- Urteil vom 24. Januar 1901 in Sachen
Papierfabrik Biberist gegen Kühne.
Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes. Art. 3 F.-H.-G. Verjährung der
Haftpflichtklage aus Fabrikkrankheit. Art. 12 F.-H.-G. Amtlicher
Ausweis der Berufskrankheit. Stellung des Bundesgerichtes, Be
weis der Berufskrankheit, sowie des Kausalzusammenhanges der
Erkrankung mit der Fabrikarbeit, Art. 3 F.-H.-G. Was heisst
durch den Betrieb der Fabrik ? Art. 5 litt. c. F.-H.-G. Selbstver
schulden des Klägers, bestehend in der Fortsetzung der Arbeit trotz
Erkennens der durch sie herbeigeführten Krankheit; Art. 5 litt. d
F.-H.-G.
A. Mit Urteil vom 1. Dezember 1900 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger für völlige dauernde
Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen: den Betrag von 5000 Fr. samt
Zins zu 5% seit 27. März 1898.
B. Gegen dieses Urteil erklärten rechtzeitig und in gesetzlicher
Form die Beklagte die Berufung und der Kläger die Anschluß
berufung an das Bundesgericht. Die Beklagte beantragte voll
ständige Abweisung der Klage und eventuell Zuspruch einer
Entschädigung von höchstens 2000 Fr. Der Kläger stellte den
Antrag, die zuzuerkennende Entschädigung auf 6000 Fr., eventuell
immerhin höher als auf 5000 Fr. festzusetzen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuern die Parteien die
gestellten Berufungs bezw. Anschlußberufungsanträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Emil Kühne ist geboren 1861, verheiratet und
Vater von fünf Kindern, von denen das älteste im Jahre 1887
und das jüngste im Jahre 1899 geboren wurde. Vom 25. Au
gust 1884 bis 30. September 1885 war Kühne bei Jung und
Lindig in Freiburg in Sachsen als Bleilöter thätig. Als solcher
trat er darauf Ende Oktober 1885 in die Papierfabrik Biberist
ein und verblieb daselbst zunächst bis zum März 1892. Von da
bis zum Oktober dieses Jahres war er in Birsfelden als Wirt
etabliert, besorgte aber daneben auf jeweilige Berufung hin eben
falls Lötarbeiten für die Papierfabrik Biberist. Darauf trat er
am 24. Oktober 1892 wieder in seine frühere Stellung als Ar
beiter dieser Fabrik ein und verblieb darin bis zum 21. Januar
1898 thätig. Seinen Taglohn bezog er bis Ende März dieses
Jahres. Derselbe hatte bis zum Jahre 1895 12 Fr. 50 Cts.
und von da an 10 Fr. betragen.
Vom Jahre 1892 an sah sich Kühne infolge auftretender
Krankheitserscheinungen, besonders Kolikanfällen, genötigt, seine
Arbeit in der Fabrik durch Badekuren zu unterbrechen. So begab
er sich 1892 und 1895 nach Baden, im letztern Jahre auch nach
Rheinfelden, im Jahre 1896 nach Balm und im Jahre 1897
nach Schinznach. Im Jahre 1896 konstatierte Dr. Steiner, an
den sich Kühne wandte, Bleivergiftung. Die gleiche Diagnose
stellten in der Folge verschiedene andere von ihm konsultierte
Arzte (Dr. Reinert am 24. Juni 1897, Dr. Müller am 19. Juli
1897, Dr. Amsler am 9. August 1897, Dr. Steiner neuerdings
am 4. Mai 1898, und Dr. Massini am 14. August 1898).
Infolge Verschlimmerung seines Zustandes, namentlich des Auf
tretens eines schweren Nervenleidens, mußte sich Kühne während
der Zeit vom 14. Februar bis 2. April 1898 in der Klinik des
Prof. Dr. Sahli in Bern verpflegen lassen. Dieser sprach sich
gestützt auf die gemachten Beobachtungen dahin aus, daß trotz
Fehlen eines Bleisaumes ein Kausalzusammenhang der bestehenden
krankhaften Erscheinungen, die man unter den Begriff einer
schweren Neurasthenie subsumieren könne, mit einer stattgehabten
chronischen Bleivergiftung wahrscheinlich sei.
