- Urteil vom 3. Mai 1901 in Sachen
Schweizerische Krankenkasse Helvetia gegen
Krankenverein Helvetia , Thalweil und Horgen.
Klage eines Personenverbandes gegen einen andern auf Unterlassung
der Bezeichnung Helvetia . Rechtspersönlichkeit und daraus
folgende Aktivlegitimation und Parteifähigkeit des klagenden, nicht
im Handelsregister eingetragenen Personenverbandes: wirtschaft
licher Verein, oder Verein zu idealen Zwecken ? Art. 716 und
717 0.-R.
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1901 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, in ihrer Firma das Wort Hel
vetia" wegzulassen."
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, dasselbe sei
ganzen Umfange aufzuheben und die Klage abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Anwalt der
Beklagten Gutheißung der Berufung. Der Anwalt des Klägers
beantragt Abweisung derselben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Seit Jahren besteht für die Wahlkreise Horgen und Thal
weil ein Krankenverein, der sich Krankenverein Helvetia nennt,
und bezweckt, seine Mitglieder bei Erkrankungen, Unglücksfällen,
und im Sterbefall zu unterstützen. Die Unterstützungen werden
statutengemäß auf dem Wege monatlicher Beiträge der Mitglieder
aufgebracht. Im Jahre 1899 zählte der Verein 366 Mitglieder
und besaß ein Vermögen von 6000 Fr.; seit 30. Juli 1900
ist mit ihm eine Sterbekasse verbunden; ferner gehört er dem seit
1895 bestehenden Verband für Freizügigkeit der Krankenvereine
und Sterbekassen des Kantons Zürich an, der circa 20,000
Mitglieder hat und bezweckt, den Mitgliedern der Verbandsvereine
bei Wohnortswechsel unentgeltlich Aufnahme in die Krankenkasse
des neuen Wohnortes und sofortiges Unterstützungsrecht zu ver
schaffen. Am 10. Dezember 1899 wurde in Zürich unter der
Firma Schweizerische Krankenkasse Helvetia eine Genossenschaft
gebildet, die ebenfalls die Unterstützung ihrer Mitglieder in Krank
heitsfällen, mittelst von den Genossen zu leistender Beiträge be
zweckt. Diese Genossenschaft zerfällt in Sektionen im Gebiete der
ganzen Schweiz, unter andern bestehen auch solche in Thalweil
und in Horgen. Mit Zuschrift vom 3. März 1900 erhob nun
der Krankenverein Helvetia bei der Schweizerischen Kranken
kasse Helvetia Einsprache dagegen, daß diese sich den Beinamen
Helvetia gebe, weil dadurch zu seinem Schaden Verwechslungen
beider Verbände veranlaßt werden; die Schweizerische Kranken
kasse Helvetia trat jedoch hierauf nicht ein; sie ließ im Gegen
teil nunmehr ihren Namen ins Handelsregister eintragen. Der
Krankenverein Helvetia erhob gegen sie Klage beim zürcherischen
Handelsgericht mit dem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu ver
pflichten, in der Bezeichnung ihres Namens das Wort Hel
vetia wegzulassen. Er behauptet, diese Benützung des Wortes
Helvetia durch die Beklagte sei rechtswidrig; denn der klägerische
Verein habe den Namen zuerst geführt und somit im Gebiete seines
Wirkungskreises, in welchem die Beklagte sich ebenfalls bethätige,
ein ausschließliches Recht auf denselben. Durch die Mitbenutzung
des Namens Helvetia seitens der Beklagten werde der klägerische
Verein geschädigt.
Die Beklagte machte hiegegen geltend: Dem Kläger fehle die
Rechtspersönlichkeit und damit die Parteifähigkeit und Aktivlegiti
mation, denn derselbe sei ein wirtschaftlicher Verein, der gemäß
Art. 678 O. R. um Persönlichkeit zu haben, im Handesregister
eingetragen sein müßte, was thatsächlich nicht zutreffe. Die Klage
ei auch deshalb abzuweisen, weil gemäß Art. 873 O. N. die
Firma der beklagtischen Genossenschaft sich lediglich von jeder
bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden müsse, von
einer bereits eingetragenen Firma des klägerischen Vereins aber
keine Rede sei. Übrigens bestehe keine Gefahr der Verwechslung
der beiden Namen. Irgend eine dolose Absicht oder illoyale Kon
kurrenz sei der Beklagten ferne gelegen; sie habe bei ihrer Grün
dung von der Existenz des klägerischen Vereins keine Ahnung
gehabt.
