- Urteil vom 14. Mai 1902 in Sachen
Zwyer gegen Uri.
Stellung des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Rekursen wegen
Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit. Art. 5 Ziff. 1 leg. cit. Unvereinbarkeit eines kan
tonalen Vormundschaftsgesetzes mit dieser Bestimmung. Würdi
gung der Tatsachen
A. Am 15. Dezember 1901 hat der Gemeinderat von Sisikon
den Johann Josef Zwyer, Landwirt im Mattenfeld daselbst, geb.
1823, unter ordentliche Vormundschaft gestellt mit der Begrün
dung: Mündel kann wegen Abgang völliger geistiger Zurech
nungsfähigkeit und wegen Krankheit seinem Landwirtschaftsbetrieb
nicht mehr gehörig vorstehen. Er verwaltet außerdem Nutz
nießungsgut, welches bei der Art und Weise seiner Vermögens
verwaltung gefährdet ist, zum Teil eigenmächtig verabwandelt
wurde. (Vergl. Art. 1 litt. b und d.) Die Vormundschaft ver
folgt nur den Zweck, das dermalen noch vorhandene Vermögen
zu erhalten. Am 16. Dezember 1901 genehmigte der Regie
rungsrat des Kantons Uri das sogenannte Bevogtigungsgutachten
des Gemeinderates von Sisikon und wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab, weil die fragliche Bevormundung unter den ob
waltenden Umständen als gerechtfertigt erscheine.
B. Im Auftrag des Johann Josef Zwyer hat Fürsprech Dr.
Gyr in Schwyz am 12. Februar 1902 gegen dessen Bevormun
dung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Es wird behauptet: Die beiden Entmündigungsgründe seien aus
der Luft gegriffen; den urnerischen Behörden habe nie ein Zeug
nis über den Geisteszustand des Rekurrenten vorgelegen, und
trotzdem erkläre man ihn für geisteskrank; was wegen dem sog.
Nutznießungsgut gesagt werde, sei zudem gar kein Entmündi
gungsgrund. Zum Gegenbeweis beruft sich der Rekurrent seiner
seits auf ein ärztliches Zeugnis des Dr. Bommer in Schwyz vom
- Februar 1902, auf eine Bescheinigung von zwei Verwandten,
der Schwestern Katharina und Maria Josefa Aschwanden, vom
- Februar 1902, daß sie mit der Bevormundung nicht einver
standen seien und daß Zwyer befähigt sei, sein Vermögen selbst
zu verwalten und dies auf das beste tue, auf ein Zeugnis seiner
langjährigen Magd, Josefa Waser, vom 6. Februar 1902, daß
er stets sparsam gelebt habe, arbeitsam gewesen sei und seine
Landwirtschaft allein verwaltet habe, ein Zeugnis von 22 Per
sonen, vom 7. Februar 1902, daß Zwyer seine Landwirtschaft
bis zur Stunde gut verwaltet und nichts verunschiket habe,
und auf ein Leumundszeugnis des Gemeinderates Sisikon vom
- Februar 1902. Die Bevormundung qualifiziere sich danach
als ein Akt, wodurch willkürlich und ohne alle gesetzliche Unter
lage die dem Zwyer als Bürger verfassungsmäßig zustehenden
Rechte entzogen werden wollten. Dieselbe sei deshalb aufzuheben.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri schließt namens
des Regierungsrates auf Abweisung des Rekurses. Aus einer
ärztlichen Bescheinigung des Dr. Bommer, vom 23. März 1902,
und einer solchen des Dr. Schelbert in Brunnen, vom 7. März
1902, ergebe sich, daß Zwyer mehrmals an Melancholie gelitten
habe und daß sein geistiger Zustand auch jetzt nicht normal sei.
Dem Gemeinderat von Sisikon und dem Regierungsrate habe
allerdings bei der Bevormundung ein ärztliches Gutachten nicht
vorgelegen; allein ersterer sei ohne das über die Verhältnisse
unterrichtet gewesen, namentlich sei die Tatsache notorisch, daß
Zwyer wiederholt geiftig erkrankt war. Mit dem Nutznießungs
gut verhalte es sich folgendermaßen: Zwyer habe früher mit
seiner Schwester in ungeteiltem Haushalte gelebt. Nach ihrem
Tode sei auf Wunsch des Bruders, der nur zu einem Teil Erbe
gewesen sei, eine Teilung unterblieben, und es hätten ihm die
Miterben ihre Anteile zum Genuß und zur Verwaltung über
lassen, gegen die Verpflichtung, nichts zu veräußern oder zu ver
abwandeln. Dieser Verpflichtung sei er aber seither untreu ge
worden, wofür auf verschiedene Bescheinigungen verwiesen wird.