Anderseits hatte sich die Papierfabrik Biberist im Frühling
1897 vom Spitalarzt Dr. Kottmann ein Gutachten erstatten
lassen. Dasselbe führt aus: Die Möglichkeit eines Kausalzu
sammenhanges zwischen der Bleiarbeit und den vorhandenen ner
vösen Symptomen sei zwar nicht von der Hand zu weisen, da
bei Bleiintorikation ähnliche nervöse Erscheinungen sich vorfinden.
Bei Kühne aber handle es sich um einen ausgesprochenen Fall
von Neurasthenie mit Anklang an Hypochondrie und Melan
cholie, dessen Ursache wahrscheinlich in erblicher Beanlagung und
in der Angst zu suchen sei, in welcher er bei seiner Arbeit be
ständig lebe, indem er früher doch zuweilen Bleisymptome dar
geboten habe, wie er, Dr. Kottmann, sich selbst habe überzeugen
können.
Unterm 12. Januar 1899 reichte Kühne beim Amtsgerichte
Bucheggberg Kriegstetten unter Berufung auf den Bundesrats
beschluß vom 19. Dezember 1887 über die Vollziehung von
Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes eine Haftpflichtklage ein, worin
er wegen dauernder völliger Arbeitsunfähigkeit auf Zahlung eines
Betrages von 6000 Fr. samt Zins zu 5% seit 27. März 1898
antrug. Andere in der Klage gestellte Begehren betreffend
Aufhebung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen, die Haft
pflicht vergleichsweise erledigenden Vertrages und betreffend Be
zahlung von Heil und Verpflegekosten
stehen zur Zeit nicht
mehr in Frage.
Die beiden kantonalen Instanzen haben den Haftpflichtanspruch
Kühnes in der Höhe von 5000 Fr. gutgeheißen. Aus den von
ihnen eingeholten Expertengutachten ist als wesentlich hervor
zuheben:
Die erstinstanzliche Expertise Dr. Steiner Dr. Surbek bezeichnet
Kühne als infolge seiner Krankheit dauernd arbeitsunfähig. Daß
ein Kausalzusammenhang zwischen der Bleivergiftung und dem
jetzigen Zustande Kühnes bestehe, sei nicht ausgeschlossen, sogar
höchst wahrscheinlich, aber nicht absolut nachweisbar.
Die Oberexpertise Dr. Gehrig Dr. Kaufmann erklärt, daß
Kühne seit Februar 1898 völlig erwerbsunfähig und eine Besse
rung gegenwärtig nicht vorauszusehen sei. Die Krankheit stehe
mit seiner Arbeit als Bleilöter wahrscheinlich in kausalem Zu
sammenhang.
Ein Hülfsgutachten des Dr. Dubois spricht sich dahin aus,
daß die sehr schwere, voraussichtlich unheilbare Erkrankung
Kühnes mit der größten Wahrscheinlichkeit auf chronische Blei
intoxikation zurückzuführen sei.
Nachträglich wurde noch die Ansicht der beiden Obererperten
Dr. Gehrig und Dr. Kaufmann noch speziell darüber eingeholt,
ob die Krankheit Kühnes ausschließlich nur die Folge der vom
Kläger bei der Beklagten vorgenommenen Bleilöterarbeiten sei.
Diesbezüglich gingen die Meinungen der beiden Experten aus
einander:
Dr. Gehrig machte darauf aufmerksam, daß die Bleiintoxikation
eine sich während Jahren entwickelnde, gewöhnlich anfangs in
ihren Symptomen nicht beachtete Krankheit sei und daß sie nicht
weiter fortschreite, wenn in ihren Anfangsstadien die gefahr
bringende Arbeit ausgesetzt oder zweckmäßige hygienische Einrich
tungen getroffen werden. Deshalb sei es nicht von Belang, ob,
wie die Beklagte behauptet, Kühne schon vor dem Jahre 1892
an Bleivergiftung gelitten habe oder nicht. Denn damals habe er
keine schweren Symptome dargeboten, und es würde, wenn er
damals seine Beschäftigung als Bleilöter aufgegeben hätte, nie
mals zu der nunmehrigen schweren Erkrankung gekommen sein.
