- Urteil vom 16. März und 20. April 1901
in Sachen Fierz gegen Aargauische Bank.
Vindikation von zu Faustpfand gegebenen Wertpapieren. Art. 205,
206, 207, 213 O.-R. Redlicher Erwerb (guter Glaube des Empfän
gers). Gestohlene Sachen.
A. Durch Urteil vom 12. Dezember 1900 hat das Handelsge
richt des Kantons Aargau erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:
In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das Klagebegehren
gutzuheißen.
Eventuell sei auf Aktenergänzung zu erkennen im Sinne der
Befragung des Klägers über seine Behauptung, daß auch er
stets ein Doppel des Kassaschlüssels, speziell auch des Schlüssels
zum betreffenden Valorenbehälter besessen habe.
In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht beantragte der
Anwalt des Klägers Gutheißung der Berufung. Der Anwalt der
Berufungsbeklagten beantragte Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 4. Dezember 1897 übergab Michael Küng in Zürich
der beklagten Bank als Sicherheit für einen ihm schon früher
eröffneten Kredit, und im Austausche gegen andere Hinterlagen
35 Inhaberobligationen der Stadt Zürich zu je 1000 Fr. vom
Jahr 1896, Nr. 52,901/52,935. Küng, der seiner Zeit bei der
Beklagten seine Lehrzeit durchgemacht hatte, war seit 1874 in
dem Exportgeschäft des Klägers Theodor Fierz angestellt. Seit
1887 besaß er die Prokura, und hatte speziell die Geschäftskasse
unter sich. Am 12. Februar 1900 entdeckte der Kläger anläßlich
der Revision der Kassabücher ein Defizit von circa 150,000 Fr.
Küng, dem der Kläger bis anhin sein volles Zutrauen geschenkt
hatte, gestand, im Laufe der Jahre eine große Anzahl von Wert
titeln, u. a. auch die bei der Beklagten verpfändeten 35 Inhaber
obligationen, dem Kassaschrank seines Prinzipals entfremdet und
für private Spekulationen verwendet zu haben. Durch Erkenntnis
vom 20. Juni 1900 wurde er von der III. Appellationskammer
des zürcherischen Obergerichtes des fortgesetzten einfachen Diebstahls
im Gesamtbetrage von 188,648 Fr. schuldig erklärt und unter Be
rücksichtigung des abgelegten Geständnisses und des bisherigen un
bescholtenen Leumundes zu vier Jahren Arbeitshaus verurteilt. Über
die Art, wie die Titel verwahrt waren, ist den Akten und den
Feststellungen der Vorinstanz zu entnehmen: Der Kläger hatte
mit der Zeit Werttitel in bedeutendem Betrage im untern Teil
seines Kassaschrankes versorgt, welcher in dem dem Küng zuge
wiesenen Zimmer der Geschäftsräumlichkeiten stand, und in seinem
oberen Teile die eigentliche Geschäftskasse enthielt. Der untere
und der obere Teil hatten jeder seinen besondern Verschluß; der
Schlüssel des untern Teils lag (laut Erklärung des Klägers in
der Strafuntersuchung) in der Kasse selbst, d. h. im oberen Teil,
für welch' letzteren sowohl der Kläger als Küng einen (selbstän
dig öffnenden) Schlüssel besaß. Nach der eigenen Darstellung des
Klägers hatte Küng den Einzug der Coupons der im untern
Teil versorgten Werttitel zu besorgen. Dagegen bestreitet der
Kläger die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, daß Küng
auch ermächtigt gewesen sei, die Titel für das Geschäft zu lom
bardieren. Umgekehrt bestreitet die Beklagte die Behauptung des
Klägers, daß der Kläger außer dem im obern Teil des Kassa
schrankes liegenden noch einen besondern Schlüssel für das untere
Fach, in dem sich die Werttitel befanden, besessen habe. Über diese
beiden bestrittenen Punkte enthält das angefochtene Urteil keine
bestimmte Feststellung; es konstatiert in dieser Beziehung lediglich:
Als Prokurist genoß er (Küng) das unbegrenzte Vertrauen des
Klägers; er verwaltete seit Jahren Kasse und Titel nicht nur
selbständig, sondern ohne irgend welche Kontrolle; er war im
Stande, wenn auch nicht dazu berechtigt Barschaft und
Titel zu verwenden, ohne daß, beim Fehlen jeder Kontrolle, der
Kläger davon Kenntnis erhielt. In seiner Zeugeneinvernahme
im Strafprozeß gab der Kläger zu, daß er während der ganzen
Zeit, da Küng die Kasse führte, bloß ein einziges Mal eine
Kassaprobe gemacht, und daß er auch während einer längeren
Reise, die er vom Mai 1893 bis Mai 1894 ausführte, Nie
manden bezeichnet habe, der für ihn den Küng zu kontrollieren
gehabt hätte. Während dieser Reise seien aber bloß die Titel der
Schwester des Klägers in Küngs Kasse gelegen.
