- Urteil vom 19. April 1901
in Sachen Chardonnetseidenfabrik Spreitenbach
gegen Gerichtskasse Baden und Konsorte.
Kompensation. Die Frage, ob die Kompensation gegenüber einer
grundversicherten Forderung zulässig sei, beurteilt sich nach kan
tonalem Recht. Fälligkeit der zur Kompensation verstellten For
derungen; Art. 131 O.-R.
A. Durch Urteil vom 4. Februar 1901 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Rechtsnach
folger des Grafen Coral zu bezahlen 3000 Fr. nebst Zins à
5 % seit 16. August 1900.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und unter Beifügung einer begründenden
Rechtsschrift folgende Anträge gestellt:
Es sei in Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils, eventuell
nach vorgängiger Beweiserhebung die Klage ganz, eventuell teil
weise abzuweisen.
Eventuell sei die Klage zur Zeit abzuweisen.
Eventuell sei der Rechtsstreit zu sistieren, bis zwischen der
Chardonnetseidenfabrik und G. de Coral die Summe festgesetzt
sei, welche erstere gegenüber letzterem gemäß 7 des Kaufver
trages zu fordern habe, eventuell mit der Auflage für die Be
klagte, binnen angemessener Frist gegen Gebrüder Seebach, Sin
ger Cie. und M. G. Zerkowitz, eventualissime auch gegen
G. de Coral, gerichtlich vorzugehen.
Eventualissime: Es sei, sofern die Chardonnetseidenfabrik ganz
oder teilweise zur Bezahlung der 3000 Fr. verhalten werden
sollte, und sofern sie im Rechtsstreite gegen G. de Coral (be
treffend Forderung gemäß 7 des Kaufvertrages) ganz oder
teilweise aufkommen sollte, der Beklagten das Rückforderungsrecht
zu wahren, mit der Auflage für die Kläger, für die Einbring
lichkeit dieser Rückforderung jetzt schon entsprechende Sicherheit zu
leisten.
Die Klägerschaft beantragt: Es seien sämtliche Begehren der
Berufungsklägerin abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Im Jahre 1898 gründete Graf de Coral die Chardonnet
seidenfabrik Spreitenbach und verkaufte dann das Geschäft im
Jahre 1899 an die beklagte Aktiengesellschaft Chardonnetseiden
fabrik Spreitenbach . In dem Übernahmsvertrage wurde unter
anderem bestimmt ( 7): Soweit es der Aktiengesellschaft nicht
möglich ist, einzelne der von Herrn de Coral eingegangenen
Lieferungsverträge zu halten, und die Lieferungen auszuführen,
so bleibt Herr de Coral für allen daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Doch darf die Gesellschaft bis Ende Juni 1899
im ganzen nur bis zur Höhe von 300 Kg. neue Aufträge aus
führen, bevor sie die bei Herrn de Coral vor Konstituierung
der Gesellschaft bestellten Lieferungen ausgeführt hat. Im April
1899 betrieben die Kläger den de Coral für Forderungen von
845 Fr. und 240 Fr. Es wurde ihnen ein Guthaben ihres
Schuldners an die beklagte Aktiengesellschaft im Betrage von
3000 Fr. gepfändet. Bei der Pfandverwertungssteigerung erwar
ben die Kläger dieses Guthaben (um 270 Fr.). Sie fordern mit
der vorliegenden Klage Bezahlung desselben, indem sie das Rechts
begehren stellen: Die Beklagte sei zu verurteilen, an die Kläger
als Rechtsnachfolger des Grafen de Coral zu bezahlen 3000 Fr.
nebst Zins à 5% von der Verurkundung der Klage an. Die
Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie geltend
machte: Es sei zwar richtig, daß sie zur Zeit, da die Kläger
gegen de Coral Betreibung anhoben, demselben circa 3000 Fr.
geschuldet habe; allein es stehe ihr, gestützt auf (den oben ange
führten) 7 ihres Vertrages mit de Coral, eine Gegenforderung
von weit mehr als 3000 Fr. zu, die sie zur Kompensation ver
stelle.
Es sei nämlich der Beklagten nicht möglich gewesen, alle von
de Coral eingegangenen Lieferungsverträge zu erfüllen, obschon
sie sich alle Mühe gegeben habe, die alten Bestellungen auszu
führen und so viel fabriziert habe, als entsprechend den vorhande
nen Einrichtungen überhaupt möglich gewesen sei. So sei es der
Beklagten unmöglich gewesen, die nachbezeichneten, von de Coral
übernommenen Lieferungen vertragsgemäß zur Ausführung zu
bringen:
- Bestellung Bartels, Dierichs Cie. in Barmen;
- Bestellung Fabrique de tresses et lacets Torley in Bru
xelles;
c. Bestellung Brüder Kanneberger in Weipert (Böhmen);
d. Bestellung Gebrüder Seebach in Elberfeld;
e. Bestellung Singer Cie. in Asch (Böhmen);
f. Bestellung M. S. Zerkowitz, Wien.
