- Urteil vom 22. Februar 1901 in Sachen
Zimmermann gegen Käslin.
Bürgschaft für pfandversicherte Schuld. Eine Pflicht des Gläubigers,
den Bürgen von der Verwertung der Pfänder zu benachrichtigen,
besteht nicht. Art. 508, 510 O.-R. Verhältnis der Bürgschaft zum
Garantieversprechen des Cedenten. Einrede der Teilung, Art. 496
Abs. 1 O.-R. Gemeinsame Verbürgung.
A. Durch Urteil vom 31. Dezember 1900 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage gänzlich
abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert
der Anwalt der Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt
des Klägers beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus dem Verkaufe einer Liegenschaft in Gempen (Kanton
Solothurn) hatte der Verkäufer Josef Duß eine Kaufpreisrestfor
derung von 7569 Fr. 65 Cts. an den Käufer Felix Duß, für
welche er kraft solothurnischen Rechts ein gesetzliches Pfandrecht
am Kaufsobjekt besaß. Hiefür wurde ihm am 27. Januar 1897
von der Amtsschreiberei Dorneck eine grundversicherte Anweisung
ausgestellt, in welcher er selbst als Bürge genannt ist. Diese
Forderung cedierte Josef Duß am 19. März 1897 an F. Schnei
er, und, nachdem sie ihm letzterer wieder zurückeediert hatte, am
- Mai 1897 an den Kläger, unter Garantie für Bestand und
Erhältlichkeit derselben. Zugleich leistete der Ehemann der Be
klagten für die Schuld des Felix Duß Bürgschaft. Am 24. De
zember 1897 leistete Ludwig Berger für dieselbe Schuld Bürg
schaft in solidarischer Verbindung mit Josef Duß und Hermann
Zimmermann, ohne daß dabei die letztern irgend eine Willens
erklärung abgaben. Als das Unterpfand infolge Grundpfandbe
treibung verwertet wurde, meldete der Kläger seine Forderung an
Kapital und Zinsen mit 8212 Fr. 40 Cts. an, und erhielt
hierauf angewiesen 130 Fr. 75 Cts.; für den Rest von 8081 Fr.
65 Cts. erhielt er gegenüber Felix Duß mangels pfändbaren
beweglichen Vermögens einen Verlustschein. Inzwischen war der
Bürge Zimmermann gestorben. Die Erbschaft wurde von seiner
Witwe, der Beklagten, angetreten. Mit Klage vom 18. Septem
ber 1900 forderte der Kläger von ihr Ersatz seines Verlustes
von 8081 Fr. 65 Cts. nebst Verzugszins zu 5% seit der Be
treibung vom 4. September 1900. Die Beklagte wendete gegen
diese Klage ein, der Kläger habe seine Rechte aus der Bürgschaft
dadurch verwirkt, daß er unterlassen habe, dem Bürgen von der
Verwertung des Pfandes Anzeige zu machen. Eventuell sei das
Begehren auf Zahlung des vollen Verlustes abzuweisen, weil eine
Teilung desselben unter die drei Bürgen Josef Duß, Zimmer
mann und Berger, hätte verlangt werden sollen. Die kantonalen
Gerichte haben diese Einwendungen als unbegründet abgewiesen,
und die Klage im ganzen Umfange gutgeheißen.
- Was die erstere Einwendung anbelangt, so ist den Vor
instanzen ohne weiteres darin beizupflichten, wenn sie ausführen,
daß das eidgenössische Obligationenrecht dem Gläubiger die Pflicht
zur Benachrichtigung des Bürgen von der Verwertung der für
die Hauptschuld haftenden Pfänder nicht auferlegt, indem weder
Art. 510 O. R. eine analoge Ausdehnung gestattet, noch in der
ordnungsmäßigen betreibungsamtlichen Verwertung ohne Avi
sierung des Bürgen eine Verminderung der Sicherheiten im Sinne
des Art. 508 O. R. liegt. Von einer Verwirkung der Bürg
schaftsklage aus dem von der Beklagten angeführten Grunde kann
demnach keine Rede sein.