2. Der Kläger stellte nun beim aargauischen Handelsgericht
gegenüber der Beklagten das Rechtsbegehren: Dieselbe sei zur un
beschwerten Herausgabe der bei ihr von M. Küng zu Unrecht
verpfändeten, dem Kläger gehörigen 35 Stück 3 ½ prozentigen
Obligationen der Stadt Zürich vom Jahre 1896, Nr. 52,901-
52,935 à 1000 Fr. samt den noch nicht verfallenen Coupons,
sowie zum Ersatz derjenigen Summe zu verurteilen, welche sie
durch Einkassierung der seit der Verpfändung der genannten Titel
fällig gewordenen Zinskoupons vereinnahmt habe. Er stützte sich
auf das gegen Küng ergangene Strafurteil, durch welches fest
gestellt sei, daß ihm die Titel von Küng gestohlen worden seien,
und behauptete überdies, die Beklagte habe sich bei der Empfang
nahme derselben nicht im guten Glauben befunden, indem sie bei
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte den Verdacht schöpfen
müssen, daß hinter den (fortgesetzten) Verpfändungen Küngs
etwas Unlauteres stecke. Die Beklagte zog den Antwortschluß, die
Klage sei abzuweisen. Sie verwahrte sich gegen die Bestreitung
ihres redlichen Erwerbes und vertrat den Standpunkt, daß sich
das Verbrechen des Küng nicht als Diebstahl, sondern als Unter
schlagung qualifiziere, so daß im vorliegenden Falle weder Art.
207 noch Art. 206 O. R. zutreffe, und daher eine Vindikation
ausgeschlossen sei.
3. Es herrscht zunächst unter den Parteien darüber kein Streit,
daß die mit der gegenwärtigen Klage vindizierten 35 Obligationen
der Stadt Zürich, welche sich zweifellos als Inhaberpapiere quali
zieren, dem Kläger auf verbrecherische Art von Küng entfremdet
und der Beklagten somit vom Nichteigentümer ohne Bewilligung
des Eigentümers verpfändet worden sind. Wenn bewegliche Sachen
oder Inhaberpapiere von einem Nichtberechtigten zu Faustpfand
übergeben worden sind, so erwirbt jedoch der gutgläubige Em
pfänger derselben, vorbehältlich der Grundsätze über die Vindikation
gestohlener oder verlorener Sachen, dennoch Faustpfand (Art. 213
O. R.). Was nun den guten Glauben der Beklagten beim Em
pfang der fraglichen Titel anbelangt, so ist an demselben nicht
zu zweifeln. Die Vorinstanz führt hierüber im wesentlichen aus:
Die Beklagte habe den Küng, der bei ihr s. Z. die Lehrzeit ge
macht, als ruhigen, bescheidenen und fleißigen Arbeiter von ein
facher Lebensweise gekannt und auch gewußt, daß er sich durch
eigenen Erwerb und durch Heirat ein ordentliches Vermögen er
worben habe. Nächste Verwandte haben volles Vertrauen in Küng
gesetzt und ihm Beträge von 10,000 Fr. zur Anlage übergeben.
