- Urteil vom 8. Juni 1901 in Sachen
Aschbach gegen Eidgenossenschaft.
Haftbarkeit des Tierhalters, Art. 65 O.-R. Für die civile Haft
barkeit der Eidgenossenschaft wegen Uebertretungen der Strassen
polizei, die ihre Beamten oder Angestellten begehen, ist ausschliesslich
das schweiz. Obligationenrecht massgebend. Art. 62 O.-R., die
Eidgenossenschaft ist nicht Geschäftsherr ihrer Bereiter. Ver
schulden des Bereiters, der den Schaden unmittelbar verursacht hat?
A. Durch Urteil vom 15. März 1901 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
R. Aschbach und die Eidgenossenschaft sind mit ihren Rekurs
begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht erklärt.
Der Kläger stellte folgende Begehren:
- Die schweizerische Eidgenossenschaft habe dem Berufungs
kläger den Taglohn von 4 Fr. 95 Cts. zu vergüten vom Tage
des Unfalls an bis zur Wiederaufnahme der Arbeit. Aschbach
habe die Arbeit wieder aufgenommen am 2. Mai und stehe zur
Zeit als Maurer im Dienste bei Maurermeister Kaspar, Sohn,
in Schöftland.
- Die von den aargauischen Gerichten auf 500 Fr. festge
setzte Entschädigung sei, dem Grade der dauernden Verminderung
der Erwerbsfähigkeit entsprechend, zu erhöhen.
Aschbach verlange eventuell den gerichtlichen Augenschein und
die Aktenergänzung im Sinne der beim aargauischen Obergerichte
gestellten Beweisanträge.
Der Berufungsantrag der Beklagten geht dahin, die Klage sei.
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 19. Juni 1900 machte der Kläger, Rudolf Aschbach,
geb. 1852, dem Bezirksamt Aarau die Anzeige, er habe am
- Mai gleichen Jahres als Steinhauer im Baugeschäft des
Herrn Architekt Schäfer auf einem 2 Meter hohen Gerüste,
welches auf dem Trottoir vor dem Neubau des Pumpwerkes der
städtischen Hochdruckanlage erstellt gewesen sei, gearbeitet; da sei
um 11 Uhr vormittags der Dressurwagen des Pferderemonten
kurses (der von Wachtmeister Gottlieb Augsburger, Bereiter im
Kavallerieremontenkurse in Aarau geführt wurde) auf der Straße
beim Gerüst vorbeigefahren, habe dasselbe gestreift und einen
Gerüstbock auf die Seite gerissen, so daß der Kläger auf das
Trottoir gefallen sei. Infolge des Sturzes habe er vorerst nur
Schmerzen am linken Knie und am linken Unterschenkel verspürt.
Nachmittags habe er die Arbeit wieder aufgenommen, habe sie
dann aber am 5. Juni einstellen müssen, da er wieder Schmer
zen im linken Beine, namentlich aber im Kopf verspürt habe.
Das Kopfleiden des Klägers, der im Jahre 1884 einen Schädel
bruch erlitten habe, bestehe noch und verhindere ihn, die Arbeit
wieder aufzunehmen und seinem Beruf nachzugehen. Das Bezirks
amt ordnete eine Untersuchung an, in welcher über den Vorfall
im Wesentlichen folgende Aussagen gemacht wurden: 1. Der
Kläger bestätigte seine Anzeige an das Bezirksamt, indem er an
gab, als er auf dem Gerüste gearbeitet habe, sei der Bereiter mit
dem Dressurwagen zu sprengen gekommen, im Trab vorbeigefahren,
der Wagen habe am Gerüst angehängt und dem Kläger dasselbe
unter den Füßen weggenommen. Der Wagen habe einen Gerüst
bock ziemlich weit fortgenommen. Es sei eine grobe Unvorsichtig
keit des Bereiters gewesen, im Trab vorbeizufahren. Auf der an
dern Seite der Straße sei ein Graben geöffnet gewesen für die
Wasserleitung, und schon aus diesem Grunde wäre Vorsicht ge
boten gewesen. 2. S. Roth, Stallknecht im Löwen in Aarau,
deponierte: Aschbach habe nicht am Neubau gearbeitet, sondern