- In Beziehung auf die Teilungseinrede sodann kann eben
falls einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die Vor
instanzen mit Recht angenommen haben, es falle hier von vorn
herein der angebliche Bürge Josef Duß außer Betracht. Die
Behauptung, daß die Hauptschuld auch durch Josef Duß verbürgt
sei, stützt sich auf die Thatsache, daß in der von der Amts
schreiberei Dorneck ausgestellten grundversicherten Anweisung
für die dem Verkäufer Josef Duß angewiesene Summe von
7569 Fr. 65 Cts. als Bürge aufgeführt wird: Josef Duß,
der Verkäufer, in Basel. Allein es ist klar, daß durch diese Er
klärung eine Bürgschaftsverpflichtung des Josef Duß nicht be
gründet worden ist, da Josef Duß selber Gläubiger der fraglichen
Forderung war, das wesentliche der Bürgschaft aber gerade darin
besteht, daß der Bürge die Haftung für eine fremde Schuld über
nimmt. Josef Duß hätte somit, um Bürge zu werden, die Bürg
schaft dem Cessionar gegenüber eingehen müssen, und daß dies
geschehen sei, ist nicht dargethan. Insbesondere kann die Begrün
dung einer Bürgschaft nicht in der mit der Cession der Forderung
verbundenen Erklärung des Josef Duß erblickt werden, daß er
für Bestand und Eindringlichkeit derselben garantiere. Denn ein
solches Garantieversprechen des Cedenten ist, wie das Bundesge
richt bereits in seiner Entscheidung in Sachen Frey Wahli gegen
Kratzer vom 12. Februar 1898 (Amtl. Samml., Bd. XXIV,
2. Teil, S. 117) ausgeführt hat, seiner rechtlichen Natur nach
von der Bürgschaft durchaus verschieden; während bei der Bürg
schaft lediglich die accessorische Haftung für eine fremde Schuld
übernommen wird, begründet das Garantieversprechen des Ceden
ten, wie seine Gewährleistungspflicht überhaupt, eine selbständige
Verpflichtung.
4. Es kann sich also nur fragen, ob der Beklagten die Einrede
der Teilung mit Rücksicht darauf zustehe, daß außer ihrem ver
storbenen Ehemann noch Ludwig Berger sich für die streitige Schuld
verbürgt hat. In der Duplik hat die Beklagte behauptet, mit
Zimmermann habe sich gleichzeitig Berger verpflichten wollen,
und nun ist allerdings richtig, daß in dem dem Kläger von
Josef Duß ausgestellten, und vom Ehemann der Beklagten als
Bürge unterzeichneten Cessionsschein vom 25. Mai 1897 die
Erklärung aufgenommen war: Der Unterzeichnete Hermann
Zimmermann Boll, Partikular und Ludwig Berger, Ausläufer,
beide in Basel wohnhaft, leisten hiemit für vorstehende Schuld
des Felix Duß in Gempen Bürgschaft. Allein diese Ur
kunde ist von Berger nicht unterschrieben und sein Name ist in
dem angeführten Text derselben denn auch wieder durchgestrichen.
Die von Berger unterzeichnete Bürgschaftsverpflichtung ist erst
später, am 24. Dezember 1897, aufgesetzt worden, und lautet
dahin: Ich der Endesunterzeichnete Ludwig Berger, Bürger von
und in Basel, ledig und volljährig, leiste anmit in solidarischer
Verbindung mit den Herren Josef Duß Zimmermann und Her
mann Zimmermann Boll für diese Forderung von 7569
65 Cts. nebst Zinfen und Kosten gemäß den Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts Bürgschaft.
Wieso es kam,
daß in dem Text des Cessionsscheins vom 25. Mai 1897 zuerst
auch der Name des Berger als Bürge genannt, dann aber wieder
durchgestrichen wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; insbe
sondere ist in keiner Weise dargethan, daß Zimmermann sich nur
mit Rücksicht darauf, daß Berger Mitbürgschaft leiste, verbürgt
habe. Bei diesem Sachverhalt muß mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, daß sich zuerst Zimmermann und zwar un
abhängig von Berger als Bürge verpflichtet habe. Nun bestimmt
Art. 496 Abs. 1 O. R., auf welchen sich die von der Beklagien
erhobene Teilungseinrede stützt, mehrere Bürgen, welche gemeinsam
die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre
Anteile als einfache Bürgen, und für die Anteile der übrigen als
Nachbürgen. Eine teilbare Hauptschuld liegt vor, und die Ent
scheidung über die Einrede der Beklagten, daß sie mit Rücksicht
auf die von L. Berger eingegangene Bürgschaft für die Hälfte
der verbürgten Summe lediglich als Nachbürge hafte, hängt somit
davon ab, ob gesagt werden könne, Zimmermann und Berger
haben mit ihren Bürgschaftserklärungen die Hauptschuld gemein
sam, im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, verbürgt. Während
Hafners Kommentar zum Obligationenrecht, Anmerkung 2 zu
Art. 496, in Anlehnung an die im gemeinen Recht herrschende
Doktrin und Praxis, annimmt, eine gemeinsame Verbürgung
liege immer vor, wenn zwei sich für denselben Hauptschuldner in
gleicher Weise verbürgen, möge der eine von der Bürgschaft des
andern gewußt haben, oder nicht, erachten es die Vorinstanzen
für den Begriff der gemeinsamen Verbürgung notwendig, daß die
mehreren Bürgen sich, sei es gleichzeitig oder nicht, jeder mit
Rücksicht auf die Mitverpflichtung des andern verbürgen (vergl.