Für die Beklagte habe es gar nicht zweifelhaft sein können, daß
die ihr präsentierten Wertpapiere nicht Spekulationspapiere seien,
und es lasse sich auch nicht behaupten, daß Küng jeweilen ver
hältnismäßig zu viel Titel geboten habe. Bei einem jahrelangen
geschäftlichen Verkehr erscheine ein Kontokorrent Kredit von
33,500 Fr. gegen Faustpfandhinterlage, wie ihn die Beklagte
einräumte, nichts außerordentliches. Auch sei der Verkehr kein
geheimer gewesen, die Briefe seien alle unter der Adresse des
Hauses Fierz gegangen. Dazu komme, daß Küng in Zürich über
haupt als solider, wohlhabender Mann gegolten, von dem man
füglich angenommen habe, daß er ein bedeutend größeres Salär
beziehe, als es wirklich der Fall gewesen sei. Es hätten auch ver
schiedene Direktoren von zürcherischen Banken, mit denen Küng
direkt verkehrte, erklärt, daß sie die Belehnung von diesemreke
vorgewiesenen Titel nicht abschlägig beschieden haben würden. Die
in dieser Ausführung enthaltenen thatsächlichen Feststellungen sind
aktengemäß; auf Grund derselben darf ohne weiteres angenommen
werden, daß die Beklagte im Glauben gewesen sei, und auch ohne
sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig zu machen, habe glauben
dürfen, Küng sei zur Verfügung über die ihr angebotenen Titel
berechtigt.
4. Die Beklagte hat demnach der klägerischen Vindikation
gegenüber Anspruch auf Anerkennung ihres Faustpfandrechtes,
sofern nicht die Titel dem Kläger als ihrem Eigentümer ge
stohlen worden, oder verloren gegangen sind. Denn gestohlene
oder verlorene Sachen können (binnen 5 Jahren vom Tage des
Abhandenkommens an gerechnet) jedem Inhaber, ohne Rücksicht
auf den gut oder bösgläubigen Erwerb derselben, abverlangt
werden; insbesondere auch gemäß dem ausdrücklichen Vorbehalt
in Art. 213 O. R. dem Pfandgläubiger. Bei Prüfung der Frage,
ob die in Rede stehenden Wertpapiere zu den gestohlenen oder
verlorenen zu rechnen seien, hat die Vorinstanz mit Recht den
Standpunkt eingenommen, daß die in dem Strafurteil ausge
sprochene Qualifikation des von Küng begangenen Verbrechens
den Civilrichter nicht binde. Wie das Bundesgericht in seiner
Entscheidung in Sachen Bachofen gegen die Schweiz. Volksbank
vom 25. März 1893 (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. XIX, S. 310 Erw. 2) ausgeführt hat, stellt Art. 206 O. R.
eine für die ganze Schweiz gleichmäßig geltende Norm eidge
nössischen Rechts auf. Die hier verwendeten Begriffe gestohlen
und verloren dürfen daher nicht in dem verschiedenen Sinne
aufgefaßt werden, welchen die kantonalen Strafgesetzbücher ihnen
beilegen. Es kommt ihnen vielmehr ein für die ganze Schweiz
übereinstimmender Sinn zu, welcher durch Wissenschaft und Praxis
ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Begriffsbestimmungen
der kantonalen Strafgesetze, einheitlich festzustellen ist.
