- Urteil vom 10. Oktober 1901 in Sachen
Stoll gegen Nordostbahngesellschaft.
Selbstverschulden. Art. 2 E.-H.-G. Abgrenzung der That- und der
Rechtsfrage (Art. 81 Org.-Ges.). Mass der Entschädigung (42
Jahre alter Stationsvorstand; Verlust des einen Fusses und Ver
letzung am rechten Arm).
A. Durch Urteil vom 16. Juli 1901 hat das Obergericht
des Kantons Aargau in grundsätzlicher Bestätigung, jedoch
einiger Modifikation des untergerichtlichen Urteils erkannt:
Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung im Gesamt
betrage von 11,000 Fr. samt Zins zu 5% seit 23. September
1898 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien rechtzeitig und
in gesetzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht, der
Kläger mit dem Antrage:
Es sei der Klageschluß in vollem Umfange zuzusprechen und
demgemäß die Entschädigung auf 24,000 Fr. samt Zins à 5%
vom 23. September 1898 an zu erhöhen.
Die Beklagte mit dem Antrage:
Es sei die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die
Parteien ihre Anträge wiederholt. Die Beklagte hat außerdem
den Eventualantrag gestellt, es sei das Obergericht einzuladen,
ein über den von ihm vorgenommenen Augenschein mit Zeugen
einvernahme geführtes Protokoll zu den Akten zu legen; ganz
eventuell sei die Klage in reduziertem Betrage gutzuheißen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem obergerichtlichen Urteil liegen folgende, von keiner
Seite bestrittene Thatsachen zu Grunde:
Am 23. September 1898 vormittags wollte der Kläger in
seiner Eigenschaft als Stationsvorstand in Suhr den in das
IV. Geleise eingefahrenen Güterzug Nr. 1205 Aarau Wettingen
abfertigen. Die Maschine fuhr, nachdem sie über Weiche 17 und
14 Wagen in das V. Geleise abgestoßen," von der Weiche 17
im Geleise IV gegen Weiche 5 zu, um in das Geleise V zu ge
langen und sich an die Spitze des Zuges zu stellen. Nachdem
Stoll, der seine Dienstpapiere musterte, eine Zeit lang zwischen
den Geleisen III und IV in derselben Richtung wie die heran
nahende Lokomotive gegangen war, ohne sich umzuschauen, wurde
er von der Maschine erfaßt und zu Boden geworfen. Dabei kam
sein rechter Fuß auf die Schiene zu liegen und fuhren die Räder
der Maschine über ihn weg. Letztere hatte nicht mehr zum Stehen.
gebracht werden können, als Kondukteur Hiestand den Kläger
nahe am Geleise IV bemerkt und das Zeichen zum Halten ge
geben hatte. Stoll, damals 42 Jahre alt, wurde sofort in den
Kantonsspital Aarau übergeführt und in diesem bis 24. De
zember 1898 behandelt. Der rechte Fuß mußte ihm amputiert
und durch einen künstlichen Fuß ersetzt werden. Außerdem war
der Kläger am rechten Arm verletzt und zwar bestand die Ver
letzung des Armes in einem Knochenbruch am Gelenkrande des
Oberarmknochens. Dieser Knochenbruch ist heute geheilt; jedoch
beklagt sich Stoll über ein Gefühl der Schwäche, welches ihm
beim Schreiben hinderlich sei. Nach seinem Austritt aus dem
Kantonsspital wurde Stoll von der Beklagten als Gehülfe der
Güterexpedition Aarau mit der frühern Besoldung von 2640 Fr.
verwendet, am 16. März 1900 aber aus Gründen entlassen,
welche sich nicht auf seine Leistungsfähigkeit bezogen. Seither war
Stoll als Betreibungsbeamter von Suhr sowie als Vertreter
einer Weinhandlung thätig.
Über die nähern Umstände des Unfalles hatten sich der Kon
dukteur Hiestand und der Heizer Bertschi in ihrem bezirksamtlichen
Verhör vom 3./26. Oktober 1898 dahin geäußert, daß Stoll
unmittelbar bevor er von der Maschine erfaßt wurde, in das
IV. Geleise hineingelaufen sei, während er bis dahin außer
Gefahr gewesen sei. In demselben Sinne hatte sich Hiestand am
- September bei Anlaß der bahnamtlichen Untersuchung aus
gesprochen.