Rofsel, Manuel du droit federal des obligations, Nr. 664
und Vischer, Zeitschrift für schweizerisches Recht, Bd. VII u. f.,
S. 57). Vom ersteren Standpunkt aus wäre die Einrede der
Teilung offenbar begründet; denn beide Bürgen haben sich in
gleicher Weise verbürgt, auch wenn der zweite ausdrücklich, im
Gegensatz zum ersten, Solidarbüralchatmtt dem andern Bürgen
übernahm. Es ist jedoch dem Standpunkte der Vorinstanzen bei
zutreten, und anzunehmen, daß Art. 496 O. R. die Einrede der
Teilung nicht schlechthin in allen Fällen gewähren wolle, wo sich
Mehrere für denselben Hauptschuldner in gleicher Weise verbürgt
haben, sondern einen Zusammenhang der mehreren Bürgschaften
in der Weise voraussete, daß dieselben entweder in dem gleichen
Bürgschaftsakte, oder doch mit Rücksicht auf einander eingegangen
seien. Diese letztere Auffassung wird allein der sprachlichen Be
deutung des in Art. 496 O. R. gebrauchten Ausdruckes gerecht;
denn gemeinsame Verbürgung bedeutet sprachlich nicht bloß
mehrfache, auf dasselbe Ziel gerichtete Verbürgung; der Ausdruck
gemeinsam schließt die Vorstellung eines Zusammenhanges in sich,
und bezeichnet einen Gegensatz zu dem, was man sich getrennt,
unabhängig von einander zu denken hat. So geben denn auch die
welschen Texte das in der deutschen Redaktion gebrauchte Wort
gemeinsam mit conjointement und insieme wieder. Und da von
der Gemeinsamkeit der Verbürgung und nicht von der Gemein
samkeit der Hauptschuld die Rede ist, trifft somit Art. 496 Abs. 1
auf Bürgschaften, die zwar für dieselbe Hauptschuld in gleicher
Weise, aber unabhängig von einander eingegangen werden, der
rein sprachlichen Auslegung zufolge nicht zu. Wenn diese Gesetzes
bestimmung für die Einrede der Teilung bloß voraussetzte, daß
Mehrere sich in gleicher Weise für eine und dieselbe Hauptschuld
verbürgt haben, so würde sich hienach das Wort gemeinsam
als ein sachlich durchaus bedeutungsloses Einschiebsel erweisen.
Nach allgemeinen Auslegungsregeln ist aber, sofern sich aus dem
Zusammenhang nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daß der
Gesetzeswille in der gewählten Redaktion seinen adäquaten Aus
druck finde und daß daher, weil das Wort gemeinsam dem Satze,
in welchem es steht, sprachlich seine besondere Bedeutung verleiht,
diese Bedeutung habe als Wille des Gesetzes zum Ausdruck ge
bracht werden wollen. Daß thatsächlich das Wort gemeinsam in
diesem Sinne mit Absicht gebraucht worden ist, geht denn auch
mit Sicherheit aus der Entstehungsgeschichte der fraglichen Be
stimmung hervor. In dem 1877 gedruckten Kommissionalentwurfe
und den frühern Entwürfen war nämlich von gemeinsamer Ver
bürgung noch nicht die Rede. Die in den Jahren 1877 und 1875
gedruckten Entwürfe zu einem schweizerischen Obligationenrecht be
stimmten einfach (Art. 503): Haben Mehrere für die nämliche
Verbindlichkeit eines Schuldners einfache Bürgschaft übernommen,
so haftet ein Jeder, sofern die Schuld eine teilbare ist, für seinen
Anteil als Vorbürge, für die Anteile der Mitbürgen aber als
Nachbürge (Art. 502), und ähnlich hatte sich auch der Ent
wurf vom Jahre 1871 in Art. 527 ausgedrückt. Erst der Ent
wurf des eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes vom
Jahre 1879 enthält die Fassung: Mehrere Bürgen, die sich
gemeinsam für die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben,
und zwar auf Grund eines Redaktionsentwurfes des Prof. von
Wyß nach den Beschlüssen der Kommission im September Oktober
1878. Es steht hiernach außer Zweifel, daß das Wort gemein
sam mit bestimmter Absicht in den Gesetzestext aufgenommen
worden ist, und wenn berücksichtigt wird, daß gerade die Frage,
ob das beneficium divisionis auch denjenigen Bürgen zustehe,
welche sich nicht gemeinschaftlich, sondern getrennt und unabhängig
von einander verbürgten (vergl. Windscheid, Pand., Bd. II,
479, Anm. 2 und die dort citierte Litteratur), im gemeinen
Recht Gegenstand der Controverse bildete, so erscheint die An
nahme als unabweislich, daß das Gesetz zu dieser Frage Stellung
nehmen und sie durch die gegenwärtige, von den ersten Entwürfen
abweichende Fassung in dem von den Vorinstanzen vertretenen
Sinne entscheiden wollte.
Nun liegen aber, wie bereits bemerkt, in casu genügende An
haltspunkte dafür nicht vor, daß bei der Eingehung der Bürg
schaft durch Zimmermann diejenige des Berger wirklich in Aus
sicht gestanden, und deshalb gesagt werden könnte, Zimmermann
habe sich mit Rücksicht auf die Mitbürgschaft Bergers verbürgt.
Der in Art. 496 Abs. 1 O. R. für die Einrede der Teilung
geforderte Thatbestand ist somit nicht erfüllt, und die Einrede daher
abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 31. Dezember 1900 in allen Teilen bestätigt.