beim gegenüber liegenden Haus des Herrn Siegrist. Sein Gerüst
habe er auf das Trottoir des Herrn Sigrist gestellt. Auf der
andern Seite haben die Arbeiter einen Graben geöffnet; der
Durchpaß sei, weil Steine und Erde neben dem Graben gelegen
haben, etwas eng gewesen. Der Bereiter sei mit dem Dressur
wagen zweispännig dort im Trab vorbeigefahren, ein Hinterrad
sei auf die Steine geraten, der Hinterwagen sei deshalb herüber
geschoben worden, so daß das andere Hinterrad einen Gerüstbock
erfaßt und weggerissen habe. Der Kutscher hätte dort Schrit
fahren sollen. 3. Friedrich Aschbach, Schriftsetzer in Aarau, sagte
aus: Er sei erst nach dem Fall an Ort und Stelle gekommen,
der Kläger habe gerade sein Werkzeug aufgehoben und zum
Zeugen gesagt, ein Bereiter habe sein Gerüst umgestürzt; den
Dressurwagen habe der Zeuge gesehen im Trab die obere Vor
stadt hinunterfahren. Der Durchpaß sei eng gewesen, weil auf
der andern Seite ein Gerüst beim Neubau bestanden, und noch
ein Graben aufgeworfen gewesen sei. 4. Der Bereiter, Wacht
meister Augsburger, geb. 1867, macht folgende Angaben: Ich
mußte damals einen Sack Hafer zu Herrn Thut fahren zum
Brechen. Weil die Bahnhofstraße aufgebrochen war, so bin ich
die Bankstraße hinauf und die Bachstraße einwärts gefahren.
Als ich beim Elektrizitätswerk die scharfe Biegung gemacht, ist
mir das Handpferd erschrocken und weiter vornen wieder wegen
einem Haufen Steine, hat links gedrückt und hat die Spitze vom
Wagscheit am zweiten Gerüstbock angehängt und denselben um
gerissen. Der Laden, auf dem der Maurer gestanden, ist deshalb
in schiefe Stellung, aber nicht an den Boden gekommen, sondern
er ist einerseits auf dem stehenden, anderseits auf dem liegenden
Bock gelegen. Der Maurer ist auch nicht gefallen, er hat sich
festgehalten und ist nachher abgestiegen. Ich habe angehalten und
das gesehen; er hat auch gesagt, keine Verletzungen erlitten zu
haben, fortgearbeitet, ich habe ihn bei der Rückkunft und auch
Nachmittags wieder arbeiten sehen. Mir ist unerklärlich, wie hier
eine Gehirnerschütterung hat eintreten können, ich muß das be
streiten; er ist nicht auf den Boden gefallen, überhaupt nicht
gefallen. Der Durchpaß war so eng, daß kaum ein Wagen pas
sieren konnte; es wäre gegangen, wenn das Handpferd nicht
erchlüpft wäre. Ich bin im Schritt gefahren auf der Bachstraße
und bei der Straßenbiegung, erst als das Handpferd erschrocken,
hat es einen halben Trab angeschlagen, das andere ist im Schritt
geblieben. Ich habe dem Kommando sofort von dem Fall Anzeige
gemacht. Ich füge bei, daß der zweite Bock weiter hinausgeragt
hat, als der erste; es ist ein Bein in der Schale gestanden; wenn
er so gestanden wäre, wie der erste, so wäre das nicht passiert;
es hat bloß um 1 oder 2 Centimeter angehängt. 5. In einer
spätern Einvernahme sagte der Zeuge Roth aus: Ich bestätige
meine erstgemachten Angaben, und glaube heute noch, daß ein
Hinterrad den Gerüstbock umgerissen hat, und nicht das Wag
scheit. Der Bereiter ist im Trab gefahren bis zum Gerüst, dann
hat er die Pferde angehalten im Schritt, aber der Durchpaß war
eng, die rechten Räder sind auf Steine gekommen und so wurde
der Hinterwagen links geschoben. Der Steinhauer ist hinunter
gefallen, wenn ich nicht irre, auf den Rücken; es ist nicht wahr,
daß er erst nachher abgestiegen sei, die Gerüstladen sind in zu
schiefe Lage geraten, als daß er sich noch hätte halten können.