Die letztere sei also ausschließlich durch den Betrieb der Beklagten
verursacht.
Dr. Kaufmann äußerte sich in folgendem Sinne: Nach einer
Angabe, die Kühne selbst dem Prof. Dr. Sahli anläßlich seines
Aufenthaltes in der Klinik gemacht haben solle, wäre der Beginn
der Bleivergiftung schon in das Jahr 1885, vor den Eintritt
Kühnes in das beklagtische Etablissement, zu verlegen. Zum
mindesten reiche die Erkrankung auf das Jahr 1891, also vor
seinen Wiedereintritt bei der Beklagten vom 24. Oktober 1892
zurück, wofür die nachherige Badekur einen sichern Anhaltspunkt
biete. Im ersten Falle wäre die Erkrankung überhaupt nicht in
der Fabrik Biberist entstanden. Im zweiten Falle wäre die aus
schließliche Entstehung der Erkrankung im Betriebe der Beklagten
anzunehmen. Das jetzt vorhandene Nervenleiden sei als eine spätere
Folge der chronischen Bleivergiftung aufzufassen. Dagegen lasse
sich nicht bestimmen, ob die Bleilötarbeiten Kühnes von 1892-
1898 auf die Entstehung des jetzigen Leidens einen besonderen
Einfluß gehabt oder ob für die Entstehung die schon 1891 be
standene Bleiwirkung im Organismus genügt habe.
2. Die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede
wurde mit Grund von den Vorinstanzen in abweisendem Sinne
entschieden. Freilich ist richtig, daß Kühne mehr als um Jahres
frist vor Anhebung seiner Klage durch die von ihm zu Rate
gezogenen Arzte über die Natur seiner Krankheit vollen Auf
schluß erhalten haben muß. Aber dieser Umstand genügt nach
dem Wortlaute des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht, um den Lauf
der Verjährung beginnen zu lassen. Vielmehr fordert Art. 12
des Gesetzes nicht nur, daß der Kläger die Krankheit als eine
spezifische Berufskrankheit erkannt habe und damit über die Exi
stenz seines Schadensersatzanspruches sich habe klar werden können,
sondern im weitern, daß die Krankheit als spezifische Berufs
krankheit amtlich ausgewiesen sei (französischer Text: constatée
officiellement). Seiner Wirkung nach bedeutet dieses Erfordernis
freilich eine wesentliche Abschwächung der in Frage stehenden
Verjährungsbestimmung zu Gunsten des Haftpflichtklägers. Denn
da ihm nach Erkennung seiner Krankheit, deren amtliche Fest
setzung zu veranlassen, nicht auferlegt ist, so kann er, soweit an
ihm liegt, den Beginn der Verjährungsfrist nach Belieben hinaus
schieben. Der Aufstellung dieser Frist läßt sich wesentliche Be
deutung zum mindesten insofern noch beimessen, als es auch dem
Betriebsunternehmer nach Al, 2 des Art. 12 offen steht, die auf
die Krankheit bezüglichen thatsächlichen Verhältnisse feststellen zu
lassen und, sofern sich daraus die Existenz einer haftpflichtigen
Berufskrankheit ergebensollte, hiemit zugleich den Beginn des
Fristenlaufes zu bewirken. So leicht nun auch über die Bedeutung
und den legislatorischen Wert dieser Vorschrift eines amtlichen
Ausweises der Krankheit gestritten werden kann, steht doch fest,
daß sie vom Gesetze in ausdrücklicher, unzweideutiger Weise als
notwendige Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist
aufgestellt wird und deshalb vom Richter ohne weiteres zu berück
sichtigen ist. Der französische und italienische Text sprechen sogar
ausschließlich nur von diesem Erfordernisse unter Weglassung des
in der deutschen Fassung enthaltenen weitern Requisites, daß die
Berufskrankheit als solche erkannt sein müsse, welches Requisit
in der That durch den verlangten amtlichen Ausweis derselben
seine praktische Bedeutung verliert.
