- Entscheid vom 11. Juli 1902 in Sachen Bea.
Aufnahme einer Retentionsurkunde, Art. 283 Sch.- u. K.-Ges. Kom
petenzstücke. Dem Schuldner notwendige Berufswerkzeuge, etc.,
Art. 92 Ziff. 3 Sch.- u. K.-Ges. Tatsächliche Feststellung der (obern)
kanionalen Aufsichtsbehörde. Geltendmachung der Unpfändbarkeit
durch eine Drittperson und Dritteigentümerin: Zulässigkeit des
Beschwerdeverfahrens; Verhältnis zum Widerspruchsverfahren nach
Art. 106/109 Sch.- u. K.-Ges.
I. Der Rekurrent, M. Bea, ließ für rückständigen Mietzins
bei C. Stephan, Photograph in Zürich, eine Retentionsurkunde
aufnehmen. Daraufhin erhoben einerseits der Schuldner Stephan
und anderseits seine Haushälterin, Witwe Luise Ryffel, Beschwerde,
ersterer mit dem Begehren, es seien ihm die retinierten Nr. 11
und 14 19 als zur Ausübung seines Berufes nötige Instru
mente zu überlassen, letztere mit dem Antrage, ihr die Retentions
nummern 1, 3, 4, 8, 12 und 13 (welche Objekte festgestellter
maßen in ihrem Eigentum stehen) als ihr zukommende Kompe
tenzstücke freizugeben.
Die erste Instanz hieß die Beschwerde Stephans bezüglich der
Nr. 14 19 und diejenige der Frau Ryffel bezüglich der Nr. 1,
3, 4 und 8 gut.
II. Hiegegen ergriff der Gläubiger Bea die Weiterziehung,
indem er, auf unveränderte Bestätigung der vorgenommenen Re
tention antragend, geltend machte: Die von Stephan beanspruchten
Objekte seien für diesen nicht Kompetenzstücke, weil er seinen
Beruf als Photograph schon längst nicht mehr selbständig aus
übe, sondern bei Julius Braun in Zürich I in Condition stehe
und in dieser Stellung keine eigenen Werkzeuge und Instrumente
halten müsse. Die Beschwerde der Frau Ryffel sodann müsse schon
deshalb dahin fallen, weil sie Eigentümerin der betreffenden
Gegenstände sei, während als Kompetenzstücke nur dem Schuldner
gehörige Objekte in Frage kommen können. Soweit Gegenstände
Dritter gepfändet oder retiniert werden, haben diese den Weg der
gerichtlichen Klage nach Art. 106/109 B. G. zu betreten und
sei eine Beschwerde nach Art. 17 B. G. überhaupt ausgeschlossen.
Das gelte auch, wenn, wie z. B. im vorliegenden Falle, beim
Einzug in die Wohnung dem Hausmeister das Eigentumsrecht
nicht angezeigt worden sei, so daß der gesetzlich vorgeschriebene
Weg zum vornherein als erfolglos erscheine. Es gelte ferner für
Familienglieder des Schuldners so gut als für andere Personen.
Übrigens gehöre Frau Ryffel nicht im Sinne von Art. 92 B. G.
zur Familie des Retentionsschuldners.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs unterm
19. April 1902 ab, wobei sie ausführte:
Die dem Stephan erstinstanzlich belassenen Objekte seien aner
kanntermaßen zur Ausübung des Berufes eines Photographen
unentbehrlich. Stephan sei gelernter Photograph und habe bis
dahin auch eine Art Atelier besessen. Er betreibe zur Stunde
keinen andern Beruf und wenn er für Braun arbeite, so beweise
dies nicht, daß ihm dieser die nötigen Instrumente zur Verfügung
gestellt habe. Zeitweilige Arbeitslosigkeit eines Handwerkers bilde
noch keinen Grund, ihm das Handwerkszeug als pfändbar weg
zunehmen; dies sei erst zulässig, wenn sich der Handwerker für
längere Zeit in ein Dienstverhältnis begebe oder seinen Beru
wechsle. Die der Frau Ryffel zuerkannten Kompetenzstücke an
langend, genüge eine Verweisung auf Art. 294 O. R., wonach
die laut dem Schuldbetreibungsgesetz der Exekution entzogenen
Sachen von der Retention ausgenommen seien. Den Ausschluß
der Kompetenzstücke könne sowohl der Mieter als ein Dritteigen
tümer beanspruchen.