Mit Klage vom 20. Februar 1900 verlangte Stoll gestützt
auf das Haftpflichtgesetz von der Beklagten wegen Verminderung
der Erwerbsfähigkeit um 70 75% mit Inbegriff der Kosten
des künstlichen Fußes mit 189 Fr. und von 47 Fr. Zuschuß an
die Spitalkosten eine Gesamtentschädigung von 24,000 Fr.
Die Beklagte wendete ein, daß Selbstverschulden, eventuell er
hebliches Mitverschulden vorliege, ferner, daß Stoll jetzt mehr
verdiene als früher, und schloß auf Abweisung der Klage, even
tuell auf Gutheißung in erheblich reduziertem Betrage.
Das Bezirksgericht Aarau nahm am 30. August 1900 einen
Augenschein vor und hörte an Ort und Stelle sieben Zeugen ab,
darunter den Heizer Bertschi. Letzterer erklärte, entgegen seiner bei
Anlaß der bahnamtlichen Untersuchung sowie vor Bezirksamt
Aarau gemachten Aussage: Stoll hätte sich noch retirieren
können, er rutschte aber aus, und dabei kam die Maschine so
nahe, daß sie ihn umwarf. Stoll entschlipfte, wahrscheinlich
auf einer eisernen Schwelle. Ein anderer Zeuge berichtete, er
habe etwa eine Stunde nach dem Unfall zwischen dem 3. und 4.
Geleise am Boden im Kies eine Vertiefung bemerkt. Zwei weitere
Zeugen erklärten, der Kläger habe an jenem Tage genagelte
Bundschuhe getragen.
Am 19. Januar 1901 wurde sodann der Kondukteur Hie
stand vom Bezirksgericht einvernommen. Derselbe wich ebenfalls
von seinen vor Bezirksamt gemachten Aussagen ab und depo
nierte: Herr Stoll stand, mit Schriften in der Hand, zwischen
zwei Geleisen. Ich habe ihn nicht über die Geleise gehen sehen,
sondern er stund schon zwischen denselben, als ich ihn bemerkte.
Plötzlich wurde er von der Maschine erfaßt, ohne daß er in
dieselbe hineinlief. Entweder muß er von Anfang an zu nahe
an den Schienen gestanden oder dann ausgeglitten sein. Ob
Kies in den Geleisen war, kann ich nicht mehr sagen. Auch
sonst habe ich mich am Boden nicht geachtet. Auf weiteres
Befragen wiederholte er: Ich habe Herrn Stoll schon von An
fang an zwischen den beiden Geleisen stehen sehen, von denen
wir das der Station abgewandte befuhren. Es brauchte von
Stoll nur ein Schritt gemacht zu werden, so mußte der Unfall
passieren. Dort, wo Herr Stoll stand, war er in Gefahr; er
mußte von seinem Platz zurückireten. Die Stellung Stolls war
schräg zur Maschine und von derselben abgewandt. Herr Stoll
mußte die Maschine herabkommen sehen; ob er sie aber im
Moment gesehen habe, weiß ich nicht. Ich habe ihn keine Be
wegung machen sehen. Weder erinnere ich mich, daß er einen
Schritt that, noch auch, daß er zurücktrat.
Unter Zugrundelegung eines Expertengutachtens, welches die
Verminderung der Arbeitsfähigkeit infolge Verlustes des Fußes
auf 50% und die infolge der Armverletzung eingetretene auf
weitere 10% veranschlug, und nach Vornahme eines Abzuges
von circa ½ wegen teilweisen Selbstverschuldens und wegen der
Vorteile der Kapitalabfindung gelangte das Bezirksgericht zu einer
Entschädigung von insgesamt 15,000 Fr.
Das Obergericht, an welches der Fall von beiden Parteien
weitergezogen wurde, nahm einen zweiten Augenschein mit Zeugen
einvernahme vor, über welchen jedoch kein Protokoll bei den Akten
liegt. Auch das Obergericht bekannte sich zur Annahme eines
teilweisen Selbstverschuldens, sowie zur Annahme einer Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit von 60 %, ließ aber mit Rücksicht
auf das teilweise Selbstverschulden eine Reduktion der Entschädi
gung von 50½ eintreten und machte schließlich noch einen Abzug
von 10% für die Vorteile der Kapitalabfindung.