5. Die Vorinstanz geht hiebei übereinstimmend mit den Aus
führungen des citierten bundesgerichtlichen Urteils in Sachen
Bachofen gegen Schweiz. Volksbank davon aus, daß nach dem
Grundgedanken des Obligationenrechts die in Art. 206 genannten
gestohlenen und verlorenen Sachen den Gegensatz zum anver
trauten Gut bilden, und daß Art. 206, seiner historischen Wurzel
entsprechend, überhaupt die Fälle unfreiwilligen Verlustes
Gewahrsams, aber auch nur diese, im Auge hat (vgl. die ange
führte Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtl. Samml., Bd. XIX,
S. 311 Erw. 3). Hieran anschließend, führt sie sodann aus:
Wenn somit gefolgert werden müsse, daß der Kläger seinem Pro
kuristen Küng den Gewahrsam an den Titeln thatsächlich über
tragen habe, so sei die Vindikation nicht statthaft; und angesichts
der konkreten Verhältnisse, bei der Stellung des Küng im Ge
schäfte, und bei der ihm seit Jahren zugestandenen Eigenmächtig
keit und Selbständigkeit dürfe unbedenklich der Schluß gezogen
werden, daß der Kläger die Titel diesem seinem Angestellten an
vertraut, in thatsächlichen ausschließlichen Gewahrsam gegeben
habe. Denn angenommen auch, der Kläger habe einen Schlüssel
in seinem Besitze gehabt, so stehe fest, daß er von seinem Gewahr
sam, von seinem Aufsichtsrechte, beziehungsweise seiner Kontroll
pflicht, mit einer einzigen Ausnahme bezüglich der Kasse niemals
Gebrauch gemacht habe. Die Kasse habe sich in Wirklichkeit fort
während im Gewahrsam des Prokuristen befunden, der Kläger
habe sie diesem unter Aufgabe seines eigenen Gewahrsams anver
traut. Wenn aber gleichwohl auf ein formelles Verfügungsrecht
des Prinzipals abgestellt werden wollte, so stehe fest und sei ent
scheidend, daß zwischen dem Prinzipal Fierz und dem Angestellten
Küng ein solches Vertrauensverhältnis bestanden habe, daß ange
sichts der konkreten Verhältnisse der Schluß gerechtfertigt sei, die
Titel seien dem Prokuristen anvertraut gewesen und haben daher
(von diesem) nicht gestohlen werden können. Aus diesen Er
wägungen erhellt, daß die Vorinstanz zwar allerdings in erster
Linie annimmt, der Kläger habe seinen eigenen Gewahrsam an
den Titeln aufgegeben, daß sie aber das Hauptgewicht nicht hier
auf legt, sondern als das Entscheidende betrachtet, daß jedenfalls
Küng mit dem Willen des Klägers Gewahrsam erlangt habe,
und deshalb dessen rechtswidrige Aneignung auch dann nicht als
Diebstahl, sondern als Unterschlagung zu betrachten sei, wenn
man annehme, neben seinem Gewahrsam habe noch ein Gewahr
sam des Klägers fortbestanden. Diesem Standpunkt kann jedoch
nicht beigetreten werden. Wie bemerkt, begreift das Bundesgesetz
über das Obligationenrecht in Art. 206 schlechthin die Fälle un
freiwilligen Verlustes des Gewahrsams, aber auch nur diese.
sind daher allerdingsDie Worte gestohlen und verloren
nicht bloß auf Diebstahl und Verlieren im engern Sinne zu be
ziehen, sondern bezeichnen überhaupt sämtliche Fälle unfreiwilligen
Verlustes des Gewahrsams, dagegen dürfen sie nicht weiter aus
gedehnt, insbesondere nicht auf Fälle des Betrugs, der Unter
schlagung u. dgl. ausgedehnt werden (Amtl. Samml. der bundes
ger. Entsch., Bd. XIX, S. 311 Erw. 3). Entscheidend für die
Zulässigkeit der Vindikation ist demnach, ob der Eigentümer seinen
Gewahrsam freiwillig aufgegeben habe, und diese Frage beant
wortet sich nicht ohne weiteres darnach, ob im Momente der
Entwendung Gewahrsam des Thäters angenommen werden müsse,
vielmehr kommt es darauf an, ob der Thäter den ausschließ
lichen Gewahrsam gehabt, bezw. ob der Eigentümer ihm den
Gewahrsam an der betreffenden Sache mit dem Willen und in
der Weise übertragen habe, daß er damit den eigenen Gewahrsam
daran verlor. Denn so lange der Gewahrsam des Eigentümers
als fortdauernd betrachtet werden muß, liegt in der eigenmächtigen
Aneignung der Sache durch den Dritten, auch wenn diesem eben
falls ein Gewahrsam daran zustand, immer ein Bruch jenes Ge
wahrsams des Eigentümers. In solchen Fällen kann somit dem
sein Eigentum behauptenden Vindikationskläger nicht entgegenge