Andere Zeugen waren meines Wissens nicht anwesend. Auf
Grund der Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau, die Akten seien dem Bezirksgericht Aarau zur
zuchtpolizeilichen Erledigung vorzulegen mit dem Antrag:
- Den Gottlieb Augsburger wegen Zuwiderhandlung gegen
53, 2 des Baugesetzes und wegen Vergehens gegen die öffent
liche Sicherheit gemäß 1 des Zuchtpolizeigesetzes zu einer Geld
buße von 5 Fr. zu verurteilen. 2. Das eidgenössische Militärde
partement gemäß 128 des Baugesetzes zum Schadensersatz
gegenüber Aschbach und zur Bezahlung der Spitalkosten, das
ärztliche Gutachten inbegriffen, zu verfällen. In der Hauptver
handlung vor Bezirksgericht Aarau stellte der Anwalt des Klä
gers Aschbach folgende Klagbegehren:
- Der Bund und Augsburger seien gemeinsam und solidarisch
ir Bezahlung Entschädigung im Betrage von 10,000 Fr. an
Rudolf Aschbach zu verurteilen.
- Eventuell sei dem Aschbach eine angemessene Entschädigung
mit dem Vorbehalt der Nachforderung zuzusprechen, für den Fall,
daß ein späteres Gutachten Sachverständiger ihn für unheilbar
erklären, und gänzliche Arbeitsunfähigkeit annehmen sollte.
- Ganz eventuell werde verlangt, daß die Ersatzforderung auf
den Civilweg verwiesen werde.
- Die Klage gegen den Arbeitgeber werde vorbehalten.
Bezüglich der Haftbarkeit des Bundes machte der Anwalt des
Klägers geltend, dieselbe stütze sich sowohl auf 128 des kanto
nalen Baugesetzes, als auch auf Art. 62 und 65 O. R.
Durch Urteil vom 29. Oktober 1900 hat das Bezirksgericht
Aarau erkannt:
- Gottlieb Augsburger hat sich eines Vergehens gegen 53,
Al. 2 des Baugesetzes, in Verbindung mit 1 des Zuchtpolizei
gesetzes schuldig gemacht.
- Er wird dafür verurteilt zu einer Buße von 5 Fr., even
tuell im Falle des Nichtbezahlens zu 1¼ Tagen Gefangenschaft.
- Die schweizerische Eidgenossenschaft wird gemäß 128 des
aargauischen Baugesetzes pflichtig erklärt, dem Verletzten Aschbach
eine Entschädigung von 500 Fr., sowie die Arzt und Spital
kosten, inbegriffen die Kosten des ärztlichen Gutachtens, zu be
zahlen.
- Gottlieb Augsburger und die schweizerische Eidgenossenschaft
haben gemeinsam und solidarisch die in dieser Untersuchungssache
ergangenen Kosten inklusive eine Spruchgebühr von 15 Fr., zu
bezahlen.
Gegen dieses Urteil appellierten sowohl Aschbach als die
schweizerische Eidgenossenschaft an das kantonale Obergericht.
Aschbach verlangte angemessene Erhöhung der Entschädigung, die
Beklagte dagegen, es sei von der Auflage irgend einer Entschädi
gung auf die Eidgenossenschaft und von jeder Kostenauflage Um
gang zu nehmen und die Klagpartei mit ihrem gegen die Eidge
nossenschaft gerichteten Begehren des gänzlichen abzuweisen. Das
Obergericht hat jedoch durch sein eingangs Fakt. A angeführtes
Urteil in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Entscheides beide
Rekursbegehren abgewiesen.
2. Die Vorinstanz gründet die Schadensersatzpflicht der schwei
zerischen Eidgenossenschaft auf Art. 65 O. R. In der That kann
von vornherein davon keine Rede sein, etwa mit der ersten kan
tonalen Instanz auf 128 des aargauischen Baugesetzes abzu
stellen, welcher bestimmt, wenn ein Angestellter oder Beauftragter
ein straßenpolizeiliches Vergehen begangen habe, so hafte der
Meister oder Auftraggeber für den durch dasselbe gestifteten
Schaden. Denn die Schadensersatzpflicht aus unerlaubten Hand
lungen, mögen diese nun den Thatbestand kantonalrechtlich straf
barer Delikte erfüllen oder nicht, wird, soweit nicht das Obliga
tionenrecht selbst das kantonale Recht vorbehält, ausschließlich
durch das eidgenössische Recht, die Vorschriften der Art. 50 u. ff.
