- Urteil vom 23. Februar 1901
in Sachen Bernhard gegen Haymann.
Cession. Garantieversprechen des Cedenten. Die Cession der aus
dem Garantieversprechen entstehenden Forderung des Cessionars ist
gültig, Art. 183 O.-R. Bedingtes Garantieversprechen? Verwirkung
der Gewährleistungspflicht des Cedenten wegen nicht rechtzeitiger
Geltendmachung der Forderung (analog Art. 502 O.-R.)
A. Durch Urteil vom 11. Dezember 1900 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 6000 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 15. August 1900 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag: Dasselbe sei aufzuheben
und demgemäß die Forderung des Klägers und Berufungsbeklag
ten im Betrage von 6000 Fr. nebst Zins als unbegründet ab
zuweisen, eventuell seien die Akten zur Vervollständigung an die
kantonale Instanz zurückzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Anwalt des
Beklagten Gutheißung der Berufung. Der Anwalt des Klägers
beantragt, dieselbe abzuweisen und das angefochtene Urteil in allen
Teilen zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Kaufschuldbrief, gefertigt den 14. Februar 1895, an
erkannte Karl Böhler in Zürich dem Hermann Streicher daselbst
infolge am gleichen Tag abgeschlossenen Kaufes die Summe von
10,000 Fr. schuldig geworden zu sein, verzinslich alljährlich auf
den 15. Februar zu 4 ¼, und abzuzahlen auf eine dem Gläu
biger nach Ablauf von vier Jahren täglich freistehende halbjähr
liche Kündigung. Diesen Kaufschuldbrief übergab der Beklagte
Alois Bernhard am 8. Juli 1895 dem Friedrich Leber von Thien
gen anläßlich eines mit demselben abgeschlossenen Liegenschafts
kaufes, und erklärte dabei, er garantiere für den Brief, für
6000 Fr. bis zur Kündigungsfrist des Briefes laut Protokoll.
Leber verpflichtete sich, bei nicht pünktlicher Verzinsung des Brie
fes sofort für das ganze Kapital samt Zins Betreibung anzu
heben und Hrn. Bernhard sofort hievon zu verständigen.
Am
- Juli 1895 stellte Bernhard dem F. Leber überdies noch
folgenden Garantieschein aus: Laut Kaufvertrag vom 8. Juli
a. c. garantiere ich dem Hrn. F. Leber für den ihm verkauften
Schuldbrief per 10,000 Fr. auf Haus Nr. 832 Assekuranzen.
Schuldner Böhler bis auf den Betrag von 6000 Fr. gemäß In
halt des Protokolls. Im gleichen Monat cedierte Leber den Kauf
schuldbrief weiter an B. Haymann (den Kläger) und Max Weil.
Am 18. Februar 1899 kündigten sodann Haymann und Weil
dem Karl Böhler das Kapital von 10,000 Fr. auf den 18. Au
gust 1899, und leiteten am 13. November Betreibung gegen ihn
ein. Bei der betreibungsrechtlichen Verwertung kam der Schuld
brief samt Zins gänzlich zu Verlust, und der Kläger erhielt am
- Juni 1900 einen Pfandausfallschein für die Summe von
10,517 Fr. 65 Cts. Daraufhin leitete der Kläger, gestützt auf
den erwähnten Garantieschein, gegen den Beklagten die gegen
wärtige Klage auf Bezahlung von 6000 Fr. nebst Zins ein.
Der Beklagte wendete ein: Die von ihm geleistete Garantie gua
lifiziere sich als Bürgschaft, und es komme deshalb Art. 502 O. R.
zur Anwendung. Den in diesem Artikel enthaltenen Verpflich
tungen sei aber der Kläger nicht nachgekommen. Der Brief sei
nämlich schon mehr als vier Wochen, bevor der Kläger ihn gel
tend gemacht, kündbar gewesen. Auch sei nicht richtig gezinst
worden; in diesem Falle hätte der Kläger sogleich kündigen müssen.