halten werden, er habe seinen Gewahrsam an der vindizierten
Sache freiwillig aufgegeben, und müsse deshalb seinen Glauben
suchen, wo er ihn gelassen, da er eben diesen Gewahrsam nicht
mit seinem Willen, sondern nur durch die Eigenmacht des Dritten
verlor. In diesem Sinne unterscheidet denn auch die Strafrechts
wissenschaft zwischen Diebstahl und Unterschlagung. Nicht als
Unterschlagung, sondern als Diebstahl wird es z. B. betrachtet,
wenn ein Dienstbote Sachen der Dienstherrschaft, ein Handlungs
gehilfe oder Lehrling Sachen des Kaufherrn, die er in Händen
hat, sich rechtswidrig aneignet, sofern die Sache sich auch noch
im Gewahrsam der Dienstherrschaft u. s. w. befindet. Ebenso be
geht der Geschäftskassierer, der sich aus der Geschäftskasse, an
welcher neben ihm der Prinzipal den Gewahrsam besitzt, Beträge
aneignet, strafrechtlich einen Diebstahl, und nur, wenn ihm die
Kasse zu ausschließlicher Verwaltung anvertraut ist, kann bei ihm
von Unterschlagung gesprochen werden (vgl. Hugo Meyer,
Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 86, Ziff. 4; Binding,
Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, besonderer Teil,
172, II, B; Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts,
125, III).
6. Es geht also zu weit, den Begriff des anvertrauten
Gutes als Gegensatz zum gestohlenen und verlorenen im Sinne
des Art. 206 so aufzufassen, daß es einzig darauf ankomme, ob
die Entwendung unter Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses
stattgefunden habe oder nicht, sondern es ist für die gedachte
Unterscheidung bestimmend, ob die Sache mit dem Willen des
Eigentümers aus dessen Gewahrsam in den fremden Gewahrsam
gelangt, der Gewahrsam des Eigentümers also von diesem frei
willig aufgegeben worden sei. Anvertraute Sachen sind diejenigen,
welche Jemand (der Eigentümer) freiwillig, mit der Verpflichtung
zu späterer Rückgabe in den Gewahrsam eines Andern über
geben hat (siehe Hafner, Komm. zum Obligationenrecht, Art.
206, Anm. 2).
7. Die Frage, von der die Entscheidung über das streitige
Faustpfandrecht der Beklagten abhängt, ist somit nicht so zu stellen,
ob der Kläger dem Verpfänder Küng in Hinsicht auf die Ver
waltung der Titel sein Vertrauen geschenkt habe, sondern so, ob
der Kläger ihm daran den Gewahrsam unter Aufgabe des
eigenen Gewahrsams eingeräumt habe, ob sich also die Titel
zur Zeit der Entwendung noch im Gewahrsam des Klägers be
funden haben, oder nicht. Diese Frage kann nicht im Sinne der
Vorinstanz beantwortet werden. Die Titel befanden sich in dem
Kassaschrank des Klägers, der in dessen Geschäftsräumlichkeiten
stand, und die Geschäftskasse enthielt. Als Kassier des klägerischen
Geschäfts hatte Küng Zutritt zu diesem Kassaschrank, und war
insbesondere auch in der Lage, das die Wertschriften enthaltende
Fach zu öffnen, indem der Schlüssel zu diesem in der Geschäfts
kasse, dem obern Teil des Kassaschrankes, lag, wozu er den
Schlüssel hatte. Allein es steht aktengemäß fest, daß auch der
Kläger einen Schlüssel, jedenfalls denjenigen, der diesen obern
Teil öffnete, für sich behielt, und demnach jeden Augenblick über
den Kassaschrank und dessen Inhalt verfügen konnte. Der Kläger
hat also dem Küng jedenfalls nicht den ausschließlichen Ge
wahrsam an dem Kassaschrank und damit an den darin befind
lichen Titeln übertragen, sondern denselben in seiner Verfügungs
gewalt behalten, sich somit seines eigenen Gewahrsams nicht
entäußert. Unter der, von der Beklagten behaupteten Voraussetzung,
daß zu dem Wertschriftenfach bloß ein Schlüssel existiert habe,
welcher sich in der Geschäftskasse befand, war dem Küng aller
dings die Möglichkeit gegeben, den Zutritt des Prinzipals zu
jenem Fache, wenigstens für den Moment, dadurch zu hindern,
daß er den fraglichen Schlüssel der Geschäftskasse entnahm und
zu sich steckte. Wenn man indessen auch annehmen wollte, daß der
Kläger in diesem Falle den Gewahrsam an den Titeln verloren
hätte, so ist doch klar, daß alsdann der Verlust des Gewahrsams
nicht mit, sondern wider seinen Willen würde stattgefunden haben.