O. R., und nicht durch das kantonale Recht beherrscht. Und zwar
gilt dies selbstverständlich in gleicher Weise, ob der Schadensersatz
anspruch für sich allein, im Wege des Civilprozesses, oder in
Verbindung mit einer Strafklage im Adhäsionsverfahren geltend
gemacht wird, indem dessen rechtliche Natur hiedurch völlig unbe
rührt bleibt (vgl. Amtl. Samml. d. bundesger. Entsch., Bd. XVII,
S. 158, Erw. 2). 128 des aargauischen Baugesetzes könnte
demnach im vorliegenden Falle nur dann zur Anwendung kommen,
wenn das eidgenössische Obligationenrecht dem kantonalen Gesetz
geber vorbehielte, bezüglich der Haftbarkeit der Eidgenossenschaft
für Schädigungen der in Rede stehenden Art besondere Bestim
mungen zu treffen; daß aber dem eidgenössischen Obligationenrecht
ein solcher Vorbehalt fremd ist, braucht nicht weiter erörtert zu
werden.
3. Auch Art. 62 O. R. ist von der Vorinstanz mit Recht
als nicht anwendbar bezeichnet worden; denn die Eidgenossenschaft
ist nicht Geschäftsherr des Bereiters Augsburger, für dessen
Verhalten sie mit der vorliegenden Klage in Anspruch genommen
wird. Die Remontenanstalt, in welcher Augsburger angestellt
war, ist eine Anstalt zur Förderung des Wehrwesens, speziell
zum Zwecke der militärischen Ausbildung; der Bund betreibt mit
dieser Anstalt kein Gewerbe und unterliegt daher wegen Schäden,
welche Angestellte derselben in Ansübung ihrer dienstlichen Ver
richtungen allfällig verursachen, der in Art. 62 O. R. normierten
Verantwortlichkeit nicht.
4. Es kann sich mithin nur fragen, ob die Voraussetzungen
für eine Entschädigungspflicht des Bundes gemäß Art. 65 O. R.,
als des Halters der vom Bereiter Augsburger geführten Pferde,
im vorliegenden Falle vorhanden seien oder nicht. In dieser Be
ziehung herrscht nun unter den Parteien kein Streit, daß der
Schaden, wenn er überhaupt dem Vorbeifahren des Fuhrwerkes
Augsburgers zuzuschreiben sei, als durch die von der Eidgenossen
schaft gehaltenen Tiere angerichtet betrachtet werden müsse, und
was den in Art. 65 cit. dem Beklagten nachgelassenen Beweis
der Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt in der Verwahrung
und Beaufsichtigung anbelangt, so hat die Beklagte nicht darauf
abgestellt, sie habe zu ihrer Entlastung lediglich den Beweis da
für zu erbringen, daß ihrerseits alle erforderlichen Anordnungen
und Einrichtungen getroffen worden seien, um eine sorgfältige
Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere zu sichern, und daß
insbesondere bei der Anstellung, Instruktion und Beaufsichtigung
des Bereiters Augsburger alle erforderliche Umsicht angewendet
worden sei; sie hat, offenbar absichtlich, den Standpunkt nicht
eingenommen, daß, wenn dieser Beweis erbracht sei, ihre Haft
pflicht auch dann verneint werden müsse, wenn dem Bereiter per
sönlich ein Verschulden zur Last zu legen sei, sondern will, was
den vom Kläger erhobenen Civilanspruch anbelangt, ein Ver
schulden ihres Angestellten ohne weiteres auch gegen sich gelten
lassen. Anderseits hat aber auch der Kläger gar nicht in Abrede
gestellt, daß die Beklagte, was an ihr lag, alle erforderliche Sorg
falt, die Art. 65 O. R. vom Tierhalter verlangt, angewendet
habe, sondern selbst ausgeführt, der Wagenführer Augsburger
sei ein gewandter und gewerbsmäßiger Bereiter, der deshalb als
Lenker des Dressurwagens bei einiger Anwendung der nötigen
Vorsicht wohl im Stande gewesen wäre, das Unglück zu verhüten;
er habe einen Knecht bei sich gehabt und sei mithin in der Lage
gewesen, die nötige Vorsicht anzuwenden; auch sei der Dressur
wagen ein sehr schweres Fuhrwerk und mit einer soliden Spann
vorrichtung versehen, so daß er augenblicklich habe angehalten
werden können; endlich sei auch der Bock des Wagens so einge
richtet gewesen, daß der Knecht, der neben dem Bereiter sitze,
sofort habe abspringen und die Pferde anhalten können. Dies
