- Urteil vom 16. Februar 1901
in Sachen Lorentz gegen
Konkursmasse Jos. N. Lorentz Cie. in Liquidation.
Darlehen. Kommanditgesellschaft. Klage des Darlehensgebers gegen
die Konkursmasse auf Aufnahme des Darlehens in den Kollokations
plan. War das Darlehen der Kommanditgesellschaft, oder aber dem
unbeschränkt haftenden Gesellschafter persöntich gemacht? Art. 566
und 607 O.-R. Art. 598 Abs. 1 und 2 eod.
A. Durch Urteil vom 7. Januar 1901 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das die Klage abweisende Urteil
der ersten Instanz bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Klägers und
des Intervenienten im Namen seiner beiden Mandanten recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt, mit dem Antrag: In Aufhebung des angefochtenen
Urteils sei der Kollokationsplan im Konkurse der Beklagten dahin
abzuändern, daß der Intervenient Niklaus Lorentz im genannten
Konkurse mit seiner Forderung von 42,946 Fr. 10 Cts. ad
mittiert werde.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Vertreter der Berufungskläger diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Berufungsbeklagten trägt auf Abweisung
der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 18. Oktober 1898 wurde in das Handelsregister von
Basel die Kommanditgesellschaft Josef N. Lorentz Cie. (Manu
fakturwaren en gros und en détail) eingetragen; unbe
schränkt haftender Gesellschafter war Jos. N. Lorentz, Komman
ditär sein Vater, der heutige Intervenient Niklaus Lorentz Messo
tin, und zwar mit einer Kommanditeinlage von 10,000 Fr.
Im 16. Dezember 1899 kam zwischen den Gesellschaftern ein
Vertrag zu stande, über den folgende, von Advokat Dr. Fried
mann in Basel redigierte Urkunde ausgestellt wurde: Lorentz,
Vater, leiht seinem Sohne Jos. N. Lorentz, den Betrag von
40,000 Fr. dar. Der Darlehensnehmer hat dieses Darlehen
mit 3½% p. a. zu verzinsen und zwar in der Weise, daß
er die Zahlung des Mietzinses der gemeinsamen Wohnung von
800 Fr. übernimmt und weitere 600 Fr. an die Kosten des
gemeinsamen Haushaltes beiträgt. Auf der gleichen Urkunde
bescheinigt Lorentz, Sohn, das Darlehen von 40,000 Fr. erhalten
zu haben. Sowohl der Darlehensvertrag, wie die Quittung wur
den von Lorentz Sohn unterzeichnet mit Jos. N. Lorentz.
Außerdem stellte Lorentz Sohn für 1915 Fr. weitere Quittungen,
versehen mit derselben Unterschrift, an seinen Vater aus. Am
- Januar 1900 löste sich die Gesellschaft auf und trat in
Liquidation unter der Firma Jos. N. Lorentz Cie. in Liqui
dation; die Liquidation wurde besorgt durch den unbeschränkt
haftenden Gesellschafter. Am 19. Juli 1900 wurde über Jos. N.
Lorentz persönlich und am 30. gleichen Monats über die in
Liquidation befindliche Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet.
Niklaus Lorentz Messotin seinerseits fiel am 20. August gleichen
Jahres in Konkurs; dieser Konkurs wurde jedoch am 30. Ok
tober 1900 widerrufen. Das Konkursverfahren gegen Jos. N.
Lorentz dagegen wurde mangels Aktiven eingestellt. Im Konkurse
Jos. N. Lorentz Cie. in Liquidation, der heutigen Beklagten,
hatte der Intervenient Niklaus Lorentz Messotin eine Forderung
von 43,746 Fr. 10 Cts. angemeldet; er wurde jedoch damit ab
gewiesen. Der heutige Kläger, Johann Lorentz, der Bruder des
Niklaus Lorentz Messotin, der für 15,000 Fr. im Konkurse des
letztern zugelassen worden ist, erhob nun nach Abweisung des
Anspruches des Niklaus Lorentz Messotin im Konkurse der Ge
sellschaft Klage auf Abänderung des Kollokationsplanes in dem
Sinne, daß die Forderung des Niklaus Lorentz Messotin im Be
trage von 43,746 Fr. 10 Cts. in V. Klasse im Konkurse der
Gesellschaft admittiert werde. Die Klage stützte sich auf Darlehen
des Niklaus Lorentz Messotin und in erster Linie auf die oben
erwähnte Darlehensurkunde; sie machte geltend, durch die Dar
lehen sei die Gesellschaft verpflichtet worden, das Geld sei auch
thatsächlich der Gesellschaft zugeflossen. Nach dem Widerruf seines
Konkurses trat Niklaus Lorentz Messotin dem Kläger als Inter
venient zur Seite. Die beklagte Konkursmasse trug auf Abwei
sung der Klage an, indem sie in erster Linie die Aktivlegitimation
des Klägers bestritt und sodann geltend machte, nur Jos. N.