Auch sei der Beklagte nie gemahnt worden. Eventuell sei die Klage
zur Zeit abzuweisen, da die Gegenpartei wohl einen Pfandaus
fallschein, aber keinen Verlustschein erhalten habe.
- Die beiden kantonalen Instanzen haben mit Recht ange
nommen, daß das vom Beklagten gegebene Garantieversprechen
keine Bürgschaft sei, sondern daß es die Gewährleistungspflicht
des Beklagten als Cedenten einer Forderung zum Gegenstand
habe, und deshalb nicht eine accessorische, sondern eine selbständige
Schuldverpflichtung des Beklagten begründet habe. Es genügt,
für die Richtigkeit dieser Auffassung einfach auf die bereits von
den kantonalen Instanzen angeführten Urteile des Bundesgerichts
in Sachen Frey Wahli gegen Kratzer und Steiger gegen Ge
schwister Kilchenmann (Amtl. Samml., Bd. XXIV, II. Teil, S.
117 und 177) zu verweisen. Demnach ging denn allerdings die
Forderung aus diesem Garantieversprechen nicht ohne weiteres mit
der Cession der Schuldbriefforderung von Leber auf den Kläger
(bezw. den Kläger und Weil), als Nebenrecht gemäß Art. 190
O. R. über, sondern es bedurfte zu diesem Übergang eines be
sondern Rechtsgrundes. Dieser liegt aber hier vor in der von
Leber dem Kläger, bezw. dem Kläger und Weil gegenüber ab
gegebenen Erklärung, daß er den vom Beklagten ausgestellten
Garantieschein ihnen als Eigentum abtrete, durch welche Erklä
rung Leber eben seine Forderung aus dem Garantieversprechen
des Beklagten dem Kläger und Weil cediert hat. Daß diese For
derung gültig an die Cessionare der Schuldbriefforderung cediert
werden konnte, unterliegt keinem Zweifel; denn nach Art. 183
O. R. kann der Gläubiger jede ihm zustehende Forderung auch
ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, so
weit nicht Gesetz, Vereinbarung oder die besondere Natur des
Rechtsverhältnisses eine Ausnahme begründen, und eine derartige
Ausnahme besteht hier nicht.
3. Der Kläger ist daher berechtigt, vom Beklagten die Erfül
lung seines dem Leber gegenüber gegebenen Garantieversprechens,
also Zahlung der garantierten Summe zu fordern, sofern die für
die Zahlungspflicht des Garantieleistenden aufgestellte Bedingung
eingetreten ist. Diese Bedingung ist aber im vorliegenden Falle
offenbar erfüllt. Denn die fragliche Garantie wurde geleistet für
die Bonität der auf Böhler lautenden Schuldbriefforderung, und
nun steht thatsächlich fest, daß der Schuldbrief von Amtes wegen
gelöscht wurde, weil er bei der Verwertung nicht erlöst worden
war, so daß infolgedessen der Kläger mit seiner Forderung gänz
lich zu Verlust gekommen ist.