Ad a. Die Bestellung Bartels, Dierichs Cie. habe 1500 Kg.
betragen, wovon 1100 Kg. nicht haben geliefert werden können.
Die genannte Firma verlange eine Entschädigung von 70,213 Fr.
Der Prozeß sei vor dem aargauischen Handelsgericht anhängig.
Ad b. Bestellung Torley. Zur Lieferung hätten 400 Kg. Kunst
seide gelangen sollen. In Wirklichkeit habe die Bestellerin nur
55 Kg. erhalten. Für die nicht gelieferten circa 343 Kg. fordere
sie einen Schadenersatz von 6955 Fr. Auch hier verweise die
Beklagte auf die beim aargauischen Handelsgericht anhängige
Prozedur.
Ad c. Bei den Gebrüdern Kanneberger handle es sich um
verschiedene größere Bestellungen, die beide nicht in vertraglicher
Weise zur Ablieferung haben gelangen können. Die (in Böhmen)
eingeklagten Entschädigungen betragen zusammen 94,000 Fr. Der
erste Rechtsstreit, in welchem circa 42,000 Fr. Entschädigung
eingeklagt gewesen seien, sei durch Vergleich erledigt. Die Beklagte
habe eine Abfindungssumme von 20,000 Fr. bezahlen, und außer
dem gewisse Bedingungen eingehen müssen. Der zweite Prozeß
spiele weiter.
Ad d, e und f. Drei weitere Firmen, welchen ihre Bestellungen
ebenfalls nicht rechtzeitig geliefert werden konnten, haben der Be
klagten für gelieferte Kunstseide entsprechende Abzüge gemacht,
gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe die von de Coral
eingegangenen Lieferungsverträge nicht gehalten und nicht aus
geführt. So bringen als Schaden in Abzug:
Fr. 8594
- Gebrüder Scebach in Elberfeld
4241 70
- Singer Cie. in Asch
5060 80
- M. S. Zerkowitz in Wien
Zur Zeit als die Kläger gegen de Coral Betreibung anhoben,
jedenfalls aber bei Anlaß der Pfändung, seien alle genannten
Schäden für die Beklagte bereits erwachsen, beim einen oder an
dern möge die ziffermäßige Feststellung noch mangeln. Ihrem
Hauptantrag auf Abweisung der Klage fügte die Beklagte eine
Reihe eventueller Anträge bei; sie sind in der Berufungserklärung
wiederholt.
Die Kläger bestritten der Beklagten das Recht zur Kompen
sation, indem sie in erster Linie geltend machten, die von ihnen
erworbene Forderung de Corals an die Beklagte sei eine grund
versicherte; es könne deshalb gegen sie nach 845 des a. b. G. B.
des Kantons Aargan nur mit Forderungen der gleichen Art und
Form aufgerechnet werden; der gleichen Art und Form seien aber
die von der Beklagten zur Kompensation vorgeschützten Gegen
forderungen nicht, weshalb die Kompensation unzulässig sei. Im
weitern bestritten die Kläger die Existenz dieser Gegenforderungen
und eventuell deren Fälligkeit. Ebenso bestritten die Kläger die
eventuellen Anträge der Beklagten.
2. Die Vorinstanz ist auf die von den Klägern in erster Linie
aufgeworfene Frage, ob mit Rücksicht auf die rechtliche Natur
der Klageforderung eine Kompensationseinrede überhaupt zulässig
sei, nicht eingetreten, weil sie fand, daß die Gegenforderungen der
Beklagten nicht fällig seien, und deshalb von einer Kompen
sation gemäß Art. 131 O. R. keine Rede sein könne. Jene Frage
ist, da die Kläger die Unzulässigkeit der Kompensation aus der
Natur der Forderung als einer grundversicherten herleiten,
eine solche des kantonalen Rechtes. Denn nach kantonalem Rechte
beurteilt sich, ob wirklich in casu eine Grundversicherung begrün
det worden sei, bezw. noch bestehe, und ob, in diesem Falle, die
Forderung durch Verrechnung mit Gegenforderungen von der Art
der von der Beklagten vorgeschützten, tilgbar sei (Art. 130 O. R.
ogl. bundesgerichtliche Entscheidungen, Amtl. Samml., Bd. XII,
S. 630; Bd. XXI, S. 544, Erw. 2. Revue der Gerichtspraxis,
Bd. XIX, Nr. 36). Wenn die Vorinstanz die Kompensations
einrede gestützt auf die von den Klägern angerufene Bestimmung
des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches verworfen und aus
diesem Grunde die Klage gutgeheißen hätte, wäre somit das Bun
desgericht in der Streitsache, als einer in Anwendung des kanto
nalen Rechts entschiedenen und zu entscheidenden, nicht kompetent.