Die Vorinstanz hat nun angenommen, daß die ärztlichen Be
funde im Atteste, welche auf Ansuchen der einen oder andern
Partei vor Anhebung des Prozesses abgegeben wurden, nicht als
amtliche Ausweise im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien.
Ob ein derartiger Ausweis amtlichen Charakter habe, d. h. ob
er von einer Amtsperson ausgehe, und sich als eine in Aus
übung staatlich verliehener Amtsbefugnis vorgenommene Maß
nahme darstelle, entscheidet sich nach kantonalem Rechte. Das
Bundesgericht ist deshalb zu einer Überprüfung dieses Punktes
nicht zuständig. Übrigens hat die Beklagte die Richtigkeit der
vorinstanzlichen Auffassung in keiner Beziehung durch einen Hin
weis auf einschlagende kantonale Vorschriften in Frage zu stellen
vermocht.
Nach den gemachten Ausführungen hat also die Verjährung
bei Anhebung der Klage gar noch nicht zu laufen begonnen und
erscheint somit die erwähnte Einrede der Beklagten als hinfällig.
3. In der Sache selbst hat die Beklagte vorerst grundsätzlich
das Vorhandensein der gesetzlichen Haftpflicht in Abrede gestellt.
a. Es ist nun zunächst als erwiesen anzunehmen, daß man
es mit einer Berufskrankheit zu thun hat, d. h. daß der
gegenwärtige Krankheitszustand Kühnes als Folge seiner Gewerbs
ausübung, seiner Thätigkeit als Bleilöter, sich darstellt, und daß
nicht etwa andere außerhalb dieser Thätigkeit liegende Ursachen
zu der Entstehung dieses Zustandes geführt oder auch nur dabei
mitgewirkt haben. Daß irgend welche Anhaltspunkte vorhanden
seien, welche für diese letztere Möglichkeit sprechen würden, ist von
keinem der vielen in der Sache beigezogenen Arzte behauptet
worden. Umgekehrt sprechen sie sich alle, freilich mit mehr oder
weniger Bestimmtheit, für den Kausalzusammenhang zwischen der
Berufsausübung des Klägers und dessen Erkrankung aus. Ihre
Aussagen sind mit der Vorinstanz als genügend anzusehen, um
diesen Kausalzusammenhang rechtlich für erstellt zu erachten, da
ein strikter Beweis desselben in derartigen Fragen nicht gefordert
werden kann, sondern es hinreicht, wenn der Richter die Über
zeugung gewinnen muß, daß er nach dem ordentlichen Gange der
Dinge unter den gegebenen Umständen als vorhanden anzu
nehmen sei.
b. Größere Schwierigkeit bietet die weitere Frage, ob die vor
handene Berufskrankheit durch den beklagtischen Betrieb
verursacht worden sei und zwar unter Voraussetzungen, welche
die Haftpflicht der Beklagten gesetzlich begründen.
Hierüber steht zunächst fest, daß der Kläger vor seinem 1885
erfolgten Eintritte in das beklagtische Etablissement etwa ein Jahr
lang in einem andern Betriebe mit Bleilötarbeiten beschäftigt
war, infolgedessen für die daraus resultierende Gefundheitsschädi
gung eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht besteht. Ebenso
ist eine solche Verantwortlichkeit ausgeschlossen bezüglich der Ar
beiten, die der Kläger vom März bis Oktober 1892 zwar im
Betriebe der Beklagten vornahm, aber nicht gestützt auf ein Dienst
vertragsverhältnis, was erforderlich ist, um die Anwendbarkeit
der Haftpflichtgesetzgebung zu begründen, sondern kraft einzelner
zwischen den Parteien geschlossener Werkverträge (vergl. Entsch.
des Bundesgerichts, Bd. XXII, Nr. 34 Erw. 2).