Lorentz persönlich, nicht aber die Gesellschaft sei Schuldner der
Darlehen geworden. Das Civilgericht Baselstadt dessen Er
wägungen die zweite Instanz sich ohne weiteres angeschlossen
hat nahm an, die Aktivlegitimation des Klägers sei gegeben,
wies dagegen die Klage aus dem von der Beklagten geltend ge
machten materiellen Grunde ab. Schon vor zweiter Instanz hatte
der Kläger (und der Intervenient) seine Forderung um den Be
trag von 800 Fr. reduziert, da diese Summe eine Forderung
für Mobilien betraf, die von der Beklagten anerkannt worden
war.
2. Die vor den kantonalen Instanzen bestrittene Aktivlegiti
mation des Klägers ist heute anerkannt, so daß hierüber nicht
mehr zu entscheiden ist.
3. In der Sache selbst handelt es sich einzig um die Frage,
ob die Darlehen des Intervenienten Niklaus Lorentz Messotin als
Forderungen an die Konkursmasse der Gesellschaft Jos. N. Lorentz
Cie. anzusehen und daher im Kollokationsplane des Kon
kurses dieser Gesellschaft zuzulassen seien. Die Forderungen rühren
zum größten Teil her aus der Zeit des Bestehens der Gesell
schaft. Wenn die erste Instanz den Vertrag vom 16. Dezember
1899, aus dem sich die Hauptforderung herleitet, als Verpfrün
dungsvertrag bezeichnet, so erscheint diese Auffassung kaum als
richtig; es war kaum der Wille der Parteien, daß Lorentz Sohn
seinem Vater gegen die Hingabe der 40,000 Fr. Unterhalt und
Pflege auf Lebenszeit habe gewähren wollen, was doch zum Be
griff des Verpfründungsvertrages gehören würde; auch hat weder
Lorentz Vater auf Rückzahlung verzichtet, noch Lorentz Sohn
seine Verpflichtung auf Lebenszeit übernommen. Jener Vertrag
muß vielmehr als reines Darlehen angesehen werden. Da die
Klage erhoben wird von einem Privatgläubiger des Kommandi
tärs im Namen des letztern, und mit der Klage Rechte des letz
tern geltend gemacht werden; und da nach Art. 607 in Ver
bindung mit Art. 566 O. N. der Privatgläubiger eines Gesell
schafters, also auch des unbeschränkt haftenden Gesellschafters bei
der Kommanditgesellschaft, sich nicht aus dem Gesellschaftsver
mögen befriedigen darf, so fragt es sich, ob die Darlehen, aus
denen geklagt wird, die Gesellschaft, oder aber den Lorentz Sohn
persönlich verpflichtet haben. Nun wird nach Art. 598 Abs. 1
O. R. die Kommanditgesellschaft durch die unbeschränkt haftenden
Gesellschafter vertreten; und nach dem für den Umfang und die
Wirkung dieser Vertretungsbefugnis gemäß Art. 598 Abs. 2 maß
gebenden Art. 563 wird die Gesellschaft dann verpflichtet, wenn
ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter Rechtsgeschäfte in
ihrem Namen schließt. Dabei ist es gleichgültig, ob das Geschäft
ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist,
oder ob diese Absicht aus den Umständen hervorgeht. In casu
kann die Klage, da die Rechtsgeschäfte, auf die sie sich stützt
nicht ausdrücklich im Namen der Gesellschaft eingegangen worden
sind, nur dann gutgeheißen werden, wenn Umstände vorliegen,
welche darauf schließen lassen, daß der Wille beider Parteien dahin
gegangen sei, die Gesellschaft zu verpflichten; und zwar hat der
jenige, der sich auf diese Umstände beruft, das Vorhandensein
derselben zu behaupten und zu beweisen. Den ihm obliegenden
Beweis hat nun der Kläger nur dadurch zu erbringen versucht,
daß er Dr. Friedmann als Zeugen dafür anrief, die wahre Mei
nung der Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 16. Dezem
ber 1899 sei die gewesen, daß dadurch die Gesellschaft verpflichtet
werde. Die kantonalen Instanzen haben dieses Zeugnis nicht
abgenommen, die erste Instanz mit der Begründung, es sei von
vornherein ausgeschlossen, daß ein Rechtskundiger in einer relativ
einfachen Sache einen Vertrag direkt anders formuliere, als es
der Wille der Parteien gewesen. Soweit diese Ablehnung der
Zeugeneinvernahme auf prozessualen Gründen beruht, kann das
Bundesgericht deren Berechtigung nicht überprüfen. Im übrigen
aber ist die Bemerkung der ersten Instanz gewiß richtig. Dazu
kommt, daß das Beweisanerbieten des Klägers wohl dahin
verstehen ist, Niklaus Lorentz habe das Darlehen dem Sohn ge
geben, weil die Parteien der irrigen Meinung gewesen seien,
Lorentz Vater würde sonst nicht nur mit seiner Kommanditein
lage, sondern auch mit den dargeliehenen Summen für die Gesell
schaftsschulden haften und könnte im Konkurse der Gesellschaft
nicht als Gläubiger für dieselben auftreten. Damit wird aber ein
Irrtum im Beweggrunde behauptet, der die Verbindlichkeit des
Vertrages nicht hindert. Nach dem klaren Wortlaut der Schuld
urkunde vom 16. Dezember 1899, bei der Text und Unterschrift
übereinstimmend Lorentz Sohn als Schuldner bezeichnen, kann
auch nicht etwa damit argumentiert werden, der Gebrauch des
eigenen persönlichen Namens des Vertreters der Gesellschaft schließe
nicht aus, daß die Gesellschaft habe verpflichtet werden wollen.