Nun hat aber die Vorinstanz, wie bemerkt, diese Frage unent
schieden gelassen und die Kompensationseinrede deshalb abgewiesen,
weil die zur Kompensation verwendeten Gegenforderungen, als
nicht fällige, überhaupt zur Kompensation nicht tauglich seien.
Diese Entscheidung beschlägt eidgenössisches Recht; sie gründet sich
auf Art. 131 O. R., wonach zur Kompensation Fälligkeit der
Forderungen erforderlich ist. Das Bundesgericht ist daher zu ihrer
Überprüfung kompetent.
3. In Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 131, Abs. 1
O. R. führt die Vorinstanz aus: Eine Forderung der Beklagten
an den Grafen de Coral bestehe überhaupt noch nicht; sie ent
stehe allenfalls erst, wenn die Schadenersatzpflicht de Corals gegen
über der Gesellschaft aus dem Vertrage vom 29. Oktober 1898
vom Richter festgestellt worden sei, und wenn es sich bei der
Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Grafen de
Coral ergebe, daß der Gesellschaft ein Guthaben bleibe. Heute sei
es dem Richter unmöglich, zu prüfen, ob ein Anspruch der Be
klagten gegenüber de Coral bestehe, bezw. wie sich die Beziehun
gen zwischen der Gesellschaft und ihrem Rechtsvorfahr gestalten.
Aus dem Vergleiche, wie er zwischen der Beklagten und den Brü
dern Kanneberger abgeschlossen, könne nur so viel abgeleitet wer
den, daß zwischen diesen Parteien durch Anerkennung einer
Schadensersatzsumme von 20,000 Fr. seitens der Beklagten ein
schwebender Prozeß seine gütliche Erledigung gefunden habe. Dar
in liege aber nicht der Nachweis einer Schadensersatzpflicht des
Grafen de Coral im Sinne des 7 des in Frage stehenden
Vertrages. De Coral sei beim Abschlusse jenes Vergleichs nicht
beteiligt gewesen. Es stehe auch nicht fest, daß er die Schadens
ersatzpflicht anerkenne, gegenteils sei dies nach den Akten zu be
zweifeln. Der Vergleich sei daher weder für diesen, noch für die
Kläger verbindlich, so daß von daher ein Grund zur sofortigen
Abweisung der Klage nicht hergeleitet werden könne. Auch die
übrigen Forderungen der Beklagten an de Coral seien in keiner
Weise liquid gestellt. Allerdings könne der Schuldner die Ver
rechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung be
stritten werde; allein, abgesehen davon, daß diese gar nicht fällig
sei, sei es selbstverständlich, daß die Liquidstellung dieser Gegen
forderung nicht im vorliegenden Prozesse entschieden werden könne.
Dies sei vielmehr die naturgemäße Aufgabe des Verantwortlich
keitsprozesses gegen de Coral, in dem dieser doch in erster Linie
zu hören sei; bisher sei er noch gar nicht zum Worte gekommen.
Bei dieser Sachlage könne gegenüber der Forderung der Kläger
eine Kompensation nicht bewilligt werden.
4. Zu dieser Ausführung ist zu bemerken: Wie die Vorinstanz
selber hervorhebt, kann der Schuldner die Verrechnung geltend
machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 131,
Abs. 2 O. R.). Es steht also der Kompensationseinrede nicht
entgegen, daß die zur Kompensation vorgeschützte Gegenforderung
nicht liquid ist, sondern erst noch der gerichtlichen Feststellung
bedarf (vgl. Schneider und Fick, Kommentar zum Obligationen
recht, Art. 131, Anm. 3). Da es sich im übrigen beidseitig um
Forderungen handelt, die auf Geldsummen gerichtet sind, so hängt
nach Art. 131 O. R. die Frage, ob der Kompensationseinrede
der Beklagten statt zu geben, d. h. ob auf sie materiell einzu
treten sei, einzig davon ab, ob die Beklagte solche Gegenforderungen
geltend mache, die, ihre Begründetheit überhaupt vorausgesetzt,
sich als fällige Forderungen darstellen. Fällig ist aber eine
Forderung, wenn die betreffende Leistung vom Schuldner verlangt
werden kann; und zwar tritt die Fälligkeit in der Regel, d. h.
sofern es sich nicht um betagte Forderungen handelt, unmittelbar
mit deren Entstehung ein (vgl. Dernburg, Pandekten, II. Bd.,
34).