Bezüglich des Herganges beim Unfalle führt das Obergericht
aus: Der Zeuge Hiestand hat bei der Einvernahme vor Be
zirksgericht allerdings erklärt, daß Stoll nahe am Geleise
standen sei, und, wenn er nur einen Schritt gegen dieses
gemacht hätte, habe mit der Maschine in Berührung kommen
müssen; er habe aber beigefügt, daß er Stoll keine Bewegung,
keinen Schritt habe machen gesehen, als die Maschine näher
gekommen, daß somit der Kläger nicht in die Maschine hinein
gelaufen sei. Und der Zeuge Heizer Bertschi, welcher auf der
linken Seite der Maschine sich befand und daher Stoll beob
achten konnte, erklärt, daß dieser auf den Zuruf Achtung
noch hätte zurücktreten können, daß er aber wahrscheinlich aus
gerutscht , infolge dessen der Maschine zu nahe gekommen und
von ihr umgeworfen worden sei. Aus diesen vor der oberge
richtlichen Augenscheinskommission bestätigten Aussagen ergibt
sich zur Überzeugung, daß Stoll allerdings nahe, aber nicht zu
nahe an dem Geleise 4 sich befand, daß er in der Folge nicht
näher an dieses heranging, sondern durch Ausglitschen gerade
an dieses herangedrängt wurde, als die Maschine auf der Höhe
seines Standortes angelangt war.
Was die Verminderung der Erwerbsfähigkeit betrifft, so stützt
sich das obergerichtliche Urteil wesentlich auf das dem Bezirks
gericht erstattete Gutachten und fügt bei: Wenn auch gefagt
werden muß, daß der Kläger in Wirklichkeit voraussichtlich
nicht eine Beeinträchtigung von 60 % seiner Erwerbsfähigkeit
erleidet, so sind doch 60 % der Berechnung zu Grunde zu
legen."
2. (Kompetenz
3. In der Sache selbst ist nicht streitig, daß der Kläger beim
Betriebe des beklagtischen Eisenbahnunternehmens körperlich ver
letzt worden ist. Die Beklagte haftet deshalb nach Art. 2 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes für den dadurch entstandenen Schaden,
sofern sie nicht einen der in diesem Artikel genannten Haftbe
freiungsgründe darzuthun vermag. In casu ist nun der Haftbe
freiungsgrund des Selbstverschuldens geltend gemacht worden; es
kann denn auch nur dieser in Frage kommen.
4. Ist also zu untersuchen, ob der Unfall vom 23. September
1898 durch die Schuld des Verletzten selber verursacht worden
sei oder nicht, so muß davon ausgegangen werden, daß das
Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellung der Vorinstanzen
bezüglich des thatsächlichen Herganges gebunden ist, während da
gegen die Frage, ob in Anbetracht dieses Thatbestandes dem Ver
letzten ein Verschulden beizumessen sei, Rechtsfrage, d. h. Gegen
stand der Anwendung von Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
auf den vorliegenden Fall ist und demnach der Überprüfung durch
das Bundesgericht unterliegt.
5. Nun hat die Vorinstanz gegenüber der Behauptung der
Beklagten, der Kläger sei so nahe an das Geleise IV gegangen
daß die Maschine ihn erfassen mußte, ja er sei sogar unmittelbar
vor dem Herannahen der Maschine an dieselbe getreten, in dieselbe
hineingelaufen, festgestellt, daß dieses Verhalten des Klägers
nicht bewiesen worden sei. Sie erklärt, aus den vor Bezirksge
richt gemachten Zeugenaussagen der Angestellten Hiestand und
Bertschi, die vor der obergerichtlichen Augenscheinskommission be
stätigt worden seien, ergebe sich zur Überzeugung des Richters,
daß Stoll allerdings nahe, aber nicht zu nahe an dem Geleise
IV sich befunden habe, daß er in der Folge nicht näher an dieses
herangegangen, sondern durch Ausglitschen gerade in dem Augen
blick an dasselbe herangedrängt worden sei, als die Maschine auf
der Höhe seines Standortes anlangte. Im weitern enthält
das obergerichtliche Urteil folgende thatsächliche Feststellungen:
Statt sich in der Mitte zwischen dem III. und IV. Geleise, oder
näher dem III. zu halten, sei Stoll in die Nähe des IV. ge
gangen, und statt von Zeit zu Zeit rückwärts zu sehen, ob die
Maschine sich ihm nähere, habe er sich mit seinen Papieren be
schäftigt. Als ihm dann zugerufen worden sei, sei er ausge
glitscht, entweder aus Überraschung, oder wegen der Bekiesung,
oder schließlich wegen der Schiene eines Verbindungsgeleises, und sei
dabei so nahe an die inzwischen herbeigefahrene Maschine geraten.