Bezüglich der Erklärung der Schwestern Aschwanden sei zu be
merken, daß diese selbst zeitweilig hätten bevormundet werden
müssen und daß namentlich die Maria Josefa eine etwas be
schränkte Person sei. Gegenüber ihrer Erklärung werde auf das
Schreiben verwiesen, durch das im Auftrag einer Anzahl anderer
erbberechtigter Verwandten des Zwyer Rechtsanwalt Dr. Schmid
in Altdorf am 27. November 1901 beim Gemeinderat von Sisi
kon die Bevormundung beantragt hatte, ferner auf eine Beschei
nigung des Heinrich Aschwanden, eines nahen Verwandten des
Zwyer, daß er mit der Bevormundung einverstanden sei, eine
Eingabe des Heinrich und des Anton Aschwanden an den Ge
meinderat von Sisikon, vom 14. Dezember 1901, worin die für
die Bevormundung sprechenden Gründe zusammengestellt sind, und
auf eine Bescheinigung der Großzahl der Anverwandten des
Zwyer, vom 12. März 1902, welche die Notwendigkeit der Be
vormundung betont und die Gründe dafür hervorhebt. Das Zeug
nis der Magd Josefa Waser, wird weiter ausgeführt, könne
nicht in Betracht fallen, da gerade das Schalten und Walten
dieser Person für den Gemeinderat von Sisikon mitbestimmend
gewesen sei, die Bevormundung des Rekurrenten anzuordnen;
dieser stehe nämlich vollständig unter dem Einfluß seiner Magd
und habe selbst sozusagen keinen eigenen Willen mehr. Der Be
scheinigung der 22 Personen gegenüber sei zu bemerken, daß von
denselben einige gar nicht in Sisikon wohnen und daß die Be
scheinigung von der Josefa Waser verfaßt sei. Ferner werde eine
Bescheinigung von 39 Personen beigebracht, die sich in gegentei
liger Weise äußern und die Bevormundung für vollständig am
Platze halten. Das Leumundszeugnis des Gemeinderates von
Sisikon endlich sei für die Frage der Bevormundung ohne Be
lang. In rechtlicher Beziehung wird geltend gemacht, daß der
Regierungsrat von Uri vollständig in dem Rahmen seiner Kom
petenz gehandelt habe, und bestritten, daß die Bevormundung eine
willkürliche sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie in dem für die seitherige Praxis wegleitenden Entscheid
in Sachen Messerli gegen Bern, vom 31. Dezember 1896 (Amtl.
Samml., Bd. XXII, Nr. 162) ansgeführt wurde, hat das Bun
desgericht, wenn vor ihm eine kantonale Bevogtungsverfügung
wegen Verletzung des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persön
liche Handlungsfähigkeit, vom 22. Juni 1881, auf dem Wege
des staatsrechtlichen Rekurses angefochten wird, frei zu prüfen,
ob nach dem vorhandenen tatsächlichen Material ein bundesrecht
lich vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich vorliege, oder ob
nicht in rechtsirrtümlicher Weise das Vorhandensein eines solchen
angenommen worden sei, sei es, daß sich die kantonalen Instanzen
über den Begriff, den Inhalt und die Bedeutung der anerkannten
Bevogtigungsgründe getrrt haben, sei es, daß sie bei der Sub
sumtion der Tatsachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen
willkürlich vorgegangen sind. Dabei ist immerhin zu beachten, daß
das Bundesgericht regelmäßig an den durch die kantonalen Be
hörden festgestellten Tatbestand gebunden ist, da nach ausdrück
licher Gesetzesvorschrift (Art. 5 Abs. 2 leg. cit.) das Verfahren
und damit namentlich auch die Eruierung und Festlegung des
relevanten Tatbestandes den Kantonen zusteht; nur dann kann
das Bundesgericht von dem durch die kantonalen Behörden fest
gestellten Tatbestand abweichen, wenn dieser sich mit den Akten
im Widerspruch befindet. Auch muß es ihm freistehen, falls die
kantonalen Behörden es unterlassen haben, die relevanten Tatsachen
festzustellen, dies selbst auf Grund des vorhandenen Aktenmaterials
zu tun oder eine Vervollständigung der Akten anzuordnen.