Die Beklagte stützt nun ihre Gegenforderungen auf die akten
mäßige Thatsache, daß der Rechtsvorfahr der Kläger, de Coral,
sich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet hat, für den Schaden
aufzukommen, der ihr daraus entstehe, daß es ihr nicht möglich
sein werde, einzelne der von ihm eingegangenen Lieferungsverträge
zu halten und die Lieferungen auszuführen. Sie behauptet, bei
mehreren solcher Lieferungsverträge sei ihr die Einhaltung der
Lieferfrist und überhaupt die vertragsgemäße Erfüllung nicht
möglich gewesen, und es sei ihr daraus ein, die Klageforderung
bedeutend übersteigender Schaden entstanden, indem sie den be
treffenden Kontrahenten für deren Interesse an der Vertrags
erfüllung einzustehen habe, und von denselben auch in der That
hierauf bereits belangt worden sei. Die Richtigkeit dieser Behaup
tungen vorausgesetzt, handelt es sich nach dem Gesagten um fäl
lige Forderungen, und es ist rechtsirrtümlich, wenn die Vorin
stanz davon ausgeht, eine Forderung der Beklagten an de Coral
entstehe allenfalls erst, wenn die Schadensersatzpflicht de Corals
gegenüber der Beklagten aus dem mit dieser abgeschlossenen Ver
trage vom Richter festgestellt worden sei, und sich bei der
Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und de Coral ergebe,
daß der Beklagten noch ein Guthaben bleibe. Denn was zunächst
den letztern Punkt anbetrifft, so hat die Beklagte zur Begründung
ihrer Kompensationseinrede nur den Bestand der von ihr behaup
teten Gegenforderungen darzuthun; die Frage, ob bei einer all
fälligen Gesamt Abrechnung zwischen der Beklagten und de
Coral der erstern ein Guthaben an diesen bleibe, berührt
Kompensationseinrede und damit den vorliegenden Prozeß
nur
insofern, als von Seite der Kläger den zur Kompensation ver
wendeten Forderungen der Beklagten wiederum Forderungen de
Corals gegenübergestellt worden sind. Soweit solche Forderungen
von Seite der Kläger nicht geltend gemacht worden sind, berührt
die Frage, ob eventuell die Beklagte dem de Coral außer den
3000 Fr. noch weitere Summen schulde, und wie sich darnach
das Resultat einer endgültigen Abrechnung zwischen der Beklagten
und de Coral gestalten werde, den vorliegenden Prozeß nicht.
Zum andern sodann entsteht eine Schadensersatzpflicht de Corals
auf Grund des 7 des erwähnten Vertrages nicht erst durch
Richterspruch, sondern durch die Erfüllung, den Eintritt, der
Thatsachen, von welchen sie in dem Vertrage abhängig gemacht
worden ist. Der Richterspruch stellt allerdings den Anspruch fest,
aber er schafft ihn nicht erst, sondern deklariert ihn als einen
bereits bestehenden. Die Schadensersatzpflicht de Corals ist viel
mehr als entstanden zu betrachten, sobald aus der in 7 des
Vertrages angegebenen Ursache der Beklagten ein Schaden ent
standen ist; und da dieser Schaden, nach den Angaben der Be
klagten, in der Verpflichtung der letztern besteht, ihrerseits ihre
Kontrahenten (wegen Nichterfüllung der abgeschlossenen Lieferungs
verträge) zu entschädigen, so ist derselbe, wenn auch nicht in seinem
Umfange bestimmt festgestellt, so doch jedenfalls entstanden, wenn
an die Beklagte von Seite eines ihrer Kontrahenten eine be
gründete Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung der in dem
genannten 7 angeführten Lieferungsverträge gestellt worden ist.
Mit diesem Momente wurde de Coral der Beklagten ersatzpflich
tig, und konnte die Beklagte von ihm fordern, daß er sie in be
treff der erhobenen Ansprüche schadlos halte.
5. Die Beklagte macht also zur Begründung ihrer Kompen
sationseinrede Gegenforderungen geltend, die ihrer Natur nach
gemäß Art. 131 O. R. zur Verrechnung tauglich sind. Sie ist
deshalb mit dem von ihr angetragenen Beweise, daß ihr diese
Gegenforderungen wirklich erwachsen seien, zu hören, und da die
Vorinstanz hierüber keine Entscheidung getroffen hat, ist die Sache
zur Vornahme dieser Entscheidung an dieselbe zurückzuweisen,
wobei immerhin die in erster Linie zu entscheidende Frage vor
behalten bleibt, ob die Klageforderung eine grundversicherte sei,
und aus diesem Grunde nach Maßgabe des kantonalen Rechts
der Verrechnung mit den von der Beklagten vorgeschützten Gegen
forderungen nicht unterliege.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß das an
gefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom
4. Februar 1901 aufgehoben, und die Sache zur Aktenvervoll
ständigung und neuer Beurteilung im Sinne der obstehenden Er
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.