2. Der klägerische Verein macht mit der gegenwärtigen Klage
ein Persönlichkeits oder Individualrecht geltend. Erste
Voraussetzung der Klage bildet somit, daß er auch wirklich Per
sönlichkeit d. h. rechtlich anerkannte Individualität besitze. Diese
Frage ist in soweit eine Frage des eidgenössischen Rechts und
daher der Entscheidung des Bundesgerichts unterstellt, als nach
dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht einerseits alle kor
porativ gestalteten privatrechtlichen Personenverbände durch Ein
tragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit er
werben können, anderseits bei Personenverbänden mit gemeinsamen
Zwecken des wirtschaftlichen Verkehrs die Eintragung für
die Entstehung dieses Recht schlechthin unerläßlich ist, während
Vereine mit idealen Zwecken auch ohne Eintragung in das
Handelsregister als juristische Personen zu gelten haben, sofern
das kantonale Recht sie als solche anerkennt. Nach der für das
Bundesgericht verbindlichen Entscheidung der Vorinstanz sind nun,
soweit das kantonale zürcherische Recht in Betracht kommt, bei
dem klägerischen Verein die Voraussetzungen der Rechtspersönlich
keit vorhanden. Da aber dieser Verein unbestrittenermaßen nicht
im Handelsregister eingetragen ist, muß sich fragen, ob er zu
derjenigen Kategorie von Personenverbänden gehört, deren kraft
kantonalen Rechts bestehende Persönlichkeit auch bundesgesetzlich
anerkannt wird, oder ob es sich bei ihm um einen Personenver
band handle, der kraft eidgenössischen Rechts nur durch Ein
tragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit
erwerben kann. Diese Frage hängt nach dem Gesagten davon ab,
ob der klägerische Verein sich als wirtschaftlicher Verein, d. h.
als Personenverband mit gemeinsamen Zwecken des wirtschaft
lichen Verkehrs, oder aber als Verein für ideale Zwecke darstelle
(Art. 717 Abs. 1 O. R.).
3. Was nun die Abgrenzung der beiden Kategorien von
einander anbelangt, so ist von vorneherein klar, und von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden, daß das Kriterium
eines wirtschaftlichen Vereins jedenfalls nicht, wie die Beklagte
behauptet hat, im Besitz eines Vermögens gefunden werden
kann, denn der Besitz eines Vermögens schließt ja offenbar nicht
aus, daß der Vereinszweck auf die Pflege idealer Güter gerichtet
sei, sondern ist im Gegenteil hiezu geeignet, und teilweise auch, je
nach dem betreffenden Gebiete, auf welchem die idealen Zwecke ver
folgt werden, zur wirksamen Erreichung derselben sogar erforderlich.
Ebenso hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, daß sich ein
Personenverband auch nicht etwa schon dann ohne weiteres als
wirtschaftlicher Verein darstelle, wenn er sich irgendwie wirtschaft
lich bethätigt, insofern nämlich unter wirtschaftlicher Bethätigung
überhaupt jede Bethätigung im wirtschaftlichen Verkehr verstanden
wird. Gewiß können auch Vereine zu idealen Zwecken Rechtsge
schäfte abschließen, die durchaus wirtschaftlichen Charakter haben,
z. B. Erwerbung von Sachen zu Vereinseigentum, Anstellung
von Dienste leistenden Personen u. s. w., ohne dadurch ihren
Charakter als Körperschaften im Sinne des Art. 716 O. R.
zu verlieren. Das Wesentliche für die Unterscheidung zwischen
irtschaftlichen und sogenannten idealen Vereinen und damit das
Kriterium für die Notwendigkeit der Eintragung in das Handels
register liegt nicht in der gelegentlichen Bethätigung, sondern in
der Zweckbestimmung des Personenverbandes. So lange der Zweck
des Vereins ausschließlich ein idealer bleibt, bedarf der Verein,
sofern das kantonale Recht ihm die Rechtspersönlichkeit verleiht,
der Eintragung in das Handelsregister nicht, auch wenn er in
die Lage kommt, Rechtsgeschäfte des wirtschaftlichen Verkehrs ab
zuschließen, wie umgekehrt der Umstand, daß die Bestimmung eines
Personenverbandes in der Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher
Zwecke besteht, schlechthin genügt, um seine Eintragungspflicht
zu begründen, gleichviel, ob der Umfang der thatsächlich statt
findenden wirtschaftlichen Bethätigung ein größerer oder gerin
gerer sei.
4. Es muß sich also einzig fragen, ob der Zweck des kläge
rischen Vereins innerhalb des Gebietes der Wirtschaft, der Ver
folgung eigener ökonomischer Interessen durch Zusammenwirken
der Vereinsgenossen liege, oder außerhalb desselben, auf dem
Gebiete der idealen Güter des menschlichen Daseins, sei es in
der Pflege der Nächstenliebe und Wohlthätigkeit, der Religion,
wissenschaftlicher, künstlerischer oder auch geselliger Bestrebungen.