- Der Rekurrent ist von den urnerischen Behörden aus einem
doppelten Grunde unter Vormundschaft gestellt worden: Erstens,
weil er wegen Abgang völliger geistiger Zurechnungsfähigkeit
und wegen Krankheit seinem Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr
gehörig vorstehen könne ; und zweitens, weil er Nutznießungs
gut zum Teil verabwandelt habe. In letzterer Beziehung stützt
sich die Bevormundung auf Art. 1 litt. d des Vormund
schaftsgesetzes des Kantons Uri vom 1. Mai 1892, wonach
der ordentlichen Vormundschaft unterstellt wird alles Nutz
nießungsgut bei vorhandener Gefährde. Im vorliegenden Falle
ist aber dem Rekurrenten nicht allein die Verwaltung des Nutz
nießungsgutes entzogen, sondern er ist, unter Berufung auf jene
Vorschrift, auch für seine Person und sein Vermögen unter
Vormundschaft gestellt worden; es muß sich deshalb zunächst
fragen, ob die Bestimmung, so angewendet, mit den bundes
rechtlichen Bestimmungen über die Materie vereinbar sei. Dies
ist gewiß zu verneinen. Es könnte sich ja nur darum handeln,
ob jener Bevogtungsgrund unter Art. 5 Ziff. 1 des Bundesge
setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit gebracht werden
könne, wonach die Handlungsfähigkeit beschränkt oder gänzlich
entzogen werden kann Verschwendern und solchen Personen,
welche entweder wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zur
Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind oder durch
die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre
Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen. Diese
Bestimmung beruht auf dem Gedanken, daß den Personen, die
n An
nicht fähig oder nicht einsichtig genug sind, ihre
und
gelegenheiten selbst zu besorgen, in ihrem
eistand
im Interesse ihrer Familie von Staats we
efähr
bestellt wird, der diesen Mangel ergänzt. Dageg
als
dung der Rechte und Interessen anderer
selbständiger Bevogtungsgrund nicht anerkar
nicht
auch einem Nutznießer die persönliche Hand
deshalb allein entzogen werden, weil er
gefährdet. Daß im vorliegenden Falle die E
ichts.
erbberechtigte Verwandte des Nutznießers sind
igsgut
Zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen
che jedem
stehen ihnen keine andern Mittel zu Gebote, als
beliebigen Dritten gegenüber dem Nutznießer seines Gutes zu
stehen, und nur insofern ist die Gefährdung der Interessen von
Verwandten für die Bevormundung von Bedeutung, als der zu
bevormundende durch die Art und Weise der Verwaltung seines
Vermögens, wozu nur der Ertrag des Nutznießungsguts ge
Notstandes aussetzt.
hört, die Familie der Gefahr eines künf
Dafür aber, daß dies im vorliegenden Falle zutreffe, fehlen jeg
liche Anhaltspunkte. Soweit sich danach die Bevormundung des
Rekurrenten auf Ziff. 1 litt. d des urnerischen Vormundschafts
gesetzes stützt, hält sie schon aus diesen Gründen nicht stand.
3. Der andere Bevogtungsgrund stützt sich auf die Vorschi
in Art. 1 litt. b des urnerischen Vormundschaftsgesetzes, welche
mit Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Hand
lungsfähigkeit übereinstimmt. Die Tatsachen, aus denen sich dieser
Bevogtungsgrund ergeben soll, sind weder in dem gemeinderätlichen
Bevogtungsgutachten, noch in dem regierungsrätlichen Genehmi
gungsbeschlusse genauer angegeben, sondern es beschränkt sich die
Begründung auf allgemeine, gleichzeitig tatsächliche Schlußfolge
rungen und eine rechtliche Würdigung derselben enthaltende Sätze.
Den urnerischen Vormundschaftsbehörden lag dabei einzig der von
einzelnen Verwandten des Rekurrenten ausgehende Bevogtungs
antrag vor, und was die darin vorgebrachten Bevogtungsgründe
betrifft, so wurden dieselben lediglich gestützt auf angebliche No
torietät als feststehend angenommen. Es könnte sich fragen, ob
ein solches Verfahren die Garantien biete, auf deren Beobachtung
ein zu bevogtender verfassungsmäßig und nach dem Sinn und
Geist des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit
Anspruch hat, und ob nicht schon wegen dieses Mangels die Be
vogtung im vorliegenden Falle aufzuheben sei. Jedenfalls ist da,
wo so verfahren wurde, das Bundesgericht an die Feststellungen
der kantonalen Behörden nicht gebunden, sondern es hat frei zu
prüfen, ob die Angaben im Bevogtungsantrag und die behauptete
Notorietät den Tatsachen entsprechen und ob diese die daraus ge
zogenen tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse zulassen. Dies trifft
nun aber im vorliegenden Falle zweifellos nicht zu. Daß Zwyer
unökonomisch gehaushaltet und gewirtschaftet habe, wird dadurch,
daß einige Verwandte und weitere Bürger von Sisikon diese An
sicht äußerten, nicht bewiesen, wie allerdings auch auf die gegen
teiligen Zeugnisse anderer
Verwandter und Bürger, sowie der
Magd des Rekurrenten ein erhebliches Gewicht nicht gelegt werden
kann. Die Bescheinigungen sind zu allgemein gehalten und die
jenigen, welche sie ausstellten, sind zum Teil nicht uninteressiert,
zum Teil zu einer Ansichtsäußerung über die maßgebenden Ver
hältnisse gar nicht qualifiziert. Es muß deshalb über diese An
sichtsäußerungen hinweg auf die Tatsachen zurückgegangen werden.