Alle andern Bleilötarbeiten dagegen wurden vom Kläger als
Arbeiter der Papierfabrik Biberist vorgenommen und zwar in der
Zeit von 1885 bis zum März 1892 und vom Oktober 1892
bis 1898. Soweit ein Haftpflichtanspruch hinsichtlich dieser Ar
beiten besteht, ist er also der Beklagten als der Betriebsunter
nehmerin gegenüber geltend zu machen.
Zu Unrecht nun hat letztere auch in dieser Beziehung die
Existenz eines solchen Anspruches für die erste Periode von 1885
bis zum März 1892 in Abrede gestellt, weil Kühne nach deren
Ablauf aus dem beklagtischen Etablissemente aus und erst später
wieder von neuem in dasselbe eingetreten sei. Wieso die damalige
Auflösung des Dienstverhältnisses als solche eine Haftpflicht
forderung des Klägers hätte aufheben oder ausschließen können, läßt
sich nicht ersehen.
In ernstlicherer Weise zieht dagegen die Beklagte ihre Verant
wortlichkeit von einem andern Gesichtspunkte aus in Zweifel,
nämlich durch den Hinweis darauf, daß das Gesetz in Art. 3
die Haftpflicht des Fabrikanten für Berufskrankheiten nur dann
eintreten läßt, wenn die Erkrankung erwiesenermaßen und aus
schließlich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt ist. Vorliegenden
Falles nun, macht sie geltend, sei die Erkrankung Kühnes auf
seine Thätigkeit nicht nur in der beklagtischen, sondern noch in
einer andern Fabrik zurückzuführen. Nach dieser Auffassung würde
also der Ausdruck Fabrik im Gesetze die spezielle, als haft
pflichtig in Anspruch genommene Betriebsunternehmung bezeich
nen, im Gegensatz zu andern Etablissementen, in denen der Kläger
früher gearbeitet haben mochte, und wo er den nämlichen gesund
heitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt sein konnte. Der genannten
Auslegung des Art. 3 läßt sich indessen nicht beistimmen. Es
ist nicht einzusehen, wieso der Gesetzgeber, wenn eine spezifische
Berufskrankheit unzweifelhaft vorliegt, die Haftpflicht dafür aus
dem besonderen Grunde hätte ausschließen wollen, weil zu ihrer
Entstehung nicht nur ausschließlich ein Betrieb, sondern deren
verschiedene mehr oder minder beigetragen haben. Auf diese Weise
wäre es möglich, daß äußere, vom Willen des Arbeiters ganz
unabhängige Zufälligkeiten für ihn mit einem Wechsel in seinem
Anstellungsverhältnisse auch ohne weiters den Verlust allfälliger
bereits existierender oder später zur Existenz gelangender Entschä
digungsansprüche zur Folge haben. Namentlich aber setzt sich die
angeführte Meinung in einen unlösbaren Widerspruch zu Art. 5
litt. c des Gesetzes. Diese Stelle erwähnt als einen Grund zur
Reduktion der prinzipiell bestehenden Ersatzpflicht den Fall, daß
die Gesundheit des Erkrankten durch seine frühere Gewerbsaus
übung bereits geschwächt war. Wie hieraus mit Notwendigkeit
geschlossen werden muß, will der Gesetzgeber einen Haftpflichtan
spruch auch dann anerkennen, wenn mehrere Betriebe bei der Er
krankung mitgewirkt haben. Mit der Bestimmung, daß die Erkran
kung erwiesenermaßen und ausschließlich durch den Betrieb der
Fabrik erfolgt sein müsse, will vielmehr der Art. 3 des Gesetzes
nach anderer Richtung hin eine Schranke ziehen. Nicht die successive
Thätigkeit des Erkrankten in verschiedenen Betrieben wird darin
ins Auge gefaßt, sondern seine Thätigkeit als Arbeiter im gesund
heitsschädlichen Fabrikationszweige, seine Gewerbsausübung schlecht
hin als Ursache seiner Krankheit im Gegensatze zu andern mög
lichen Krankheitsursachen, die außerhalb dieser Thätigkeit liegen,
sei es, daß sie in seinem eigenen Thun oder in sonstigen Um
