- Urteil vom 1. März 1901
in Sachen Schweizerische Volksbank gegen
Spar und Leihkasse Zofingen.
Kollokationsstreitigkeit; Streitwert. Art. 59 Org.-Ges. Wechselein
reden gegenüber dem jeweiligen Inhaber des Wechsels. Art. 811
O.-R., exceptio doli.
A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1900 hat das Oberge
richt des Kantons Aargau erkannt:
Die Klägerin ist mit ihrer Appellation abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, indem sie den Antrag stellte, es sei das
selbe aufzuheben, und es seien der Klägerin die Begehren ihrer
Kollokationsanfechtungsklage zuzusprechen. Jedenfalls werde ver
langt, daß die sämtlichen von der Klägerin beantragten Beweise
dafür abgenommen werden, daß dem Peter Berg gegenüber der
Firma Schatzmann Cie. keine Forderung zustehe, daß derselbe
den Gegenwert nicht geleistet, die Gegenaccepte nicht eingelöst
habe u. s. w.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert
der Anwalt der Klägerin seinen schriftlich gestellten Berufungs
antrag. Der Anwalt der Beklagten beantragt, die Berufung als
unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil zu be
stätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Konkurse der Firma Schatzmann Cie. in Zofingen
machte der Verwalter des Konkurses, Peter Berg in Frankfurt
a./M. eine Forderung von 17,347 Fr. 18 Cts. geltend, wovon
das Konkursamt den Betrag von 6521 Fr. 20 Cts. in der
V. Klasse kollozierte, den Restbetrag aber abwies. Die schweiz.
Volksbank in Bern, die ebenfalls im Konkurse der Firma Schatz
mann Cie. als Gläubigerin aufgetreten ist, erhob beim Bezirks
gericht Zofingen Klage auf gänzliche Ausweisung dieser Forderung
aus dem Kollokationsplan. Die beklagte Konkursmasse des Peter
Berg zog hierauf ihre Forderung zurück, allein die Spar und
Leihkasse Zofingen erklärte den Prozeß an deren Stelle aufzu
nehmen, indem sie sich darauf berief, sie habe auf die Ansprache
der Konkursmasse des Peter Berg, bezw. auf die hievon fruchtbar
werdende Quote laut Pfändungsurkunde vom 2. Juli 1900 ein
Pfandrecht erworben, und besitze deshalb an der Aufrechterhaltung
der Ansprache ein rechtliches Interesse. Die Klägerin begründete
ihre Einspruchsklage damit, daß sie behauptete, Peter Berg und
Schatzmann Cie. hätten Wechselreiterei getrieben, sie hätten
sich aus Gefälligkeit gegenseitig und zu gleicher Zeit Accepte aus
gestellt und sie in Cirkulation gegeben. Die Forderung, die nun
gegenüber der Konkursmasse Schatzmann Cie. erhoben werde,
beruhe auf Accepten, die von dieser Firma zu Gunsten des Peter
Berg ausgestellt worden seien. Berg habe jedoch den Gegenwert
für die ihm von Schatzmann Cie. ausgestellten Wechsel nicht
geleistet. Er habe dafür ebenfalls Wechsel und Accepte ausgestellt,
solche aber auf Verfall und auch seither nicht eingelöst. Peter
Berg oder dessen Konkursmasse habe also nichts zu fordern, weil
keine Gegenleistung vorhanden sei, den vom Ansprecher produ
zierten Wechseln kein Schuldverhältnis zu Grunde liege. Die
Spar und Leihkasse Zofingen machte hiegegen im wesentlichen
geltend: So lange die Gegenaccepte, die bei der von der Ein
spruchsklägerin behaupteten Wechselreiterei für die im Konkurse
Schatzmann jetzt kollozierten Accepte hingegeben worden seien,
sich noch im Verkehr befinden, oder jederzeit noch in Verkehr ge
setzt werden können, so lange sie also der Masse des Peter Berg
nicht samt und sonders zurückgegeben werden, sei Peter Berg von
seinen Wechselunterschriften nicht liberiert, und daher, auch wenn
Wechselreiterei vorgelegen hätte, der Fall des Art. 71 O. R.
