- Urteil vom 17. April 1902
in Sachen Senn und Genossen gegen Urech.
Ein Wiedererwägungsgesuch ist gegen Urteile, die das Bundesgericht
speziell als Staatsgerichtshof erlässt, unzulässig. Revision
nach Art. 192 Ziff. 1 litt. c eidg. C.-P.-O. in Verbindung mit Art.
188 Org.-Ges. Pflicht des Rekurrenten, die Innehaltung der Rekurs
frist nach Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges. nachzuweisen.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
Mit Eingabe vom 27. März 1902 stellten Hans Senn, Sa
muel Urech und Hans Renold beim Bundesgericht das Gesuch,
dasselbe wolle den über ihren Nekurs in Sachen gegen I. Urech
am 12. Dezember 1901 gefällten Entscheid in Wiedererwägung
ziehen und auf die Sache materiell eintreten. Der bundesgericht
liche Entscheid vom 12. Dezember 1901 ging dahin, daß auf den
Rekurs der Petenten, der sich gegen zwei Strafurteile des Bezirks
gerichts Lenzburg und des aargauischen Obergerichts, vom 24. Ja
nuar und 27. August 1901, richtete und am 21. November
erhoben worden war, nicht eingetreten werde, weil unter der An
nahme, daß die angefochtenen Urteile bei der Ausfällung den
Parteien eröffnet worden seien, die 60tägige Rekursfrist als ver
säumt erscheine und weil in der Beschwerdeschrift nicht einmal be
hauptet sei, daß die Eröffnung erst später stattgefunden habe,
während es doch den Rekurrenten obliege, die Rechtzeitigkeit eines
Rekurses, als eine für dessen Anhandnahme gesetzlich geforderte
Voraussetzung, zu begründen. Hiegegen bringen die Petenten in
ihrem Wiedererwägungsgesuche an: Es sei ihnen keine gesetzliche
Vorschrift bekannt, wonach ihnen der Nachweis für die Einhal
tung der Rekursfrist obgelegen hätte. Tatsächlich sei diese auch
eingehalten worden. Das angefochtene Urteil des aargauischen
Obergerichts sei den Petenten, wie dies in solchen Fällen üblich
sei, nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich zugestellt worden,
und zwar erst am 24. September 1901, wie sich aus zwei Be
scheinigungen der Obergerichtskanzlei und der Bezirksgerichtskanzlei
Lenzburg ergebe. Die Zustellung erfolge gegen Empfangsbescheini
gung, und diese werde den Akten einverleibt. Die Petenten hätten
nun als selbstverständlich angenømmen, daß diese vom Bundes
gericht einverlangt würden, und deshalb hätten sie davon Umgang
genommen, in dem Rekurs den Tag der Urteilszustellung anzu
geben und darüber eine Bescheinigung vorzulegen;
in Erwägung:
Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um ein Gesuch
auf Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer
Frist im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893. Ebensowenig
hat man es mit einem Erläuterungsbegehren nach Art. 188 und
99 O. G. zu tun. Sondern die Petenten verlangen, daß das
Bundesgericht deshalb auf seinen Entscheid vom 12. Dezember
1901 zurückkomme, weil tatsächlich die 60tägige Rekursfrist ein
gehalten worden sei, somit auf den Rekurs materiell hätte ein
getreten werden sollen. Nun ist aber die Wiedererwägung einer
bundesgerichtlichen Entscheidung über einen staatsrechtlichen Rekurs
im Sinne erneuter rechtlicher Prüfung und Behandlung desselben
auf Grund des nämlichen Materials der Natur der Sache nach
ausgeschlossen, da nach allgemeinem, prozessualischem Grundsatz
die gerichtlichen Entscheidungen, unter Vorbehalt der positiv vor
gesehenen Rechtsmittel, aller Regel nach unabänderlich sind. Als
Rechtsmittel gegen bundesgerichtliche Entscheidungen kennt nun
das Organisationsgesetz bloß das Revisionsbegehren (Art. 188
und 95 ff. leg. cit.). Einen der gesetzlich (Art. 192 des Bundes
gesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vom 22. November 1850) vorgesehenen Revisionsgründe rufen
aber die Petenten selbst nicht an. Auch läßt sich das, was die
selben vorbringen, unter keinen jener Gründe bringen. Es könnte
sich nur darum handeln, ob das Gericht nicht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irr
tümliche Weise gewürdigt habe (Art. 192 Ziff. 1 litt. c leg. cit.).
Allein die Tatsache, daß die Eröffnung des Urteils des aargau
ischen Obergerichts vom 27. August 1901 erst später stattgefun
den habe, ergab sich eben aus den dem Bundesgerichte vorgelegten
Akten nicht; sie war im Rekurse nicht einmal behauptet. Daß
sich die Tatsache aus den Strafprozeßakten ergeben hätte, ist gleich
gültig; denn abgesehen davon, daß auf Beiziehung dieser Akten
im Rekurse nicht angetragen war, muß daran festgehalten werden,
daß der Rekurrent von vornherein das Vorhandensein der Erfor
dernisse für die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde dar
zutun, oder doch in der Rekursschrift zu behaupten und Beweis
dafür anzutragen hat. Es folgt dies, wenn schon eine ausdrück
liche Gesetzesvorschrift darüber fehlt, ohne weiteres aus der Fas
sung von Art. 178 O. G., wie auch aus allgemeinen Grund
sätzen über das Verfahren. Wenn sich hiegegen die Rekurrenten
verfehlt haben, so können sie nicht vom Gerichte verlangen, daß
es durch Revision seiner Entscheidung die Folgen ihres eigenen
fehlerhaften prozessualischen Verhaltens gut mache;
erkannt:
Das Wiedererwägungsgesuch der Petenten wird abgewiesen.