ständen ihren Grund haben. Solche anderweitige Krankheitsur
sachen dürfen nicht vorliegen, wenn die Haftpflicht Platz greifen
soll, d. h. es muß sich um eine spezifische Berufskrankheit handeln,
die sich der Betreffende als Arbeiter in haftpflichtigen Betrieben
zugezogen hat. Der Ausdruck Fabrik des Gesetzes umfaßt also
allgemein diejenigen Betriebe, welche in Ausführung des Art. 5
litt. d des Fabrikgesetzes vom Bundesrate als erwiesenermaßen
und ausschließlich die betreffende Krankheit erzeugend bezeichnet
und der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt worden sind. So spricht
denn auch dieser Art. 5 litt. d von den Industrien, auf welche
die Haftpflicht auszudehnen ist. Daß man mit den Ausdrücken
erwiesenermaßen und ausschließlich, welche aus Art. 5 litt. d
cit. in den Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes hinübergenommen
wurden, eine Abgrenzung zwischen Erkrankung infolge Gewerbs
ausübung und solcher infolge anderer Ursachen bezweckte, erhellt
auch aus der Fassung, welche dem Art. 5 vom Nationalrate
am 16. Juni 1876 zuerst gegeben worden war. Laut derselben
wurde der Fabrikbesitzer haftbar erklärt, wenn erwiesenermaßen
eine Industrie bestimmte krankhafte Zustände zur Folge hat, die
nicht auf andere Ursachen zurückgeführt werden können.
Nach dem Gesagten vermag also der Umstand, daß Kühne
nicht allein als Arbeiter der Fabrik Biberist, sondern noch in
anderer Stellung berufsmäßig Bleilötarbeiten vornahm, an sich
schon die Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht auszuschließen.
Sie ist vielmehr vorhanden, soweit als der gegenwärtige Krank
heitszustand des Klägers durch den Betrieb der Beklagten als
haftpflichtiger Unternehmerin verursacht worden ist. In dieser
Beziehung muß nun jedenfalls angenommen werden, daß die
des Schutzes der Haftpflichtgesetzgebung teilhafte Gewerbsaus
übung Kühnes in Biberist zum weitaus größten Teil und in
ausschlaggebender Weise zur Entstehung und der gegenwärtigen
Ausbildung der Krankheit mit beigetragen hat. Die daherige
Thätigkeit des Klägers erstreckt sich auf einen Zeitraum von
circa 14 Jahren, dagegen seine sonstigen Arbeiten als Bleilöter
(zur Zeit seines Aufenthaltes in Freiberg und Birsfelden) auf
einen solchen von nur 1½ Jahren. Die letztern Arbeiten liegen
zudem zeitlich weit zurück, und was speziell diejenigen vom März
bis Oktober 1892 anlangt, so fällt noch in Betracht, daß sie
jeweils in längern Zwischenräumen vorgenommen wurden, was
die Gefahr einer nachhaltig wirkenden Vergiftung erheblich ver
mindern mußte. Dabei ist nicht zu verkennen, daß namentlich
während den letzten Jahren die Gewerbsausübung des Klägers
die eingetretene Gesundheitsschädigung in hervorragendem Maße
verursacht haben muß. In diesem Sinne erklärt denn auch der
Oberexperte Dr. Gehrig, es hätte niemals zu der gegenwärtigen
schweren Krankheit kommen können, wenn Kühne statt im Jahre
1892 bei der Beklagten wieder in Dienst zu treten, damals seine
Beschäftigung als Bleilöter aufgegeben haben würde.
Nach diesen Ausführungen ist also die Ersatzpflicht der Be
klagten grundsätzlich als vorhanden anzusehen, muß aber eine
Reduktion derselben im Sinne von Art. 5 litt. c des Gesetzes
sich rechtfertigen, weil die Gesundheit des Klägers durch sonstige
Gewerbsausübung desselben, für welche die Beklagte nicht einzu
stehen hat, bereits geschwächt war. Diesem Momente läßt sich
indessen nach den bereits oben in Würdigung gezogenen Um
ständen nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung beimessen.