sind, wie bemerkt, die eigenen Behauptungen des Klägers, und
es geht aus denselben zur Genüge hervor, daß er selbst davon
ausgeht, an den erforderlichen Einrichtungen, an genügendem und
hinreichend geschultem Personal, habe es für die Ausfahrt mit
dem Dressurwagen nicht gefehlt, und wenn gleichwohl ein Unfall
verursacht worden sei, so müsse deshalb die Schuld dem Bereiter
Augsburger beigemessen werden. Es frägt sich daher, vom Boden
der Klage, wie der Verteidigung aus, einzig, ob Augsburger bei
dem Vorbeifahren an dem Gerüste des Klägers schuldhaft ge
handelt habe oder nicht. Als festgestellt muß hiebei gelten, daß
der von den Remontenpferden gezogene Dressurwagen einen der
Böcke, auf denen der Gerüstladen sich befand, mitgerissen, daß
infolge dessen das Gerüst sich gesenkt hat, und der auf demselben
stehende Kläger zu Boden gefallen ist; denn die Vorinstanz
nimmt dies als erwiesen an, und diese thatsächliche Annahme ist,
da sie nicht als aktenwidrig erscheint, gemäß Art. 81 Organis.
Gesetz für das Bundesgericht verbindlich. Die beiden kantonalen
Instanzen haben nun übereinstimmend dem Augsburger ein Ver
schulden zur Last gelegt, und das Obergericht führt hierüber im
Wesentlichen aus: Augsburger habe sich seiner Aufgabe in con
creto nicht gewachsen gezeigt; denn einmal verlange schon die
öffentliche Sicherheit, daß mit solchen Dreffurwagen ordentlicher
Weise die nicht stark begangenen Straßen benutzt werden, und
sodann habe Augsburger wissen müssen, daß der von ihm einge
schlagene Weg wegen der Biegung und der verhältnismäßig ge
ringen Breite der Straße beim Elektrizitätswerk für den Dressur
wagen nicht geeignet gewesen sei, und er habe angesichts der
örtlichen Verhältnisse erkennen müssen, daß er die Pferde nicht in
lebhafter Gangart und vom Wagen herab vorbeiführen dürfe.
Die aufgeworfene Erde und der Graben auf der einen Seite der
Straße, das Gerüst auf der andern Seite und die mit den
Grabarbeiten u. s. w. verbundenen Unebenheiten des Bodens hätten
ihn bei einiger Aufmerksamkeit veranlassen müssen, mit dem
Wärter abzusteigen, oder doch diesen absteigen zu lassen, und die
Pferde zu führen. Er sei dazu um so mehr verpflichtet gewesen,
als er in seiner Stellung habe wissen müssen, wie leicht junge
Pferde wegen kleiner Ursachen erschrecken und dann unruhig wer
den, und wie die Führung unter diesem Verhalten leide. Immer
hin sei das Verschulden ein bescheidenes. Es gehe aus der Unter
suchung mit Sicherheit hervor, daß der Unfall auf verschiedene
Ursachen zurückzuführen sei, und es habe ein unglücklicher Zufall
wesentlich dazu beigetragen, indem das Hinterrad auf Steine ge
kommen sei und dadurch die Verschiebung des Hinterwagens nach
links und das Umfallen des Gerüstbockes bewirkt habe. Es sei
kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Hinterwagen seit
wärts auf das Trottoir geschoben worden sei. Wenn er demnach
mit dem Rade den Gerüstbock erfassen konnte, so müsse dieser ent
weder bis zur äußersten Grenze des Trottoirs gereicht, oder über
dieses hinausgeragt haben. Wenn nun die Vorinstanz dem Augs
burger einen Vorwurf daraus macht, daß er überhaupt mit seinem
Fuhrwerk die fragliche Straße eingeschlagen habe, so kann hiefür
in den Akten ein genügender Grund nicht gefunden werden. Un
bestrittenermaßen ist die betreffende Straße eine Landstraße, die
von zahlreichen Fußrwerken aller Art, insbesondere auch von
den eidgenössischen Postwagen benutzt wird, und der Kläger weist
selbst darauf hin, daß die Post, trotz der damaligen Verengung
durch den Graben und das Gerüst, leicht durchgekommen sei, in
dem die freie Fahrbahn dort immer noch mindestens 4 Meter
Breite besessen habe. Dafür, daß Augsburger, bevor er diese
Straße einschlug, gewußt habe, daß dort Grabungen vorgenommen
und gleichzeitig gegenüber denselben ein Bockgerüst errichtet worden.
