Ges.) abgehalten und die erwähnte
Frist also nicht beobachtet wurde. Daß die Konkursverwaltung
in dieser Weise vorgehen werde, war aus der Gantauskündigung
bereits bestimmt ersichtlich. Auch in dieser Beziehung lief also
die Beschwerdefrist in der angegebenen Weise vom Zeitpunkte
der präsumierten Kenntnisnahme der Steigerungs Publikation
an. Die Innehaltung der Auflagefrist ist nicht etwa derart zwin
genden Rechtes, daß ein Verstoß dagegen ohne weiteres die Un
gültigkeit der Auflage und der nachherigen Verwertungsakte zur
Folge hätte. Interessen öffentlicher Natur, welche eine so strenge
Handhabung der fraglichen Vorschrift erfordern würden, liegen
nicht vor. Mangels dessen ist aber davon auszugehen, daß die
im angegebenen Sinne gesetzwidrige Auflegung der Steigerungsbe
dingungen durch Nichtanfechtung im Beschwerdeverfahren konvales
ciert (vergl. auch Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Ramseyer
vom 4. Februar 1902).
3. Wenn endlich als dritter Kassationsgrund geltend gemacht
wird, es habe in ungesetzlicher Weise eine Herabsetzung der
Schätzung des versteigerten Objektes ohne bezügliche Publikation
stattgefunden, so lassen es die Rekurrenten in diesem Punkte schon
an den erforderlichen tatsächlichen Nachweisen fehlen. Die frühere
Schätzung von 25,000 Fr., auf welche sie verweisen, erfolgte in
dem dem Konkurse vorangegangenen Pfändungsverfahren. Dieselbe
ist für das Konkursverfahren ohne irgendwelche Bedeutung, und
es waren also die Konkursgläubiger in keiner Weise befugt, sich
auf sie zu verlassen. Daß aber im Konkurse selbst, der angefoch
tenen Schätzung des Konkursamtes vorgängig, eine solche vorge
nommen worden sei, wurde von den Rekurrenten aktenmäßig nicht
dargetan. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb
davon auszugehen, daß die gerügte konkursamtliche Schätzung
auf 16,000 Fr. die erste im Konkurse vorgenommene war und
daß also die behauptete Herabsetzung nicht stattgefunden hat. Ob
diese Schätzung dem wirklichen dazumaligen Werte der Gant
liegenschaft entsprach, bleibt, weil eine Frage tatsächlicher Würdi
gung beschlagend, der Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.