4. Im weitern hat die Beklagte auf ein Selbstverschulden des
Kühne abgestellt. Ein solches muß an sich in der That darin
gefunden werden, daß Kühne, trotzdem er erwiesenermaßen späte
stens seit dem Jahre 1897 über die Natur seiner Krankheit vollen
Aufschluß besaß, seine gesundheitsschädliche, für ihn freilich lohnende
Berufsbeschäftigung fortsetzte. Wie dagegen anderseits anzunehmen
ist, war auch der Beklagten durch das von ihr im Frühjahr
1897 eingeholte Gutachten des Dr. Kottmann klar geworden, daß
eine weitere Beschäftigung des Klägers mit Bleiarbeiten für dessen
Gesundheitszustand eine große Gefahr in sich berge. Erklärt doch
Dr. Kottmann ausdrücklich, an Kühne früher Bleisymptome
beobachtet zu haben. Insofern die Beklagte aber von dem gefahr
drohenden Zustande unterrichtet war, kann das Verschulden
Kühnes als Grund zur Herabsetzung der Entschädigung nicht
in Betracht kommen (vgl. Art. 5 litt. b in fine des Gesetzes).
Nun hat freilich die Papierfabrik in Nachachtung der im
erwähnten Gutachten gegebenen Ratschläge darauf gedrungen, daß
der Kläger sich künftig nur noch mit den schwierigern Lötarbeiten
beschäftige und dieser scheint den dahinlautenden Weisungen der
Direktion zuwider gehandelt zu haben. Auch darin liegt ohne
Zweifel ein von Kühne zu verantwortendes Verschulden. Demselben
darf aber nur ein geringer Einfluß auf den Eintritt des schädi
genden Erfolges beigemessen werden. Denn einerseits ist es nur
für einen verhältnismäßig kleinen Teil der für die Entstehung
der Krankheit relevanten Zeitdauer von Bedeutung. Und sodann
wurde der Kläger immerhin noch zur Vornahme von Lötarbeiten
verhalten, also dem schädigenden Einfluß seiner bisherigen Be
rufsausübung keineswegs entzogen. Nach all' dem Gesagten ist
also bei Ausmessung der Entschädigung einem Verschulden des
Klägers, wenn auch nicht in erheblichem Maße, Rechnung zu
tragen.
5. Der Abstrich, den sich Kühne zufolge der beiden oben er
örterten Reduktionsgründe der litt. b und c des Art. 5 gefallen
lassen muß, darf auf den auch vorinstanzlich angenommenen Be
trag von 1000 Fr. veranschlagt werden. Im weitern ist klar,
daß bei der Höhe des vom Kläger bezogenen Lohnes der wirk
liche Schaden das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. bei weitem
übersteigt; auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der Lohn
betrag nicht schlechthin der Berechnung des Rentenkapitals zu
Grunde gelegt werden darf, da er wegen der Gesundheitsschädlichkeit
der Arbeiten, deren Entgelt er darstellt, eine Risikoprämie in sich
enthält. Wie der angefochtene Entscheid mit Recht bemerkt, schließt
ferner die Höhe des Schadens einen Abzug wegen Vorteils der
Kapitalabfindung aus (vgl. Entsch. des Bundesgerichts, Bd. XXIV,
I. Teil, Nr. 18 Erw. 3).
Die Klage erscheint somit in dem von der Vorinstanz zuge
sprochenen Betrage von 5000 Fr. als begründet. Über den Um
fang der Pflicht zur Verzinsung der Entschädigungssumme waltet
unter den Parteien ein Streit nicht oder doch nicht mehr zur
Zeit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und die Anschlußberufung werden abgewiesen
und damit wird das Urteil des solothurnischen Obergerichtes vom
- Dezember 1900 in allen Teilen bestätigt.