sei, liegt nichts vor, und er durfte sich darauf verlassen, daß eine
derartige Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Polizeibehörde
jedenfalls nur unter gleichzeitiger Anordnung der für die Ver
kehrssicherheit erforderlichen Vorsichtsmaßregeln würde geduldet
werden. Run waren unbestrittenermaßen derartige Anordnungen
nicht getroffen, die Straße war weder ganz noch teilweise abge
sperrt, und es waren auch keine Warnungstafeln angebracht, die
den Vorbeifahrenden auf das Bestehen des Bockgerüstes und die
Notwendigkeit, sich beim Vorbeifahren darnach einzurichten, auf
merksam gemacht hätten. Es kann sich deshalb nur darum han
deln, ob nicht Augsburger, als er des Gerüstes ansichtig wurde,
verpflichtet gewesen wäre, eine größere Vorsicht anzuwenden, als
es thatsächlich geschehen ist. Daß er nun etwa hätte erkennen
sollen, daß unter den gegebenen Umständen die Stelle für ihn
gar nicht passirbar sei, ohne den Kläger auf seinem Gerüste zu
gefährden, wird von der Vorinstanz nicht angenommen, und kann
mit Grund nicht gesagt werden, da ja der Kläger selbst angibt,
die Straße sei immerhin noch auf eine Breite von mindestens
4 Meter frei gewesen. Es konnte also dem Augsburger offenbar
nicht zugemutet werden, etwa geradezu umzukehren; dagegen gebot
allerdings die erforderliche Sorgfalt jedenfalls, die Stelle in lang
samer Gangart zu passieren. Aus den Akten geht nun aber nicht
hervor, daß Augsburger mit dem Fuhrwerk einen zu raschen
Gang eingehalten habe. Der Zeuge Roth hat hierüber in der
Strafuntersuchung ausgesagt, der Bereiter sei im Trab gefahren
bis zum Gerüste, dann habe er die Pferde angehalten im
Schritt, allein der Durchpaß sei eng gewesen, die rechten Räder
feien auf Steine gekommen, und so sei der Hinterwagen nach
links geschoben worden. Nach dieser Aussage, die die kantonalen
instanzen nicht als unglaubwürdig bezeichnen, und die, weil sie
die Wahrnehmung des einzigen Augenzeugen wiedergibt, maßge
bend sein muß, kann dem Augsburger nicht vorgeworfen werden,
daß er den Unfall durch zu rasches Fahren verursacht habe; es
geht aus derselben vielmehr hervor, daß er die Gangart der
Pferde den Umständen entsprechend eingerichtet hat, und daß der
Wagen nur deshalb mit dem Gerüst in Berührung gekommen
ist, weil ein auf der Straße liegender Stein den Hinterwagen
auf die Seite geschoben hat. Da der Gerüstbock, wie die Vorin
stanz thatsächlich feststellt, wenn nicht geradezu über das Trottoir
hinaus, so doch bis an die äußerste Grenze desselben reichte, so
konnte derselbe in der That auf diese Weise von dem Wagen,
auch bei ganz langsamer Gangart, gestreift und zum Umstürzen
gebracht werden, und es ist auch nicht ersichtlich, wieso dieser
Unfall eher hätte verhütet werden können, wenn der Bereiter oder
der Knecht abgestiegen wären. Erfahrungsgemäß verursacht unter
derartigen Umständen das Absteigen und Führen der Pferde bei
diesen oft mehr Unruhe, als wenn sie vom Wagen aus geleitet
werden, und es kann daher dem Augsburger auch deshalb, weil er
nicht sofort abgestiegen ist, oder den Knecht hat absteigen lassen,
eine Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
diejenige der Beklagten dagegen als begründet erklärt, und daher,
in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 15. März 1901, die Klage abgewiesen.