nicht eingetreten. Die Klägerin habe aber nicht im mindesten dar
gethan, welches die Gegenwechsel der bei Schatzmann kollozierten
gewesen seien, und nicht einmal behauptet, geschweige denn be
wiesen, daß sie nicht in Verkehr gekommen, und daß Berg nicht
dafür belangt worden sei, oder noch werden könne; noch viel
weniger seien sie der Masse als getilgt oder zur Vernichtung
übergeben worden. In prozessualischer Hinsicht stellte sich die Ein
spruchsklägerin überdies auf den Standpunkt, nachdem die Kon
kursmasse Peter Berg den Abstand erklärt habe, so sei die Neben
intervention der Spar und Leihkasse Zofingen hinfällig geworden;
es werde dagegen protestiert, daß diese passiv legitimiert sei. Das
Bezirksgericht Zofingen hat zunächst diese letztere Einrede der
Klägerin als unbegründet erklärt und sodann auch die Klage
als unbegründet abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aar
gau hat durch sein Urteil vom 21. Dezember 1900 diese Ent
scheidung bestätigt, indem es in der Sache selbst ausführte:
Nachdem festgestellt sei, daß die Firma Schatzmann Cie. sich
zu Gunsten des Peter Berg für 6521 Fr. 20 Cts. wechselrecht
lich verpflichtet habe, so sei nicht zu untersuchen, welche Gegen
leistung dieser Verpflichtung zu Grunde liege. Denn die Accepte
begründen eine formale Schuldpflicht, welche gemäß Art. 811
O. R. nur durch solche Einreden entkräftet werden könne, welche
aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen und dem Wechselschuldner
unmittelbar gegen den Wechselgläubiger zustehen. Solche Einreden
werden aber nicht geliend gemacht. Die Klage sei deshalb mit
Recht abgewiesen worden.
2. Der Anwalt der Berufungsbeklagten hat in seinem heutigen
Vortrage geltend gemacht, daß das Interesse der Parteien am
Ausgang des gegenwärtigen Prozesses den Betrag von 2000 Fr.
mit Rücksicht auf die zu erwartende geringe Konkursdividende
nicht erreiche. Er hat aber gleichwohl die Kompetenz des Bundes
gerichtes deshalb nicht angefochten, und mit Recht; denn der
Streitwert in Kollokationsstreitigkeiten richtet sich, wie das
Bundesgericht in konstanter Praxis festgehalten hat, nicht nach
dem Betrage der mutmaßlichen oder möglicherweise bereits festge
stellten Konkursdividende, sondern nach dem Betrage der For
derung, deren Kollokation angefochten wird, und hienach ist die
Kompetenz des Bundesgerichtes hier in der That gegeben. (Vgl.
Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XIX, S. 840;
Bd. XXII, S. 880 Erw. 2; Bd. XXVI, 1. Teil, S. 192
Erw. 1.
3. Was sodann die Legitimation der Beklagten, die von der
ursprünglichen Ansprecherin fallen gelassene Ansprache im Kon
kurse Schatzmann Cie. aufrecht zu erhalten, anbetrifft, so hat
die Einspruchsklägerin auf der Bestreitung dieser Legitimation
heute nicht mehr beharrt, und es ist daher davon auszugehen,
daß die Entscheidung der kantonalen Gerichte in diesem Punkte
anerkannt werde.
sich in erster Linie, ob die
4. In der Sache selbst frägt es
dem von der Vorinstanz
Einspruchsklage von vornherein aus
angeführten Grunde abgewiesen werden müsse, weil mit derselben
gegen den kollozierten Wechselrechtsanspruch keine der nach Art. 811
O. R. zulässigen Einreden geltend gemacht werde. Darüber ist
zu bemerken: Es ist nicht bestritten, daß sich die Firma Schatz
mann Cie. durch Accept auf Wechseln, welche Peter Berg auf
sie gezogen, wechselrechtlich verpflichtet hat, und daß der Trassant
Peter Berg (resp. dessen Konkursmasse) rechtmäßiger Inhaber
der fraglichen Wechsel ist. Aus der rechtlichen Natur des Wechsel
versprechens, als eines abstrakten Schuldversprechens folgt, daß
zur Begründung des Wechselanspruches nichts weiteres als die
Berufung auf den Wechsel erforderlich ist, der rechtmäßige In
haber des Wechsels also, um seinen Anspruch gegen den Wechsel
schuldner zu begründen, nicht nötig hat, auf das zu Grunde
liegende materielle Rechtsverhältnis zurückzugreifen. Die Wechsel
forderung der Konkursmasse Berg ist demnach durch die vorgeleg
ten Accepte prima facie begründet. Nicht aber folgt aus der
abstrakten Natur der wechselrechtlichen Obligation, daß dem aus
ihr erhobene Anspruch gegenüber alle Rücksicht auf die übrigen
zwischen dem Wechselgläubiger und Wechselschuldner bestehenden
materiell rechtlichen Beziehungen schlechthin ausgeschlossen sei; son
dern dem Wechselschuldner bleiben, außer den aus dem Wechsel
recht selbst hervorgehenden, alle Einreden gewahrt, welche ihm
unmittelbar gegen den jeweiligen Kläger, d. h. denjenigen, welcher
den Wechselanspruch erhebt, zustehen. Es ist daher nicht richtig,
wenn die Vorinstanz schlechthin annimmt, nachdem festgestellt sei,
daß die Firma Schatzmann sich zu Gunsten des Peter Berg für
6521 Fr. 20 Cts. wechselrechtlich verpflichtet habe, so sei nicht
zu untersuchen, welche Gegenleistung dieser Verpflichtung zu
Grunde liege. Vielmehr steht dieser Firma gemäß Art. 811 O. R.