Ein bestimmtes Beweisanerbieten, daß es der Wille beider Par
teien gewesen sei, die Gesellschaft zu verpflichten, fehlt; der Klä
ger stellt im wesentlichen immer nur darauf ab, daß das Geld
in das Geschäft geflossen, und daß eine strikte Auseinanderhaltung
der Privatschulden des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und
der Gesellschaftsschulden nicht möglich sei. Ersteres mag richtig
sein, ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich;
und die Auffassung, Privatschulden und Gesellschaftsschulden
könnten nicht streng getrennt werden, steht mit dem System des
Gesetzes im Widerspruch. Sonach kann die Klage mit Bezug
auf die Forderung von 40,000 Fr. nicht gutgeheißen werden.
Das gleiche gilt von den diese Summe übersteigenden Forderun
gen. Dazu kommt aber hier noch folgendes: Mit Ausnahme
einer Quittung vom 3. Februar 1900 datieren die Quittungen
alle aus der Zeit nach Erlöschen der Firma Jos. N. Lorentz
Cie. in Liquidation; diese Forderungen fallen daher schon
aus diesem Grunde hier außer Betracht. Bezüglich der Qnittung
vom 3. Februar 1900 aber ist zu sagen, daß allerdings auch
eine in Liquidation befindliche Gesellschaft neue Geschäfte eingehen
kann, jedoch (gemäß Art. 582 Abs. 2 O. R.) nur zur Beendi
gung schwebender Geschäfte. Daß nun diese Voraussetzung für
die genannte Forderung zutreffe, ist in der Klage nie behauptet
worden. Aus den vorgelegten Büchern geht der Zusammenhang
der Forderungen des Klägers mit dem Liquidationszwecke nicht
hervor. Wollte man dieser Erwägung entgegenhalten, daß im
gegenwärtigen Prozeß von der Beklagten die Einwendung, die
betreffenden Darlehen seien nicht zu Liquidationszwecken erhoben
worden, nicht vorgebracht worden sei, so ist zu sagen: Allerdings
schließt die vom Kläger eingelegte Quittung die Annahme nicht
unbedingt aus, daß Jos. N. Lorentz die Darlehen als Vertreter
der Kommanditgesellschaft in Liquidation aufgenommen habe, da
nach den Akten die Annahme nicht abzuweisen ist, Lorentz Sohn
habe auch in Fällen, wo er in einer für den Gegenkontrahenten
erkennbaren Weise für die Gesellschaft handelte, sich nicht der
Firma, sondern seines persönlichen Namens bei der Unterzeich
nung bedient; anderseits aber bieten die vorliegenden Akten nicht
genügende Anhaltspunkte dafür, daß bei Kontrahierung dieses
Darlehens der Wille der Parteien ein anderer gewesen sei, als
bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 16. Dezember 1899
vielmehr erscheint die Annahme begründet, daß Lorentz Sohn
nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien auch dieses
Darlehen auf seine Privatrechnung aufgenommen habe. Daß die
Parteien sich dabei in dem oben erwähnten Irrtum befunden
haben, ist möglich, aber weder erheblich, noch erwiesen. Die Klage
ist demnach im vollen Umfange abzuweisen. Dabei muß aller
dings bemerkt werden, daß das Verfahren des Konkursamtes ge
gründeten Bedenken unterliegt, wenn es das gesamte Privatver
mögen des Lorentz Sohn, namentlich auch die nach Auflösung
der Gesellschaft von Lorentz Sohn neu angeschafften Waren in
den Gesellschaftskonkurs gezogen hat. Dem Lorentz Vater kann
dadurch in doppelter Weise Unrecht geschehen, einerseits, daß er
mit seiner Kommanditeinlage noch für andere als nur Gesell
schaftsschulden haftet, anderseits, daß er für seine persönlichen
Forderungen an seinen Sohn keinerlei Deckung findet, weil dessen
sämtliche Aktiven in den Gesellschaftskonkurs gezogen worden
sind, trotzdem sie wenigstens teilweise nicht in diesen gehörten.
Richtiger wäre gewesen, statt den Konkurs über Jos. N. Lorentz
Sohn wegen mangels an Aktiven zu sistieren, die vorhandenen
Aktiven in diesen Konkurs zu ziehen und es dann den Gesell
schaftsgläubigern zu überlassen, sofern Aktiven der Gesellschaft in
anfechtbarer Weise auf Lorentz Sohn übergegangen sein sollten,
das Geschäft auf dem Wege der Anfechtungsklage nach Art. 287 f.
des eidgenössischen Betreibungsgesetzes rückgängig zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
7. Januar 1901 in allen Teilen bestätigt.