6. Die Vorinstanz erklärt also den von der Beklagten geltend
gemachten Thatbestand, daß der Kläger vor die Maschine ge
treten sei, oder daß er so nahe an das IV. Geleise getreten sei,
daß die Maschine ihn habe erfassen müssen, welcher Thatbestand
möglicherweise ein Verschulden des Klägers in sich schließen würde,
als nicht bewiesen.
Diese thatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht ver
bindlich. Die Vorinstanz ist dabei nicht etwa von einer irrtüm
lichen Auffassung der Frage der Beweislast ausgegangen; denn
die Beweislast für die thatsächliche Unterlage der Einrede des
Selbstverschuldens traf unbestreitbar die Beklagte. Auch die in
Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes aufgestellten Grundsätze
der freien Beweiswürdigung sind nicht verletzt worden, indem
keineswegs ersichtlich ist, daß die Vorinstanz sich von abweichen
den Beweisgrundsätzen des kantonalen Prozeßrechtes hat leiten
lassen. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die genannten
thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit dem Inhalt der
Akten in Widerspruch stünden. Sie stützen sich auf die Aussagen
der Zeugen Hiestand und Bertschi vor Bezirksgericht, und der
von der Vorinstanz angegebene Inhalt dieser Zeugenaussagen
stimmt wörtlich mit dem Einvernahmeprotokoll.
7. Ist aber mit der Vorinstanz in thatsächlicher Beziehung
davon auszugehen, daß der Kläger allerdings nahe, aber nicht
zu nahe am IV. Geleise sich befunden habe und daß er auch in
der Folge nicht näher an dasselbe herangegangen, sondern durch
Ausglitschen an dasselbe herangedrängt worden sei, so frägt es
sich weiter, ob nicht ein mit dem Unfall kausales Verschulden
darin liege, daß er sich immerhin in einer solchen Nähe befand,
daß der Zufall des Ausglitschens oder Stolperns ihn mit der
Maschine in Berührung bringen, bezw. im Fallen ihn unter die
Räder bringen konnte.
Diese Frage ist zu verneinen. Im Gegensatz zu dem mit
Entscheid vom 7. Juni 1899 in Sachen Bräm gegen N. O. B.
erledigten Haftpflichtstreite (Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen
Entscheide, Bd. XXV, 2. Teil, S. 291) sind im vorliegenden Falle
keine Umstände dargethan, vermöge welcher der Kläger die Ge
fahr des Ausglitschens oder Stolperns hätte als wahrscheinlich
betrachten müssen; die Beklagte selbst sagt, die Bekiesung sei
durchaus normal gewesen. Daß der Kläger die Gefahr des Aus
glitschens nicht in Betracht gezogen hat, als er zwischen dem
III. und dem IV. Geleise einherschritt, kann nicht als Fahrläßig
keit bezeichnet werden, insbesondere nicht bei einem Bahnangestell
ten, der gewohnt ist, diese Stellen zu passieren, auf dem Schotter
und über die Geleise zu gehen. Vergl. Amtl. Samml. der bun
desgerichtlichen Entscheide, Bd. XIII, S. 474; XVIII, S. 248
Erw. 3; XXV, 2. Teil, S. 277.
- Wenn somit nach dem Gesagten die Frage, ob der Kläger
durch eigenes Verschulden den Unfall verursacht habe, zu ver
neinen ist, so kann es sich nur noch um die quantitative Be
stimmung der Entschädigung handeln.