Gegen den Rekurrenten wird im einzelnen vorgebracht, daß er
Holz aus seinem Walde verkauft und die sogenannte Alprustig,
die nicht einmal sein ausschließliches Eigentum gewesen, zu billig
veräußert habe. Die Holzverkäufe, die ihm vorgehalten werden,
reichen nun aber in die Jahre 1894 und 1895 zurück, und zu
dem wird nicht einmal behauptet, daß die Holzschläge unzweck
mäßig, oder daß der Kaufpreis zu niedrig gewesen, oder daß
dieser verschleudert worden sei. Was dann die Alprustig betrifft,
so ist allerdings bescheinigt, daß der Rekurrent dafür im Jahre
1888 Fr. 2000 gefordert und sie im Jahre 1900 für 800 Fr.
hingegeben hat; es erhellt aber in keiner Weise, daß dieser letztere
Betrag nicht ein dem damaligen Werte entsprechender Preis ge
wesen sei, noch daß über diesen der Rekurrent in unzweckmäßiger
Weise verfügt hätte. Sind hienach keine Handlungen nachgewiesen,
die den Schluß auf ein die Entmündigung rechtfertigendes Ver
halten des Rekurrenten zulassen, so ist weiterhin auch nicht dar
getan, daß sein körperlicher oder geistiger Zustand derart sei, daß
ihm die Besorgung seiner ökonomischen Interessen nicht mehr
überlassen werden darf. In dieser Richtung ist allerdings nachge
wiesen, daß der Rekurrent hin und wieder an Melancholie ge
litten hat; aus dem betreffenden ärztlichen Bericht geht aber nicht
hervor, ob die Erkrankung so schwer gewesen sei, daß die Inte
ressen des Rekurrenten eine Bevormundung erfordert hätten. Über
dies kommt es selbstverständlich nicht auf frühere Erkrankungen,
sondern auf den gegenwärtigen Zustand des Rekurrenten an,
und jene fallen nur insofern in Betracht, als sie bleibende Folgen
zurückgelassen haben sollten, oder Rezidive befürchten ließen. In
dieser Beziehung erklärt nun allerdings Dr. Schelbert in dem
von dem Regierungsrate des Kantons Uri nachträglich einge
holten Zeugnis, der Geisteszustand des Zwyer sei auch gegen
wärtig nicht völlig normal. Abgesehen aber davon, daß hieraus
allein offenbar nicht geschlossen werden darf, daß der Rekurrent
derart geisteskrank sei, daß er seine Angelegenheiten nicht mehr
gehörig besorgen könne, steht dem Zeugnis des Dr. Schelbert
dasjenige des Dr. Bommer gegenüber, der in dem ebenfalls dem
Regierungsrate von Uri erstatteten Bericht erklärt, Zwyer zeige
gegenwärtig, soweit er bei seinen Besuchen habe erkennen können,
keine Symptome einer geistigen Erkrankung. Derselbe Arzt sagt
in seinem, dem Anwalte des Rekurrenten ausgestellten Zeugnis,
Zwyer sei zwar infolge körperlicher Leiden nicht mehr ganz
rüstig, zur Zeit aber geistig noch wohl befähigt, sein Vermögen
zu verwalten und auch seinem landwirtschaftlichen Betrieb vorzu
stehen. Im Hinblick auf diese Zeugnisse erscheint die Bevormun
dung des Rekurrenten vollends als eine ungerechtfertigte Maß
nahme, die nicht aufrecht erhalten werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß die am 15. De
zember 1901 durch den Gemeinderat von Sisikon ausgesprochene,
am 16. Dezember gleichen Jahres vom Regierungsrat des Kan
tons Uri bestätigte Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.