das Recht zu, gegenüber dem vom Trassanten Peter Berg geltend
gemachten Wechselanspruch auf das Rechtsverhältnis zurückzu
greifen, auf Grund dessen sie die von diesem Trassanten gezogenen
Wechsel acceptiert hat. Denn sofern sich aus diesem Rechtsver
hältnis ergibt, daß die Einlösung der Wechsel ihm gegenüber
eine Vermögenszuwendung ohne materiell rechtfertigenden Grund
in sich schließen würde, erweist sich sein auf Einlösung der
Wechsel gerichtetes Begehren als dolose Handlung und kann daher
nicht geschützt werden. Es ist unter dieser Voraussetzung der
Wechselschuldnerin eine Einrede aus dem zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse erwachsen, die ihr unmittelbar gegen diesen
Wechselkläger zusteht, und die sie daher nach Art. 811 O. R.
geltend machen kann.
5. Nun beruht aber die Einspruchsklage auf der Behauptung
daß die Firma Schatzmann Cie. die von Peter Berg auf sie
gezogenen Wechsel nicht auf Schuld hin acceptiert habe, sondern
daß die Accepte von ihr nur in der beidseitig verstandenen Mei
nung gegeben worden seien, daß der Trassant Berg für Deckung
zu sorgen habe, und nun Berg dieser Verpflichtung nicht nach
gekommen sei, indem er ihr wohl Gegenaccepte gegeben, aber diese
nicht eingelöst habe, so daß also die Acceptantin thatsächlich ohne
Deckung sei. Die Einspruchsklage macht also geltend, daß der
Wechselschuldnerin aus dem dem Wechselverkehr der Parteien zu
Grunde liegenden Rechtsverhältnis die exceptio doli gegen den
vom gegenwärtigen Wechselgläubiger erhobenen Anspruch zustehe.
Diese Einrede darf nach Art. 811 O. N. dem Wechselschuldner
bezw. dem an seiner Stelle auftretenden Einspruchskläger nicht
mit dem Hinweis auf die formale Natur des Wechselrechts abge
schnitten werden, und da sich aus dem angefochtenen Urteil nicht
ergibt, daß die Vorinstanz dieselbe etwa außerdem auch aus pro
zessualischen (und insoweit vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen
den) Gründen von der Hand gewiesen habe, ist das Urteil als
auf rechtsirrtümlicher Anwendung bundesrechtlicher Normen be
ruhend aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zur materi
ellen Beurteilung der bezeichneten Einrede zurückzuweisen. Bei
dieser Beurteilung muß selbstverständlich auch die Einspruchsbe
klagte mit demjenigen, was sie zur Widerlegung der Einrede vor
gebracht hat, gehört werden, wobei jedoch zu beobachten ist, daß
die Rechtfertigung der Einrede Sache der Einspruchsklägerin ist,
und sie deshalb den Nachweis zu leisten hat, daß die Voraus
setzungen, unter denen die Wechselaccepte dem Peter Berg gegeben
wurden, in concreto nicht eingetreten seien und dieser letztere so
mit durch die Einlösung der Accepte eine materiell nicht gerecht
fertigte Vermögenszuwendung erhielte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheißen, daß
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 21. De
zember 1900 aufgehoben, und die Sache zur neuen Beurteilung
im Sinne der obstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurück
gewiesen wird.