IV. Innert nützlicher Frist erneuerte Bea sein Rekursbegehren
vor Bundesgericht, indem er sich im wesentlichen auf die bereits
vor kantonaler Instanz geltend gemachten Rekursgründe stützte.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
- Hinsichtlich der dem Schuldner Stephan nach Art. 92
Ziff. 3 B. G. als unpfändbar belassenen Objekte sieht die Vor
instanz den Beweis nicht als erbracht an, daß Stephan, wenn
er auch die selbständige Ausübung seines Berufes aufgebe und
dauernd in ein Anstellungsverhältnis trete, die fraglichen Gegen
stände nicht mehr notwendig habe. Es handelt sich hiebei um
eine Würdigung des konkreten Falles, die weder auf einer Akten
widrigkeit beruht, noch eine offenbar unzutreffende Beurteilung
der Verhältnisse der in Frage stehenden Berufsbranche in sich
schließt. Zu einer Abänderung des Vorentscheides liegt bei dieser
Sachlage kein Grund vor, um so weniger als es der Rekurrent
an einem ernsthaften Versuche, den Standpunkt der kantonalen
Aufsichtsbehörde zu widerlegen, hat fehlen lassen. Nach dem Ge
sagten braucht sodann nicht mehr geprüft zu werden, ob die Vor
instanz ebenfalls mit Recht angenommen habe, daß Stephan
die streitigen Gegenstände auch zum Zwecke einer ferneren selb
ständigen Ausübung seines Berufes als unpfändbar beanspruchen
könne.
- Die Retentionsobjekte, an welchen die kantonalen Instanzen
der Frau Ryffel das Kompetenzprivileg zuerkannten, befinden
sich laut ausdrücklicher Anerkennung des Rekurrenten im Eigen
tum dieser Ansprecherin. Ist aber das Eigentum der Frau
Ryffel an diesen Objekten unbestritten, so muß sie auch auf
Grund hievon im Beschwerdeverfahren sich persönlich auf
deren Unpfändbarkeit berufen können. Daran vermag der Umstand
nichts zu ändern, daß die Gegenstände in eine Retention einbe
zogen wurden, die sich nicht gegen sie als Schuldnerin richtet,
sondern bei der sie als Dritteigentümerin auftritt. Damit fällt
die Behauptung, das Verfahren nach Art. 106/109 sei das ein
zige, welches der Frau Nyffel für die Wahrung ihrer Rechte
offen stehe, als unzutreffend dahin. Materiell sodann läßt sich
die Frage der Kompetenzqualität dieser Gegenstände nach der
Aktenlage ebenfalls nicht abweichend von der Vorinstanz beant
worten. Der Rekurrent hat nämlich lediglich darauf abgestellt,
daß Frau Ryffel nicht zur Familie des Schuldners Stephan ge
höre. Nun macht aber an den fraglichen Objekten nicht etwa
Stephan, für sich und für Frau Ryffel als Familienangehörige,
deren Unterhalt ihm obliege, Kompetenzqualität geltend; es is
vielmehr Frau Ryffel persönlich und kraft ihres Eigentumsrechtes,
welche die Gegenstände als für sie unpfändbar beansprucht. Daß
aber die erforderlichen Voraussetzungen für Unpfändbarkeit in
diesem Sinne nicht gegeben seien, d. h. daß Frau Ryffel die Ob
jekte für ihren persönlichen Unterhalt entbehren könne, hat der
Rekurrent nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.