Dieser Fall würde sich in Beziehung auf die hier zu entscheidende
Frage nicht anders verhalten, als wenn der Schlüssel zu dem
Wertschriftenfach statt in der Kasse, an einem andern Orte der
Geschäftsräumlichkeiten verwahrt worden wäre, zu dem Küng
Zutritt gehabt hätte. Da nämlich der Kläger einen Schlüssel zur
Geschäftskasse für sich selbst behielt und somit den Gewahrsam
an derselben und den darin befindlichen Gegenständen nicht auf
gegeben hatte, befand sich auch der dorthin gelegte Schlüssel zum
Wertschriftenfach in seinem Gewahrsam; er würde also, wenn
Küng sich diesen Schlüssel einseitig angeeignet hätte, seinen Ge
wahrsam daran wider seinen Willen verloren haben. Die aus
schließliche Herrschaft, die sich Küng dadurch über die Wertschrif
ten beigemessen hätte, würde demselben nicht vom Kläger anver
traut worden sein; die Verwendung der Titel im eigenen
Interesse würde auch in diesem Falle einen Bruch des Gewahr
sams des Klägers in sich geschlossen und sich somit als Dieb
stahl dargestellt haben. Wenn schließlich die Vorinstanz mit der
Beklagten darauf abgestellt hat, daß der Kläger von seinem Ge
wahrsam thatsächlich so viel wie keinen Gebrauch gemacht, den
Küng beinahe ohne Kontrolle habe schalten und walten lassen,
so kann hierauf deshalb kein entscheidendes Gewicht gelegt werden,
weil der Gewahrsam des Klägers eben durch dessen bloßen Willen
seine Sachen zu behalten, und nach Belieben darüber verfügen
zu können, verbunden mit der thatsächlichen Möglichkeit, dies
thun, fortdauerte, so daß also dessen Erhaltung von einer Kon
trollthätigkeit nicht abhängig war. Allerdings mochte die Unter
lassung einer wirksamen Kontrolle die Gefahr, daß dieser Ge
wahrsam durch Eigenmacht des Kassiers gebrochen werde, fördern,
aber wenn sich diese Gefahr verwirklichte, ging eben der Gewahr
sam, worauf es hier einzig ankommt, nicht mit, sondern wider
Willen des Eigentümers verloren. Die Behauptung, daß der
Kläger seinen Gewahrsam thatsächlich nicht mit der gehörigen
Sorgfalt ausgeübt, ist somit für die Frage, ob er die ihm ent
fremdeten Sachen gemäß Art. 206, erster Satz, dem gegenwär
tigen Inhaber derselben abverlangen könne, irrelevant. Denn diese
Gesetzesbestimmung knüpft die Vindikation an keine andern Vor
aussetzungen, als daß die Sachen gestohlen oder verloren seien
ob sie genügend verwahrt, und ob überhaupt der Eigentümer an
deren Verlust ein Verschulden trage, kommt bei der rein sachen
rechtlichen Frage nach dem Erwerb und Verlust des Eigentums
nicht in Betracht. Es darf deshalb bei der Entscheidung des vor
würfigen Prozesses nicht darauf abgestellt werden, welche Partei
die geringere Schuld an dem entstandenen Schaden trage. Da es
sich nach dem Gesagten bei den vindizierten Titeln um gestohlene
Sachen handelt, können sie vom Kläger der Beklagten trotz ihrem
gutgläubigen Erwerb zu Faustpfand abverlangt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird für begründet erklärt und demgemäß in
Aufhebung des angefochtenen Urteils des Handelsgerichtes des
Kantons Aargau vom 12. Dezember 1900 die Klage gutge
heißen.