4. Der Beklagte will nun aber seine Befreiung von der über
nommenen Garantie daraus herleiten, daß der Kläger die ihm
als Gläubiger der cedierten Schuldbriefforderung sowohl nach Ver
trag als nach Gesetz obliegende Diligenz in der Geltendmachung
dieser Forderung gegenüber dem debitor cessus nicht beobachtet
habe. In erster Linie behauptet er, das Garantieversprechen sei
überhaupt an die Bedingung geknüpft gewesen, daß bei unpünkt
licher Verzinsung sofort Betreibung für Zins und Kapital anzu
heben sei, was der Kläger unterlassen habe. Dieser Standpunkt
erweist sich jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
schon aus dem Grunde als unhaltbar, weil der Schuldbrief bis
zum 14. Februar 1899 unkündbar war, und keinerlei Klausel
enthielt, daß bei unpünktlicher Bezahlung des Zinses das Kapital
fällig werde. Es konnte daher unmöglich die Meinung haben,
daß der Beklagte seiner Garantieverpflichtung entbunden sein solle,
wenn der Gläubiger bei unpünktlicher Verzinsung nicht sofort
Betreibung für Zins und Kapital anhebe. Daß aber der Kläger
von dem Rechte der Kündigung Gebrauch gemacht hat, sobald
das Kapital nach dem Inhalt des Schuldbriefs aufkündbar war,
steht fest. Dagegen ist allerdings richtig, daß der Kläger nicht
sofort nach der durch die Kündigung herbeigeführten Fälligkeit
der Kapitalforderung (18. August 1899) Betreibung eingeleitet,
sondern damit mehrere Monate, d. h. bis zum 13. November
gl. Is. zugewartet hat, und hierin erblickt der Beklagte einen
weitern Befreiungsgrund, indem die Garantie ausdrücklich nur
bis zur Kündigungsfrist geleistet worden sei, und nach Art. 502
O. R. bei einer nur für eine bestimmte Zeitfrist eingegangenen
Bürgschaft die Verpflichtung des Bürgen erlösche, wenn der Gläu
biger nicht binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist seine For
derung rechtlich geltend macht. Allein Art. 502 O. R. trifft hier
nicht zu, weil die vom Beklagten übernommene Garantie, wie
bereits oben bemerkt, nicht als Bürgschaft aufgefaßt werden kann.
Für die Gewährspflicht des Cedenten stellt aber das eidgenössische
Obligationenrecht eine derartige Verwirkungsfrist nicht auf, und
Art. 502 O. R. kann hier auch nicht etwa analog angewendet
werden. Denn diese Vorschrift hat ihren legislativen Grund darin,
daß der Bürge, wegen der accessorischen Natur seiner Verpflich
tung in besonderem Maße auf die Treue und die Diligenz eines
Dritten, des Gläubigers, angewiesen ist, und daher in dieser Be
ziehung auch eines besondern gesetzlichen Schutzes bedarf. Dagegen
trifft allerdings auch für die Gewährleistungspflicht des Cedenten
der allgemeine Satz zu, daß der Schuldner für die Nichterfül
lung der Obligation dann nicht haftet, wenn sie vom Gläubiger
selbst verschuldet worden ist. Der Beklagte wäre daher berechtigt,
die Zahlungspflicht aus seinem Garantieversprechen insoweit ab
zulehnen, als er darzuthun vermöchte, daß der Kläger mit der
Betreibung des Hauptschuldners schuldhaft gezögert, und dadurch
den eingetretenen Verlust selbst verursacht habe. In dieser Be
ziehung hat nun die Vorinstanz aus dem Umstand, daß das
Garantieversprechen nur bis zum Kündigungstermine gegeben
wurde, mit Recht geschlossen, daß nach der Willensmeinung der
Parteien der Kläger nach der Fälligkeit des Kapitals zur un
gesäumten Eintreibung der Forderung verpflichtet war, und es
müßte deshalb dem Kläger zum Verschulden angerechnet werden,
wenn er ohne hinreichenden Grund mit der Betreibung bis zum
13. November 1899 zuwartete. Nun steht aber einerseits fest, daß
der Kläger wegen des über den Hauptschuldner ausgebrochenen
Konkurses während des größten Teiles des in Betracht kommenden
Zeitraumes gar nicht die Möglichkeit hatte, den Hauptschuldner
zu betreiben, und anderseits hat der Beklagte nicht dargethan, daß
das Resultat der Betreibung ein besseres gewesen wäre, wenn der
Kläger sofort nach der Fälligkeit der Forderung rechtliche Schritte
gethan hätte. Nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
muß vielmehr angenommen werden, daß der Kläger auch bei so
fortiger Anhebung der Betreibung nach eingetretener Fälligkeit
der Forderung gänzlich zu Verlust gekommen wäre. Die vom
Beklagten geltend gemachte Thatsache, daß der Kläger mit der
Anhebung der Betreibung des Hauptschuldners bis zum 13. No
vember 1899 zugewartet hat, kann demnach weder zur gänzlichen,
noch zu teilweiser Befreiung von seiner Zahlungspflicht führen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 11. Dezember 1900 in allen Teilen be
stätigt.