Der klägerische Verein nun bezweckt nach den Statuten, seine
Mitglieder bei Erkrankungen, Unglücksfällen, und im Sterbefall
zu unterstützen. Diesem Zwecke dienen die statutarisch vorgesehenen
Eintrittsgebühren und die von jedem Mitgliede zu leistenden
monatlichen Beiträge. Der Verein verfolgt hiernach nicht etwa
gemeinnützige, außer den eigenen Interessen, bezw. den Interessen
seiner Mitglieder liegende Zwecke, sondern lediglich Interessen der
Mitglieder selbst, und zwar ökonomische. Wer dem Vereine bei
tritt, will sich gegen die Nachteile, die Krankheit, Unglücksfälle
und der Sterbefall für seine wirtschaftliche Situation im Gefolge
haben, versichern, und zwar durch Leistung der statutarisch vor
geschriebenen Geldbeiträge. Dieser Zweck ist unverkennbar ein rein
wirtschaftlicher.
Allerdings sind solche Krankenvereine Institutionen zur allge
meinen Wohlfahrt, und bedeutet die Unterstützung, die im einzelnen
Falle einem Mitgliede zu Teil wird, eine Wohlthat für dasselbe;
allein darum gehören sie noch keineswegs zu den Körperschaften,
welche Art. 716 O. R. im Auge hat und die Art. 717 cit. in
Gegensatz zu den wirtschaftlichen Vereinen setzt. Wie bereits der
Bundesrat in seinem Rekursalentscheid vom 2. April 1896 in
Sachen der allgemeinen Krankenkasse der Stadt Biel (Bundes
blatt 1896, II. Teil, Seite 857 f.) betont hat, versteht das eid
genössische Obligationenrecht, wenn es in Art. 716 von Vereinen
zu wohlthätigen Zwecken spricht, Zwecke reiner Wohlthätig
keit, der Wohlthätigkeit gegen Andere, nach Außen. Bei dem
klägerischen Verein, wie bei den Krankenkassen überhaupt, wird
aber dem Einzelnen Unterstützung nicht etwa aus Freigebigkeit,
aus altruistischen Motiven, gewährt; die ihm zukommende Leistung
erfolgt auf Grund des Mitgliedschaftsrechts und ihr steht als
Gegenleistung die Pflicht des Einzelnen zur Zahlung der Bei
träge gegenüber, aus deren Summe die Unterstützungen bestritten
werden. Die Wohlthätigkeit eines solchen Vereins seinen Mit
gliedern gegenüber ist also eine wirtschaftliche Unterstützung,
sie ist Versicherung (siehe bundesrätl. Entscheid a. a. O.).
5. Die Vorinstanz hat nun aber dem klägerischen Verein die
Rechtspersönlichkeit trotz mangelnder Eintragung ins Handelsre
gister deshalb zugesprochen, weil sie annahm, unter wirtschaftlichen
Vereinen im Sinne des Art. 717 O. R. seien nur diejenigen
Personenverbände zu verstehen, bei welchen die wirtschaftliche
Thätigkeit nicht bloß nach innen, gegenüber den Mitgliedern, son
auch nach außen hin zur Geltung komme, die nicht nur gelegent
lich in den Verkehr treten, sondern geradezu einen Geschäfts
verkehr mit Dritten bezwecken. Allein dieser Auffassung kann
nicht beigepflichtet werden. Aus der Fassung des Art. 678 O. R.,
welcher die Eintragung ins Handelsregister von Personenverbänden
fordert, welche gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs,
verfolgen, läßt sich entscheidendes dafür nicht herleiten. Denn auch
die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein selbst
und den einzelnen Mitgliedern charakterisiert sich bei solchen
Krankenvereinen, deren Zweck, wie bereits bemerkt, ein wirtschaft
licher ist, als wirtschaftlicher Verkehr. Und sodann ergibt sich aus
dem Zusammenhang der Art. 716 und 717 O. R. mit Sicher
heit, daß Art. 717, welcher von der juristischen Persönlichkeit von
wirtschaftlichen Vereinen handelt, mit dieser letztern Bezeichnung
den Gegensatz zu den in Art. 716 bezeichneten Vereinen zu idealen
Zwecken ausdrücken will, woraus folgt, daß unter die wirtschaft
lichen Vereine nach Meinung des Gesetzes alle diejenigen zu
zählen sind, deren Zweck überhaupt nicht ein idealer im Sinne
des Art. 716, sondern ein wirtschaftlicher ist, ohne Rücksicht auf
die Art und Weise, wie dieser Zweck erreicht wird, ob durch
eigentliche Verkehrsgeschäfte, oder durch auf Gegenseitigkeit gegrün
dete Versicherung der Milglieder.
6. Ist aber der klägerische Verein nach dem Gesagten als ein
Personenverband mit wirtschaftlichem Zwecke zu betrachten, so
mangelt ihm gemäß Art. 717 O. R. die juristische Persönlichkeit,
und ist deshalb die Klage ohne weiteres abzuweisen, ohne daß
auf die weiteren Einwendungen der Beklagten eingetreten zu
werden braucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen, und demnach
in Abänderung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 8. Februar 1901 die Klage abgewiesen.