Vor allem muß daran festgehalten werden, daß die Entschä
digung nicht für den Verlust oder die Verminderung der Arbeits
fähigkeit in abstracto, sondern für den dem Verletzten nach seinen
speziellen Lebens und Erwerbsverhältnissen infolge des Unfalles
entgehenden Verdienst zu gewähren ist. Insbesondere muß ge
prüft werden, ob der Verletzte nicht etwa trotz dem Unfalle dieselbe
Einnahme bezieht wie früher, ob dies normalen und dauernden
Verhältnissen entspricht, oder nur auf vorübergehenden Umständen,
besondern Anstrengungen oder günstigen Konjunkturen beruht
(vergl. Eger, das Reichshaftpflichtgesetz, IV. Aufl., S. 293),
Indem von diesem Grundsatze ausgegangen wird, müssen be
züglich des Klägers Stoll die Intelligenz und die Bildungsstufe
berücksichtigt werden, Dank denen er das Amt eines Betreibungs
beamten auszuüben und sich durch die Vertretung einer Wein
handlung ein Fortkommen zu verschaffen befähigt ist. Wenn nun
auch keineswegs, mit Rücksicht darauf, daß der Kläger im ersten
Jahre nach seiner Genesung nachgewiesenermaßen und möglicher
weise bis auf den heutigen Tag nicht weniger verdient hat, als
vor dem Unfall, die Existenz eines durch den Unfall herbeige
führten Schadens negiert werden darf, so muß doch jedenfalls
konstatiert werden, daß Stoll bei der Ergreifung eines den Ge
brauch der Füße nicht erfordernden Berufes eine bedeutend größere
Auswahl hat, als eine auf die Früchte ihrer körperlichen Arbeit
angewiesene Person. Wenn daher in den Fällen Husy (Amtl.
Samml. der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. VII, Nr. 65,
S. 529 ff.) und Merz (Bd. XIII, Nr. 10, S. 50 ff.), wo es
sich in der That um solche Personen (Schlosser und Lokomotiv
führer, Bahnarbeiter) handelte, bei Amputation am Unterschenkel,
und im Falle Mutti (Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 257 ff.
(Manövrist) sogar bei Amputation am Oberschenkel eine durch
schnittliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % an
genommen worden ist, so erscheint bei dem zur Ausübung eines
liberalen Berufes befähigten, noch in der Blüte der Jahre stehen
den Kläger der Ansatz von ½ für Verlust des Fußes und Ver
letzung am rechten Arm als vollauf genügend, umsomehr, als
laut Expertise der Knochenbruch am Arm gänzlich geheilt ist und
auch etwaige noch vorhandene subjektive Beschwerden nicht derart
sind, daß sie den Kläger daran verhindert hätten, sogar das eine
bedeutende Schreibthätigkeit erfordernde Amt eines Betreibungs
beamten zu bekleiden.
Dieses Resultat steht übrigens im Einklang mit der vorin
stanzlich geäußerten Ansicht, daß der Kläger in Wirklichkeit
voraussichtlich nicht eine Beeinträchtigung von 60% seiner Er
werbsfähigkeit erleidet. Warum doch 60% der Berechnung zu
Grunde zu legen sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Ein Drittel des frühern Jahreseinkommens von 2640 Fr.
ergibt bei einem Alter von 42 Jahren einen jährlichen Erwerbs
ausfall von 880 Fr., oder (nach Soldans Tabelle III)
Kapital von 13,630 Fr. Wenn nun hievon, mit Rücksicht auf
die Kosten der Anschaffung und der periodischen Erneuerung
künstlichen Fußes, ein geringerer Abzug für die Vorteile der
Kapitalabfindung zu machen ist, als dies sonst bei der Fähigkeit
Stolls, mit Hülfe des Kapitals ein Geschäft zu beginnen, ge
schehen müßte, so wird der Kläger mit einer Summe von
12,000 Fr. in richtigster Weise dafür entschädigt sein, daß er
seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann.
- Die Entschädigung ist vom Tage des Unfalles an zu ver
zinsen, trotzdem Stoll bis zum 16. März 1900 denselben Gehalt
wie früher bezogen hat. Denn die Schatzung des dem Kläger
infolge des Unfalles erwachsenen Schadens beruht auf lauter
Durchschnittsfaktoren und berücksichtigt bereits die Möglichkeit
zeitweiligen unverminderten oder sogar größern Verdienstes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und diejenige des Klägers in dem Sinne gutgeheißen, daß die
von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Entschädigung auf
12,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. September 1898 festge
setzt wird.